Die GOÄ-Ziffer 1105 beschreibt die „Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung – einschließlich Kosten –“. Diese Ziffer ist im Abschnitt H (Mutter-, Kinds- und Frauenkrankheiten, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und stellt eine zentrale diagnostische Leistung in der Gynäkologie dar.
Die Leistungslegende lässt sich in drei wesentliche Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
Die GOÄ 1105 ist als eine Komplexleistung zu verstehen, die den gesamten Prozess von der Materialentnahme bis zur versandfertigen Aufbereitung des zytologischen Präparats umfasst.
Die Gewinnung von Zellmaterial aus dem Cavum uteri ist ein häufiger und wichtiger diagnostischer Schritt in der gynäkologischen Praxis. Die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ 1105 schützt vor Honorarkürzungen durch Kostenträger. Hier finden Sie praxisrelevante Hinweise und Beispiele.
Die Abrechnung der GOÄ 1105 birgt einige typische Fallstricke, die regelmäßig zu Beanstandungen führen. Kenntnis dieser Punkte ist für eine revisionssichere Liquidation unerlässlich.
Der häufigste Fehler ist die separate Berechnung von Materialkosten. Der Leistungstext „einschließlich Kosten“ ist eindeutig. Instrumente wie die Pipelle, Handschuhe, Tupfer, Objektträger oder Fixiersprays dürfen nicht zusätzlich als Auslagen nach § 10 GOÄ berechnet werden. Dies wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent gestrichen.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Verwechslung mit einer histologischen Untersuchung. Die GOÄ 1105 zielt auf die zytologische Untersuchung ab. Wird das gewonnene Material hingegen für eine histologische Aufarbeitung (z.B. in Formalin eingelegt) an ein pathologisches Institut gesendet, ist nach herrschender Kommentarlage die GOÄ 298 (Entnahme von Gewebematerial aus der Gebärmutterhöhle) die korrekte Ziffer.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 1105 ist explizit nicht neben der GOÄ 297 (Abstrich zur zytologischen Untersuchung von der Portio uteri und/oder aus dem Zervikalkanal) berechnungsfähig. Beide Leistungen beschreiben zwar die Gewinnung von Zellmaterial, jedoch von unterschiedlichen anatomischen Lokalisationen. Die GOÄ 1105 ist die spezifischere Leistung für das Cavum uteri.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte kurz, aber präzise sein und alle notwendigen Informationen enthalten.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Die GOÄ 1105 gehört zu den wenigen Leistungen der GOÄ, die nicht steigerungsfähig sind. Der Zusatz „Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz!“ in vielen Kommentaren verdeutlicht dies. Die Gebühr ist ein Festsatz, der keinen Spielraum für eine Steigerung über den 1,0-fachen Faktor zulässt, auch nicht bei außergewöhnlichem Aufwand.
Die GOÄ 1105 wird in der Regel nicht isoliert erbracht. Übliche und abrechnungstechnisch unproblematische Kombinationen sind:
Wie bereits erwähnt, ist die wichtigste Ausschlussziffer die GOÄ 297 (Abstrich von Portio/Zervix). Werden in einer Sitzung Abstriche von Portio/Zervix UND aus dem Cavum uteri gewonnen, kann nur die GOÄ 1105 abgerechnet werden, da sie die umfassendere Leistung darstellt.
Der Zusatz „einschließlich Kosten“ ist eine verbindliche Regelung, die besagt, dass alle für die Leistungserbringung notwendigen Sachkosten bereits in der Gebühr für die Ziffer 1105 enthalten sind. Das bedeutet konkret, dass Einmalinstrumente wie die Biopsie-Pipelle, Objektträger, Fixiermittel, Handschuhe und Tupfer nicht separat als Auslagen nach § 10 GOÄ abgerechnet werden dürfen. Kostenträger kürzen solche zusätzlich berechneten Positionen regelmäßig. Die Gebühr für die GOÄ 1105 ist als Pauschale für die ärztliche Leistung inklusive des dabei verbrauchten Materials konzipiert.
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Die GOÄ 1105 ist für die gezielte Gewinnung von Zellmaterial zur zytologischen Untersuchung vorgesehen, typischerweise durch Saug- oder Aspirationsverfahren (z.B. Pipelle). Eine fraktionierte Abrasio (Kürettage) ist ein operativer Eingriff zur Gewinnung von Gewebe für die histologische Untersuchung. Hierfür sind operative Ziffern wie die GOÄ 1092 (Abrasio uteri) einschlägig. Die Wahl der Ziffer hängt also entscheidend von der Methode und dem Ziel der Untersuchung (Zytologie vs. Histologie) ab.
Die GOÄ 1105 ist eine der wenigen Leistungen in der Gebührenordnung, für die ein Festsatz gilt. Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 5 GOÄ, der eine Steigerung des Gebührensatzes bei erhöhtem Aufwand erlaubt. Bei Ziffer 1105 ist in den Abrechnungsbestimmungen festgelegt, dass nur der einfache Gebührensatz zur Anwendung kommt. Es gibt daher keinen rechtlichen Spielraum für eine Steigerung, auch wenn die Durchführung im Einzelfall besonders schwierig oder zeitaufwendig war. Jeder Versuch einer Steigerung wird von den Kostenträgern abgelehnt.
Der Abrechnungsausschluss zwischen GOÄ 1105 und GOÄ 297 beruht auf dem Prinzip, gleichartige Leistungen an benachbarten anatomischen Regionen innerhalb einer Sitzung nicht doppelt zu vergüten. Die GOÄ 297 beschreibt die Zellgewinnung vom Muttermund und aus dem Gebärmutterhalskanal. Die GOÄ 1105 beschreibt die Zellgewinnung aus der höher gelegenen Gebärmutterhöhle. Da die GOÄ 1105 die aufwändigere und spezifischere Leistung ist, schließt sie die Berechnung der einfacheren Abstrichleistung nach GOÄ 297 in derselben Sitzung aus. Wird beides durchgeführt, ist nur die GOÄ 1105 abrechenbar.