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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1091: Einlegen oder Wechseln eines Intrauterinpessars

17.12.2025
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
6.18
Regelhöchstsatz:
2.3
14.21
Höchstsatz:
3.5
21.62
Ausschlüsse:
GOÄ 1092

GOÄ Beschreibung

Die GOÄ-Ziffer 1091 beschreibt das Einlegen oder Wechseln eines Intrauterinpessars (IUP). Diese Ziffer ist ein zentraler Baustein in der gynäkologischen Praxis und deckt eine häufig nachgefragte Leistung ab, die sowohl als Wahlleistung (IGeL) als auch als medizinisch indizierte Kassenleistung vorkommt.

Der offizielle Leistungstext lautet: "Einlegen oder Wechseln eines Intrauterinpessars".

Die Leistungslegende lässt sich in zwei wesentliche Handlungsalternativen zerlegen:

  • Das Einlegen: Dies umfasst die erstmalige oder erneute Insertion eines IUP, nachdem zuvor keines vorhanden war. Alle unmittelbar zur Einlage gehörenden Teilschritte wie die Sondierung der Uteruslänge, die Desinfektion und das Kürzen der Rückholfäden sind Bestandteil der Leistung.
  • Das Wechseln: Dieser Leistungsinhalt beschreibt den Vorgang, bei dem ein bereits liegendes IUP in derselben Sitzung entfernt und unmittelbar danach ein neues eingelegt wird. Die Entfernung des alten IUP ist hierbei integraler Bestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig.

Ein wesentlicher Aspekt, der bei der Abrechnung zu beachten ist, betrifft die Kostenerstattung durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Die Kommentarlage stellt hierzu klar:

Sie [die Leistung nach Nr. 1091] wird nur von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet, wenn es gilt, wegen einer gesundheitlichen Gefährdung der Patientin eine Schwangerschaft zu vermeiden. In allen anderen Fällen muss die Patientin die entsprechenden Kosten selbst tragen.

Erfolgt die Einlage oder der Wechsel also rein zur Kontrazeption ohne medizinische Notwendigkeit, handelt es sich um eine Selbstzahlerleistung. Eine medizinische Indikation kann beispielsweise bei einer Hypermenorrhoe oder Endometriose zur Symptomkontrolle durch ein gestagenhaltiges IUP gegeben sein.

So setzen Sie GOÄ 1091 im Praxisalltag korrekt um

Die Abrechnung der GOÄ 1091 scheint auf den ersten Blick unkompliziert, birgt jedoch in der Praxis einige Fallstricke, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen IGeL und medizinisch notwendiger Leistung sowie bei der Steigerung. Mit den folgenden Hinweisen stellen Sie eine prüfsichere Abrechnung sicher.

Praxisbeispiele für die Anwendung

  • Szenario 1: Kontrazeption als IGeL
    Eine 32-jährige Patientin wünscht zur langfristigen Verhütung die Einlage einer Kupferspirale. Es liegt keine medizinische Indikation vor. Die Leistung wird als IGeL nach Abschluss eines Behandlungsvertrags erbracht und nach GOÄ 1091 zum 1,0-fachen Satz abgerechnet. Zusätzlich werden die Materialkosten für das IUP in Rechnung gestellt.
  • Szenario 2: Medizinisch indizierte Einlage
    Bei einer 45-jährigen Patientin mit starker, schmerzhafter Regelblutung (Hypermenorrhoe) wird zur Therapie ein gestagenhaltiges IUP (Hormonspirale) eingelegt. Die medizinische Notwendigkeit ist klar gegeben und wird in der Akte dokumentiert (z.B. ICD-10: N92.0). Die GOÄ 1091 wird gegenüber dem Kostenträger abgerechnet.
  • Szenario 3: Routinemäßiger Wechsel
    Eine Patientin stellt sich nach fünf Jahren vor, um ihre Hormonspirale wechseln zu lassen. In einer Sitzung wird das alte IUP entfernt und ein neues eingelegt. Dieser Vorgang wird vollständig mit der GOÄ 1091 abgebildet. Eine zusätzliche Berechnung der Entfernung (z.B. nach GOÄ 1092) ist nicht zulässig.

