Die GOÄ-Ziffer 1097 beschreibt die "Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Schnitt – gegebenenfalls einschließlich Naht –". Es handelt sich hierbei um eine operative, also inzisionale, Maßnahme, die primär dazu dient, einen Zugang zur Gebärmutterhöhle zu schaffen oder zu verbessern. Sie ist im Abschnitt H (Gynäkologie und Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung und Dokumentation entscheidend sind:
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist die Gebührenfestlegung. Sie unterliegt einer Sonderregelung, die von allen Kostenträgern strikt beachtet wird:
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1097) der 1-fache Satz!
Dies bedeutet, dass die Ziffer 1097 eine Festgebühr darstellt. Eine Steigerung des Faktors über den 1,0-fachen Satz hinaus ist, unabhängig vom Aufwand oder den Umständen, nicht zulässig. Die Leistung ist mit 550 Punkten bewertet, was dem hohen operativen Aufwand bereits im einfachen Satz Rechnung trägt.
Während die Definition der GOÄ 1097 klar erscheint, liegen die Herausforderungen im Detail der Anwendung und der Abgrenzung zu anderen Leistungen. Dieser Abschnitt übersetzt die Theorie in den Praxisalltag und gibt Ihnen prüfsichere Hinweise an die Hand.
In folgenden gynäkologischen Szenarien kommt die GOÄ 1097 häufig zur Anwendung:
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 1097 betreffen die Fakturierung und die Kombination mit anderen Ziffern. Hier ist besondere Sorgfalt geboten.
Der gravierendste Fehler ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Es sei wiederholt: Die GOÄ 1097 ist eine Festgebühr zum 1,0-fachen Satz. Jede Steigerung führt unweigerlich zu einer Kürzung.
Ebenso entscheidend ist die korrekte Abgrenzung zur GOÄ 1096 (Erweiterung des Gebärmutterhalses [ohne Schnitt]). Die GOÄ 1097 darf nur dann angesetzt werden, wenn tatsächlich ein chirurgischer Schnitt erfolgte. Eine alleinige Dehnung mit Hegarstiften rechtfertigt nur den Ansatz der GOÄ 1096.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Neben der GOÄ 1097 sind laut Gebührenordnung die Ziffern 1043, 1096 sowie 1099 bis 1104 nicht abrechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung führt zu einer sicheren Streichung der niedriger bewerteten Leistung.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit und die Durchführung der Leistung klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.08.2023
Anlass: Geplante diagnostische Hysteroskopie bei postmenopausaler Blutung.
Befund: Hochgradige Zervixstenose, Passage mit kleinster Sonde nicht möglich.
Maßnahme: Nach Desinfektion und lokaler Anästhesie Erweiterung des Zervikalkanals durch Inzision bei 12 Uhr nach Schultze. Anschließend problemlose Einführung des Hysteroskops.
Ergebnis: Hysteroskopie unauffällig. Naht nicht erforderlich. Weiteres Vorgehen: Kontrolle in 6 Monaten.
Diese Dokumentation belegt die Indikation (Stenose), die Methode (Inzision) und grenzt den Eingriff klar von einer reinen Dilatation ab.
Wie bereits mehrfach erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes für die GOÄ 1097 nicht möglich. Die Leistung wird verbindlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet.
Die GOÄ 1097 ist eine vorbereitende Maßnahme und wird daher häufig mit der eigentlichen Zielleistung kombiniert. Praxisbewährte Kombinationen sind:
Die Ausschlüsse sind klar definiert und sollten strikt beachtet werden:
Ja, die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1097 erfolgt zwingend und ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz. Es handelt sich um eine sogenannte Festgebühr. Eine Steigerung aufgrund von besonderer Schwierigkeit, Zeitaufwand oder speziellen Umständen ist nicht zulässig und wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent gekürzt. Der vergleichsweise hohe operative Aufwand und die damit verbundenen Risiken sind bereits in der hohen Punktzahl der Leistung (550 Punkte) berücksichtigt, was auch beim einfachen Satz zu einem angemessenen Honorar führt.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Methode: Die GOÄ 1096 beschreibt eine stumpfe Dehnung des Zervikalkanals, üblicherweise mit Instrumenten wie Hegarstiften. Die GOÄ 1097 hingegen beschreibt eine scharfe, operative Erweiterung durch einen Schnitt (Inzision), beispielsweise mit einem Skalpell oder einer Schere. Für eine revisionssichere Dokumentation müssen Sie die angewandte Methode explizit benennen. Schreiben Sie statt „Zervixerweiterung“ präzise: „Erweiterung des Zervikalkanals durch Inzision bei 12 Uhr“ oder „Zervixinzision nach Schultze“. Dies belegt unmissverständlich den Ansatz der höher bewerteten GOÄ 1097.
Ja, nach herrschender Kommentarlage ist der Ansatz des Zuschlags nach GOÄ-Nr. 442 neben der GOÄ 1097 zulässig und ein wichtiger Bestandteil der korrekten Abrechnung. Die GOÄ 1097 ist eine Leistung aus dem Abschnitt H der GOÄ und erfüllt somit die formale Voraussetzung. Werden die weiteren Bedingungen für ambulantes Operieren erfüllt (z.B. Durchführung in einem entsprechend ausgestatteten Behandlungsraum, Einhaltung von Hygienestandards), kann und sollte der Zuschlag für die operative Leistung zusätzlich berechnet werden. Das Vergessen dieses Zuschlags ist ein häufiger Abrechnungsfehler.
Dies liegt an der Definition des Leistungsinhalts. Die GOÄ 1105 (Kürettage) beschreibt ausschließlich die Ausschabung selbst. Die Schaffung des Zugangs ist nicht expliziter Bestandteil der Leistungslegende. Ist der Zugang also durch eine Stenose erschwert, stellt die Inzision nach GOÄ 1097 eine eigenständige, medizinisch notwendige und somit separat berechnungsfähige Leistung dar. Im Gegensatz dazu umfassen die Leistungen nach GOÄ 1099 bis 1104 (z.B. die Polypenentfernung) den gesamten Eingriff, inklusive aller methodisch notwendigen Teilschritte. Hierzu zählt nach allgemeiner Auslegung auch die Schaffung des operativen Zugangs, weshalb eine separate Berechnung der GOÄ 1097 ausgeschlossen ist.