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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1103: Probeexzision aus dem Gebärmutterhals und/oder dem Muttermund und/oder der Vaginalwand - gegebenenfalls einschließlich Abrasio und auch einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen -

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
10.78
Regelhöchstsatz:
2.3
24.8
Höchstsatz:
3.5
37.74
Ausschlüsse:
1083, 1084, 1086, 1096, 1102, 1104

GOÄ-Ziffer 1103: Die formale Leistungsbeschreibung

Die GOÄ-Ziffer 1103 ist eine zentrale Leistung in der gynäkologischen Diagnostik. Sie beschreibt die Entnahme von Gewebeproben aus spezifischen Bereichen des weiblichen Genitaltrakts zur histologischen Abklärung. Der offizielle Leistungstext lautet:

"Probeexzision aus dem Gebärmutterhals und/oder dem Muttermund und/oder der Vaginalwand - gegebenenfalls einschließlich Abrasio und auch einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen -"

Diese Ziffer ist als Komplexleistung konzipiert, die mehrere Einzelschritte umfassen kann. Für eine prüfsichere Abrechnung ist das Verständnis der einzelnen Leistungsbestandteile entscheidend:

  • Probeexzision: Dies ist der Kern der Leistung. Es bezeichnet die gezielte operative Entnahme eines kleinen Gewebestücks (Biopsie) aus den genannten Lokalisationen (Zervix, Muttermund, Vagina) zur weiteren pathologischen Untersuchung.
  • Lokalisationen: Die Formulierung "und/oder" stellt klar, dass die Entnahme aus einer oder mehreren dieser Stellen erfolgen kann, ohne dass die Ziffer mehrfach angesetzt werden darf.
  • Einschlussleistungen: Die Zusätze "gegebenenfalls einschließlich Abrasio" und "auch einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen" sind von höchster abrechnungstechnischer Relevanz. Sie bedeuten, dass eine im selben Eingriff durchgeführte Abrasio (Ausschabung) oder die Entfernung von Polypen bereits mit dem Honorar der Ziffer 1103 abgegolten sind und nicht separat berechnet werden dürfen.

Ein wesentlicher Punkt, der bei dieser Ziffer zu beachten ist, betrifft den Gebührenrahmen. Anders als bei den meisten ärztlichen Leistungen ist hier keine Steigerung möglich.

Nach herrschender Kommentarlage und Praxis handelt es sich bei der GOÄ-Ziffer 1103 um eine Leistung, für die der 1-fache Satz als Festsatz gilt. Eine Steigerung über den einfachen Satz hinaus ist nicht vorgesehen und wird von Kostenträgern konsequent abgelehnt.

GOÄ 1103 im Praxisalltag: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation

Die GOÄ 1103 ist ein häufiger Begleiter in der gynäkologischen Praxis, insbesondere bei der Abklärung auffälliger Befunde. Doch gerade die scheinbare Einfachheit dieser Ziffer birgt Tücken. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer korrekt anwenden und typische Beanstandungen vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1103

In diesen Szenarien kommt die Ziffer 1103 typischerweise zum Ansatz:

  • Abklärung eines auffälligen PAP-Abstrichs: Eine Patientin hat einen Kontroll-Abstrich mit dem Ergebnis PAP IVa. Zur weiteren Differenzierung wird unter kolposkopischer Sicht eine gezielte Knipsbiopsie (PE) von einer suspekten Stelle an der Portio entnommen.
  • Diagnostik bei postmenopausalen Blutungen: Eine Patientin in der Postmenopause berichtet über wiederholte Schmierblutungen. Im Ultraschall zeigt sich ein auffälliges Endometrium und ein Zervixpolyp. Es erfolgt die Entfernung des Polypen sowie eine fraktionierte Abrasio zur histologischen Sicherung. Die GOÄ 1103 deckt hier den gesamten Eingriff ab.
  • Entfernung einer suspekten Läsion an der Vaginalwand: Bei der Routineuntersuchung fällt eine kleine, verhärtete Stelle an der seitlichen Vaginalwand auf. Zur Klärung, ob es sich um eine benigne oder maligne Veränderung handelt, wird eine Probeexzision durchgeführt.
  • Kombinierter Eingriff: Während einer Untersuchung wird ein Zervixpolyp entdeckt. Gleichzeitig besteht aufgrund eines auffälligen Tastbefundes der Verdacht auf eine Veränderung am Muttermund. Es werden sowohl der Polyp entfernt als auch eine Biopsie vom Muttermund entnommen. Auch hierfür wird einmalig die GOÄ 1103 abgerechnet.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die häufigsten Kürzungsgründe bei der GOÄ 1103 resultieren aus einem Missverständnis des Leistungsinhalts und der Abrechnungsbestimmungen. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