Häufige Fehler & Ausschlusskriterien

Der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1091 ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen und Kürzungen durch die Kostenträger.

Achtung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ-Ziffer 1091 ist eine der wenigen Leistungen in der Gebührenordnung, für die ein fester Satz gilt. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder Höchstsatz (3,5-fach) ist unter keinen Umständen zulässig, auch nicht bei erhöhtem Zeitaufwand oder besonderen Schwierigkeiten.

Weitere Fehlerquellen sind:

  • Doppelabrechnung beim Wechsel: Wird ein IUP in einer Sitzung entfernt und neu eingelegt, darf nur die GOÄ 1091 (Wechsel) angesetzt werden. Die separate Abrechnung der Entfernung nach GOÄ 1092 ist hier ausgeschlossen.
  • Fehlende IGeL-Vereinbarung: Bei reinem Kontrazeptionswunsch ohne medizinische Indikation muss zwingend vor der Behandlung ein schriftlicher IGeL-Vertrag mit der Patientin geschlossen werden. Eine nachträgliche Abrechnung als Kassenleistung ist nicht zulässig.
  • Unzureichende Dokumentation der Indikation: Soll die Leistung über PKV oder Beihilfe abgerechnet werden, muss die medizinische Notwendigkeit (z.B. therapeutischer Einsatz bei Blutungsstörungen) klar und nachvollziehbar in der Patientenakte dokumentiert sein.

Tipps für die saubere Dokumentation

Eine lückenlose Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte den gesamten Prozess von der Aufklärung bis zur Nachsorge abbilden.

Mini-Dokumentationsbeispiel (bei medizinischer Indikation):

  • Datum: 15.10.2023
  • Anlass/Indikation: Zustand nach Hypermenorrhoe (ICD-10: N92.0), Therapiewunsch mittels gestagenhaltigem IUP.
  • Aufklärung: Pat. umfassend über Wirkweise, Risiken (Perforation, Expulsion, Entzündung), Alternativen und Vorgehen aufgeklärt. Schriftliche Einwilligung liegt vor.
  • Befund: Gyn. Untersuchung (GOÄ 6) o.p.B., Vaginalsonographie (GOÄ 415) zur Darstellung des Cavum uteri.
  • Prozedur: Einlage eines Hormon-IUP (Mirena®, Ch.-B.: XXXXX) in utero nach Sondierung. Fadensichtbar, Lagekontrolle per Ultraschall (GOÄ 415) post insertionem. Vorgang komplikationslos.
  • Plan: Empfehlung zur Kontrolluntersuchung in 6 Wochen.

Steigerung & sinnvolle Kombinationen

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1091 nicht möglich. Die Ziffer ist stets mit dem 1,0-fachen Satz anzusetzen. Dies ist eine verbindliche Vorgabe der Gebührenordnung für diese spezifische Leistung.

Typische Kombinationsmöglichkeiten

Die Einlage eines IUP ist selten eine isolierte Leistung. Folgende Ziffern werden in der Praxis häufig und regelkonform kombiniert:

  • GOÄ 1 und/oder 3 (Beratung): Eine eingehende Beratung über verschiedene Kontrazeptionsmethoden oder die Therapieoptionen bei Blutungsstörungen kann vorab oder in einer separaten Sitzung abgerechnet werden.
  • GOÄ 6 (Vollständige gynäkologische Untersuchung): Ist obligatorischer Bestandteil vor der Einlage zur Beurteilung der anatomischen Verhältnisse.
  • GOÄ 415 (Ultraschalluntersuchung eines Organs): Wird in der Regel sowohl vor der Einlage zur Lagebestimmung des Uterus als auch danach zur Lagekontrolle des IUP durchgeführt und ist separat berechnungsfähig.
  • GOÄ 298 (Zytologischer Abstrich): Sofern im Rahmen der Vorsorge oder bei Indikation erforderlich.

Ausschlüsse

Der wichtigste Ausschluss betrifft die Kombination mit der GOÄ 1092 in derselben Sitzung, wenn ein Wechsel stattfindet. Die Leistungslegende der GOÄ 1091 schließt mit dem Begriff "Wechseln" die Entfernung bereits mit ein.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich bei der GOÄ 1091 immer einen IGeL-Vertrag abschließen?

