GOÄ 1110: Die formale Definition der Hysteroskopie
Die Ziffer GOÄ 1110 beschreibt die Hysteroskopie. Hierbei handelt es sich um eine endoskopische Untersuchung, die eine direkte visuelle Beurteilung der Gebärmutterhöhle (Cavum uteri) und des Gebärmutterhalskanals (Zervikalkanal) ermöglicht. Die Leistungslegende ist bewusst kurz gehalten und umfasst die gesamte diagnostische Prozedur.
Die Leistung nach GOÄ 1110 ist eine rein diagnostische Maßnahme. Sie beinhaltet das Einführen des Hysteroskops, die sorgfältige Inspektion der genannten anatomischen Strukturen sowie das anschließende Entfernen des Instruments. Ziel ist die Erkennung von pathologischen Veränderungen wie Polypen, Myomen, Septen, Adhäsionen oder Anomalien des Endometriums.
Ein zentraler und in der Praxis oft übersehener Punkt betrifft die Abrechnungsmodalität dieser Ziffer. Obwohl die GOÄ 1110 grundsätzlich dem üblichen Steigerungsrahmen unterliegt und die offizielle GOÄ-Ziffernliste Steigerungsfaktoren bis zum 3,5-fachen Satz vorsieht, wird sie in der Erstattungspraxis der Kostenträger oft als Leistung zu einem festen Satz behandelt.
Nach allgemeiner Kommentarlage und gefestigter Praxis der Kostenträger wird für die GOÄ 1110 der 1-fache Satz als feststehender Betrag anerkannt. Obwohl die GOÄ Steigerungsfaktoren vorsieht, wird eine Steigerung über den 1-fachen Satz hinaus von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelhaft nicht erstattet.
Zusammenfassend definiert die GOÄ 1110 eine grundlegende diagnostische Untersuchung in der Gynäkologie. Ihr Leistungsumfang ist klar auf die visuelle Inspektion begrenzt. Operative Eingriffe, die während der Hysteroskopie durchgeführt werden, sind nicht Bestandteil dieser Ziffer und müssen über separate Gebührenpositionen abgerechnet werden, was wiederum die Abrechenbarkeit der GOÄ 1110 in derselben Sitzung in der Regel ausschließt.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenDie GOÄ 1110 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke
Die Hysteroskopie ist ein Standardverfahren in der gynäkologischen Diagnostik. Doch gerade bei der Abrechnung der GOÄ 1110 kommt es immer wieder zu Rückfragen und Kürzungen. Mit dem richtigen Wissen lässt sich dies vermeiden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Ziffer revisionssicher anwenden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1110
- Abklärung von Blutungsstörungen: Bei Patientinnen mit unklaren uterinen Blutungen, insbesondere postmenopausalen Blutungen, dient die Hysteroskopie der direkten visuellen Abklärung, um die Ursache (z.B. Atrophie, Polyp, Hyperplasie) zu identifizieren.
- Sterilitäts- und Infertilitätsdiagnostik: Bei unerfülltem Kinderwunsch wird die Gebärmutterhöhle auf mögliche Implantationshindernisse wie uterine Septen, Synechien (Verwachsungen) oder submuköse Myome untersucht.
- Lagekontrolle von Intrauterinpessaren (IUP): Wenn eine Spirale im Ultraschall nicht darstellbar ist oder der Faden nicht mehr auffindbar ist, kann die Hysteroskopie zur präzisen Lokalisation eingesetzt werden.
- Auffällige Ultraschallbefunde: Zeigt die Sonographie eine unklare Verdickung des Endometriums oder eine suspekte Struktur in der Gebärmutterhöhle, ermöglicht die GOÄ 1110 eine direkte Beurteilung des Befundes.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Der häufigste und kostspieligste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1110 ist die Erwartung einer Erstattung bei Anwendung eines Steigerungsfaktors. Obwohl die GOÄ Steigerungsfaktoren vorsieht, führt deren Ansatz bei dieser Ziffer in der Praxis unweigerlich zu Beanstandungen und Kürzungen durch die Kostenträger.
Achtung – Erstattungspraxis: Obwohl die GOÄ für die Ziffer 1110 Steigerungsfaktoren vorsieht, wird in der Erstattungspraxis der Kostenträger ausschließlich der 1-fache Gebührensatz anerkannt. Jeglicher Versuch, einen höheren Faktor (z.B. 2,3-fach) anzusetzen, führt in der Regel zu Kürzungen.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zu operativen Eingriffen. Sobald aus der diagnostischen eine operative Hysteroskopie wird, ändert sich die Abrechnungsgrundlage.
Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen und den rein diagnostischen Charakter der Untersuchung nach GOÄ 1110 unterstreichen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
- Datum: 15.10.2023
- Indikation: Postmenopausale Blutung (PMB) zur weiteren Abklärung. V. a. Endometriumpolyp im transvaginalen Ultraschall.
- Durchführung: Diagnostische Hysteroskopie in Lokalanästhesie.
- Befund: Zervikalkanal unauffällig. Cavum uteri regelrecht konfiguriert. Endometrium atroph. Am Tubenabgang links kleiner, ca. 0,5 cm großer, glatt begrenzter Polyp sichtbar. Ostien bds. einsehbar. Keine weiteren Pathologien.
- Beurteilung/Prozedere: Bestätigung des Polypenverdachts. Rein diagnostische Untersuchung. Patientin über Befund und Notwendigkeit einer operativen Entfernung (Hysteroskopische Polypektomie) in separater Sitzung aufgeklärt.
Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse
Steigerbarkeit
Wie bereits mehrfach betont: Eine Steigerung der GOÄ 1110 ist in der Erstattungspraxis der Kostenträger in der Regel nicht möglich. Die Ziffer wird stets mit dem 1-fachen Satz abgerechnet. Begründungen für einen erhöhten Aufwand können bei dieser Ziffer nicht zur Anwendung eines höheren Faktors führen.
Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten
Die GOÄ 1110 kann im Behandlungsfall sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht Leistungsinhalt sind:
- GOÄ 1 und/oder GOÄ 3: Beratung vor oder nach dem Eingriff.
- GOÄ 6: Gynäkologische Untersuchung zur allgemeinen Beurteilung vor der Hysteroskopie.
- GOÄ 415/420: Ultraschalluntersuchung des inneren Genitales, oft zur Indikationsstellung im Vorfeld.
- GOÄ 490/491: Infiltrations- oder Leitungsanästhesie (z.B. Parazervikalblock), falls zur Durchführung der Untersuchung erforderlich.
Ausschlüsse und Abgrenzungen
Die wichtigste Regel lautet: Die diagnostische Hysteroskopie ist in der Regel nicht neben einer operativen hysteroskopischen Leistung in derselben Sitzung abrechenbar.
Praxiswarnung: Wird während der diagnostischen Hysteroskopie ein Eingriff vorgenommen (z.B. Biopsie, Polypentfernung, Septumdurchtrennung), so ist die entsprechende operative Ziffer (z.B. GOÄ 1111 für Biopsie oder Polypabtragung, Septumdurchtrennung) anzusetzen. Die GOÄ 1110 entfällt in diesem Fall, da die diagnostische Umschau als integraler Bestandteil des operativen Eingriffs gilt.
Die Abrechnung beider Ziffern würde als unzulässige Doppelberechnung gewertet werden. Entscheiden Sie sich also immer für die Ziffer, die die erbrachte Leistung am umfassendsten beschreibt.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1110
Die Kürzung auf den 1-fachen Satz ist bei der GOÄ 1110 keine Kürzung im eigentlichen Sinne, sondern spiegelt die gängige Erstattungspraxis wider. Obwohl die GOÄ für diese Ziffer Steigerungsfaktoren vorsieht, wird in der Praxis der Kostenträger der 1-fache Satz als feststehender Betrag anerkannt. Der individuelle Aufwand, die Dauer oder besondere Schwierigkeiten können bei dieser spezifischen Ziffer in der Regel nicht über einen Steigerungsfaktor abgebildet werden, da die Kostenträger höhere Sätze meist nicht erstatten. Dies ist eine strukturelle Besonderheit der GOÄ 1110 in der Erstattungspraxis, die von den meisten Kostenträgern konsequent umgesetzt wird.
Nein, das ist nach herrschender Auffassung und Kommentarlage nicht zulässig. Sobald Sie von einer rein diagnostischen zu einer operativen Maßnahme übergehen, wird die höher bewertete operative Ziffer abrechnungsrelevant. In diesem Fall wäre das die GOÄ 1111 (Hysteroskopie, mit zusätzlichem operativem Eingriff, z.B. Polypentfernung) die korrekte Ziffer. Die diagnostische Inspektion, die zur Entdeckung des Polypen führte, gilt als zwingender und integraler Bestandteil des operativen Eingriffs. Die separate Abrechnung der GOÄ 1110 würde eine unzulässige Doppelberechnung des „Sich-Umschauens“ darstellen. Sie rechnen also ausschließlich die GOÄ 1111 ab.
Innerhalb der GOÄ 1110 selbst gibt es keine Möglichkeit, einen erhöhten Aufwand abzubilden, da es sich um einen festen Satz handelt. Eine Steigerung ist ausgeschlossen. In extremen und seltenen Ausnahmefällen, bei denen die erbrachte Leistung weit über das übliche Maß der in der Legende beschriebenen Hysteroskopie hinausgeht und eine eigenständige, nicht in der GOÄ abgebildete Leistung darstellt, könnte theoretisch ein Analogabgriff nach § 6 Abs. 2 GOÄ erwogen werden. Die Hürden hierfür sind jedoch sehr hoch und die Begründungspflicht enorm. Für eine reguläre, wenn auch schwierige, diagnostische Hysteroskopie ist dieser Weg in der Praxis nicht gangbar und birgt ein hohes Auseinandersetzungsrisiko mit den Kostenträgern.
Der Unterschied liegt in der Wahl der korrekten Gebührenziffer. Führen Sie eine rein visuelle Untersuchung der Gebärmutterhöhle ohne jegliche Gewebeentnahme oder Intervention durch, rechnen Sie die GOÄ 1110 ab. Sobald Sie sich jedoch entscheiden, gezielt eine Gewebeprobe aus dem Endometrium zu entnehmen (Biopsie), ändert sich der Charakter der Leistung von diagnostisch zu operativ-diagnostisch. In diesem Fall ist die GOÄ 1111 (Hysteroskopische Endometriumbiopsie…) die korrekte Ziffer. Wichtig ist hierbei, dass die GOÄ 1110 dann nicht zusätzlich angesetzt werden darf, da die Inspektion bereits Teil der Leistung nach GOÄ 1111 ist.
Verwandte GOÄ-Ziffern
Was hat nicht gestimmt?