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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1102: Entfernung eines oder mehrerer Polypen und/oder Abrasio aus dem Gebärmutterhals oder dem Muttermund

17.12.2025
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
8.63
Regelhöchstsatz:
2.3
19.84
Höchstsatz:
3.5
30.19
Ausschlüsse:
GOÄ 1096, GOÄ 1103

GOÄ-Ziffer 1102: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1102 gehört zum Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt die „Entfernung eines oder mehrerer Polypen und/oder Abrasio aus dem Gebärmutterhals oder dem Muttermund“. Diese Ziffer deckt einen häufigen, kleinen operativen Eingriff im gynäkologischen Praxisalltag ab. Für eine revisionssichere Abrechnung ist das genaue Verständnis der Leistungslegende unerlässlich.

Die Leistungslegende lässt sich in folgende Bestandteile zerlegen:

  • Die Handlung: Der Kern der Leistung ist die „Entfernung“ bzw. die „Abrasio“ (Abschabung). Es handelt sich um einen therapeutischen oder diagnostischen Eingriff zur Beseitigung von Gewebeveränderungen oder zur Gewinnung von Gewebeproben.
  • Das Objekt: Abgerechnet wird die Entfernung von „einem oder mehreren Polypen“. Dies ist ein wichtiger Punkt: Die Anzahl der entfernten Polypen in einer Sitzung ist für die Abrechnung der Ziffer unerheblich. Die Leistung kann nur einmal pro Sitzung angesetzt werden.
  • Die Alternative/Ergänzung: Das „und/oder Abrasio“ stellt klar, dass entweder die Polypenentfernung, eine oberflächliche Kürettage des Zervikalkanals oder beides zusammen unter diese Ziffer fallen.
  • Die Lokalisation: Die Leistung ist streng auf den „Gebärmutterhals (Cervix uteri)“ oder den „Muttermund (Orificium uteri)“ begrenzt. Eingriffe am Gebärmutterkörper (Corpus uteri) sind hier explizit nicht erfasst und müssen über andere Ziffern abgerechnet werden.

Wichtiger Hinweis zur Abrechnung: Für die GOÄ-Ziffer 1102 gilt eine Besonderheit. Nach herrschender Kommentarlage und Praxis der Kostenträger handelt es sich um eine Leistung, für die ausschließlich der 1,0-fache Satz abgerechnet werden kann. Eine Steigerung des Faktors ist nicht vorgesehen und führt unweigerlich zu Beanstandungen.

Zudem sind in der Gebührenordnung klare Ausschlüsse definiert, die bei der Rechnungsstellung unbedingt beachtet werden müssen, um Kürzungen zu vermeiden.

Die GOÄ 1102 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die theoretische Definition der GOÄ 1102 ist die eine Seite, die korrekte Anwendung im hektischen Praxisalltag die andere. Hier zeigen wir Ihnen, wann die Ziffer zum Einsatz kommt und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.

Typische Praxisbeispiele für die Abrechnung der GOÄ 1102

  • Szenario 1 – Der klassische Zervixpolyp: Eine Patientin klagt über Schmierblutungen. Bei der Spekulumeinstellung wird ein gestielter, etwa 1 cm großer Polyp sichtbar, der aus dem äußeren Muttermund ragt. Der Polyp wird mit einer Fasszange an der Basis gefasst, abgedreht und zur histologischen Untersuchung eingesandt.
  • Szenario 2 – Diagnostische Zervixabrasio: Im Rahmen der Krebsvorsorge zeigt der Pap-Abstrich unklare Zellen. Zur weiteren Abklärung wird eine gezielte, oberflächliche Kürettage des Gebärmutterhalskanals (Zervixabrasio) mit einer kleinen Kürette durchgeführt, um Material für eine histologische Klärung zu gewinnen.
  • Szenario 3 – Kombinierter Eingriff: Bei einer Patientin mit postmenopausalen Blutungen werden sowohl mehrere kleine Polypen am Muttermund entdeckt als auch eine auffällige Schleimhaut im Zervikalkanal. In einer Sitzung werden die Polypen entfernt und zusätzlich eine Abrasio des Kanals vorgenommen. Auch hier ist die GOÄ 1102 nur einmal abrechenbar.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Gerade bei scheinbar einfachen Ziffern lauern oft die teuersten Fehler. Bei der GOÄ 1102 sind es vor allem drei Bereiche, die regelmäßig zu Rückfragen und Kürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen führen.

Achtung – Fester Gebührensatz: Der häufigste und schwerwiegendste Fehler ist die Steigerung des Abrechnungsfaktors. Die GOÄ-Ziffer 1102 ist eine sogenannte Festbetragsleistung. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist hier wirkungslos, da die Gebührenordnung keine Steigerung vorsieht.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zu ähnlichen Leistungen. Die GOÄ 1102 ist nicht neben den Ziffern 1096 und 1103 für denselben Eingriff berechnungsfähig.

  • Abgrenzung zu GOÄ 1103 (Probeexzision aus dem Muttermund): Die GOÄ 1103 beschreibt eine gezielte Entnahme einer kleinen Gewebeprobe (z.B. mit einer Biopsiezange). Wird hingegen ein ganzer Polyp entfernt oder eine flächige Abrasio durchgeführt, ist dies die umfassendere Leistung und somit die GOÄ 1102 anzusetzen. Beide Ziffern für denselben Bereich in einer Sitzung sind nicht möglich.
  • Abgrenzung zu GOÄ 1096 (Exzision einer in die Vagina prolabierten Geschwulst): Diese Ziffer zielt auf Tumoren ab, die bereits in die Scheide vorfallen. Ein typischer Zervixpolyp, der am Muttermund sitzt, fällt klar unter die GOÄ 1102.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte den Eingriff präzise und nachvollziehbar beschreiben. Ein Minimalstandard sollte folgende Punkte umfassen:

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"[Datum] - Pat. mit Kontaktblutungen. Bei Spekulumeinstellung sichtbarer, kirschgroßer Polyp am äußeren Muttermund. Nach Desinfektion Abtragung des Polypen mittels Klemme durch Abdrehen an der Basis. Bluttrocken. Material zur Histo an [Name des Labors]. -> GOÄ 1102"

Diese knappe, aber präzise Beschreibung begründet die medizinische Notwendigkeit, beschreibt den Eingriff und sichert die Abrechnung ab.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits mehrfach betont: Eine Steigerung der GOÄ 1102 über den 1,0-fachen Satz hinaus ist nicht möglich. Es handelt sich um eine der wenigen Leistungen in der GOÄ mit einem festen Gebührensatz. Dies ist keine Auslegungssache, sondern eine klare Vorgabe der Gebührenordnung.

Typische und sinnvolle Kombinationen

Die GOÄ 1102 steht selten allein. Im Behandlungskontext kann sie sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden:

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1 und/oder GOÄ 6 (Gynäkologische Untersuchung) sind in der Regel die Basis des Eingriffs.
  • Kolposkopie: Die GOÄ 1090 (Auflichtmikroskopie der Vulva, Vagina, Zervix) ist oft notwendig, um den Befund genau zu beurteilen und ist neben der GOÄ 1102 berechnungsfähig.
  • Lokalanästhesie: Falls eine örtliche Betäubung (z.B. Infiltration) notwendig ist, kann die GOÄ 490 oder 491 angesetzt werden.
  • Histopathologische Untersuchung: Die Aufarbeitung des entfernten Gewebes wird durch das Labor nach Abschnitt O der GOÄ abgerechnet.

Abrechnungsausschlüsse im Detail

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Neben der GOÄ-Ziffer 1102 sind die Ziffern GOÄ 1096 und GOÄ 1103 für denselben Eingriff im selben Behandlungsfall ausgeschlossen. Wählen Sie stets die Ziffer, die die erbrachte Leistung am zutreffendsten beschreibt. In der Regel ist die Polypenentfernung (1102) die umfassendere Leistung gegenüber einer reinen Biopsie (1103).

Häufig gestellte Fragen

Ich habe mehrere Polypen entfernt. Darf ich die GOÄ 1102 dann auch mehrfach ansetzen?

Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Der offizielle Leistungstext der GOÄ 1102 lautet „Entfernung eines oder mehrerer Polypen...“. Damit ist klar geregelt, dass die Ziffer pro Sitzung nur einmal abgerechnet werden darf, unabhängig davon, ob ein einzelner oder mehrere Polypen entfernt werden. Der Aufwand für die Entfernung mehrerer Polypen gilt mit dem einmaligen Ansatz der Gebühr als abgegolten. Ein mehrfacher Ansatz würde von jedem Kostenträger als fehlerhaft zurückgewiesen werden.

Was ist der genaue Unterschied zwischen der Abrasio nach Nr. 1102 und einer 'richtigen' Kürettage?

Die Abgrenzung erfolgt über die Lokalisation des Eingriffs. Die GOÄ 1102 bezieht sich ausschließlich auf eine oberflächliche Abschabung (Abrasio) des Gebärmutterhalses (Zervix) oder des Muttermundes. Eine umfassendere Kürettage der gesamten Gebärmutterhöhle (Corpus uteri), wie sie z.B. bei starken Blutungsstörungen oder zur Abklärung von Endometriumveränderungen durchgeführt wird, ist eine weitaus umfangreichere Leistung. Diese wird mit anderen Ziffern, wie der GOÄ 1106 (Abrasio uteri) oder GOÄ 1105 (Fraktionierte Abrasio), abgerechnet.

Warum darf ich die GOÄ 1102 nicht steigern, obwohl der Eingriff kompliziert war und länger dauerte?

Die GOÄ 1102 ist eine der wenigen Leistungen in der Gebührenordnung, die mit einem festen Gebührensatz hinterlegt ist. Das bedeutet, der Verordnungsgeber hat hier keinen Spielraum für eine Steigerung des Faktors vorgesehen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Ziffern, die einen Gebührenrahmen (1,0- bis 2,3- bis 3,5-fach) haben, gilt hier nur der 1,0-fache Satz. Auch ein besonders hoher Zeitaufwand, schwierige anatomische Verhältnisse oder andere Komplikationen rechtfertigen keine Steigerung. Dies ist eine verbindliche Vorgabe, die von allen Kostenträgern strikt geprüft wird.

Ich habe einen Polypen entfernt und direkt daneben eine verdächtige Stelle biopsiert. Kann ich Nr. 1102 und 1103 kombinieren?

Nein, eine Kombination der GOÄ 1102 (Polypenentfernung/Abrasio) und der GOÄ 1103 (Probeexzision) für denselben Bereich in derselben Sitzung ist laut den Abrechnungsbestimmungen ausgeschlossen. Nach herrschender Auffassung beschreibt die Entfernung des gesamten Polypen (GOÄ 1102) die umfassendere und somit die primär abzurechnende Leistung. Eine zusätzliche Biopsie aus demselben Areal gilt als methodischer Bestandteil dieses Eingriffs. Sie müssen sich für die Ziffer entscheiden, die den Schwerpunkt des Eingriffs am besten wiedergibt – in diesem Fall die GOÄ 1102.

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