Die GOÄ-Ziffer 1091 beschreibt das Einlegen oder Wechseln eines Intrauterinpessars (IUP). Diese Ziffer ist ein zentraler Baustein in der gynäkologischen Praxis und deckt eine häufig nachgefragte Leistung ab, die sowohl als Wahlleistung (IGeL) als auch als medizinisch indizierte Kassenleistung vorkommt.
Der offizielle Leistungstext lautet: "Einlegen oder Wechseln eines Intrauterinpessars".
Die Leistungslegende lässt sich in zwei wesentliche Handlungsalternativen zerlegen:
Ein wesentlicher Aspekt, der bei der Abrechnung zu beachten ist, betrifft die Kostenerstattung durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Die Kommentarlage stellt hierzu klar:
Sie [die Leistung nach Nr. 1091] wird nur von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet, wenn es gilt, wegen einer gesundheitlichen Gefährdung der Patientin eine Schwangerschaft zu vermeiden. In allen anderen Fällen muss die Patientin die entsprechenden Kosten selbst tragen.
Erfolgt die Einlage oder der Wechsel also rein zur Kontrazeption ohne medizinische Notwendigkeit, handelt es sich um eine Selbstzahlerleistung. Eine medizinische Indikation kann beispielsweise bei einer Hypermenorrhoe oder Endometriose zur Symptomkontrolle durch ein gestagenhaltiges IUP gegeben sein.
Die Abrechnung der GOÄ 1091 scheint auf den ersten Blick unkompliziert, birgt jedoch in der Praxis einige Fallstricke, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen IGeL und medizinisch notwendiger Leistung sowie bei der Steigerung. Mit den folgenden Hinweisen stellen Sie eine prüfsichere Abrechnung sicher.
Der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1091 ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen und Kürzungen durch die Kostenträger.
Achtung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ-Ziffer 1091 ist eine der wenigen Leistungen in der Gebührenordnung, für die ein fester Satz gilt. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder Höchstsatz (3,5-fach) ist unter keinen Umständen zulässig, auch nicht bei erhöhtem Zeitaufwand oder besonderen Schwierigkeiten.
Weitere Fehlerquellen sind:
Eine lückenlose Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte den gesamten Prozess von der Aufklärung bis zur Nachsorge abbilden.
Mini-Dokumentationsbeispiel (bei medizinischer Indikation):
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1091 nicht möglich. Die Ziffer ist stets mit dem 1,0-fachen Satz anzusetzen. Dies ist eine verbindliche Vorgabe der Gebührenordnung für diese spezifische Leistung.
Die Einlage eines IUP ist selten eine isolierte Leistung. Folgende Ziffern werden in der Praxis häufig und regelkonform kombiniert:
Der wichtigste Ausschluss betrifft die Kombination mit der GOÄ 1092 in derselben Sitzung, wenn ein Wechsel stattfindet. Die Leistungslegende der GOÄ 1091 schließt mit dem Begriff "Wechseln" die Entfernung bereits mit ein.
Nein, nicht immer. Ein IGeL-Vertrag ist nur dann erforderlich, wenn die Einlage oder der Wechsel des Intrauterinpessars (IUP) auf alleinigen Wunsch der Patientin zur Kontrazeption erfolgt und keine medizinische Notwendigkeit vorliegt. In diesem Fall handelt es sich um eine reine Wahlleistung.
Liegt jedoch eine medizinische Indikation vor, wie beispielsweise die Behandlung einer starken Regelblutung (Hypermenorrhoe) oder einer Endometriose mittels eines Hormon-IUP, ist die Leistung nach GOÄ 1091 eine medizinisch notwendige Heilbehandlung. Diese wird regulär über die private Krankenversicherung oder die Beihilfe abgerechnet. Entscheidend ist die saubere Dokumentation der medizinischen Indikation in der Patientenakte.
Der entscheidende Unterschied liegt im zeitlichen Ablauf. Die GOÄ 1091 deckt mit dem Begriff „Wechseln“ explizit die Entfernung eines alten IUP und die Einlage eines neuen IUP in derselben Sitzung ab. Hier ist die Entfernung bereits Teil der Leistung und kann nicht zusätzlich mit GOÄ 1092 berechnet werden.
Die GOÄ 1092 (Entfernung eines Intrauterinpessars) kommt dann zum Einsatz, wenn die Entfernung eine eigenständige Leistung ist. Dies ist der Fall, wenn die Patientin kein neues IUP wünscht, die Neueinlage in einer späteren Sitzung geplant ist oder die Entfernung besonders kompliziert ist und als separater, aufwendiger Eingriff betrachtet werden muss.
Die GOÄ 1091 gehört zu einer kleinen Gruppe von Ziffern in der Gebührenordnung, die als sogenannte „Pauschalgebühr“ oder Leistung mit festem Satz konzipiert sind. Für diese Leistungen hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass der 1,0-fache Satz den durchschnittlichen Aufwand abbildet und nicht gesteigert werden darf. Dies ist eine verbindliche Regelung und kein Auslegungsspielraum.
Ein eventuell erhöhter Aufwand, beispielsweise durch eine schwierige anatomische Situation, kann nicht durch einen Steigerungsfaktor abgebildet werden. Sollte eine Entfernung im Rahmen eines Wechsels außergewöhnlich kompliziert sein, wäre zu prüfen, ob statt der GOÄ 1091 die separate Abrechnung der komplizierten Entfernung (z.B. nach GOÄ 1092 mit Begründung) und der Einlage in getrennten Sitzungen abrechnungstechnisch sinnvoller und sachgerechter ist.
Die GOÄ 1091 ist eine Komplexleistung, die alle unmittelbar zur Einlage bzw. zum Wechsel gehörenden Teilschritte umfasst. Dazu gehören insbesondere:
Diese Teilschritte sind integraler Bestandteil der Leistung und können nicht separat abgerechnet werden. Leistungen wie eine umfassende gynäkologische Untersuchung (GOÄ 6) oder eine Ultraschalluntersuchung (GOÄ 415) gehen jedoch über diesen Rahmen hinaus und sind bei medizinischer Notwendigkeit zusätzlich berechnungsfähig.