GOÄ Ziffer 1095: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1095 beschreibt die „Operative Reposition der umgestülpten Gebärmutter“. Diese Leistungsziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie und Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet, jedoch keiner spezifischen Unterkategorie zugeordnet. Sie erfasst einen seltenen, aber akut lebensbedrohlichen Notfall, der meist im direkten Anschluss an eine Geburt auftritt (Inversio uteri puerperalis).
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
- Operative Reposition: Dieser Begriff beschreibt den eigentlichen Eingriff. Es handelt sich um ein manuelles oder instrumentelles Zurückverlagern des Uterus in seine anatomisch korrekte Position. Der Begriff „operativ“ verdeutlicht den invasiven und interventionellen Charakter der Maßnahme, die über eine rein medikamentöse Behandlung hinausgeht und oft unter Anästhesie stattfindet.
- umgestülpte Gebärmutter (Inversio uteri): Dies ist die zugrundeliegende, hochdramatische pathologische Veränderung. Der Uterus hat sich, vergleichbar mit dem Finger eines Handschuhs, nach innen gestülpt. Die GOÄ-Ziffer 1095 ist ausschließlich für die Korrektur dieses spezifischen Zustands vorgesehen.
Ein entscheidender Punkt, der diese Ziffer von den meisten anderen operativen Leistungen der GOÄ unterscheidet, ist ihre Abrechnungsmodalität. Die GOÄ 1095 ist eine steigerungsfähige Leistung, die nach § 5 Abs. 2 GOÄ mit dem 1,0-fachen, 2,3-fachen (Regelhöchstsatz) und 3,5-fachen (Höchstsatz) Satz abgerechnet werden kann.
Für diese Leistung (GOÄ Nr. 1095) können der 1,0-fache, 2,3-fache und 3,5-fache Satz abgerechnet werden. Die Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus ist gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bei entsprechenden Umständen möglich.
Das bedeutet, dass eine Steigerung des Gebührensatzes über den 1,0-fachen Satz hinaus – bis zum 2,3-fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5-fachen Satz mit patienten-, krankheits- oder umstandsbezogener Begründung – möglich ist. Der hohe Schwierigkeitsgrad und der Notfallcharakter können eine solche Steigerung rechtfertigen.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenDie GOÄ 1095 im Praxisalltag: Ein seltener Notfall mit Abrechnungs-Tücken
Die Reposition einer Inversio uteri ist glücklicherweise ein seltenes Ereignis im klinischen Alltag. Tritt es jedoch ein, erfordert es sofortiges, entschlossenes Handeln. Genauso präzise muss im Anschluss die Abrechnung erfolgen, denn hier lauert eine oft übersehene, aber kritische Besonderheit.
Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1095
In diesen Szenarien kommt die Ziffer 1095 typischerweise zum Ansatz:
- Akute postpartale Inversion im Kreißsaal: Direkt nach der Geburt der Plazenta kommt es zu einer kompletten Inversion des Uterus. Die Patientin ist kreislaufinstabil. Der Gynäkologe führt unter sofortiger Narkoseeinleitung durch den Anästhesisten die manuelle Reposition durch (z. B. nach der Johnson-Methode).
- Subakute Inversion auf der Wochenbettstation: Stunden nach der Entbindung wird bei einer Patientin mit starken Schmerzen und Blutungen eine unvollständige Inversion des Uterus diagnostiziert. Die Patientin wird in den OP verbracht, wo unter Spinalanästhesie die Reposition gelingt.
- Nicht-puerperale Inversion (selten): Bei einer älteren Patientin führt ein großer, gestielter submuköser Myomknoten zu einer chronischen Inversion des Uterus. Die Reposition erfolgt als geplanter Eingriff, um den Uterus für eine nachfolgende Hysterektomie oder Myomenukleation vorzubereiten.
