Die GOÄ-Ziffer 1111 beschreibt die Hysteroskopie mit zusätzlichem(n) operativem(n) Eingriff(en). Sie ist im Abschnitt H (Gynäkologie und Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und stellt die therapeutische Erweiterung der rein diagnostischen Gebärmutterspiegelung (GOÄ 1110) dar.
Die Leistungslegende der Ziffer 1111 setzt sich aus zwei wesentlichen Bestandteilen zusammen:
Ein zentraler und unabänderlicher Aspekt der GOÄ 1111 ist ihre Abrechnung als Festbetrag. Dies ist eine Besonderheit im GOÄ-System und muss zwingend beachtet werden, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1111) der 1-fache Satz!
Diese Regelung bedeutet, dass eine Steigerung des Honorars aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besonderen Umständen bei der Durchführung des Eingriffs ausgeschlossen ist. Die Vergütung ist fix und nicht verhandelbar. Der Leistungsinhalt schließt die rein diagnostische Spiegelung implizit mit ein, weshalb ein Nebeneinanderansatz mit der GOÄ 1110 ausgeschlossen ist.
Die operative Hysteroskopie nach GOÄ 1111 ist ein Standardeingriff in der Gynäkologie, dessen Abrechnung jedoch klare Regeln kennt. Während der Eingriff selbst Routine sein mag, führen insbesondere die Abgrenzung zur diagnostischen Variante und die festen Abrechnungsvorgaben immer wieder zu Rückfragen. Mit den folgenden praxisbewährten Hinweisen stellen Sie eine revisionssichere Abrechnung sicher.
In diesen gängigen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1111 zur Anwendung:
Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 1111 resultieren aus drei Hauptfehlerquellen: der unzulässigen Steigerung, der falschen Abgrenzung zur GOÄ 1110 und einer lückenhaften Dokumentation.
Achtung: Ausschluss neben GOÄ 1110!
Die GOÄ-Ziffer 1111 (operative Hysteroskopie) ist eine höher bewertete Leistung, die die diagnostische Spiegelung (GOÄ 1110) bereits vollständig umfasst. Eine gemeinsame Abrechnung beider Ziffern für denselben Eingriff ist daher ausgeschlossen. Entscheiden Sie sich intraoperativ zur Intervention, wird aus der geplanten GOÄ 1110 die GOÄ 1111.
Der Schlüssel zur Anerkennung durch PKV und Beihilfe ist ein lückenloser und präziser Operationsbericht. Dieser muss den operativen Charakter des Eingriffs zweifelsfrei belegen. Eine reine Beschreibung des Sichtbefundes genügt nicht.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Diese klare Trennung von Befund und operativem Vorgehen macht die Abrechnung der GOÄ 1111 für jeden Prüfer nachvollziehbar.
Die GOÄ 1111 ist eine der wenigen Leistungen, die als Festbetrag definiert sind. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus ist unter keinen Umständen zulässig, auch nicht bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten oder erhöhtem Zeitaufwand. Jeder Versuch einer Steigerung wird von den Kostenträgern konsequent abgewiesen.
Obwohl die Ziffer selbst nicht steigerbar ist, können je nach Setting relevante Zuschläge hinzukommen. Insbesondere bei ambulanten Operationen ist dies abrechnungsrelevant:
Zusätzlich sind natürlich die Leistungen der Anästhesie (z.B. nach GOÄ 463 ff.) sowie vorbereitende Untersuchungen (z.B. Ultraschall nach GOÄ 415/420) im Behandlungsfall, jedoch nicht zwingend in derselben Sitzung, abrechenbar.
Der wichtigste Ausschluss wurde bereits genannt: Die GOÄ 1111 kann nicht neben der GOÄ 1110 (Diagnostische Hysteroskopie) abgerechnet werden. Sie ersetzt diese vollständig.
Ein 'operativer Eingriff' im Sinne der GOÄ 1111 ist eine gezielte therapeutische Maßnahme, die über die reine Gewebeentnahme zur Diagnostik hinausgeht. Nach herrschender Kommentarlage fällt darunter die vollständige Entfernung einer pathologischen Struktur (z.B. Polypektomie, Myomresektion) oder die Korrektur einer anatomischen Anomalie (z.B. Septumdissektion, Adhäsiolyse). Eine einfache, ungezielte Probebiopsie oder eine 'Strichkürettage' zur reinen Diagnostik ist in der Regel Bestandteil der diagnostischen Hysteroskopie nach GOÄ 1110. Der entscheidende Faktor ist die therapeutische Intention und der Umfang des Eingriffs.
In diesem Fall rechnen Sie ausschließlich die GOÄ-Ziffer 1111 ab. Die operative Leistung (Polypentfernung) schließt die vorangegangene diagnostische Leistung (das Umsehen in der Gebärmutter) vollständig ein und ersetzt sie. Die GOÄ 1110 entfällt somit. Es ist ein klassischer Fall, bei dem sich der Eingriff von diagnostisch zu therapeutisch entwickelt. Wichtig ist, im OP-Bericht genau diesen Verlauf zu dokumentieren: Zunächst diagnostische Spiegelung mit Befunderhebung, dann Entschluss zur und Durchführung der operativen Maßnahme.
Die GOÄ 1111 ist in der Gebührenordnung für Ärzte als Leistung definiert, die ausschließlich zum 1,0-fachen Gebührensatz abgerechnet wird. Dies ist eine verbindliche Vorgabe. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern gibt es hier keinen Spielraum für eine Steigerung aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besonderen Umständen. Diese Regelung ist Teil der Gebührenkalkulation für diese spezifische Leistung. Ein erhöhter Aufwand kann daher nicht über einen höheren Faktor für die GOÄ 1111, sondern allenfalls über andere, separat berechnungsfähige Leistungen abgebildet werden, sofern deren Leistungsinhalt erfüllt ist.
Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 1111 und einer Abrasio (z.B. GOÄ 1106) wird von Kostenträgern häufig kritisch geprüft. Nach gängiger Auffassung ist eine gesonderte Berechnung nur dann gerechtfertigt, wenn für die Abrasio eine eigenständige medizinische Indikation vorliegt, die nicht bereits durch den hysteroskopischen Eingriff abgedeckt ist. Ein Beispiel könnte eine fraktionierte Abrasio aus diagnostischen Gründen sein, die zusätzlich zur gezielten hysteroskopischen Resektion eines Myoms erfolgt. Eine Abrasio, die lediglich der Bergung von Resektionsmaterial dient, ist hingegen in der Regel Bestandteil der GOÄ 1111. Eine stichhaltige und nachvollziehbare Begründung in der Rechnung ist hier unerlässlich.