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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1099: Operative Behandlung der Hämato- oder Pyometra

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
37.71
Regelhöchstsatz:
2.3
86.74
Höchstsatz:
3.5
131.99
Ausschlüsse:
GOÄ 1096, GOÄ 1097

GOÄ Ziffer 1099: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1099 beschreibt die „Operative Behandlung der Hämato- oder Pyometra“. Diese Ziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, jedoch keiner spezifischen Unterkategorie zugeordnet. Sie deckt einen gezielten therapeutischen Eingriff am Uterus ab.

Zur korrekten Anwendung müssen die in der Leistungslegende definierten Bestandteile erfüllt sein:

  • Operative Behandlung: Dies impliziert einen instrumentellen, invasiven Eingriff. Eine rein medikamentöse Behandlung oder eine alleinige Beobachtung erfüllt diesen Tatbestand nicht. Das Vorgehen zielt auf die Beseitigung der pathologischen Ansammlung im Uterus ab.
  • Hämato- oder Pyometra: Die Leistung ist spezifisch auf zwei Krankheitsbilder beschränkt. Eine Hämatometra bezeichnet eine Ansammlung von Blut, eine Pyometra eine Ansammlung von Eiter in der Gebärmutterhöhle. Ursache ist häufig eine Abflussstörung, z. B. durch eine Zervixstenose. Die Diagnose muss vor dem Eingriff gesichert sein.

Ein zentraler und prüfungsrelevanter Aspekt der GOÄ-Ziffer 1099 ist ihre Einstufung als Festbetragsleistung. Dies bedeutet, dass eine Steigerung des Gebührensatzes nicht zulässig ist.

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1099) der 1-fache Satz!

Des Weiteren sind in der Gebührenordnung spezifische Ausschlüsse definiert. Die für die Durchführung der Nr. 1099 notwendigen Einzelschritte wie die Sondierung des Uterus oder die Dilatation des Zervikalkanals sind bereits Bestandteil der Leistung und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden. Die GOÄ schließt daher explizit die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 1096 und 1097 aus.

Die GOÄ 1099 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die operative Behandlung einer Hämato- oder Pyometra ist ein klar definierter Eingriff, der in der gynäkologischen Praxis regelmäßig vorkommt. Doch gerade bei vermeintlich einfachen Ziffern lauern in der Abrechnung Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie die GOÄ 1099 revisionssicher anwenden.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 1099

In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 1099 nach herrschender Kommentarlage indiziert:

  • Fall 1: Postmenopausale Patientin: Eine 72-jährige Patientin stellt sich mit postmenopausalen Blutungen und Unterbauchschmerzen vor. Die transvaginale Sonographie (GOÄ 410, 420) zeigt eine flüssigkeitsgefüllte Uterushöhle bei hochgradiger Zervixstenose. Die Diagnose lautet Hämatometra. Es erfolgt die operative Entleerung durch vorsichtige Dilatation und Aspiration.
  • Fall 2: Fieber und Unterbauchschmerzen: Eine 80-jährige Patientin wird mit Fieber und starkem, eitrigem Ausfluss vorstellig. Sonographisch wird eine Pyometra bestätigt. Der Eingriff zur Entlastung und Drainage des Eiters wird unter Antibiose-Schutz durchgeführt.
  • Fall 3: Zustand nach Konisation: Eine 45-jährige Patientin klagt mehrere Monate nach einer Konisation über zunehmende Dysmenorrhoe. Es hat sich eine narbige Zervixstenose mit konsekutiver Hämatometra gebildet. Die operative Behandlung zur Wiederherstellung des Abflusses wird abgerechnet.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Der häufigste und kostspieligste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1099 ist der Versuch, die Gebühr zu steigern. Dies führt unweigerlich zur Kürzung durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 1099 ist eine Festbetragsleistung. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist unter keinen Umständen zulässig, auch nicht bei außergewöhnlichem Zeitaufwand oder besonderen Schwierigkeiten. Die Begründung eines erhöhten Faktors in der Rechnung ist hier wirkungslos.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die unzulässige Kombination mit Ziffern, die bereits Leistungsbestandteil der GOÄ 1099 sind. Nach dem Zielleistungsprinzip dürfen notwendige Einzelschritte zur Erbringung der Hauptleistung nicht separat berechnet werden.

Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ Nr. 1099 sind die Ziffern GOÄ 1096 (Dilatation des Zervikalkanals) und GOÄ 1097 (Sondierung des Uterus) nicht abrechnungsfähig. Diese Maßnahmen sind integraler Bestandteil der operativen Behandlung einer Hämato- oder Pyometra.