Doppelabrechnung von Einschlussleistungen

Der häufigste Fehler ist die separate Abrechnung von Leistungen, die bereits Bestandteil der Ziffer 1103 sind. Rechnen Sie niemals die Entfernung eines Polypen (z.B. nach GOÄ 1086) oder eine Abrasio (z.B. GOÄ 1102 oder 1104) zusätzlich zur GOÄ 1103 ab, wenn diese im selben Eingriff erfolgen. Der Leistungstext ist hier eindeutig ("einschließlich").

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Neben der GOÄ-Ziffer 1103 sind folgende Ziffern im selben Behandlungskontext ausgeschlossen: 1083, 1084, 1086, 1096, 1102, 1104. Eine gemeinsame Abrechnung führt unweigerlich zur Streichung durch den Kostenträger.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz gegen Rückfragen. Sie belegt die medizinische Notwendigkeit und den Umfang des Eingriffs.

Dokumentieren Sie immer:

  • Indikation: Warum wurde der Eingriff durchgeführt (z.B. „V.a. CIN III bei PAP IVa“, „Abklärung postmenopausale Blutung“)?
  • Durchgeführte Maßnahmen: Beschreiben Sie genau, was gemacht wurde (z.B. „Kolposkopisch gesteuerte PE von Portio bei 6 Uhr“, „Exzision eines Zervixpolypen und anschließende fraktionierte Abrasio“).
  • Lokalisation: Geben Sie den genauen Ort der Gewebeentnahme(n) an.
  • Materialversand: Vermerken Sie den Versand des Materials an die Pathologie (ggf. getrennt nach Entnahmeort).

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"15.08.2023: Anhaltende postmenopausale Blutung. Indikation zur histologischen Abklärung. In Parazervikalblockade: Entfernung eines ca. 1 cm großen Zervixpolypen ab Stiel. Anschließend fraktionierte Abrasio (Cervix- und Corpus-Material getrennt gewonnen). Material getrennt an Pathologie Dr. Muster versandt. Verlauf postoperativ unauffällig. Wiedervorstellung zur Befundbesprechung in 1 Woche."

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit: Ein klares Nein

Die GOÄ 1103 ist eine der wenigen operativen Ziffern, die nicht steigerungsfähig ist. Sie wird grundsätzlich nur mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet. Der Grund liegt in der Einordnung als Leistung mit pauschalem Charakter, deren Aufwand vom Verordnungsgeber als nicht variabel angesehen wird. Versuche, hier mit einer Begründung einen höheren Satz anzusetzen, sind aussichtslos.

Sinnvolle Kombinationspartner

Obwohl die GOÄ 1103 viele Teilschritte integriert, können und müssen andere selbstständige Leistungen zusätzlich abgerechnet werden. Nach herrschender Auffassung sind dies typischerweise:

  • Beratungen und Untersuchungen: Z.B. GOÄ 1 und/oder 3 (Beratung), GOÄ 6 (Vollständige gynäkologische Untersuchung).
  • Kolposkopie (GOÄ 10): Wird die Probeexzision unter kolposkopischer Sicht zur genauen Lokalisation des Befundes durchgeführt, ist die GOÄ 10 eine eigenständige und zusätzlich berechnungsfähige Leistung.
  • Ultraschalluntersuchungen: Ein transvaginaler Ultraschall (GOÄ 415 i.V.m. 420) zur Beurteilung des Endometriums vor dem Eingriff ist ebenfalls separat abrechenbar.
  • Anästhesieleistungen: Eine eventuell notwendige Lokalanästhesie (z.B. Parazervikalblock, GOÄ 490) ist zusätzlich berechnungsfähig.
  • Zuschläge: Zuschläge für ambulantes Operieren nach den Nrn. 440 ff. sind je nach Eingriffsort und -dauer zu prüfen.

