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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1110: Hysteroskopie

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
25.88
Regelhöchstsatz:
2.3
59.52
Höchstsatz:
3.5
90.58
Ausschlüsse:
GOÄ 1111, GOÄ 1112

GOÄ 1110: Die formale Definition der Hysteroskopie

Die Ziffer GOÄ 1110 beschreibt die Hysteroskopie. Hierbei handelt es sich um eine endoskopische Untersuchung, die eine direkte visuelle Beurteilung der Gebärmutterhöhle (Cavum uteri) und des Gebärmutterhalskanals (Zervikalkanal) ermöglicht. Die Leistungslegende ist bewusst kurz gehalten und umfasst die gesamte diagnostische Prozedur.

Die Leistung nach GOÄ 1110 ist eine rein diagnostische Maßnahme. Sie beinhaltet das Einführen des Hysteroskops, die sorgfältige Inspektion der genannten anatomischen Strukturen sowie das anschließende Entfernen des Instruments. Ziel ist die Erkennung von pathologischen Veränderungen wie Polypen, Myomen, Septen, Adhäsionen oder Anomalien des Endometriums.

Ein zentraler und in der Praxis oft übersehener Punkt betrifft die Abrechnungsmodalität dieser Ziffer. Anders als die meisten ärztlichen Leistungen der GOÄ unterliegt die GOÄ 1110 nicht dem üblichen Steigerungsrahmen. Es handelt sich um eine Leistung zu einem festen Satz.

Nach allgemeiner Kommentarlage und gefestigter Praxis der Kostenträger gilt für die GOÄ 1110 der 1-fache Satz als feststehender Betrag. Eine Steigerung über den 1-fachen Satz hinaus ist nicht vorgesehen und wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelhaft nicht erstattet.

Zusammenfassend definiert die GOÄ 1110 eine grundlegende diagnostische Untersuchung in der Gynäkologie. Ihr Leistungsumfang ist klar auf die visuelle Inspektion begrenzt. Operative Eingriffe, die während der Hysteroskopie durchgeführt werden, sind nicht Bestandteil dieser Ziffer und müssen über separate Gebührenpositionen abgerechnet werden, was wiederum die Abrechenbarkeit der GOÄ 1110 in derselben Sitzung in der Regel ausschließt.

Die GOÄ 1110 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die Hysteroskopie ist ein Standardverfahren in der gynäkologischen Diagnostik. Doch gerade bei der Abrechnung der GOÄ 1110 kommt es immer wieder zu Rückfragen und Kürzungen. Mit dem richtigen Wissen lässt sich dies vermeiden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Ziffer revisionssicher anwenden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1110

In diesen gängigen klinischen Szenarien kommt die rein diagnostische Hysteroskopie zum Einsatz:

  • Abklärung von Blutungsstörungen: Bei Patientinnen mit unklaren uterinen Blutungen, insbesondere postmenopausalen Blutungen, dient die Hysteroskopie der direkten visuellen Abklärung, um die Ursache (z.B. Atrophie, Polyp, Hyperplasie) zu identifizieren.
  • Sterilitäts- und Infertilitätsdiagnostik: Bei unerfülltem Kinderwunsch wird die Gebärmutterhöhle auf mögliche Implantationshindernisse wie uterine Septen, Synechien (Verwachsungen) oder submuköse Myome untersucht.
  • Lagekontrolle von Intrauterinpessaren (IUP): Wenn eine Spirale im Ultraschall nicht darstellbar ist oder der Faden nicht mehr auffindbar ist, kann die Hysteroskopie zur präzisen Lokalisation eingesetzt werden.
  • Auffällige Ultraschallbefunde: Zeigt die Sonographie eine unklare Verdickung des Endometriums oder eine suspekte Struktur in der Gebärmutterhöhle, ermöglicht die GOÄ 1110 eine direkte Beurteilung des Befundes.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Der häufigste und kostspieligste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1110 ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors. Dieser führt unweigerlich zu Beanstandungen und Kürzungen durch die Kostenträger.

Achtung – Fester Satz: Die GOÄ 1110 ist eine Leistung zu einem festen Satz. Es ist ausschließlich der 1-fache Gebührensatz berechnungsfähig. Jeglicher Versuch, einen höheren Faktor (z.B. 2,3-fach) anzusetzen, ist nicht GOÄ-konform und wird nicht erstattet.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zu operativen Eingriffen. Sobald aus der diagnostischen eine operative Hysteroskopie wird, ändert sich die Abrechnungsgrundlage.

Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen und den rein diagnostischen Charakter der Untersuchung nach GOÄ 1110 unterstreichen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum: 15.10.2023
  • Indikation: Postmenopausale Blutung (PMB) zur weiteren Abklärung. V. a. Endometriumpolyp im transvaginalen Ultraschall.
  • Durchführung: Diagnostische Hysteroskopie in Lokalanästhesie.
  • Befund: Zervikalkanal unauffällig. Cavum uteri regelrecht konfiguriert. Endometrium atroph. Am Tubenabgang links kleiner, ca. 0,5 cm großer, glatt begrenzter Polyp sichtbar. Ostien bds. einsehbar. Keine weiteren Pathologien.
  • Beurteilung/Prozedere: Bestätigung des Polypenverdachts. Rein diagnostische Untersuchung. Patientin über Befund und Notwendigkeit einer operativen Entfernung (Hysteroskopische Polypektomie) in separater Sitzung aufgeklärt.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerbarkeit

Wie bereits mehrfach betont: Eine Steigerung der GOÄ 1110 ist nicht möglich. Die Ziffer wird stets mit dem 1-fachen Satz abgerechnet. Begründungen für einen erhöhten Aufwand können bei dieser Ziffer nicht zur Anwendung eines höheren Faktors führen.

Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten

Die GOÄ 1110 kann im Behandlungsfall sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert werden, sofern diese nicht Leistungsinhalt sind:

  • GOÄ 1 und/oder GOÄ 3: Beratung vor oder nach dem Eingriff.
  • GOÄ 6: Gynäkologische Untersuchung zur allgemeinen Beurteilung vor der Hysteroskopie.
  • GOÄ 415/420: Ultraschalluntersuchung des inneren Genitales, oft zur Indikationsstellung im Vorfeld.
  • GOÄ 490/491: Infiltrations- oder Leitungsanästhesie (z.B. Parazervikalblock), falls zur Durchführung der Untersuchung erforderlich.

Ausschlüsse und Abgrenzungen

Die wichtigste Regel lautet: Die diagnostische Hysteroskopie ist in der Regel nicht neben einer operativen hysteroskopischen Leistung in derselben Sitzung abrechenbar.

Praxiswarnung: Wird während der diagnostischen Hysteroskopie ein Eingriff vorgenommen (z.B. Biopsie, Polypentfernung, Septumdurchtrennung), so ist die entsprechende operative Ziffer (z.B. GOÄ 1111 für Biopsie, GOÄ 1112 für Polypabtragung) anzusetzen. Die GOÄ 1110 entfällt in diesem Fall, da die diagnostische Umschau als integraler Bestandteil des operativen Eingriffs gilt.

Die Abrechnung beider Ziffern würde als unzulässige Doppelberechnung gewertet werden. Entscheiden Sie sich also immer für die Ziffer, die die erbrachte Leistung am umfassendsten beschreibt.

Häufig gestellte Fragen

Warum wird die GOÄ 1110 immer auf den 1-fachen Satz gekürzt, obwohl die Untersuchung aufwendig war?

Die Kürzung auf den 1-fachen Satz ist bei der GOÄ 1110 keine Kürzung im eigentlichen Sinne, sondern die korrekte Anwendung der Gebührenordnung. Diese Ziffer gehört zu den sogenannten „Leistungen zu festen Sätzen“. Ähnlich wie bei Laborleistungen (Abschnitt M) oder bestimmten Leistungen im Abschnitt O hat der Verordnungsgeber hier einen festen Betrag ohne Steigerungsspielraum festgelegt. Der individuelle Aufwand, die Dauer oder besondere Schwierigkeiten können bei dieser spezifischen Ziffer leider nicht über einen Steigerungsfaktor abgebildet werden. Dies ist eine strukturelle Eigenschaft der GOÄ 1110, die von allen Kostenträgern konsequent umgesetzt wird.

Ich führe eine diagnostische Hysteroskopie durch und entdecke dabei einen kleinen Polypen, den ich direkt entferne. Kann ich GOÄ 1110 und GOÄ 1112 abrechnen?

Nein, das ist nach herrschender Auffassung und Kommentarlage nicht zulässig. Sobald Sie von einer rein diagnostischen zu einer operativen Maßnahme übergehen, wird die höher bewertete operative Ziffer abrechnungsrelevant. In diesem Fall wäre das die GOÄ 1112 (Hysteroskopische Entfernung eines oder mehrerer Polypen). Die diagnostische Inspektion, die zur Entdeckung des Polypen führte, gilt als zwingender und integraler Bestandteil des operativen Eingriffs. Die separate Abrechnung der GOÄ 1110 würde eine unzulässige Doppelberechnung des „Sich-Umschauens“ darstellen. Sie rechnen also ausschließlich die GOÄ 1112 ab.

Gibt es wirklich keine Möglichkeit, einen erhöhten Aufwand bei der GOÄ 1110 geltend zu machen?

Innerhalb der GOÄ 1110 selbst gibt es keine Möglichkeit, einen erhöhten Aufwand abzubilden, da es sich um einen festen Satz handelt. Eine Steigerung ist ausgeschlossen. In extremen und seltenen Ausnahmefällen, bei denen die erbrachte Leistung weit über das übliche Maß der in der Legende beschriebenen Hysteroskopie hinausgeht und eine eigenständige, nicht in der GOÄ abgebildete Leistung darstellt, könnte theoretisch ein Analogabgriff nach § 6 Abs. 2 GOÄ erwogen werden. Die Hürden hierfür sind jedoch sehr hoch und die Begründungspflicht enorm. Für eine reguläre, wenn auch schwierige, diagnostische Hysteroskopie ist dieser Weg in der Praxis nicht gangbar und birgt ein hohes Auseinandersetzungsrisiko mit den Kostenträgern.

Was ist der Unterschied in der Abrechnung zwischen einer rein diagnostischen Hysteroskopie und einer mit Biopsieentnahme?

Der Unterschied liegt in der Wahl der korrekten Gebührenziffer. Führen Sie eine rein visuelle Untersuchung der Gebärmutterhöhle ohne jegliche Gewebeentnahme oder Intervention durch, rechnen Sie die GOÄ 1110 ab. Sobald Sie sich jedoch entscheiden, gezielt eine Gewebeprobe aus dem Endometrium zu entnehmen (Biopsie), ändert sich der Charakter der Leistung von diagnostisch zu operativ-diagnostisch. In diesem Fall ist die GOÄ 1111 (Hysteroskopische Endometriumbiopsie…) die korrekte Ziffer. Wichtig ist hierbei, dass die GOÄ 1110 dann nicht zusätzlich angesetzt werden darf, da die Inspektion bereits Teil der Leistung nach GOÄ 1111 ist.

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