Nein, nicht immer. Ein IGeL-Vertrag ist nur dann erforderlich, wenn die Einlage oder der Wechsel des Intrauterinpessars (IUP) auf alleinigen Wunsch der Patientin zur Kontrazeption erfolgt und keine medizinische Notwendigkeit vorliegt. In diesem Fall handelt es sich um eine reine Wahlleistung.

Liegt jedoch eine medizinische Indikation vor, wie beispielsweise die Behandlung einer starken Regelblutung (Hypermenorrhoe) oder einer Endometriose mittels eines Hormon-IUP, ist die Leistung nach GOÄ 1091 eine medizinisch notwendige Heilbehandlung. Diese wird regulär über die private Krankenversicherung oder die Beihilfe abgerechnet. Entscheidend ist die saubere Dokumentation der medizinischen Indikation in der Patientenakte.

Was ist der Unterschied zwischen einem 'Wechsel' nach GOÄ 1091 und der Kombination aus Entfernung (GOÄ 1092) und Einlage?

Der entscheidende Unterschied liegt im zeitlichen Ablauf. Die GOÄ 1091 deckt mit dem Begriff „Wechseln“ explizit die Entfernung eines alten IUP und die Einlage eines neuen IUP in derselben Sitzung ab. Hier ist die Entfernung bereits Teil der Leistung und kann nicht zusätzlich mit GOÄ 1092 berechnet werden.

Die GOÄ 1092 (Entfernung eines Intrauterinpessars) kommt dann zum Einsatz, wenn die Entfernung eine eigenständige Leistung ist. Dies ist der Fall, wenn die Patientin kein neues IUP wünscht, die Neueinlage in einer späteren Sitzung geplant ist oder die Entfernung besonders kompliziert ist und als separater, aufwendiger Eingriff betrachtet werden muss.

Warum darf ich die GOÄ 1091 nicht steigern, obwohl der Aufwand manchmal höher ist?

Die GOÄ 1091 gehört zu einer kleinen Gruppe von Ziffern in der Gebührenordnung, die als sogenannte „Pauschalgebühr“ oder Leistung mit festem Satz konzipiert sind. Für diese Leistungen hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass der 1,0-fache Satz den durchschnittlichen Aufwand abbildet und nicht gesteigert werden darf. Dies ist eine verbindliche Regelung und kein Auslegungsspielraum.

Ein eventuell erhöhter Aufwand, beispielsweise durch eine schwierige anatomische Situation, kann nicht durch einen Steigerungsfaktor abgebildet werden. Sollte eine Entfernung im Rahmen eines Wechsels außergewöhnlich kompliziert sein, wäre zu prüfen, ob statt der GOÄ 1091 die separate Abrechnung der komplizierten Entfernung (z.B. nach GOÄ 1092 mit Begründung) und der Einlage in getrennten Sitzungen abrechnungstechnisch sinnvoller und sachgerechter ist.

Welche Leistungen sind in der GOÄ 1091 bereits enthalten und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden?

Die GOÄ 1091 ist eine Komplexleistung, die alle unmittelbar zur Einlage bzw. zum Wechsel gehörenden Teilschritte umfasst. Dazu gehören insbesondere:

  • Die gynäkologische Tastuntersuchung zur Lagebestimmung des Uterus.
  • Die Desinfektion der Portio und der Vagina.
  • Die Sondierung der Gebärmutterhöhle zur Längenmessung.
  • Das Fassen des Muttermundes mit einer Kugelzange.
  • Das Kürzen der Rückholfäden nach der Einlage.
  • Beim „Wechsel“ auch die unkomplizierte Entfernung des alten IUP.

Diese Teilschritte sind integraler Bestandteil der Leistung und können nicht separat abgerechnet werden. Leistungen wie eine umfassende gynäkologische Untersuchung (GOÄ 6) oder eine Ultraschalluntersuchung (GOÄ 415) gehen jedoch über diesen Rahmen hinaus und sind bei medizinischer Notwendigkeit zusätzlich berechnungsfähig.

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