GOÄ 1104 Abrasio: Sicher abrechnen und Fehler vermeiden | Doctario GmbH

1104
GOÄ 1104: Ausschabung und/oder Absaugung der Gebärmutterhöhle einschließlich Ausschabung des Gebärmutterhalses - gegebenenfalls auch mit Probeexzision aus Gebärmutterhals und/oder Muttermund und/oder Vaginalwand sowie gegebenenfalls einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen -
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
37,71 €
1,0x
Regelhöchstsatz
86,73 €
2,3x
Höchstsatz
131,99 €
3,5x
Ausschlüsse

Definition und Leistungsumfang der GOÄ-Ziffer 1104

Die GOÄ-Ziffer 1104 beschreibt die Ausschabung und/oder Absaugung der Gebärmutterhöhle (Abrasio uteri oder Saugkürettage). Dieser Eingriff ist eine der zentralen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen in der Gynäkologie. Die Leistungslegende ist bewusst umfassend formuliert, um die typischerweise in einer Sitzung durchgeführten Maßnahmen zusammenzufassen und eine separate Abrechnung von Teilschritten zu vermeiden.

Die Leistungslegende der GOÄ 1104 umfasst mehrere integrale Bestandteile, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:

  • Kernleistung: Die eigentliche Ausschabung (Kürettage) oder Absaugung (Saugkürettage) der Gebärmutterhöhle zur Gewinnung von Endometrium oder zur Entfernung von pathologischem Gewebe.
  • Eingeschlossene Leistung 1: Die Ausschabung des Gebärmutterhalskanals (Zervixabrasio) ist explizit inkludiert. Eine sogenannte fraktionierte Abrasio (getrennte Gewebegewinnung aus Zervix und Korpus) ist somit vollständig abgedeckt.
  • Eingeschlossene Leistung 2 (fakultativ): Die Leistungslegende schließt die „gegebenenfalls“ durchgeführte Probeexzision aus dem Gebärmutterhals, dem Muttermund oder der Vaginalwand mit ein. Werden diese Biopsien in derselben Sitzung wie die Abrasio entnommen, können sie nicht separat berechnet werden.
  • Eingeschlossene Leistung 3 (fakultativ): Ebenfalls „gegebenenfalls“ inkludiert ist die Entfernung eines oder mehrerer Polypen. Auch diese Maßnahme ist bereits mit der Gebühr für die Ziffer 1104 abgegolten.

Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung der GOÄ 1104 ist die Gebührenhöhe. Gemäß § 5 Abs. 2 der GOÄ ist die Leistung 1104 steigerungsfähig. Der einfache Satz kann bei durchschnittlichem Aufwand bis zum 2,3-fachen Satz und bei überdurchschnittlichem Aufwand mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Es gibt keine spezifische Allgemeine Bestimmung im Abschnitt H, die eine Steigerung für GOÄ 1104 ausschließt.

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Kostenloser Praxis-Leitfaden herunterladen!

Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren

Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.

Kostenlos herunterladen

GOÄ 1104 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation

Die Abrasio nach GOÄ 1104 ist ein Routineeingriff, dessen Abrechnung jedoch klare Regeln kennt. Ein korrektes Verständnis der Leistungsinhalte und Ausschlüsse ist entscheidend, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Dieser Leitfaden übersetzt die Theorie in den Praxisalltag.

