Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1105
Die GOÄ-Ziffer 1105 beschreibt die „Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung – einschließlich Kosten –“. Diese Ziffer ist im Abschnitt H (Mutter-, Kinds- und Frauenkrankheiten, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und stellt eine zentrale diagnostische Leistung in der Gynäkologie dar.
Die Leistungslegende lässt sich in drei wesentliche Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
- Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle: Dies ist der eigentliche ärztliche Eingriff. Er umfasst die Entnahme von Zellen oder Gewebepartikeln direkt aus dem Cavum uteri. Typische Verfahren hierfür sind die Aspirationszytologie (z. B. mittels einer „Pipelle de Cornier“) oder eine Saugkürettage. Es handelt sich um eine gezielte Materialentnahme zur Abklärung von Pathologien des Endometriums.
- Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung: Dieser Leistungsbestandteil deckt alle notwendigen Schritte ab, die unmittelbar nach der Gewinnung des Materials in der Praxis erfolgen. Dazu gehört beispielsweise das Ausstreichen des gewonnenen Materials auf Objektträger, die Fixierung der Präparate und die Vorbereitung für den Versand an ein zytologisches Labor.
- einschließlich Kosten: Dieser Zusatz ist von entscheidender Bedeutung und wird bei Prüfungen oft kritisch hinterfragt. Er legt fest, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Leistung anfallenden Sachkosten, wie beispielsweise Einmalinstrumente (Pipelle), Objektträger, Fixiermittel oder Versandgefäße, bereits mit der Gebühr für die Ziffer 1105 abgegolten sind. Eine separate Berechnung dieser Materialien als Auslagen nach § 10 GOÄ ist somit ausgeschlossen.
Die GOÄ 1105 ist als eine Komplexleistung zu verstehen, die den gesamten Prozess von der Materialentnahme bis zur versandfertigen Aufbereitung des zytologischen Präparats umfasst.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenDie GOÄ 1105 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke
Die Gewinnung von Zellmaterial aus dem Cavum uteri ist ein häufiger und wichtiger diagnostischer Schritt in der gynäkologischen Praxis. Die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ 1105 schützt vor Honorarkürzungen durch Kostenträger. Hier finden Sie praxisrelevante Hinweise und Beispiele.
Typische Praxisbeispiele für die Abrechnung der GOÄ 1105
- Abklärung postmenopausaler Blutungen: Eine Patientin in der Postmenopause berichtet über eine erneute vaginale Blutung. Zur Ausschlussdiagnostik eines Endometriumkarzinoms wird eine Endometriumbiopsie mittels Pipelle durchgeführt. Das gewonnene Material wird für die zytologische Untersuchung aufbereitet.
- Diagnostik bei Zyklusstörungen: Bei einer Patientin mit unregelmäßigen und starken Blutungen (Menometrorrhagie) und einem sonographisch auffälligen Endometrium wird eine Aspirationszytologie zur Klärung der Ursache (z.B. Endometriumhyperplasie) vorgenommen.
- Fertilitätsdiagnostik: Im Rahmen der Abklärung eines unerfüllten Kinderwunsches kann eine Endometriumbiopsie indiziert sein, um eine chronische Endometritis oder eine Lutealphaseninsuffizienz zu diagnostizieren.
- Kontrolluntersuchung unter Hormontherapie: Bei Patientinnen, die beispielsweise Tamoxifen einnehmen, sind regelmäßige Kontrollen des Endometriums notwendig. Die GOÄ 1105 kann hier zur zytologischen Überwachung angesetzt werden.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Die Abrechnung der GOÄ 1105 birgt einige typische Fallstricke, die regelmäßig zu Beanstandungen führen. Kenntnis dieser Punkte ist für eine revisionssichere Liquidation unerlässlich.
Der häufigste Fehler ist die separate Berechnung von Materialkosten. Der Leistungstext „einschließlich Kosten“ ist eindeutig. Instrumente wie die Pipelle, Handschuhe, Tupfer, Objektträger oder Fixiersprays dürfen nicht zusätzlich als Auslagen nach § 10 GOÄ berechnet werden. Dies wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent gestrichen.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Verwechslung mit einer histologischen Untersuchung. Die GOÄ 1105 zielt auf die zytologische Untersuchung ab. Wird das gewonnene Material hingegen für eine histologische Aufarbeitung (z.B. in Formalin eingelegt) an ein pathologisches Institut gesendet, ist nach herrschender Kommentarlage die GOÄ 299 (Biopsie aus der Gebärmutterhöhle) oder GOÄ 1092 (Abrasio uteri) die korrekte Ziffer.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 1105 ist in der Regel nicht neben der GOÄ 297 (Abstrich zur zytologischen Untersuchung von der Portio uteri und/oder aus dem Zervikalkanal) berechnungsfähig. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Materialentnahme von unterschiedlichen anatomischen Lokalisationen aufgrund separater Indikationen erfolgt. Beide Leistungen beschreiben zwar die Gewinnung von Zellmaterial, jedoch von unterschiedlichen anatomischen Lokalisationen. Die GOÄ 1105 ist die spezifischere Leistung für das Cavum uteri.
Tipps für eine lückenlose Dokumentation
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte kurz, aber präzise sein und alle notwendigen Informationen enthalten.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
- Datum: 15.10.2023
- Indikation: Postmenopausale Blutung, V.a. Endometrium-Ca.
- Durchführung: Nach Desinfektion problemlose Entnahme von Endometriummaterial mittels Pipelle.
- Befund/Maßnahme: Material auf 2 Objektträger ausgestrichen, fixiert und zum zytologischen Labor [Name des Labors] gesendet.
- Aufklärung: Patientin über Vorgehen, mögliche Risiken und weiteres Prozedere (Befundbesprechung) aufgeklärt.
Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 1105 ist gemäß § 5 GOÄ steigerungsfähig. Sie kann demnach bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) und bei entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz berechnet werden. Die Annahme, es handele sich um einen Festsatz, der keinen Spielraum für eine Steigerung über den 1,0-fachen Faktor zulässt, ist nicht korrekt.
Typische und sinnvolle Kombinationen
Die GOÄ 1105 wird in der Regel nicht isoliert erbracht. Übliche und abrechnungstechnisch unproblematische Kombinationen sind:
- GOÄ 1 und/oder 3: Beratung der Patientin über die Notwendigkeit und das Ergebnis des Eingriffs.
- GOÄ 6: Vollständige gynäkologische Untersuchung als Basis für die Indikationsstellung.
- GOÄ 415: Vaginalsonographie zur Beurteilung des Endometriums vor der Biopsie.
Abrechnungsausschlüsse
Wie bereits erwähnt, ist die wichtigste Ausschlussziffer die GOÄ 297 (Abstrich von Portio/Zervix). Werden in einer Sitzung Abstriche von Portio/Zervix UND aus dem Cavum uteri gewonnen, kann in der Regel nur die GOÄ 1105 abgerechnet werden, da sie die umfassendere Leistung darstellt. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Materialentnahme von unterschiedlichen anatomischen Lokalisationen aufgrund separater Indikationen erfolgt.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1105
Der Zusatz „einschließlich Kosten“ ist eine verbindliche Regelung, die besagt, dass alle für die Leistungserbringung notwendigen Sachkosten bereits in der Gebühr für die Ziffer 1105 enthalten sind. Das bedeutet konkret, dass Einmalinstrumente wie die Biopsie-Pipelle, Objektträger, Fixiermittel, Handschuhe und Tupfer nicht separat als Auslagen nach § 10 GOÄ abgerechnet werden dürfen. Kostenträger kürzen solche zusätzlich berechneten Positionen regelmäßig. Die Gebühr für die GOÄ 1105 ist als Pauschale für die ärztliche Leistung inklusive des dabei verbrauchten Materials konzipiert.
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Die GOÄ 1105 ist für die gezielte Gewinnung von Zellmaterial zur zytologischen Untersuchung vorgesehen, typischerweise durch Saug- oder Aspirationsverfahren (z.B. Pipelle). Eine fraktionierte Abrasio (Kürettage) ist ein operativer Eingriff zur Gewinnung von Gewebe für die histologische Untersuchung. Hierfür sind operative Ziffern wie die GOÄ 1092 (Abrasio uteri) einschlägig. Die Wahl der Ziffer hängt also entscheidend von der Methode und dem Ziel der Untersuchung (Zytologie vs. Histologie) ab.
Die GOÄ 1105 ist keine Festsatzleistung und unterliegt den allgemeinen Steigerungsregeln des § 5 GOÄ. Sie ist demnach bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) und bei entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz steigerungsfähig. Die Behauptung, dass nur der einfache Gebührensatz zur Anwendung kommt, ist nicht zutreffend. Eine begründete Steigerung ist zulässig und wird nicht pauschal abgelehnt.
Der Abrechnungsausschluss zwischen GOÄ 1105 und GOÄ 297 beruht auf dem Prinzip, gleichartige Leistungen an benachbarten anatomischen Regionen innerhalb einer Sitzung nicht doppelt zu vergüten. Die GOÄ 297 beschreibt die Zellgewinnung vom Muttermund und aus dem Gebärmutterhalskanal. Die GOÄ 1105 beschreibt die Zellgewinnung aus der höher gelegenen Gebärmutterhöhle. Eine Nebeneinanderberechnung ist in der Regel ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn die Materialentnahme von unterschiedlichen anatomischen Lokalisationen aufgrund separater Indikationen erfolgt.
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