Die GOÄ-Ziffer 1102 gehört zum Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt die „Entfernung eines oder mehrerer Polypen und/oder Abrasio aus dem Gebärmutterhals oder dem Muttermund“. Diese Ziffer deckt einen häufigen, kleinen operativen Eingriff im gynäkologischen Praxisalltag ab. Für eine revisionssichere Abrechnung ist das genaue Verständnis der Leistungslegende unerlässlich.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende Bestandteile zerlegen:
Wichtiger Hinweis zur Abrechnung: Für die GOÄ-Ziffer 1102 gilt eine Besonderheit. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis der Kostenträger handelt es sich um eine Leistung, für die ausschließlich der 1,0-fache Satz abgerechnet werden kann. Eine Steigerung des Faktors ist nicht vorgesehen und führt unweigerlich zu Beanstandungen.
Zudem sind in der Gebührenordnung klare Ausschlüsse definiert, die bei der Rechnungsstellung unbedingt beachtet werden müssen, um Kürzungen zu vermeiden.
Die theoretische Definition der GOÄ 1102 ist die eine Seite, die korrekte Anwendung im hektischen Praxisalltag die andere. Hier zeigen wir Ihnen, wann die Ziffer zum Einsatz kommt und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
Gerade bei scheinbar einfachen Ziffern lauern oft die teuersten Fehler. Bei der GOÄ 1102 sind es vor allem drei Bereiche, die regelmäßig zu Rückfragen und Kürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen führen.
Achtung – Fester Gebührensatz: Der häufigste und schwerwiegendste Fehler ist die Steigerung des Abrechnungsfaktors. Die GOÄ-Ziffer 1102 ist eine sogenannte Festbetragsleistung. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist hier wirkungslos, da die Gebührenordnung keine Steigerung vorsieht.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zu ähnlichen Leistungen. Die GOÄ 1102 ist nicht neben den Ziffern 1096 und 1103 für denselben Eingriff berechnungsfähig.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte den Eingriff präzise und nachvollziehbar beschreiben. Ein Minimalstandard sollte folgende Punkte umfassen:
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"[Datum] - Pat. mit Kontaktblutungen. Bei Spekulumeinstellung sichtbarer, kirschgroßer Polyp am äußeren Muttermund. Nach Desinfektion Abtragung des Polypen mittels Klemme durch Abdrehen an der Basis. Bluttrocken. Material zur Histo an [Name des Labors]. -> GOÄ 1102"
Diese knappe, aber präzise Beschreibung begründet die medizinische Notwendigkeit, beschreibt den Eingriff und sichert die Abrechnung ab.
Wie bereits mehrfach betont: Eine Steigerung der GOÄ 1102 über den 1,0-fachen Satz hinaus ist nicht möglich. Es handelt sich um eine der wenigen Leistungen in der GOÄ mit einem festen Gebührensatz. Dies ist keine Auslegungssache, sondern eine klare Vorgabe der Gebührenordnung.
Die GOÄ 1102 steht selten allein. Im Behandlungskontext kann sie sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden:
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Neben der GOÄ-Ziffer 1102 sind die Ziffern GOÄ 1096 und GOÄ 1103 für denselben Eingriff im selben Behandlungsfall ausgeschlossen. Wählen Sie stets die Ziffer, die die erbrachte Leistung am zutreffendsten beschreibt. In der Regel ist die Polypenentfernung (1102) die umfassendere Leistung gegenüber einer reinen Biopsie (1103).
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Der offizielle Leistungstext der GOÄ 1102 lautet „Entfernung eines oder mehrerer Polypen...“. Damit ist klar geregelt, dass die Ziffer pro Sitzung nur einmal abgerechnet werden darf, unabhängig davon, ob ein einzelner oder mehrere Polypen entfernt werden. Der Aufwand für die Entfernung mehrerer Polypen gilt mit dem einmaligen Ansatz der Gebühr als abgegolten. Ein mehrfacher Ansatz würde von jedem Kostenträger als fehlerhaft zurückgewiesen werden.
Die Abgrenzung erfolgt über die Lokalisation des Eingriffs. Die GOÄ 1102 bezieht sich ausschließlich auf eine oberflächliche Abschabung (Abrasio) des Gebärmutterhalses (Zervix) oder des Muttermundes. Eine umfassendere Kürettage der gesamten Gebärmutterhöhle (Corpus uteri), wie sie z.B. bei starken Blutungsstörungen oder zur Abklärung von Endometriumveränderungen durchgeführt wird, ist eine weitaus umfangreichere Leistung. Diese wird mit anderen Ziffern, wie der GOÄ 1106 (Abrasio uteri) oder GOÄ 1105 (Fraktionierte Abrasio), abgerechnet.
Die GOÄ 1102 ist eine der wenigen Leistungen in der Gebührenordnung, die mit einem festen Gebührensatz hinterlegt ist. Das bedeutet, der Verordnungsgeber hat hier keinen Spielraum für eine Steigerung des Faktors vorgesehen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Ziffern, die einen Gebührenrahmen (1,0- bis 2,3- bis 3,5-fach) haben, gilt hier nur der 1,0-fache Satz. Auch ein besonders hoher Zeitaufwand, schwierige anatomische Verhältnisse oder andere Komplikationen rechtfertigen keine Steigerung. Dies ist eine verbindliche Vorgabe, die von allen Kostenträgern strikt geprüft wird.
Nein, eine Kombination der GOÄ 1102 (Polypenentfernung/Abrasio) und der GOÄ 1103 (Probeexzision) für denselben Bereich in derselben Sitzung ist laut den Abrechnungsbestimmungen ausgeschlossen. Nach herrschender Auffassung beschreibt die Entfernung des gesamten Polypen (GOÄ 1102) die umfassendere und somit die primär abzurechnende Leistung. Eine zusätzliche Biopsie aus demselben Areal gilt als methodischer Bestandteil dieses Eingriffs. Sie müssen sich für die Ziffer entscheiden, die den Schwerpunkt des Eingriffs am besten wiedergibt – in diesem Fall die GOÄ 1102.