Häufige Fehler und Abgrenzungen
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1095 ist die Annahme, die Leistung sei nicht steigerbar. Praxisverwaltungssysteme schlagen oft standardmäßig den 2,3-fachen Satz vor. Diesem Vorschlag dürfen Sie hier folgen, da die GOÄ 1095 steigerungsfähig ist.
Abrechnungs-Hinweis: Die GOÄ 1095 ist eine steigerungsfähige Leistung. Für persönliche ärztliche Leistungen kann der 1,0-fache, 2,3-fache (Regelhöchstsatz) und 3,5-fache (Höchstsatz) Satz abgerechnet werden. Der 2,3-fache Satz kann ohne Begründung angesetzt werden. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bei entsprechenden Umständen (erhöhter Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung) möglich und muss begründet werden.
Ein weiterer Punkt ist die Abgrenzung zu anderen Leistungen. Die GOÄ 1095 beschreibt die erfolgreiche Reposition. Kleinere, vorbereitende oder abschließende Maßnahmen, die im direkten Zusammenhang stehen (z.B. die Entfernung von Koageln), gelten als Bestandteil der Leistung.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist bei diesem Notfalleingriff unerlässlich, nicht nur aus medizinischen, sondern auch aus abrechnungstechnischen Gründen. Sie dient als Nachweis für die durchgeführte Leistung und die Notwendigkeit begleitender Maßnahmen.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
Datum/Uhrzeit: 15.08.2023, 03:45 Uhr
Diagnose: Akute postpartale Inversio uteri totalis bei Zustand nach Spontangeburt.
Anlass: Massiver vaginaler Blutverlust, Schockzustand der Patientin.
Maßnahme: Unverzügliche Verbringung in den OP. In Intubationsnarkose manuelle, operative Reposition des Uterus nach Johnson. Anschließende bimanuelle Kompression und sonographische Lagekontrolle: Uterus regelrecht reponiert. Gabe von Oxytocin und Sulproston i.v. zur Kontraktion.
Ergebnis: Blutung gestoppt, Kreislaufstabilisierung. Uterus kontrahiert.
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerbarkeit
Die GOÄ 1095 ist eine steigerungsfähige Leistung. Für persönliche ärztliche Leistungen können der 1,0-fache, 2,3-fache (Regelhöchstsatz) und 3,5-fache (Höchstsatz) Satz abgerechnet werden. Der 2,3-fache Satz kann ohne Begründung angesetzt werden. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bei entsprechenden Umständen (erhöhter Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung) möglich und muss begründet werden.
Typische Kombinationspartner
Da die Reposition selten isoliert stattfindet, ist die korrekte Kombination mit anderen Ziffern entscheidend für eine vollständige Abbildung des Aufwands:
- Anästhesieleistungen: Fast immer erforderlich. Werden vom Anästhesisten nach Abschnitt D der GOÄ abgerechnet.
- Ultraschalluntersuchung (GOÄ 415): Zur Lagekontrolle des Uterus nach der Reposition. Wichtig: Die Indikation (z.B. „Lagekontrolle nach Reposition bei Inversio uteri“) muss dokumentiert werden.
- Infusionen (GOÄ 271, 272): Zur Volumensubstitution und zur Gabe von Uterotonika (Medikamente zur Kontraktion der Gebärmutter).
- Intensivmedizinische Überwachung (z.B. GOÄ 435): Falls die Patientin postoperativ eine intensive Überwachung benötigt.
- Beratungen und Untersuchungen (z.B. GOÄ 1, 3, 4, 6, 7): Können im Behandlungsfall vor oder nach dem Eingriff anfallen, sind aber in derselben Sitzung neben der operativen Leistung nur eingeschränkt berechnungsfähig.