Typische Praxisbeispiele für die Anwendung

In folgenden klinischen Situationen kommt die GOÄ 1104 häufig zur Anwendung:

  • Diagnostische Abrasio: Bei unklaren Blutungsstörungen, insbesondere bei postmenopausalen Blutungen (PMB), zur histologischen Abklärung eines möglichen Endometriumkarzinoms.
  • Therapeutische Abrasio: Bei starken und/oder verlängerten Regelblutungen (Menorrhagie, Metrorrhagie), um die Blutung zu stoppen und pathologisches Gewebe zu entfernen.
  • Abortkürettage: Nach einem unvollständigen Abort (Abortus incompletus) oder einem verhaltenen Abort (Missed Abortion) zur vollständigen Entleerung des Uterus.
  • Polypenentfernung: Zur Abtragung von Endometrium- oder Zervixpolypen, die oft im Rahmen einer diagnostischen Abrasio entdeckt und entfernt werden.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1104 ist die Annahme, es handele sich um einen Festbetrag, der nicht steigerungsfähig sei. Tatsächlich ist die GOÄ 1104, wie die meisten GOÄ-Ziffern, gemäß § 5 Abs. 2 der GOÄ steigerungsfähig. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist bei überdurchschnittlichem Aufwand wirksam und kann Kürzungen vermeiden.

Ein weiterer Fallstrick ist die unzulässige Kombination mit Ziffern, deren Leistungen bereits im Leistungsumfang der GOÄ 1104 enthalten sind.

Achtung – Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ-Ziffer 1104 sind die folgenden Leistungen in derselben Sitzung nicht abrechnungsfähig:

  • GOÄ 1096: Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung. Eine Probeexzision aus dem Muttermund ist als fakultativer Bestandteil in GOÄ 1104 enthalten und daher nicht separat abrechenbar.
  • GOÄ 1097: Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Schnitt – gegebenenfalls einschließlich Naht –. Eine Probeexzision aus der Vaginalwand ist als fakultativer Bestandteil in GOÄ 1104 enthalten und daher nicht separat abrechenbar.
  • GOÄ 1102: Entfernung eines oder mehrerer Polypen aus dem Gebärmutterhals
  • GOÄ 1103: Probeexzision aus dem Gebärmutterhals und/oder dem Muttermund und/oder der Vaginalwand – gegebenenfalls einschließlich Abrasio und auch einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen –. Da GOÄ 1103 selbst eine Abrasio und Polypenentfernung einschließt, kann sie nicht *neben* GOÄ 1104 abgerechnet werden, da sie eine alternative Leistung darstellt.

Diese Leistungen sind explizit als fakultative Bestandteile in der Leistungslegende der GOÄ 1104 genannt und dürfen daher nicht zusätzlich angesetzt werden.

Tipps für die revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte den Eingriff nachvollziehbar beschreiben und die Indikation klar benennen. Auch wenn es die Abrechnungshöhe der GOÄ 1104 nicht beeinflusst, ist die Dokumentation von Teilschritten medizinisch und forensisch geboten.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum: 15.10.2023
  • Indikation: Postmenopausenblutung bei 62-jähriger Patientin z.A. Endometrium-Ca.
  • Durchführung: Nach Sondierung fraktionierte Abrasio in ITN. Zunächst Gewinnung von Zervixmaterial (Gefäß 1), anschließend systematische Abrasio des Corpus uteri (Gefäß 2). Geringes Abrasionsmaterial.
  • Zusatzbefund: Kein Polyp sichtbar.
  • Ergebnis: Material getrennt zur Histologie eingesandt. Patientin post-OP stabil.
  • Nächster Schritt: Wiedervorstellung zur Befundbesprechung in 7 Tagen.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Ja. Die GOÄ 1104 ist, wie die meisten Leistungen der GOÄ, gemäß § 5 Abs. 2 der GOÄ steigerungsfähig. Sie kann bei durchschnittlichem Aufwand bis zum 2,3-fachen Satz und bei überdurchschnittlichem Aufwand mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden. Es gibt keine spezifische Allgemeine Bestimmung im Abschnitt H der GOÄ, die eine Steigerung für GOÄ 1104 ausschließt.

