GOÄ 1097: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1097 beschreibt die "Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Schnitt – gegebenenfalls einschließlich Naht –". Es handelt sich hierbei um eine operative, also inzisionale, Maßnahme, die primär dazu dient, einen Zugang zur Gebärmutterhöhle zu schaffen oder zu verbessern. Sie ist im Abschnitt H (Gynäkologie und Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung und Dokumentation entscheidend sind:
- Erweiterung des Gebärmutterhalses: Dies ist das Ziel der Leistung. Sie wird notwendig, wenn der Zervikalkanal zu eng (stenosiert) ist, um diagnostische oder therapeutische Instrumente einzuführen.
- durch Schnitt: Dieser Zusatz ist der Kern der Ziffer und grenzt sie klar von der bloßen Dilatation (z.B. mittels Hegarstiften, GOÄ 1096) ab. Die Erweiterung erfolgt durch eine gezielte chirurgische Inzision, beispielsweise mit einem Skalpell oder einer Schere.
- gegebenenfalls einschließlich Naht: Sollte nach der Inzision eine Naht zur Blutstillung oder Adaptation erforderlich sein, ist diese bereits Bestandteil der Leistung und kann nicht gesondert berechnet werden.
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung dieser Ziffer ist die Gebührenfestlegung. Im Gegensatz zu einer Festgebühr ist die GOÄ 1097, wie andere ärztliche Leistungen, steigerungsfähig.
Die GOÄ Nr. 1097 kann bis zum 2,3-fachen Satz und mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden.
Die Leistung ist mit 296 Punkten bewertet. Eine Steigerung des Faktors über den 1,0-fachen Satz hinaus ist bei entsprechendem Aufwand und den Umständen zulässig und sollte begründet werden.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 1097 in der Praxis: Wann und wie abrechnen?
Während die Definition der GOÄ 1097 klar erscheint, liegen die Herausforderungen im Detail der Anwendung und der Abgrenzung zu anderen Leistungen. Dieser Abschnitt übersetzt die Theorie in den Praxisalltag und gibt Ihnen prüfsichere Hinweise an die Hand.
Typische Praxisbeispiele für die Anwendung
- Vorbereitung einer Kürettage (Abrasio): Bei Patientinnen mit einer ausgeprägten Zervixstenose, insbesondere postmenopausal, ist der Zervikalkanal oft so verengt, dass eine alleinige Dehnung nicht ausreicht oder zu riskant wäre. Eine Inzision schafft hier den notwendigen und sicheren Zugang zur Gebärmutterhöhle.
- Erschwerte Einlage/Entfernung eines Intrauterinpessars (IUP): Wenn der Muttermund sehr eng oder vernarbt ist, kann eine kleine Inzision die Passage für das Einlage- oder Entfernungsinstrumentarium erheblich erleichtern und den Eingriff für die Patientin schonender gestalten.
- Zugang für eine Hysteroskopie: Vor einer Gebärmutterspiegelung muss das Hysteroskop eingeführt werden. Eine Stenose kann dies unmöglich machen. Die Zervixerweiterung durch Schnitt ist hier die Methode der Wahl, um den Eingriff zu ermöglichen.
- Diagnostische Eingriffe: Auch vor einer fraktionierten Abrasio oder einer Endometriumbiopsie kann bei entsprechendem Befund die GOÄ 1097 medizinisch indiziert und somit abrechenbar sein.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 1097 betreffen die Fakturierung und die Kombination mit anderen Ziffern. Hier ist besondere Sorgfalt geboten.
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass die Ziffer nicht gesteigert werden kann. Es sei wiederholt: Die GOÄ 1097 ist steigerungsfähig. Eine korrekte Begründung ermöglicht die Abrechnung über den 1,0-fachen Satz hinaus.
Ebenso entscheidend ist die korrekte Abgrenzung zur GOÄ 1096 (Erweiterung des Gebärmutterhalses [ohne Schnitt]). Die GOÄ 1097 darf nur dann angesetzt werden, wenn tatsächlich ein chirurgischer Schnitt erfolgte. Eine alleinige Dehnung mit Hegarstiften rechtfertigt nur den Ansatz der GOÄ 1096.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Neben der GOÄ 1097 sind laut Gebührenordnung die Ziffern 1043, 1096 sowie 1099 bis 1104 nicht abrechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung führt zu einer sicheren Streichung der niedriger bewerteten Leistung.
Tipps für eine revisionssichere Dokumentation
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit und die Durchführung der Leistung klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.08.2023
Anlass: Geplante diagnostische Hysteroskopie bei postmenopausaler Blutung.
Befund: Hochgradige Zervixstenose, Passage mit kleinster Sonde nicht möglich.
Maßnahme: Nach Desinfektion und lokaler Anästhesie Erweiterung des Zervikalkanals durch Inzision bei 12 Uhr nach Schultze. Anschließend problemlose Einführung des Hysteroskops.
Ergebnis: Hysteroskopie unauffällig. Naht nicht erforderlich. Weiteres Vorgehen: Kontrolle in 6 Monaten.
Diese Dokumentation belegt die Indikation (Stenose), die Methode (Inzision) und grenzt den Eingriff klar von einer reinen Dilatation ab.
Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse im Detail
Steigerung
Im Gegensatz zu einer Festgebühr ist eine Steigerung des Gebührensatzes für die GOÄ 1097 möglich. Die Leistung kann bis zum 2,3-fachen Satz und mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden.
Sinnvolle Kombinationen
Die GOÄ 1097 ist eine vorbereitende Maßnahme und wird daher häufig mit der eigentlichen Zielleistung kombiniert. Praxisbewährte Kombinationen sind:
- GOÄ 1/3: Beratung
- GOÄ 7: Gynäkologische Untersuchung
- GOÄ 1105: Kürettage der Gebärmutter
- GOÄ 685/686: Diagnostische/Operative Hysteroskopie
- GOÄ 1151: Einlage eines IUP
- GOÄ 442: Zuschlag für ambulante Operationen. Da die GOÄ 1097 eine Leistung des Abschnitts H ist, ist der Zuschlag bei Erfüllung der allgemeinen Bedingungen (z.B. Durchführung in Praxisräumen mit entsprechender Ausstattung) berechnungsfähig. Dies ist ein wichtiger, oft übersehener Aspekt.
Ausschlüsse
- GOÄ 1096: Erweiterung ohne Schnitt. Logischer Ausschluss, da es sich um alternative Verfahren handelt.
- GOÄ 1043: Einlegen oder Wechseln eines Provisoriums in den Gebärmutterhals.
- GOÄ 1099-1104: Diese Ziffern beschreiben spezifische Operationen am Uterus (z.B. Entfernung eines Polypen, Myomenukleation), bei denen die Erweiterung des Zervikalkanals als methodisch notwendiger Teilschritt gilt und nicht gesondert berechnet werden darf.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1097
Nein, die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1097 erfolgt nicht zwingend und ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz. Es handelt sich nicht um eine Festgebühr. Eine Steigerung aufgrund von besonderer Schwierigkeit, Zeitaufwand oder speziellen Umständen ist zulässig. Die GOÄ 1097 kann bis zum 2,3-fachen Satz und mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Der Punktwert der Leistung beträgt 296 Punkte. Eine angemessene Begründung für die Steigerung ist entscheidend, um Kürzungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu vermeiden.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Methode: Die GOÄ 1096 beschreibt eine stumpfe Dehnung des Zervikalkanals, üblicherweise mit Instrumenten wie Hegarstiften. Die GOÄ 1097 hingegen beschreibt eine scharfe, operative Erweiterung durch einen Schnitt (Inzision), beispielsweise mit einem Skalpell oder einer Schere. Für eine revisionssichere Dokumentation müssen Sie die angewandte Methode explizit benennen. Schreiben Sie statt „Zervixerweiterung“ präzise: „Erweiterung des Zervikalkanals durch Inzision bei 12 Uhr“ oder „Zervixinzision nach Schultze“. Dies belegt unmissverständlich den Ansatz der höher bewerteten GOÄ 1097.
Ja, nach herrschender Kommentarlage ist der Ansatz des Zuschlags nach GOÄ-Nr. 442 neben der GOÄ 1097 zulässig und ein wichtiger Bestandteil der korrekten Abrechnung. Die GOÄ 1097 ist eine Leistung aus dem Abschnitt H der GOÄ und erfüllt somit die formale Voraussetzung. Werden die weiteren Bedingungen für ambulantes Operieren erfüllt (z.B. Durchführung in einem entsprechend ausgestatteten Behandlungsraum, Einhaltung von Hygienestandards), kann und sollte der Zuschlag für die operative Leistung zusätzlich berechnet werden. Das Vergessen dieses Zuschlags ist ein häufiger Abrechnungsfehler.
Dies liegt an der Definition des Leistungsinhalts. Die GOÄ 1105 (Kürettage) beschreibt ausschließlich die Ausschabung selbst. Die Schaffung des Zugangs ist nicht expliziter Bestandteil der Leistungslegende. Ist der Zugang also durch eine Stenose erschwert, stellt die Inzision nach GOÄ 1097 eine eigenständige, medizinisch notwendige und somit separat berechnungsfähige Leistung dar. Im Gegensatz dazu umfassen die Leistungen nach GOÄ 1099 bis 1104 (z.B. die Polypenentfernung) den gesamten Eingriff, inklusive aller methodisch notwendigen Teilschritte. Hierzu zählt nach allgemeiner Auslegung auch die Schaffung des operativen Zugangs, weshalb eine separate Berechnung der GOÄ 1097 ausgeschlossen ist.
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