Privatabrechnungs-Check:
Finden Sie heraus, wie viel Honorar Sie verlieren
Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1092: Entfernung eines Intrauterinpessars

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
3.03
Regelhöchstsatz:
2.3
6.97
Höchstsatz:
3.5
10.61
Ausschlüsse:

GOÄ 1092: Die formale Definition

Die Ziffer GOÄ 1092 findet sich im Abschnitt H der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und beschreibt die „Entfernung eines Intrauterinpessars“. Diese Leistungsziffer ist spezifisch für den Akt der Extraktion eines bereits liegenden Intrauterinpessars (IUP), umgangssprachlich auch als Spirale bekannt, aus der Gebärmutterhöhle.

Die Leistungslegende ist kurz und präzise, lässt aber in der Praxis Interpretationsspielraum bezüglich der Kostentragung. Zerlegen wir die Leistung in ihre Kernbestandteile:

  • Entfernung: Dies beschreibt den gesamten Vorgang, der notwendig ist, um das IUP zu extrahieren. Dies umfasst typischerweise das Erfassen der Rückholfäden und den Zug, um das Pessar durch den Zervikalkanal zu entfernen.
  • eines Intrauterinpessars: Die Leistung ist spezifisch auf diese Art von Medizinprodukt beschränkt. Die Entfernung anderer Implantate (z.B. Hormonstäbchen) wird über andere Ziffern abgerechnet.

Ein zentraler Aspekt, der sich aus der Kommentarlage ergibt, betrifft die Kostenerstattung und die mehrfache Abrechenbarkeit. Hierzu ist die herrschende Meinung eindeutig:

Ähnlich wie die Leistung nach Nr. 1091 kann auch die Leistung nach Nr. 1092 mehrmals abgerechnet werden. Sie wird nur von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet, wenn es gilt, wegen einer gesundheitlichen Gefährdung der Patientin eine Schwangerschaft zu vermeiden. In allen anderen Fällen muss die Patientin die entsprechenden Kosten selbst tragen.

Dies bedeutet, dass eine medizinische Indikation für die Kostenübernahme durch PKV und Beihilfe zwingend erforderlich ist. Fehlt diese, handelt es sich um eine Selbstzahlerleistung (IGeL). Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass die GOÄ 1092 als Leistung mit einem festen Gebührensatz angesehen wird.

Die GOÄ 1092 im Praxisalltag: Von der Indikation zur korrekten Abrechnung

Die Entfernung eines Intrauterinpessars (IUP) ist ein Routineeingriff in der gynäkologischen Praxis. Doch gerade bei der Abrechnung der GOÄ 1092 lauern Fallstricke, die zu Honorarkürzungen und aufwendigen Diskussionen mit Kostenträgern führen können. Der entscheidende Punkt ist die saubere Trennung zwischen medizinisch notwendiger Leistung und reiner Wunschleistung.

Praxisbeispiele für die Abrechnung der GOÄ 1092

  • Medizinische Indikation: Eine Patientin leidet seit Monaten unter starken, unregelmäßigen Blutungen und krampfartigen Schmerzen, die auf das liegende Kupfer-IUP zurückzuführen sind. Nach erfolgloser medikamentöser Therapie wird die Entfernung zur Beseitigung der Beschwerden medizinisch notwendig. Die GOÄ 1092 ist hier über PKV/Beihilfe erstattungsfähig.
  • Ablauf der Liegedauer: Ein Hormon-IUP hat seine maximale Liegedauer von fünf Jahren erreicht. Um eine ungewollte Schwangerschaft zu verhindern und die hormonelle Wirkung sicherzustellen, ist die Entfernung medizinisch indiziert. Auch hier ist die Abrechnung über den Kostenträger in der Regel problemlos möglich.
  • Wunschleistung (IGeL): Eine Patientin mit einem seit zwei Jahren liegenden IUP äußert einen akuten Kinderwunsch. Die Entfernung erfolgt auf ihren Wunsch hin, um eine Schwangerschaft zu ermöglichen. Da keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, ist die GOÄ 1092 hier als Selbstzahlerleistung (IGeL) abzurechnen.
  • Verdacht auf Dislokation: Nach einer Kontrolluntersuchung besteht der Verdacht, dass das IUP verrutscht ist (Dislokation), was die kontrazeptive Sicherheit gefährdet. Die Entfernung ist medizinisch notwendig, um Komplikationen und eine ungewollte Schwangerschaft zu vermeiden.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1092 ist der Versuch, die Gebühr zu steigern. Ein weiterer Stolperstein ist die unklare Abgrenzung zur IGeL.

Achtung – Fester Gebührensatz: Nach herrschender Kommentarlage und gängiger Praxis der Kostenträger handelt es sich bei der GOÄ 1092 um eine Leistung mit einem festen Gebührensatz. Das bedeutet, es darf ausschließlich der 1,0-fache Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder gar den Höchstsatz (3,5-fach) ist nicht zulässig, auch nicht bei erschwerter Entfernung.

Ein weiterer Fehler ist die Abrechnung über die PKV/Beihilfe ohne stichhaltige medizinische Begründung. Liegt lediglich ein Wunsch der Patientin vor (z.B. Wechsel der Verhütungsmethode, Kinderwunsch), muss die Leistung privat in Rechnung gestellt werden. Andernfalls drohen Beanstandungen und Rückforderungen.

Abrechnungssichere Dokumentation: Der Schlüssel zum Erfolg

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist unerlässlich, um Ihre Abrechnung gegenüber Prüfstellen zu verteidigen. Der Fokus muss auf der Begründung für die Entfernung liegen.

Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Dokumentieren Sie immer den Grund für die Entfernung klar und unmissverständlich in der Patientenakte. Dies ist die Grundlage für die Entscheidung, ob es sich um eine Kassen- oder eine IGeL-Leistung handelt.