Ausschlüsse
Ein direkter Ausschluss anderer Ziffern ist in der Leistungslegende nicht vermerkt. Der Ausschluss erfolgt jedoch funktional: Wenn die Reposition misslingt und eine Hysterektomie (z.B. GOÄ 1145) notwendig wird, ist in der Regel die Hysterektomie als die definitive, höher bewertete Leistung abzurechnen. Der vergebliche Versuch der Reposition wäre dann nicht gesondert nach GOÄ 1095 berechnungsfähig, sondern als Teil der Gesamtleistung zu werten. Eine präzise Dokumentation des Verlaufs ist hier essenziell.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1095
Die GOÄ 1095 ist keine Festbetragsleistung, sondern eine persönliche ärztliche Leistung, die steigerungsfähig ist. Der Verordnungsgeber hat in der GOÄ die Möglichkeit der Steigerung des Gebührensatzes vorgesehen, um den individuellen Schwierigkeitsgrad, den Zeitaufwand und die Umstände bei der Ausführung einer Leistung zu berücksichtigen. Für die GOÄ 1095 können der 1,0-fache, 2,3-fache (Regelhöchstsatz) und 3,5-fache (Höchstsatz) Satz abgerechnet werden. Der 2,3-fache Satz kann ohne Begründung angesetzt werden. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ bei entsprechenden Umständen möglich und muss begründet werden. Dies ermöglicht es, den hohen Schwierigkeitsgrad, den Notfallcharakter und den damit verbundenen Aufwand angemessen abzubilden.
Obwohl die GOÄ 1095 eine steigerungsfähige Leistung ist, ist die korrekte Abrechnung der Begleitleistungen dennoch wichtig, um den gesamten Aufwand adäquat abzubilden. Typischerweise können Sie, je nach klinischer Situation, folgende Leistungen zusätzlich ansetzen:
- Sonographische Kontrolle (GOÄ 415): Zur Überprüfung der korrekten Uteruslage nach dem Eingriff.
- Infusionstherapie (GOÄ 271 oder 272): Für die Gabe von Volumen oder Medikamenten (Uterotonika).
- Anästhesieleistungen: Diese werden vom durchführenden Anästhesisten separat abgerechnet.
- Postoperative Überwachung: Bei Notwendigkeit einer intensivierten Überwachung, z.B. nach GOÄ 435.
Eine sorgfältige Dokumentation der Indikation für jede einzelne dieser Zusatzleistungen ist für eine reibungslose Kostenerstattung unerlässlich.
Ja, Sie dürfen den 2,3-fachen Satz ansetzen. Der 2,3-fache Satz ist der Regelhöchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen und darf für die GOÄ 1095 ohne Begründung angesetzt werden. Praxisverwaltungssysteme (PVS) schlagen für operative Leistungen oft standardmäßig den Regelhöchstsatz (2,3-fach) vor, was in diesem Fall korrekt ist. Eine manuelle Korrektur auf den 1,0-fachen Satz ist nicht erforderlich und würde zu einer Unterbewertung der Leistung führen. Die Verantwortung für die korrekte Abrechnung liegt jedoch immer bei der Praxis, nicht bei der Software. Bei einer Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist eine patienten-, krankheits- oder umstandsbezogene Begründung erforderlich.
In diesem komplexen Fall gilt das Prinzip der Zielleistung. Die GOÄ 1095 beschreibt die erfolgreiche operative Reposition. Scheitert dieser Versuch und es muss eine andere, invasivere Methode zur Rettung der Patientin durchgeführt werden (z.B. eine Reposition mittels Laparotomie oder als Ultima Ratio eine Hysterektomie), so wird die letztlich durchgeführte, definitive operative Leistung abgerechnet. Der gescheiterte Versuch der manuellen Reposition ist dann in der Regel nicht separat berechnungsfähig, da er als Teil des gesamten operativen Vorgehens betrachtet wird. Eine extrem genaue, chronologische Dokumentation des gesamten Verlaufs, inklusive des Scheiterns des ersten Versuchs, ist hier rechtlich und abrechnungstechnisch von höchster Bedeutung.
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