GOÄ 1096 Dilatation: Steigerungsfähig abrechnen | Doctario GmbH

1096
GOÄ 1096: Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
8,63 €
1,0x
Regelhöchstsatz
19,85 €
2,3x
Höchstsatz
30,21 €
3,5x

GOÄ-Ziffer 1096: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1096 beschreibt die „Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung“. Diese Leistungsziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie und Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und bezieht sich auf einen spezifischen instrumentellen Eingriff.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung und Prüfung durch Kostenträger entscheidend sind:

  • Erweiterung des Gebärmutterhalses: Dies ist die zentrale medizinische Handlung. Es geht um die künstliche Dilatation des Zervikalkanals, der den Gebärmutterkörper mit der Scheide verbindet.
  • Durch Dehnung: Die Methode ist klar definiert. Es handelt sich um eine aktive, in der Regel instrumentelle Aufdehnung, beispielsweise mittels Hegarstiften unterschiedlicher Größe. Andere Methoden fallen unter andere Ziffern.

Die Ziffer 1096 honoriert die isolierte Leistung der Zervixdilatation. Sie wird häufig als vorbereitende Maßnahme für nachfolgende diagnostische oder therapeutische Eingriffe notwendig, kann aber auch als eigenständige Leistung bei einer Zervixstenose indiziert sein.

Eine entscheidende Besonderheit dieser Ziffer, die in der Praxis unbedingt zu beachten ist, betrifft den Gebührensatz:

Für alle Kostenträger (Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen etc.) ist die GOÄ-Ziffer 1096 steigerungsfähig. Der 1-fache Satz von 8,63 € ist der Basissatz. Bei durchschnittlichem Aufwand kann der Regelhöchstsatz von 2,3-fach (19,84 €) ohne Begründung abgerechnet werden. Bei überdurchschnittlichem Aufwand ist eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz (30,19 €) mit entsprechender Begründung zulässig.

Diese Regelung unterstreicht den Charakter der Leistung als klar definierter, standardisierter Eingriff, dessen Aufwand von der Gebührenordnung als variabel bewertet wird.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
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Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

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So wenden Sie die GOÄ 1096 im Praxisalltag korrekt an

Die Erweiterung des Gebärmutterhalses ist ein häufiger Eingriff in der gynäkologischen Praxis. Doch gerade bei der Abrechnung der GOÄ 1096 lauern Fallstricke, die zu Honorarkürzungen führen können. Mit den folgenden praxisbewährten Hinweisen stellen Sie Ihre Abrechnung auf ein solides Fundament.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1096

In diesen gängigen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1096 in der Regel medizinisch indiziert und abrechnungsfähig:

  • Vorbereitung zur Einlage eines Intrauterinpessars (IUP): Insbesondere bei Frauen, die noch keine Kinder geboren haben (Nullipara), oder bei postmenopausalen Patientinnen ist der Zervikalkanal oft so eng, dass eine vorherige Dehnung für das schmerz- und verletzungsarme Einlegen der Spirale unerlässlich ist.
  • Vorbereitung zur diagnostischen Hysteroskopie: Um das Hysteroskop sicher in die Gebärmutterhöhle einführen zu können, ist oft eine Dilatation des Gebärmutterhalses auf die entsprechende Größe des Instruments notwendig.
  • Vorbereitung zur Endometriumbiopsie: Für die Entnahme von Gebärmutterschleimhaut muss der Zervikalkanal passiert werden. Ist dieser zu eng, wird eine Dehnung erforderlich, um die Biopsiekanüle einzuführen.
  • Therapeutische Dilatation bei Zervixstenose: Bei einer narbigen oder altersbedingten Verengung des Gebärmutterhalses, die z.B. zu einem Blutstau (Hämatometra) führt, kann die Dehnung die eigentliche therapeutische Maßnahme sein.

Häufige Fehler und Ausschlusskriterien: Hier ist Vorsicht geboten!

Der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1096 ist die Anwendung eines falschen Steigerungssatzes, indem fälschlicherweise nur der 1,0-fache Satz angesetzt wird. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen und Kürzungen, wenn der tatsächliche Aufwand höher war.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 1096 ist steigerungsfähig. Eine Steigerung auf den Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder darüber hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei entsprechendem Aufwand und Begründung zulässig.

Ein weiterer kritischer Punkt sind die zahlreichen Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ 1096 darf nicht neben Leistungen abgerechnet werden, bei denen die Dilatation bereits als notwendiger Bestandteil (Teilleistung) des Eingriffs gilt. Dies betrifft viele größere gynäkologische Operationen.

