Die GOÄ-Ziffer 1104 beschreibt die Ausschabung und/oder Absaugung der Gebärmutterhöhle (Abrasio uteri oder Saugkürettage). Dieser Eingriff ist eine der zentralen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen in der Gynäkologie. Die Leistungslegende ist bewusst umfassend formuliert, um die typischerweise in einer Sitzung durchgeführten Maßnahmen zusammenzufassen und eine separate Abrechnung von Teilschritten zu vermeiden.
Die Leistungslegende der GOÄ 1104 umfasst mehrere integrale Bestandteile, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung der GOÄ 1104 ist die Gebührenhöhe. Nach den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt H der GOÄ gilt: „Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1104) der 1-fache Satz!“. Eine Steigerung des Honorars über den einfachen Satz hinaus ist somit ausgeschlossen, unabhängig von der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand des Eingriffs.
Die Abrasio nach GOÄ 1104 ist ein Routineeingriff, dessen Abrechnung jedoch klare Regeln kennt. Ein korrektes Verständnis der Leistungsinhalte und Ausschlüsse ist entscheidend, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Dieser Leitfaden übersetzt die Theorie in den Praxisalltag.
In folgenden klinischen Situationen kommt die GOÄ 1104 häufig zur Anwendung:
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1104 ist der Versuch einer Steigerung des Gebührensatzes. Es muss betont werden, dass es sich hier um einen Festbetrag zum 1-fachen Satz handelt. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist unwirksam und führt unweigerlich zu Kürzungen.
Ein weiterer Fallstrick ist die unzulässige Kombination mit Ziffern, deren Leistungen bereits im Leistungsumfang der GOÄ 1104 enthalten sind.
Achtung – Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ-Ziffer 1104 sind die folgenden Leistungen in derselben Sitzung nicht abrechnungsfähig:
- GOÄ 1096: Probeexzision aus dem Muttermund
- GOÄ 1097: Probeexzision aus der Scheide
- GOÄ 1102: Entfernung eines oder mehrerer Polypen aus dem Gebärmutterhals
- GOÄ 1103: Entfernung eines oder mehrerer Polypen aus der Gebärmutterhöhle
Diese Leistungen sind explizit als fakultative Bestandteile in der Leistungslegende der GOÄ 1104 genannt und dürfen daher nicht zusätzlich angesetzt werden.
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte den Eingriff nachvollziehbar beschreiben und die Indikation klar benennen. Auch wenn es die Abrechnungshöhe der GOÄ 1104 nicht beeinflusst, ist die Dokumentation von Teilschritten medizinisch und forensisch geboten.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Nein. Wie bereits erwähnt, ist die GOÄ 1104 eine der wenigen Leistungen in der GOÄ, die einem festen Satz unterliegt. Sie wird immer und ausschließlich mit dem 1-fachen Satz abgerechnet. Dies ist in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt H der GOÄ festgelegt.
Obwohl die GOÄ 1104 selbst nicht steigerbar ist, können je nach Setting wichtige Zuschläge und weitere Leistungen hinzukommen:
Die GOÄ-Ziffer 1104 unterliegt einer besonderen Regelung in den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt H der GOÄ. Dort wird explizit festgelegt, dass diese Leistung für alle Kostenträger nur mit dem 1-fachen Gebührensatz abgerechnet werden darf. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Festbetrag. Anders als bei den meisten anderen GOÄ-Ziffern gibt es hier keinen Spielraum für eine Steigerung mittels Begründung. Auch ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand, besondere Schwierigkeiten oder komplizierte anatomische Verhältnisse rechtfertigen keine Abweichung von dieser Regel. Diese Vorgabe ist bindend und wird von allen Prüfstellen konsequent umgesetzt.
Eine 'fraktionierte' Abrasio bedeutet, dass Gewebe aus dem Gebärmutterhalskanal (Zervix) und der Gebärmutterhöhle (Korpus) getrennt voneinander gewonnen und zur histologischen Untersuchung eingesandt wird. Dieses Vorgehen ist medizinischer Standard, da es eine exaktere Lokalisation eines eventuellen pathologischen Befundes (z.B. eines Karzinoms) ermöglicht. Für die Abrechnung der GOÄ 1104 hat die Dokumentation einer fraktionierten Abrasio keine Auswirkung auf die Gebührenhöhe, da die Ausschabung des Gebärmutterhalses bereits im Leistungstext enthalten ist. Die Dokumentation ist jedoch aus medizinischer und forensischer Sicht dringend zu empfehlen, da sie die leitliniengerechte Durchführung des Eingriffs belegt.
Der wichtigste und praxisrelevanteste Zuschlag in Kombination mit der GOÄ 1104 ist der Zuschlag nach GOÄ 443 für ambulante Operationen. Die Voraussetzungen für dessen Ansatz sind die Durchführung des Eingriffs in einem entsprechend ausgestatteten Operationsraum (gemäß den Anforderungen des § 115b SGB V), das Vorhalten von Einrichtungen zur Aufbereitung von Sterilgut und die Anwesenheit von qualifiziertem Assistenzpersonal. Werden diese Bedingungen erfüllt, kann der Zuschlag angesetzt werden. Weitere Zuschläge, wie z.B. für die Anwendung eines Lasers, sind bei der Abrasio unüblich. Anästhesiologische Leistungen sind keine Zuschläge, sondern eigenständige Ziffern, die separat abgerechnet werden.
Nein, das ist nach herrschender Auffassung und Kommentarlage nicht möglich. Die Leistungslegende der GOÄ 1104 lautet: „...gegebenenfalls auch mit Probeexzision aus Gebärmutterhals und/oder Muttermund...“. Das Wort „gegebenenfalls“ signalisiert, dass diese Maßnahme ein fakultativer, aber integraler Bestandteil der Leistung ist. Wird die Probeexzision (GOÄ 1096) also in derselben Sitzung wie die Abrasio (GOÄ 1104) durchgeführt, ist sie vollständig mit der Gebühr für die Ziffer 1104 abgegolten. Eine separate Abrechnung der GOÄ 1096 wäre ein Verstoß gegen das Zielleistungsprinzip und würde von Kostenträgern beanstandet werden.