Beispiel für eine revisionssichere Dokumentation (medizinische Indikation):

Datum: 15.10.2023
Anlass: Anhaltende Metrorrhagien und Dysmenorrhoe seit 4 Monaten unter liegendem Cu-IUP.
Befund: Gyn. Untersuchung o.p.B., Lage des IUP sonographisch bestätigt, keine andere Ursache für Beschwerden ersichtlich.
Aufklärung: Patientin über Befund und Notwendigkeit der IUP-Entfernung zur Beschwerdelinderung aufgeklärt.
Maßnahme: GOÄ 1092 – Komplikationslose Entfernung des IUP per Fadenzug.
Ergebnis: Beschwerdebesserung erwartet, Besprechung alternativer Kontrazeption in 4 Wochen.

Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist die GOÄ 1092 eine der wenigen Ziffern, bei der nach allgemeiner Auffassung keine Steigerung möglich ist. Es gilt der 1,0-fache Satz als feste Gebühr. Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber hier einen festen Betrag für eine klar definierte Leistung vorgesehen hat.

Typische Kombinationen

Die GOÄ 1092 steht selten allein. Folgende Ziffern werden in der Praxis häufig in derselben Sitzung sinnvoll und korrekt kombiniert:

  • GOÄ 1 und/oder 3: Eine Beratung vor dem Eingriff ist obligatorisch und neben der GOÄ 1092 abrechenbar.
  • GOÄ 6: Eine symptombezogene gynäkologische Untersuchung zur Beurteilung der Ausgangslage vor der Entfernung ist medizinisch sinnvoll und ebenfalls berechnungsfähig.
  • GOÄ 415/420: Eine Ultraschalluntersuchung zur Lagekontrolle des IUP ist insbesondere dann indiziert und abrechenbar, wenn die Fäden nicht sichtbar sind („lost threads“) oder der Verdacht auf eine Dislokation besteht.

Ausschlüsse

Die GOÄ selbst nennt keine direkten Ausschlussziffern zur Nr. 1092. Jedoch schließen sich bestimmte Kombinationen aus medizinischer Logik aus. So ist eine Abrechnung neben operativen Eingriffen zur IUP-Entfernung (z.B. hysteroskopische Entfernung) nicht statthaft, da diese komplexeren Eingriffe die einfache Entfernung bereits beinhalten und über eigene Ziffern abgerechnet werden.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss ich die GOÄ 1092 als IGeL-Leistung abrechnen?

Sie müssen die GOÄ 1092 immer dann als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) abrechnen, wenn die Entfernung des Intrauterinpessars auf alleinigen Wunsch der Patientin erfolgt und keine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Der klassische Fall ist der Wunsch, eine Schwangerschaft zu planen (Kinderwunsch). Auch der Wechsel zu einer anderen Verhütungsmethode ohne medizinische Probleme mit dem liegenden IUP gilt als Wunschleistung. Eine saubere Dokumentation des Patientenwunsches und ein entsprechender Behandlungsvertrag sind hier für eine rechtssichere Abrechnung unerlässlich.

Was muss ich bei der Dokumentation der GOÄ 1092 besonders beachten?

Das Wichtigste bei der Dokumentation ist die klare und nachvollziehbare Festhaltung der Indikation für die Entfernung. Bei einer Abrechnung über PKV oder Beihilfe muss ein medizinischer Grund dokumentiert sein. Stichworte wie „anhaltende Blutungsstörungen“, „persistierende Unterbauchschmerzen“, „V.a. Dislokation“ oder „Ablauf der Liegedauer“ sind hier essenziell. Bei einer IGeL-Abrechnung sollte der dokumentierte Grund „auf Wunsch der Patientin bei Kinderwunsch“ oder „Wunsch nach Methodenwechsel“ lauten. Diese präzise Dokumentation schützt Sie vor Rückfragen und potenziellen Honorarkürzungen.

Darf ich die GOÄ 1092 steigern, wenn die Entfernung des IUP besonders schwierig war?

Nein, nach herrschender Auffassung und gängiger Praxis der Kostenträger ist eine Steigerung der GOÄ 1092 nicht möglich. Die Ziffer wird als Leistung mit einem festen Gebührensatz (1,0-facher Satz) angesehen. Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten, zum Beispiel durch kurze oder nicht sichtbare Fäden, rechtfertigen keine Steigerung des Faktors. Sollte die Entfernung so kompliziert sein, dass operative Maßnahmen wie eine Hysteroskopie notwendig werden, kommen andere, höher bewertete GOÄ-Ziffern für den operativen Eingriff zur Anwendung, welche die GOÄ 1092 dann ersetzen.

Kann ich neben der GOÄ 1092 auch eine Ultraschalluntersuchung abrechnen?

Ja, die zusätzliche Abrechnung einer Ultraschalluntersuchung (z.B. GOÄ 415 oder GOÄ 420) ist möglich, sofern eine medizinische Notwendigkeit dafür besteht. Ein klassischer und anerkannter Grund ist die Lagekontrolle des IUP vor der Entfernung, insbesondere wenn die Rückholfäden nicht oder nur schwer sichtbar sind („lost threads“). Auch bei Verdacht auf eine Verrutschung (Dislokation) oder Einwachsen des IUP ist eine vorherige sonographische Abklärung medizinisch indiziert und somit separat berechnungsfähig. Die Indikation für den Ultraschall sollte ebenfalls sorgfältig in der Patientenakte dokumentiert werden.

Disclaimer: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte. Unsere Beiträge dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung dar. Sie können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (z. B. der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) können dazu führen, dass einzelne Angaben nicht mehr aktuell sind. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.