Praxistipp für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit der Dehnung klar belegen. Ein Minimalstandard für die Dokumentation könnte so aussehen:

„Datum/Uhrzeit: [TT.MM.JJJJ, HH:MM]
Indikation: Vorbereitung zur IUP-Einlage bei klin. V.a. Zervixstenose.
Durchführung: Aseptische Dilatation des Zervikalkanals mit Hegarstiften bis CH 8.
Ergebnis: Zervikalkanal ausreichend weit für anschließende komplikationslose IUP-Einlage.
Arzt: [Kürzel]“

Diese kurze Notiz begründet, warum die Leistung notwendig war und wie sie durchgeführt wurde.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt: Die GOÄ 1096 ist steigerungsfähig. Der Ansatz kann bei durchschnittlichem Aufwand bis zum 2,3-fachen Satz und bei überdurchschnittlichem Aufwand mit Begründung bis zum 3,5-fachen Satz erfolgen.

Sinnvolle und zulässige Kombinationen

Die GOÄ 1096 kann und wird in der Praxis häufig mit anderen Leistungen kombiniert. Zulässige Kombinationen sind beispielsweise:

  • Beratungsleistungen (z.B. GOÄ 1, GOÄ 3)
  • Gynäkologische Untersuchung (GOÄ 6)
  • Vaginaler Ultraschall (GOÄ 415, 420)
  • Einlegen oder Wechsel eines IUP (GOÄ 1105, 1106)

Abrechnungsausschlüsse im Detail

Nach herrschender Kommentarlage ist die GOÄ 1096 nicht neben den Ziffern 1020, 1044, 1050, 1052, 1055, 1056, 1060, 1091, 1092, 1097, 1099-1104 abrechnungsfähig. Der Grundgedanke ist, dass bei diesen größeren Eingriffen (z.B. Abrasio, Konisation) die Dilatation als zwingend erforderlicher vorbereitender Schritt gilt und bereits in der Bewertung der Hauptleistung enthalten ist. Ein separater Ansatz wäre eine unzulässige Doppelberechnung.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1096

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht für die GOÄ-Ziffer 1096 die Möglichkeit der Steigerung vor. Anders als bei einem Festbetrag, kann der Aufwand für diese Leistung variieren. Ein erhöhter Zeitaufwand, besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung oder andere patientenbezogene Faktoren können daher durch eine Anhebung des Steigerungsfaktors abgebildet werden. Die Abrechnung kann bei durchschnittlichem Aufwand bis zum 2,3-fachen Satz und bei überdurchschnittlichem Aufwand mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz erfolgen.

Ja, das ist ein klassischer und nach herrschender Auffassung korrekter Anwendungsfall. Die Einlage eines Intrauterinpessars wird nach GOÄ 1105 abgerechnet. Diese Ziffer findet sich nicht in der Liste der Ausschlussziffern zur GOÄ 1096. Ist also eine vorherige Dehnung des Gebärmutterhalses medizinisch notwendig, um die Spirale einlegen zu können (z.B. bei einer engen Zervix), können beide Leistungen – die Dehnung (GOÄ 1096) und die Einlage (GOÄ 1105) – nebeneinander abgerechnet werden. Wichtig ist eine entsprechende Dokumentation der Notwendigkeit der Dilatation.

Nein, das ist explizit nicht zulässig. Die GOÄ-Bestimmungen schließen die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 1096 neben der GOÄ 1091 (Abrasio uteri) aus. Die Logik dahinter ist, dass die Dehnung des Zervikalkanals ein untrennbarer und zwingend notwendiger Vorbereitungsschritt für die Durchführung der Abrasio ist. Die Bewertung der GOÄ 1091 beinhaltet diesen Aufwand bereits. Eine zusätzliche Berechnung der GOÄ 1096 würde eine unzulässige Doppelhonorierung einer Teilleistung darstellen und wird von Kostenträgern konsequent gestrichen.

Die beiden Ziffern beschreiben unterschiedliche Verfahren zur Erweiterung des Gebärmutterhalses. Die GOÄ 1096 honoriert die Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung, typischerweise mit Hegarstiften. Der Arzt führt die Dehnung also unmittelbar selbst durch. Die GOÄ 1097 hingegen beschreibt die „Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Schnitt – gegebenenfalls einschließlich Naht –“. Es handelt sich also um einen operativen Eingriff. Beide Ziffern sind nebeneinander für denselben Dehnungsvorgang ausgeschlossen.

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