Abrechnungshinweise und Dokumentation

Steigerung und sinnvolle Kombinationen

  • Steigerungsfähigkeit: Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1099 nicht möglich. Es handelt sich um einen festen Gebührensatz (1,0-fach).
  • Typische Kombinationen: Vor dem eigentlichen Eingriff sind diagnostische Leistungen wie eine Beratung (z.B. GOÄ 3) und eine gynäkologische Untersuchung (GOÄ 7) sowie eine Ultraschalluntersuchung (GOÄ 410, 420) in der Regel notwendig und separat abrechenbar.
  • Praxisbewährter Hinweis – Ambulante OP: Wird der Eingriff ambulant unter OP-Bedingungen durchgeführt, die den Anforderungen des Abschnitts C VIII der GOÄ genügen (z. B. Nutzung eines Operationsraums, sterile Kautelen), ist der Zuschlag nach GOÄ 443 (Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie C) neben der GOÄ 1099 berechnungsfähig. Dies ist ein wichtiger, oft übersehener Aspekt für eine vollständige Abrechnung.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte den operativen Charakter des Eingriffs und die zugrundeliegende Diagnose klar belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

Datum/Uhrzeit: 23.10.2023, 10:15 Uhr
Anlass/Diagnose: V.a. Pyometra bei Zervixstenose (ICD-10: N71.1). Patientin mit Unterbauchschmerzen und Fieber. Sonographisch bestätigte Flüssigkeitsansammlung im Cavum uteri.
Durchgeführte Leistung: Operative Behandlung der Pyometra gem. GOÄ 1099.
Vorgehen: Nach Desinfektion und Spekulumeinstellung vorsichtige Dilatation des Zervikalkanals mit Hegarstiften. Anschließend Aspiration von ca. 30 ml putridem Sekret.
Ergebnis: Uterushöhle vollständig entleert, Abfluss gesichert.
Weiteres Vorgehen: Beginn einer antibiotischen Therapie, Kontrolltermin in 7 Tagen.

Diese detaillierte Beschreibung rechtfertigt zweifelsfrei die Abrechnung der GOÄ 1099 und trennt sie klar von rein diagnostischen Maßnahmen ab.

Häufig gestellte Fragen

Ist die GOÄ 1099 immer ein Festbetrag, auch bei einem besonders schwierigen Eingriff?

Ja, die GOÄ-Ziffer 1099 ist ausnahmslos eine sogenannte Festbetragsleistung. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber hierfür einen festen Gebührensatz (den 1,0-fachen Satz) vorgesehen hat, der nicht gesteigert werden darf. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad, ein besonderer Zeitaufwand oder andere Umstände berechtigen nicht zur Anwendung eines höheren Faktors. Eine Begründung in der Rechnung für eine Steigerung wäre unwirksam und würde von Kostenträgern korrigiert werden. Der durchschnittliche Aufwand ist bereits in der Bewertung der Ziffer berücksichtigt.

Was ist der genaue Unterschied zur alleinigen Abrechnung der GOÄ 1096 (Dilatation)?

Der entscheidende Unterschied liegt im Behandlungsziel. Die GOÄ 1096 (Dilatation des Zervikalkanals) ist eine eigenständige Leistung, die beispielsweise zur Diagnostik (z.B. vor einer fraktionierten Abrasio) oder zur Einlage eines Intrauterinpessars durchgeführt werden kann. Die GOÄ 1099 ist hingegen eine therapeutische Komplexleistung. Sie beinhaltet die Dilatation als notwendigen Teilschritt, um das eigentliche Ziel zu erreichen: die operative Entleerung einer mit Blut (Hämatometra) oder Eiter (Pyometra) gefüllten Gebärmutter. Wenn also eine Hämato- oder Pyometra behandelt wird, ist immer die GOÄ 1099 die korrekte Ziffer, welche die Dilatation bereits umfasst.

Wann darf ich den Zuschlag für ambulante Operationen (Nr. 443) neben der GOÄ 1099 ansetzen?

Der Zuschlag nach GOÄ 443 kann angesetzt werden, wenn die operative Behandlung der Hämato- oder Pyometra unter Bedingungen stattfindet, die denen einer ambulanten Operation entsprechen. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VIII der GOÄ müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen in der Praxis häufig die Nutzung eines speziell ausgestatteten Operations- oder Eingriffsraums, die Einhaltung besonderer Sterilitätsmaßnahmen sowie eine entsprechende Vor- und Nachbereitung. Wird der Eingriff hingegen im normalen Behandlungsstuhl eines Untersuchungszimmers durchgeführt, sind die Voraussetzungen für den Zuschlag in der Regel nicht erfüllt.

Warum sind die Ziffern 1096 und 1097 neben der GOÄ 1099 ausgeschlossen?

Der Ausschluss basiert auf dem sogenannten Zielleistungsprinzip in der GOÄ. Dieses Prinzip besagt, dass eine Leistung, die ein notwendiger und integraler Bestandteil zur Erbringung einer anderen, umfassenderen Leistung (der „Zielleistung“) ist, nicht separat berechnet werden darf. Um eine Hämato- oder Pyometra operativ zu behandeln (GOÄ 1099), muss der Arzt zwangsläufig den Uterus sondieren (methodischer Bestandteil von GOÄ 1097) und den Zervikalkanal dilatieren (GOÄ 1096). Da diese Schritte untrennbar zur Durchführung der GOÄ 1099 gehören, sind sie bereits mit deren Honorar abgegolten. Eine zusätzliche Berechnung würde eine unzulässige Doppelhonorierung darstellen.

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