Typische und sinnvolle Kombinationen

Obwohl die GOÄ 1104 selbst steigerbar ist, können je nach Setting wichtige Zuschläge und weitere Leistungen hinzukommen:

  • Zuschlag für ambulante Operationen (GOÄ 443): Wird der Eingriff ambulant durchgeführt, kann der Zuschlag nach GOÄ 443 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind) angesetzt werden. Dieser Zuschlag vergütet die Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z.B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume, wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte).
  • Anästhesieleistungen: Die Abrasio erfolgt in der Regel unter Anästhesie. Die entsprechenden Leistungen aus dem Kapitel D der GOÄ (z.B. für eine Intubationsnarkose oder eine Sedierung) sind selbstverständlich separat durch den Anästhesisten oder den Operateur (sofern er die Anästhesie durchführt und die entsprechenden Qualifikationen besitzt) abrechenbar.
  • Beratungen/Untersuchungen: Die vorbereitende Beratung (z.B. GOÄ 3) und die gynäkologische Untersuchung (GOÄ 6) an einem anderen Tag sind separat berechnungsfähig. Eine Beratung am selben Tag (GOÄ 1) ist nur mit einer gesonderten Begründung neben der operativen Leistung möglich.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1104

Die GOÄ-Ziffer 1104 ist, wie die meisten Leistungen der GOÄ, gemäß § 5 Abs. 2 der GOÄ steigerungsfähig. Es gibt keine besondere Regelung in den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt H der GOÄ, die eine Steigerung für diese Leistung ausschließt. Bei einem überdurchschnittlich aufwendigen Eingriff, beispielsweise aufgrund besonderer Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwands oder komplizierter anatomischer Verhältnisse, kann das Honorar mit einer entsprechenden Begründung bis zum 3,5-fachen Gebührensatz gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt bei 2,3-fach und bedarf keiner gesonderten Begründung.

Eine 'fraktionierte' Abrasio bedeutet, dass Gewebe aus dem Gebärmutterhalskanal (Zervix) und der Gebärmutterhöhle (Korpus) getrennt voneinander gewonnen und zur histologischen Untersuchung eingesandt wird. Dieses Vorgehen ist medizinischer Standard, da es eine exaktere Lokalisation eines eventuellen pathologischen Befundes (z.B. eines Karzinoms) ermöglicht. Für die Abrechnung der GOÄ 1104 hat die Dokumentation einer fraktionierten Abrasio keine Auswirkung auf die Gebührenhöhe, da die Ausschabung des Gebärmutterhalses bereits im Leistungstext enthalten ist. Die Dokumentation ist jedoch aus medizinischer und forensischer Sicht dringend zu empfehlen, da sie die leitliniengerechte Durchführung des Eingriffs belegt.

Der wichtigste und praxisrelevanteste Zuschlag in Kombination mit der GOÄ 1104 ist der Zuschlag nach GOÄ 443 für ambulante Operationen. Dieser Zuschlag wird bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind, angesetzt. Er vergütet die Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge, wie z.B. die Nutzung eines OP-Raumes mit entsprechender Ausstattung und Sterilisationsmöglichkeiten. Die Anwesenheit von qualifiziertem Assistenzpersonal ist ebenfalls eine Voraussetzung für die Durchführung ambulanter Operationen.

Nein, das ist nach herrschender Auffassung und Kommentarlage nicht möglich. Die GOÄ 1096 beschreibt die 'Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung', nicht eine 'Probeexzision am Muttermund'. Die Leistungslegende der GOÄ 1104 lautet jedoch: „...gegebenenfalls auch mit Probeexzision aus Gebärmutterhals und/oder Muttermund...“. Das Wort „gegebenenfalls“ signalisiert, dass diese Maßnahme ein fakultativer, aber integraler Bestandteil der Leistung ist. Wird eine Probeexzision am Muttermund in derselben Sitzung wie die Abrasio (GOÄ 1104) durchgeführt, ist sie vollständig mit der Gebühr für die Ziffer 1104 abgegolten. Eine separate Abrechnung einer Probeexzision am Muttermund wäre ein Verstoß gegen das Zielleistungsprinzip und würde von Kostenträgern beanstandet werden.

War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen — kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert — persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich