Die GOÄ-Ziffer 1098 findet sich im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt die „Durchtrennung oder Sprengung eines stenosierenden Narbenstranges der Scheide“. Diese Ziffer deckt einen spezifischen chirurgischen Eingriff ab, der darauf abzielt, eine durch Narbengewebe verursachte Verengung (Stenose) in der Vagina zu beseitigen.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Eine entscheidende Besonderheit dieser Ziffer ist ihre Einordnung als Leistung, die nur zum einfachen Gebührensatz berechnungsfähig ist. Dies ist eine feste Vorgabe der Gebührenordnung.
Praxisrelevanter Hinweis: Für alle Kostenträger (Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen, Selbstzahler) gilt bei dieser Leistung (GOÄ-Nr. 1098) verbindlich der 1-fache Satz. Eine Steigerung des Faktors ist ausgeschlossen.
Die Ziffer 1098 ist somit eine klar definierte operative Einzelleistung, deren korrekte Anwendung das Verständnis dieser spezifischen Abrechnungsregel voraussetzt.
Während die Definition der GOÄ 1098 klar erscheint, liegen die Herausforderungen in der korrekten Indikationsstellung und der Kombination mit anderen Leistungen. Dieser Eingriff ist in der gynäkologischen Praxis keine Seltenheit und zielt darauf ab, die Lebensqualität der Patientinnen erheblich zu verbessern.
Die häufigste Fehlerquelle bei der GOÄ 1098 ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen durch die Kostenträger. Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Leistungen:
Achtung – Revisionssichere Abrechnung: Die GOÄ-Ziffer 1098 ist eine Festgebühr. Jeder Ansatz eines höheren Faktors als 1,0 wird von Prüfstellen konsequent gekürzt. Begründungen für einen Mehraufwand sind hier unwirksam.
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte den Befund und die durchgeführte Maßnahme klar beschreiben.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.10.2023
Diagnose: Dyspareunie bei stenosierendem Narbenstrang am Introitus vaginae post Episiotomie.
Befund: Palpabler, ca. 2 cm langer, derber und druckschmerzhafter Narbenstrang an der hinteren Kommissur.
Therapie: Nach Infiltrationsanästhesie mit 2 ml Lidocain 1 % gezielte quere Durchtrennung des Narbenstranges mit dem Skalpell. Blutstillung. Deutliche Erweiterung des Scheideneingangs palpabel.
Ergebnis: Komplikationsloser Verlauf.
Nein. Wie bereits mehrfach betont, ist eine Steigerung des 1,0-fachen Satzes bei der GOÄ 1098 durch die Gebührenordnung explizit ausgeschlossen.
Die GOÄ 1098 wird selten allein abgerechnet. Praxisbewährte Kombinationen sind:
Ein direkter Ausschluss neben spezifischen Ziffern ist in der GOÄ nicht vermerkt. Es gilt jedoch das Zielleistungsprinzip: Wird im Rahmen einer größeren Operation (z.B. einer komplexen Vaginalplastik) ein Narbenstrang mit durchtrennt, ist dies ein unselbstständiger Teilschritt dieser Operation und kann nicht zusätzlich mit der GOÄ 1098 berechnet werden.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) definiert bestimmte Leistungen, deren Honorar als Festbetrag festgelegt ist. Die GOÄ 1098 gehört zu diesen sogenannten „Leistungen zum einfachen Gebührensatz“. Der Verordnungsgeber hat hier entschieden, dass der durchschnittliche Aufwand bereits mit dem 1,0-fachen Satz pauschal abgegolten ist. Eine Steigerungsmöglichkeit, wie sie bei den meisten anderen GOÄ-Ziffern über § 5 GOÄ vorgesehen ist, existiert für diese Ziffer nicht. Ein eventueller Mehraufwand kann daher nicht über den Faktor, sondern muss – falls zutreffend und zulässig – über die Kombination mit anderen Ziffern (z.B. für eine aufwändigere Wundversorgung oder Anästhesie) abgebildet werden.
Für die Abrechnung nach GOÄ 1098 hat die Wahl der Methode keine Auswirkung. Beide Verfahren führen zum selben Ergebnis: der Beseitigung der Stenose. In der Praxis beschreibt die „Durchtrennung“ ein scharfes Vorgehen, bei dem der Narbenstrang gezielt mit einem Instrument wie einem Skalpell, einer Schere oder einem Laser durchschnitten wird. Die „Sprengung“ hingegen ist ein stumpfes Verfahren. Hier wird der Narbenstrang durch Dehnung, beispielsweise mit einer Overholt-Klemme oder speziellen Dilatatoren, aufgedehnt und zum Zerreißen gebracht. Die Entscheidung für eine der beiden Techniken trifft der Operateur basierend auf dem klinischen Befund des Narbenstranges.
Bei der ambulanten Durchführung der Leistung nach GOÄ 1098 ist ein wichtiger, abrechnungsrelevanter Hinweis zu beachten: Sie können den Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 442 ansetzen. Dieser Zuschlag für ambulante Operationen ist für Leistungen aus dem Abschnitt C VIII (kleine Chirurgie) sowie für bestimmte weitere operative Leistungen – zu denen die GOÄ 1098 gehört – vorgesehen. Voraussetzung ist, dass der Eingriff ambulant und nicht in derselben Sitzung wie eine andere Operation aus dem Katalog erfolgt. Neben dem Zuschlag 442 sind üblicherweise auch die Ziffern für die durchgeführte Lokalanästhesie (z.B. GOÄ 490 oder 491) berechnungsfähig.
Die GOÄ 1098 ist spezifisch für die Beseitigung eines klar definierten, isolierten Narbenstranges. Sie ist nicht anwendbar, wenn es sich um eine flächige Narbenexzision, eine komplexe plastische Korrektur oder eine Rekonstruktion der Scheide handelt. Wenn beispielsweise eine ausgedehnte Narbenplatte entfernt und der Defekt durch eine Schleimhaut-Verschiebeplastik gedeckt wird, handelt es sich um eine höher bewertete Operation. In einem solchen Fall wäre die Durchtrennung des Narbengewebes nur ein Teilschritt und in der Ziffer für die plastische Operation enthalten. Gibt es für einen komplexeren Eingriff keine exakt passende Ziffer in der GOÄ, muss nach herrschender Auffassung eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ geprüft werden. Dies erfordert eine sorgfältige Begründung.