Die GOÄ-Ziffer 1096 beschreibt die „Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung“. Diese Leistungsziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie und Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet und bezieht sich auf einen spezifischen instrumentellen Eingriff.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung und Prüfung durch Kostenträger entscheidend sind:
Die Ziffer 1096 honoriert die isolierte Leistung der Zervixdilatation. Sie wird häufig als vorbereitende Maßnahme für nachfolgende diagnostische oder therapeutische Eingriffe notwendig, kann aber auch als eigenständige Leistung bei einer Zervixstenose indiziert sein.
Eine entscheidende Besonderheit dieser Ziffer, die in der Praxis unbedingt zu beachten ist, betrifft den Gebührensatz:
Für alle Kostenträger (Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen etc.) gilt bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1096 der 1-fache Satz. Eine Steigerung des Faktors ist hier, anders als bei den meisten anderen GOÄ-Leistungen, nicht zulässig. Es handelt sich um einen Festbetrag.
Diese Regelung unterstreicht den Charakter der Leistung als klar definierter, standardisierter Eingriff, dessen Aufwand von der Gebührenordnung als fix bewertet wird.
Die Erweiterung des Gebärmutterhalses ist ein häufiger Eingriff in der gynäkologischen Praxis. Doch gerade bei der Abrechnung der GOÄ 1096 lauern Fallstricke, die zu Honorarkürzungen führen können. Mit den folgenden praxisbewährten Hinweisen stellen Sie Ihre Abrechnung auf ein solides Fundament.
In diesen gängigen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1096 in der Regel medizinisch indiziert und abrechnungsfähig:
Der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1096 ist die Anwendung eines falschen Steigerungssatzes. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen und Kürzungen.
Abrechnungsrelevanter Warnhinweis: Die GOÄ-Ziffer 1096 ist eine der wenigen Leistungen in der GOÄ, die ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden darf. Eine Steigerung auf den Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder darüber hinaus ist unter keinen Umständen zulässig, auch nicht bei außergewöhnlichem Aufwand.
Ein weiterer kritischer Punkt sind die zahlreichen Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ 1096 darf nicht neben Leistungen abgerechnet werden, bei denen die Dilatation bereits als notwendiger Bestandteil (Teilleistung) des Eingriffs gilt. Dies betrifft viele größere gynäkologische Operationen.
Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit der Dehnung klar belegen. Ein Minimalstandard für die Dokumentation könnte so aussehen:
„Datum/Uhrzeit: [TT.MM.JJJJ, HH:MM]
Indikation: Vorbereitung zur IUP-Einlage bei klin. V.a. Zervixstenose.
Durchführung: Aseptische Dilatation des Zervikalkanals mit Hegarstiften bis CH 8.
Ergebnis: Zervikalkanal ausreichend weit für anschließende komplikationslose IUP-Einlage.
Arzt: [Kürzel]“
Diese kurze Notiz begründet, warum die Leistung notwendig war und wie sie durchgeführt wurde.
Wie bereits erwähnt: Die GOÄ 1096 ist nicht steigerungsfähig. Der Ansatz ist auf den 1,0-fachen Satz festgelegt.
Die GOÄ 1096 kann und wird in der Praxis häufig mit anderen Leistungen kombiniert. Zulässige Kombinationen sind beispielsweise:
Nach herrschender Kommentarlage ist die GOÄ 1096 nicht neben den Ziffern 1020, 1044, 1050, 1052, 1055, 1056, 1060, 1091, 1092, 1097, 1099-1104 abrechnungsfähig. Der Grundgedanke ist, dass bei diesen größeren Eingriffen (z.B. Abrasio, Konisation) die Dilatation als zwingend erforderlicher vorbereitender Schritt gilt und bereits in der Bewertung der Hauptleistung enthalten ist. Ein separater Ansatz wäre eine unzulässige Doppelberechnung.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) legt für einige wenige Leistungen einen festen Gebührensatz fest. Die GOÄ-Ziffer 1096 gehört zu dieser Gruppe. Dies bedeutet, dass der Verordnungsgeber den durchschnittlichen Aufwand für diese Leistung als fix und nicht variabel ansieht. Ein erhöhter Zeitaufwand, besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung oder andere patientenbezogene Faktoren können bei dieser spezifischen Ziffer leider nicht durch eine Anhebung des Steigerungsfaktors abgebildet werden. Die Abrechnung muss daher zwingend mit dem 1,0-fachen Satz erfolgen, um konform mit der GOÄ zu sein.
Ja, das ist ein klassischer und nach herrschender Auffassung korrekter Anwendungsfall. Die Einlage eines Intrauterinpessars wird nach GOÄ 1105 abgerechnet. Diese Ziffer findet sich nicht in der Liste der Ausschlussziffern zur GOÄ 1096. Ist also eine vorherige Dehnung des Gebärmutterhalses medizinisch notwendig, um die Spirale einlegen zu können (z.B. bei einer engen Zervix), können beide Leistungen – die Dehnung (GOÄ 1096) und die Einlage (GOÄ 1105) – nebeneinander abgerechnet werden. Wichtig ist eine entsprechende Dokumentation der Notwendigkeit der Dilatation.
Nein, das ist explizit nicht zulässig. Die GOÄ-Bestimmungen schließen die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 1096 neben der GOÄ 1091 (Abrasio uteri) aus. Die Logik dahinter ist, dass die Dehnung des Zervikalkanals ein untrennbarer und zwingend notwendiger Vorbereitungsschritt für die Durchführung der Abrasio ist. Die Bewertung der GOÄ 1091 beinhaltet diesen Aufwand bereits. Eine zusätzliche Berechnung der GOÄ 1096 würde eine unzulässige Doppelhonorierung einer Teilleistung darstellen und wird von Kostenträgern konsequent gestrichen.
Die beiden Ziffern beschreiben zwei grundlegend unterschiedliche Verfahren zur Zervixdilatation. Die GOÄ 1096 honoriert die aktive, sofortige und instrumentelle Dehnung in einer Sitzung, typischerweise mit Hegarstiften. Der Arzt führt die Dehnung also unmittelbar selbst durch. Die GOÄ 1097 hingegen beschreibt das Einlegen eines Stiftes (z.B. Laminariastift), der im Zervikalkanal verbleibt und über mehrere Stunden durch Quellung eine langsame, passive Dehnung bewirkt. Der eigentliche Eingriff, für den die Dehnung nötig ist, findet dann zu einem späteren Zeitpunkt statt. Beide Ziffern sind nebeneinander für denselben Dehnungsvorgang ausgeschlossen.