Häufig gestellte Fragen

Wir haben bei einer Patientin einen Polypen entfernt und zusätzlich eine Probe vom Muttermund entnommen. Kann ich dafür die Polypenentfernung und die Probeexzision separat abrechnen?

Nein, das ist ein häufiger Abrechnungsfehler. Die Leistungslegende der GOÄ 1103 lautet „...auch einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen“. Das bedeutet, die Polypektomie ist bereits integraler Bestandteil der Ziffer 1103, wenn sie im selben Eingriff wie die Probeexzision stattfindet. Sie rechnen in diesem Fall nur einmal die GOÄ 1103 ab. Diese deckt dann beide Maßnahmen – die Probeexzision vom Muttermund und die Polypenentfernung – vollständig ab. Eine separate Abrechnung, z.B. über GOÄ 1086, wäre nicht korrekt und würde von Kostenträgern gestrichen werden.

Ist die Kolposkopie zur Steuerung der Biopsie in der GOÄ 1103 enthalten?

Nein, die Kolposkopie nach GOÄ-Ziffer 10 ist eine eigenständige diagnostische Leistung und nicht in der GOÄ 1103 enthalten. Wenn die Probeexzision gezielt unter kolposkopischer Sicht erfolgt, um den auffälligen Bezirk exakt zu lokalisieren (z.B. nach Essig- oder Jodprobe), können Sie die GOÄ 10 zusätzlich zur GOÄ 1103 abrechnen. Wichtig ist eine entsprechende Dokumentation, die die medizinische Notwendigkeit der Kolposkopie zur Steuerung des Eingriffs belegt (z.B. „Gezielte PE unter kolposkopischer Sicht bei 6 Uhr aus einem essigweißen Areal“).

Warum kann ich die GOÄ 1103 nicht steigern, obwohl der Eingriff bei einer adipösen Patientin technisch extrem schwierig war?

Die GOÄ 1103 ist im Gebührenverzeichnis als sogenannte „Festbetragsziffer“ angelegt. Das bedeutet, der Verordnungsgeber hat hierfür einen festen Satz (den 1,0-fachen Satz) ohne Steigerungsmöglichkeit vorgesehen. Dies ist vergleichbar mit vielen Labor- oder strahlendiagnostischen Leistungen. Ein individuell erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten können bei diesen Ziffern leider nicht über einen höheren Steigerungsfaktor abgebildet werden. Eine Begründung für eine Steigerung ist daher bei der GOÄ 1103 rechtlich nicht haltbar und wird von keiner Prüfstelle anerkannt.

Was ist der Unterschied zwischen GOÄ 1103 und GOÄ 1104 und warum sind sie nebeneinander ausgeschlossen?

Die GOÄ 1104 beschreibt die „Fraktionierte Abrasio (Cervix uteri und Corpus uteri)“. Die GOÄ 1103 beschreibt die Probeexzision und schließt eine Abrasio explizit mit ein. Der Ausschluss ergibt sich aus der Leistungsüberschneidung. Wenn Sie eine Probeexzision (z.B. vom Muttermund) durchführen UND im selben Eingriff eine fraktionierte Abrasio, ist die GOÄ 1103 die umfassendere und somit korrekt abzurechnende Ziffer. Sie beinhaltet bereits die Abrasio. Würden Sie beide Ziffern ansetzen, würden Sie die Abrasio doppelt abrechnen, was unzulässig ist. Die GOÄ 1104 kommt nur dann zur alleinigen Abrechnung, wenn ausschließlich eine fraktionierte Abrasio ohne weitere Probeexzisionen durchgeführt wird.

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