Die GOÄ-Ziffer 1099 beschreibt die „Operative Behandlung der Hämato- oder Pyometra“. Diese Ziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, jedoch keiner spezifischen Unterkategorie zugeordnet. Sie deckt einen gezielten therapeutischen Eingriff am Uterus ab.
Zur korrekten Anwendung müssen die in der Leistungslegende definierten Bestandteile erfüllt sein:
Ein zentraler und prüfungsrelevanter Aspekt der GOÄ-Ziffer 1099 ist ihre Einstufung als Festbetragsleistung. Dies bedeutet, dass eine Steigerung des Gebührensatzes nicht zulässig ist.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1099) der 1-fache Satz!
Des Weiteren sind in der Gebührenordnung spezifische Ausschlüsse definiert. Die für die Durchführung der Nr. 1099 notwendigen Einzelschritte wie die Sondierung des Uterus oder die Dilatation des Zervikalkanals sind bereits Bestandteil der Leistung und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden. Die GOÄ schließt daher explizit die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 1096 und 1097 aus.
Die operative Behandlung einer Hämato- oder Pyometra ist ein klar definierter Eingriff, der in der gynäkologischen Praxis regelmäßig vorkommt. Doch gerade bei vermeintlich einfachen Ziffern lauern in der Abrechnung Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie die GOÄ 1099 revisionssicher anwenden.
In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 1099 nach herrschender Kommentarlage indiziert:
Der häufigste und kostspieligste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1099 ist der Versuch, die Gebühr zu steigern. Dies führt unweigerlich zur Kürzung durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1099 ist eine Festbetragsleistung. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist unter keinen Umständen zulässig, auch nicht bei außergewöhnlichem Zeitaufwand oder besonderen Schwierigkeiten. Die Begründung eines erhöhten Faktors in der Rechnung ist hier wirkungslos.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die unzulässige Kombination mit Ziffern, die bereits Leistungsbestandteil der GOÄ 1099 sind. Nach dem Zielleistungsprinzip dürfen notwendige Einzelschritte zur Erbringung der Hauptleistung nicht separat berechnet werden.
Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ Nr. 1099 sind die Ziffern GOÄ 1096 (Dilatation des Zervikalkanals) und GOÄ 1097 (Sondierung des Uterus) nicht abrechnungsfähig. Diese Maßnahmen sind integraler Bestandteil der operativen Behandlung einer Hämato- oder Pyometra.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum/Uhrzeit: 23.10.2023, 10:15 Uhr
Anlass/Diagnose: V.a. Pyometra bei Zervixstenose (ICD-10: N71.1). Patientin mit Unterbauchschmerzen und Fieber. Sonographisch bestätigte Flüssigkeitsansammlung im Cavum uteri.
Durchgeführte Leistung: Operative Behandlung der Pyometra gem. GOÄ 1099.
Vorgehen: Nach Desinfektion und Spekulumeinstellung vorsichtige Dilatation des Zervikalkanals mit Hegarstiften. Anschließend Aspiration von ca. 30 ml putridem Sekret.
Ergebnis: Uterushöhle vollständig entleert, Abfluss gesichert.
Weiteres Vorgehen: Beginn einer antibiotischen Therapie, Kontrolltermin in 7 Tagen.
Diese detaillierte Beschreibung rechtfertigt zweifelsfrei die Abrechnung der GOÄ 1099 und trennt sie klar von rein diagnostischen Maßnahmen ab.
Ja, die GOÄ-Ziffer 1099 ist ausnahmslos eine sogenannte Festbetragsleistung. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber hierfür einen festen Gebührensatz (den 1,0-fachen Satz) vorgesehen hat, der nicht gesteigert werden darf. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad, ein besonderer Zeitaufwand oder andere Umstände berechtigen nicht zur Anwendung eines höheren Faktors. Eine Begründung in der Rechnung für eine Steigerung wäre unwirksam und würde von Kostenträgern korrigiert werden. Der durchschnittliche Aufwand ist bereits in der Bewertung der Ziffer berücksichtigt.
Der entscheidende Unterschied liegt im Behandlungsziel. Die GOÄ 1096 (Dilatation des Zervikalkanals) ist eine eigenständige Leistung, die beispielsweise zur Diagnostik (z.B. vor einer fraktionierten Abrasio) oder zur Einlage eines Intrauterinpessars durchgeführt werden kann. Die GOÄ 1099 ist hingegen eine therapeutische Komplexleistung. Sie beinhaltet die Dilatation als notwendigen Teilschritt, um das eigentliche Ziel zu erreichen: die operative Entleerung einer mit Blut (Hämatometra) oder Eiter (Pyometra) gefüllten Gebärmutter. Wenn also eine Hämato- oder Pyometra behandelt wird, ist immer die GOÄ 1099 die korrekte Ziffer, welche die Dilatation bereits umfasst.
Der Zuschlag nach GOÄ 443 kann angesetzt werden, wenn die operative Behandlung der Hämato- oder Pyometra unter Bedingungen stattfindet, die denen einer ambulanten Operation entsprechen. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII der GOÄ müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen in der Praxis häufig die Nutzung eines speziell ausgestatteten Operations- oder Eingriffsraums, die Einhaltung besonderer Sterilitätsmaßnahmen sowie eine entsprechende Vor- und Nachbereitung. Wird der Eingriff hingegen im normalen Behandlungsstuhl eines Untersuchungszimmers durchgeführt, sind die Voraussetzungen für den Zuschlag in der Regel nicht erfüllt.
Der Ausschluss basiert auf dem sogenannten Zielleistungsprinzip in der GOÄ. Dieses Prinzip besagt, dass eine Leistung, die ein notwendiger und integraler Bestandteil zur Erbringung einer anderen, umfassenderen Leistung (der „Zielleistung“) ist, nicht separat berechnet werden darf. Um eine Hämato- oder Pyometra operativ zu behandeln (GOÄ 1099), muss der Arzt zwangsläufig den Uterus sondieren (methodischer Bestandteil von GOÄ 1097) und den Zervikalkanal dilatieren (GOÄ 1096). Da diese Schritte untrennbar zur Durchführung der GOÄ 1099 gehören, sind sie bereits mit deren Honorar abgegolten. Eine zusätzliche Berechnung würde eine unzulässige Doppelhonorierung darstellen.