Die Ziffer GOÄ 1092 findet sich im Abschnitt H der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und beschreibt die „Entfernung eines Intrauterinpessars“. Diese Leistungsziffer ist spezifisch für den Akt der Extraktion eines bereits liegenden Intrauterinpessars (IUP), umgangssprachlich auch als Spirale bekannt, aus der Gebärmutterhöhle.
Die Leistungslegende ist kurz und präzise, lässt aber in der Praxis Interpretationsspielraum bezüglich der Kostentragung. Zerlegen wir die Leistung in ihre Kernbestandteile:
Ein zentraler Aspekt, der sich aus der Kommentarlage ergibt, betrifft die Kostenerstattung und die mehrfache Abrechenbarkeit. Hierzu ist die herrschende Meinung eindeutig:
Ähnlich wie die Leistung nach Nr. 1091 kann auch die Leistung nach Nr. 1092 mehrmals abgerechnet werden. Sie wird nur von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet, wenn es gilt, wegen einer gesundheitlichen Gefährdung der Patientin eine Schwangerschaft zu vermeiden. In allen anderen Fällen muss die Patientin die entsprechenden Kosten selbst tragen.
Dies bedeutet, dass eine medizinische Indikation für die Kostenübernahme durch PKV und Beihilfe zwingend erforderlich ist. Fehlt diese, handelt es sich um eine Selbstzahlerleistung (IGeL). Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass die GOÄ 1092 als Leistung mit einem festen Gebührensatz angesehen wird.
Die Entfernung eines Intrauterinpessars (IUP) ist ein Routineeingriff in der gynäkologischen Praxis. Doch gerade bei der Abrechnung der GOÄ 1092 lauern Fallstricke, die zu Honorarkürzungen und aufwendigen Diskussionen mit Kostenträgern führen können. Der entscheidende Punkt ist die saubere Trennung zwischen medizinisch notwendiger Leistung und reiner Wunschleistung.
Der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1092 ist der Versuch, die Gebühr zu steigern. Ein weiterer Stolperstein ist die unklare Abgrenzung zur IGeL.
Achtung – Fester Gebührensatz: Nach herrschender Kommentarlage und gängiger Praxis der Kostenträger handelt es sich bei der GOÄ 1092 um eine Leistung mit einem festen Gebührensatz. Das bedeutet, es darf ausschließlich der 1,0-fache Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder gar den Höchstsatz (3,5-fach) ist nicht zulässig, auch nicht bei erschwerter Entfernung.
Ein weiterer Fehler ist die Abrechnung über die PKV/Beihilfe ohne stichhaltige medizinische Begründung. Liegt lediglich ein Wunsch der Patientin vor (z.B. Wechsel der Verhütungsmethode, Kinderwunsch), muss die Leistung privat in Rechnung gestellt werden. Andernfalls drohen Beanstandungen und Rückforderungen.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist unerlässlich, um Ihre Abrechnung gegenüber Prüfstellen zu verteidigen. Der Fokus muss auf der Begründung für die Entfernung liegen.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Dokumentieren Sie immer den Grund für die Entfernung klar und unmissverständlich in der Patientenakte. Dies ist die Grundlage für die Entscheidung, ob es sich um eine Kassen- oder eine IGeL-Leistung handelt.
Beispiel für eine revisionssichere Dokumentation (medizinische Indikation):
Datum: 15.10.2023
Anlass: Anhaltende Metrorrhagien und Dysmenorrhoe seit 4 Monaten unter liegendem Cu-IUP.
Befund: Gyn. Untersuchung o.p.B., Lage des IUP sonographisch bestätigt, keine andere Ursache für Beschwerden ersichtlich.
Aufklärung: Patientin über Befund und Notwendigkeit der IUP-Entfernung zur Beschwerdelinderung aufgeklärt.
Maßnahme: GOÄ 1092 – Komplikationslose Entfernung des IUP per Fadenzug.
Ergebnis: Beschwerdebesserung erwartet, Besprechung alternativer Kontrazeption in 4 Wochen.
Wie bereits erwähnt, ist die GOÄ 1092 eine der wenigen Ziffern, bei der nach allgemeiner Auffassung keine Steigerung möglich ist. Es gilt der 1,0-fache Satz als feste Gebühr. Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber hier einen festen Betrag für eine klar definierte Leistung vorgesehen hat.
Die GOÄ 1092 steht selten allein. Folgende Ziffern werden in der Praxis häufig in derselben Sitzung sinnvoll und korrekt kombiniert:
Die GOÄ selbst nennt keine direkten Ausschlussziffern zur Nr. 1092. Jedoch schließen sich bestimmte Kombinationen aus medizinischer Logik aus. So ist eine Abrechnung neben operativen Eingriffen zur IUP-Entfernung (z.B. hysteroskopische Entfernung) nicht statthaft, da diese komplexeren Eingriffe die einfache Entfernung bereits beinhalten und über eigene Ziffern abgerechnet werden.
Sie müssen die GOÄ 1092 immer dann als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) abrechnen, wenn die Entfernung des Intrauterinpessars auf alleinigen Wunsch der Patientin erfolgt und keine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Der klassische Fall ist der Wunsch, eine Schwangerschaft zu planen (Kinderwunsch). Auch der Wechsel zu einer anderen Verhütungsmethode ohne medizinische Probleme mit dem liegenden IUP gilt als Wunschleistung. Eine saubere Dokumentation des Patientenwunsches und ein entsprechender Behandlungsvertrag sind hier für eine rechtssichere Abrechnung unerlässlich.
Das Wichtigste bei der Dokumentation ist die klare und nachvollziehbare Festhaltung der Indikation für die Entfernung. Bei einer Abrechnung über PKV oder Beihilfe muss ein medizinischer Grund dokumentiert sein. Stichworte wie „anhaltende Blutungsstörungen“, „persistierende Unterbauchschmerzen“, „V.a. Dislokation“ oder „Ablauf der Liegedauer“ sind hier essenziell. Bei einer IGeL-Abrechnung sollte der dokumentierte Grund „auf Wunsch der Patientin bei Kinderwunsch“ oder „Wunsch nach Methodenwechsel“ lauten. Diese präzise Dokumentation schützt Sie vor Rückfragen und potenziellen Honorarkürzungen.
Nein, nach herrschender Auffassung und gängiger Praxis der Kostenträger ist eine Steigerung der GOÄ 1092 nicht möglich. Die Ziffer wird als Leistung mit einem festen Gebührensatz (1,0-facher Satz) angesehen. Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten, zum Beispiel durch kurze oder nicht sichtbare Fäden, rechtfertigen keine Steigerung des Faktors. Sollte die Entfernung so kompliziert sein, dass operative Maßnahmen wie eine Hysteroskopie notwendig werden, kommen andere, höher bewertete GOÄ-Ziffern für den operativen Eingriff zur Anwendung, welche die GOÄ 1092 dann ersetzen.
Ja, die zusätzliche Abrechnung einer Ultraschalluntersuchung (z.B. GOÄ 415 oder GOÄ 420) ist möglich, sofern eine medizinische Notwendigkeit dafür besteht. Ein klassischer und anerkannter Grund ist die Lagekontrolle des IUP vor der Entfernung, insbesondere wenn die Rückholfäden nicht oder nur schwer sichtbar sind („lost threads“). Auch bei Verdacht auf eine Verrutschung (Dislokation) oder Einwachsen des IUP ist eine vorherige sonographische Abklärung medizinisch indiziert und somit separat berechnungsfähig. Die Indikation für den Ultraschall sollte ebenfalls sorgfältig in der Patientenakte dokumentiert werden.