GOÄ-Ziffer 1102: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1102 gehört zum Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt die „Entfernung eines oder mehrerer Polypen und/oder Abrasio aus dem Gebärmutterhals oder dem Muttermund“. Diese Ziffer deckt einen häufigen, kleinen operativen Eingriff im gynäkologischen Praxisalltag ab. Für eine revisionssichere Abrechnung ist das genaue Verständnis der Leistungslegende unerlässlich.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende Bestandteile zerlegen:
- Die Handlung: Der Kern der Leistung ist die „Entfernung“ bzw. die „Abrasio“ (Abschabung). Es handelt sich um einen therapeutischen oder diagnostischen Eingriff zur Beseitigung von Gewebeveränderungen oder zur Gewinnung von Gewebeproben.
- Das Objekt: Abgerechnet wird die Entfernung von „einem oder mehreren Polypen“. Dies ist ein wichtiger Punkt: Die Anzahl der entfernten Polypen in einer Sitzung ist für die Abrechnung der Ziffer unerheblich. Die Leistung kann nur einmal pro Sitzung angesetzt werden.
- Die Alternative/Ergänzung: Das „und/oder Abrasio“ stellt klar, dass entweder die Polypenentfernung, eine oberflächliche Kürettage des Zervikalkanals oder beides zusammen unter diese Ziffer fallen.
- Die Lokalisation: Die Leistung ist streng auf den „Gebärmutterhals (Cervix uteri)“ oder den „Muttermund (Orificium uteri)“ begrenzt. Eingriffe am Gebärmutterkörper (Corpus uteri) sind hier explizit nicht erfasst und müssen über andere Ziffern abgerechnet werden.
Wichtiger Hinweis zur Abrechnung: Für die GOÄ-Ziffer 1102 gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 5 Abs. 2 GOÄ zur Bemessung der Gebühren. Die Leistung kann je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand oder den Umständen bei der Ausführung mit einem Faktor bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine entsprechende Begründung ist bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes erforderlich.
Zudem sind in der Gebührenordnung klare Ausschlüsse definiert, die bei der Rechnungsstellung unbedingt beachtet werden müssen, um Kürzungen zu vermeiden.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenDie GOÄ 1102 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke
Die theoretische Definition der GOÄ 1102 ist die eine Seite, die korrekte Anwendung im hektischen Praxisalltag die andere. Hier zeigen wir Ihnen, wann die Ziffer zum Einsatz kommt und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
Typische Praxisbeispiele für die Abrechnung der GOÄ 1102
- Szenario 1 – Der klassische Zervixpolyp: Eine Patientin klagt über Schmierblutungen. Bei der Spekulumeinstellung wird ein gestielter, etwa 1 cm großer Polyp sichtbar, der aus dem äußeren Muttermund ragt. Der Polyp wird mit einer Fasszange an der Basis gefasst, abgedreht und zur histologischen Untersuchung eingesandt.
- Szenario 2 – Diagnostische Zervixabrasio: Im Rahmen der Krebsvorsorge zeigt der Pap-Abstrich unklare Zellen. Zur weiteren Abklärung wird eine gezielte, oberflächliche Kürettage des Gebärmutterhalskanals (Zervixabrasio) mit einer kleinen Kürette durchgeführt, um Material für eine histologische Klärung zu gewinnen.
- Szenario 3 – Kombinierter Eingriff: Bei einer Patientin mit postmenopausalen Blutungen werden sowohl mehrere kleine Polypen am Muttermund entdeckt als auch eine auffällige Schleimhaut im Zervikalkanal. In einer Sitzung werden die Polypen entfernt und zusätzlich eine Abrasio des Kanals vorgenommen. Auch hier ist die GOÄ 1102 nur einmal abrechenbar.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Gerade bei scheinbar einfachen Ziffern lauern oft die teuersten Fehler. Bei der GOÄ 1102 sind es vor allem drei Bereiche, die regelmäßig zu Rückfragen und Kürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen führen.
Achtung – Steigerungsfähigkeit: Die GOÄ-Ziffer 1102 ist keine Festbetragsleistung. Sie kann bei entsprechender Begründung (z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besondere Umstände) bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine Begründung ist bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes erforderlich.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zu ähnlichen Leistungen. Die GOÄ 1102 ist nicht neben den Ziffern 1096 und 1103 für denselben Eingriff berechnungsfähig.
- Abgrenzung zu GOÄ 1103 (Probeexzision aus dem Gebärmutterhals und/oder dem Muttermund und/oder der Vaginalwand – gegebenenfalls einschließlich Abrasio und auch einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen –): Die GOÄ 1103 umfasst die Probeexzision und kann gegebenenfalls auch die Abrasio und die Entfernung eines oder mehrerer Polypen einschließen. Wenn der Schwerpunkt des Eingriffs auf der diagnostischen Gewebeentnahme liegt und diese auch die Polypenentfernung beinhaltet, ist die GOÄ 1103 die zutreffendere und umfassendere Leistung. Beide Ziffern für denselben Bereich in einer Sitzung sind nicht möglich.
