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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1112: Tubendurchblasung

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
17.25
Regelhöchstsatz:
2.3
39.68
Höchstsatz:
3.5
60.39
Ausschlüsse:
GOÄ 1113

Definition und Leistungsinhalt der GOÄ Ziffer 1112

Die GOÄ-Ziffer 1112 beschreibt die „Tubendurchblasung, einseitig“. Diese ärztliche Leistung, auch als Politzer-Verfahren bekannt, dient der Diagnostik und Therapie von Belüftungsstörungen des Mittelohrs, die durch eine Dysfunktion der Eustachischen Röhre (Tuba auditiva) verursacht werden.

Der Leistungstext der GOÄ lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:

  • Tubendurchblasung: Dies ist der Kern der Leistung. Mittels eines speziellen Ballons (Politzer-Ballon) wird Luft über einen Nasengang in den Nasenrachenraum eingeblasen. Gleichzeitig wird der Patient angewiesen, zu schlucken oder bestimmte Laute zu formen, um den Gaumen zu heben und den Nasenrachen abzudichten. Dadurch wird die Luft in die Ohrtrompete gepresst, um diese zu öffnen und einen Druckausgleich im Mittelohr zu bewirken.
  • einseitig: Dieser Zusatz ist für die Abrechnung von entscheidender Bedeutung. Die Ziffer 1112 bezieht sich explizit auf die Durchführung an einem Ohr. Sollte die medizinische Notwendigkeit für eine beidseitige Durchführung bestehen, ist die Leistung pro Seite, also zweimal, abrechenbar.

Ein zentraler Aspekt bei der Abrechnung der GOÄ 1112 ist der Gebührensatz. Es handelt sich um eine sogenannte „technische Leistung“, für die ein fester Satz vorgesehen ist.

Nach allgemeiner Kommentarlage und Praxis gilt: Für alle Kostenträger ist bei dieser Leistung der 1-fache Satz anzuwenden. Eine Steigerung des Faktors ist nicht zulässig.

Zudem gibt die Gebührenordnung einen klaren Ausschluss vor, der Verwechslungen mit einem ähnlichen, aber invasiveren Verfahren verhindern soll.

Neben der GOÄ-Ziffer 1112 ist die GOÄ-Ziffer 1113 (Tubendurchblasung nach Katheterismus) für dieselbe Seite in derselben Sitzung nicht abrechnungsfähig.

Die GOÄ 1112 im Praxisalltag: Anwendung und Abrechnung

Die Tubendurchblasung nach Politzer ist ein schnelles und effektives Verfahren im HNO-ärztlichen Alltag, aber auch in der Allgemein- und Kindermedizin. Doch gerade bei vermeintlich einfachen Ziffern lauern Abrechnungsfallen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die GOÄ 1112 revisionssicher anwenden und dokumentieren.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1112

  • Szenario 1: Paukenerguss bei Kindern: Ein junger Patient leidet unter einer rezidivierenden Otitis media serosa mit gedämpftem Hören. Zur therapeutischen Belüftung des Mittelohrs und zur Mobilisierung des Paukenergusses wird die Tubendurchblasung beidseitig durchgeführt. Hier wird die GOÄ 1112 zweimal angesetzt.
  • Szenario 2: Barotrauma nach Flugreise: Ein Patient klagt nach einem Flug über anhaltenden, schmerzhaften Druck auf einem Ohr und eine Hörminderung. Die Untersuchung zeigt ein retrahiertes Trommelfell. Die einseitige Tubendurchblasung nach Politzer führt zur sofortigen Druckentlastung.
  • Szenario 3: Diagnostik bei Tubenventilationsstörung: Eine Patientin berichtet über ein ständiges „Klicken“ und Druckgefühl im Ohr. Im Rahmen der Diagnostik wird vor und nach einer Tubendurchblasung eine Tympanometrie (GOÄ 1409) durchgeführt, um den Erfolg der Maßnahme objektiv zu beurteilen.
  • Szenario 4: Tinnitus-Abklärung: Bei einem Patienten mit Tinnitus wird eine tubare Funktionsstörung als mögliche Ursache vermutet. Die GOÄ 1112 wird als diagnostischer und therapeutischer Versuch angewendet, um eine Besserung der Symptomatik zu erzielen.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 1112 betreffen den Steigerungsfaktor und die falsche Ziffernwahl bei beidseitiger Anwendung.

Achtung, Abrechnungsfalle: Die GOÄ Ziffer 1112 ist eine Leistung mit einem festen Gebührensatz. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist unter keinen Umständen zulässig und führt unweigerlich zu Beanstandungen durch PKV und Beihilfe. Begründungen wie „erschwerte Durchführung“ oder „zeitaufwendig“ sind hier irrelevant.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die unklare Dokumentation bei beidseitiger Durchführung. Wird die GOÄ 1112 zweimal in einer Rechnung aufgeführt, ohne die Lokalisation zu spezifizieren, kann dies zu Rückfragen führen.

Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und die Durchführung nachvollziehbar belegen. Ein Mini-Dokumentationsbeispiel:

Datum: 15.10.2023
Anamnese/Befund: Patient klagt über Druckgefühl Ohr links seit Flugreise vor 2 Tagen. Otoskopie: Trommelfell links retrahiert. Tympanogramm (GOÄ 1409) links Typ C. Diagnose: V.a. Barotrauma mit Tubenventilationsstörung links.
Therapie: Durchführung Tubendurchblasung links (GOÄ 1112) mittels Politzer-Ballon.
Ergebnis: Patient berichtet über sofortige Druckentlastung. Kontroll-Tympanogramm zeigt Normalisierung des Mittelohrdrucks (Typ A).

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1112 nicht möglich. Der Faktor ist auf 1,0 festgesetzt.

Sinnvolle Kombinationen im Behandlungsfall

Die GOÄ 1112 steht selten allein. Typische und in der Praxis bewährte Kombinationen sind:

  • GOÄ 1 und/oder 5/6: Beratung und symptombezogene bzw. vollständige HNO-ärztliche Untersuchung.
  • GOÄ 1400: Otoskopie zur Beurteilung des Trommelfells vor und nach der Intervention.
  • GOÄ 1409: Tympanometrie zur objektiven Messung des Mittelohrdrucks, ideal zur Verlaufs- und Erfolgskontrolle.
  • GOÄ 1112 (zweifach): Bei medizinisch indizierter beidseitiger Durchführung. Es ist empfehlenswert, die Leistung in der Rechnung mit dem Zusatz „rechts“ und „links“ zu versehen.

Praxisbewährter Hinweis: Bei Durchführung im Rahmen einer ambulanten Operation (z.B. in Kombination mit einer Parazentese) kann nach herrschender Kommentarlage der Zuschlag nach GOÄ 442 (Zuschlag für ambulante Operationen bei Anästhesie) zusätzlich berechnungsfähig sein, sofern die Voraussetzungen der Leistungslegende erfüllt sind.

Abrechnungsausschlüsse

Der wichtigste Ausschluss betrifft die GOÄ 1113. Es ist entscheidend, den Unterschied zu verstehen:

  • GOÄ 1112: Nicht-invasive Tubendurchblasung nach Politzer.
  • GOÄ 1113: Invasive Tubendurchblasung mittels eines über die Nase eingeführten Katheters.

Diese beiden Leistungen sind für dieselbe Seite in derselben Sitzung nicht nebeneinander abrechenbar. Sie beschreiben fundamental unterschiedliche Verfahren.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die GOÄ 1112 bei beidseitiger Durchführung einfach als eine andere Ziffer abrechnen?

Nein, das ist ein häufiger Irrtum. Die GOÄ 1112 ist explizit für die einseitige Durchführung definiert. Bei einer medizinisch notwendigen beidseitigen Tubendurchblasung nach Politzer wird die GOÄ 1112 zweimal angesetzt. Es wird empfohlen, dies in der Rechnung durch Zusätze wie „rechts“ und „links“ zu kennzeichnen. Die GOÄ 1113 („Tubendurchblasung nach Katheterismus, beidseitig“) beschreibt ein anderes, invasives Verfahren und darf nicht als Ersatz für eine beidseitige Politzer-Durchblasung verwendet werden.

Welche Diagnose rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 1112 am häufigsten?

Die Abrechnung der GOÄ 1112 setzt immer eine medizinische Indikation voraus. Die häufigsten Diagnosen, die eine Tubendurchblasung rechtfertigen, sind:

  • Tubenventilationsstörung / Tubenmittelohrkatarrh
  • Otitis media serosa / Seromukotympanon (Paukenerguss)
  • Barotrauma (z.B. nach Flugreisen oder Tauchen)
  • Unterdruck im Mittelohr (Retraktion des Trommelfells)
  • Zustand nach abgelaufener akuter Otitis media mit persistierendem Druckgefühl

Eine plausible und nachvollziehbare Diagnose in der Patientenakte ist für eine revisionssichere Abrechnung unerlässlich.

Warum darf die GOÄ 1112 nicht gesteigert werden, obwohl die Durchführung bei einem Kind schwierig sein kann?

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unterteilt Leistungen in verschiedene Kategorien. Die GOÄ 1112 fällt in die Kategorie der sogenannten „technischen Leistungen“, für die der Verordnungsgeber einen festen Gebührensatz (hier den 1,0-fachen Satz) vorgesehen hat. Der Aufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung wird als standardisiert und im Gebührensatz bereits vollständig abgebildet angesehen. Ein individuell erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit bei der Durchführung, z.B. bei unkooperativen Kindern, berechtigt daher nicht zu einer Steigerung des Faktors.

Ist die Kombination der GOÄ 1112 mit einer Tympanometrie (GOÄ 1409) immer zulässig und sinnvoll?

Ja, diese Kombination ist nicht nur zulässig, sondern nach herrschender Auffassung auch medizinisch sehr sinnvoll. Die Tympanometrie (GOÄ 1409) dient der objektiven Messung der Druckverhältnisse im Mittelohr. Die Durchführung vor der Tubendurchblasung belegt die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs (z.B. durch Nachweis eines Unterdrucks). Eine Kontrollmessung nach der GOÄ 1112 kann den therapeutischen Erfolg objektivieren. Diese Vorgehensweise stärkt die medizinische Begründung und macht die Abrechnung gegenüber Kostenträgern besonders robust und nachvollziehbar.

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