- Abgrenzung zu GOÄ 1096 (Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung): Die GOÄ 1096 beschreibt die Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung. Ein typischer Zervixpolyp, der am Muttermund sitzt und entfernt wird, fällt klar unter die GOÄ 1102.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte den Eingriff präzise und nachvollziehbar beschreiben. Ein Minimalstandard sollte folgende Punkte umfassen:
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"[Datum] - Pat. mit Kontaktblutungen. Bei Spekulumeinstellung sichtbarer, kirschgroßer Polyp am äußeren Muttermund. Nach Desinfektion Abtragung des Polypen mittels Klemme durch Abdrehen an der Basis. Bluttrocken. Material zur Histo an [Name des Labors]. -> GOÄ 1102"
Diese knappe, aber präzise Beschreibung begründet die medizinische Notwendigkeit, beschreibt den Eingriff und sichert die Abrechnung ab.
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerungsfähigkeit
Wie in § 5 Abs. 2 GOÄ festgelegt, kann die GOÄ 1102 bei entsprechender Begründung (z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besondere Umstände) bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine Begründung ist bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes erforderlich.
Typische und sinnvolle Kombinationen
Die GOÄ 1102 steht selten allein. Im Behandlungskontext kann sie sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden:
- Beratung und Untersuchung: GOÄ 1 und/oder GOÄ 6 (Gynäkologische Untersuchung) sind in der Regel die Basis des Eingriffs.
- Kolposkopie: Die GOÄ 1070 (Auflichtmikroskopie der Vulva, Vagina, Zervix) ist oft notwendig, um den Befund genau zu beurteilen und ist neben der GOÄ 1102 berechnungsfähig.
- Lokalanästhesie: Falls eine örtliche Betäubung (z.B. Infiltration) notwendig ist, kann die GOÄ 490 oder 491 angesetzt werden.
- Histopathologische Untersuchung: Die Aufarbeitung des entfernten Gewebes wird durch das Labor nach Abschnitt O der GOÄ abgerechnet.
Abrechnungsausschlüsse im Detail
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Neben der GOÄ-Ziffer 1102 sind die Ziffern GOÄ 1096 und GOÄ 1103 für denselben Eingriff im selben Behandlungsfall ausgeschlossen. Wählen Sie stets die Ziffer, die die erbrachte Leistung am zutreffendsten beschreibt. Wenn die Probeexzision (1103) die Entfernung eines oder mehrerer Polypen einschließt, ist sie die umfassendere Leistung.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1102
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Der offizielle Leistungstext der GOÄ 1102 lautet „Entfernung eines oder mehrerer Polypen...“. Damit ist klar geregelt, dass die Ziffer pro Sitzung nur einmal abgerechnet werden darf, unabhängig davon, ob ein einzelner oder mehrere Polypen entfernt werden. Der Aufwand für die Entfernung mehrerer Polypen gilt mit dem einmaligen Ansatz der Gebühr als abgegolten. Ein mehrfacher Ansatz würde von jedem Kostenträger als fehlerhaft zurückgewiesen werden.
Die Abgrenzung erfolgt über die Lokalisation des Eingriffs. Die GOÄ 1102 bezieht sich ausschließlich auf eine oberflächliche Abschabung (Abrasio) des Gebärmutterhalses (Zervix) oder des Muttermundes. Eine umfassendere Kürettage der gesamten Gebärmutterhöhle (Corpus uteri), wie sie z.B. bei starken Blutungsstörungen oder zur Abklärung von Endometriumveränderungen durchgeführt wird, ist eine weitaus umfangreichere Leistung. Diese wird mit anderen Ziffern, wie der GOÄ 1106 (Abrasio uteri) oder der GOÄ 1104 (Ausschabung und/oder Absaugung der Gebärmutterhöhle einschließlich Ausschabung des Gebärmutterhalses) abgerechnet. Die GOÄ 1105 beschreibt die Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle zur zytologischen Untersuchung.
Die GOÄ 1102 ist nicht mit einem festen Gebührensatz hinterlegt. Gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ kann die Leistung bei entsprechender Begründung (z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder besondere Umstände) bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine Begründung ist bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes erforderlich. Auch ein besonders hoher Zeitaufwand, schwierige anatomische Verhältnisse oder andere Komplikationen können eine Steigerung rechtfertigen, sofern dies nachvollziehbar dokumentiert wird.
Nein, eine Kombination der GOÄ 1102 (Polypenentfernung/Abrasio) und der GOÄ 1103 (Probeexzision) für denselben Bereich in derselben Sitzung ist laut den Abrechnungsbestimmungen ausgeschlossen. Die Leistungslegende der GOÄ 1103 umfasst die Probeexzision aus dem Gebärmutterhals und/oder dem Muttermund und/oder der Vaginalwand – gegebenenfalls einschließlich Abrasio und auch einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen –. Wenn der Schwerpunkt des Eingriffs auf der diagnostischen Gewebeentnahme liegt und diese auch die Polypenentfernung beinhaltet, ist die GOÄ 1103 die zutreffendere und umfassendere Leistung. Sie müssen sich für die Ziffer entscheiden, die den Schwerpunkt des Eingriffs am besten wiedergibt.
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