Die GOÄ-Ziffer 1112 beschreibt die „Tubendurchblasung, einseitig“. Diese ärztliche Leistung, auch als Politzer-Verfahren bekannt, dient der Diagnostik und Therapie von Belüftungsstörungen des Mittelohrs, die durch eine Dysfunktion der Eustachischen Röhre (Tuba auditiva) verursacht werden.
Der Leistungstext der GOÄ lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
Ein zentraler Aspekt bei der Abrechnung der GOÄ 1112 ist der Gebührensatz. Es handelt sich um eine sogenannte „technische Leistung“, für die ein fester Satz vorgesehen ist.
Nach allgemeiner Kommentarlage und Praxis gilt: Für alle Kostenträger ist bei dieser Leistung der 1-fache Satz anzuwenden. Eine Steigerung des Faktors ist nicht zulässig.
Zudem gibt die Gebührenordnung einen klaren Ausschluss vor, der Verwechslungen mit einem ähnlichen, aber invasiveren Verfahren verhindern soll.
Neben der GOÄ-Ziffer 1112 ist die GOÄ-Ziffer 1113 (Tubendurchblasung nach Katheterismus) für dieselbe Seite in derselben Sitzung nicht abrechnungsfähig.
Die Tubendurchblasung nach Politzer ist ein schnelles und effektives Verfahren im HNO-ärztlichen Alltag, aber auch in der Allgemein- und Kindermedizin. Doch gerade bei vermeintlich einfachen Ziffern lauern Abrechnungsfallen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die GOÄ 1112 revisionssicher anwenden und dokumentieren.
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 1112 betreffen den Steigerungsfaktor und die falsche Ziffernwahl bei beidseitiger Anwendung.
Achtung, Abrechnungsfalle: Die GOÄ Ziffer 1112 ist eine Leistung mit einem festen Gebührensatz. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist unter keinen Umständen zulässig und führt unweigerlich zu Beanstandungen durch PKV und Beihilfe. Begründungen wie „erschwerte Durchführung“ oder „zeitaufwendig“ sind hier irrelevant.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die unklare Dokumentation bei beidseitiger Durchführung. Wird die GOÄ 1112 zweimal in einer Rechnung aufgeführt, ohne die Lokalisation zu spezifizieren, kann dies zu Rückfragen führen.
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und die Durchführung nachvollziehbar belegen. Ein Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.10.2023
Anamnese/Befund: Patient klagt über Druckgefühl Ohr links seit Flugreise vor 2 Tagen. Otoskopie: Trommelfell links retrahiert. Tympanogramm (GOÄ 1409) links Typ C. Diagnose: V.a. Barotrauma mit Tubenventilationsstörung links.
Therapie: Durchführung Tubendurchblasung links (GOÄ 1112) mittels Politzer-Ballon.
Ergebnis: Patient berichtet über sofortige Druckentlastung. Kontroll-Tympanogramm zeigt Normalisierung des Mittelohrdrucks (Typ A).
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 1112 nicht möglich. Der Faktor ist auf 1,0 festgesetzt.
Die GOÄ 1112 steht selten allein. Typische und in der Praxis bewährte Kombinationen sind:
Praxisbewährter Hinweis: Bei Durchführung im Rahmen einer ambulanten Operation (z.B. in Kombination mit einer Parazentese) kann nach herrschender Kommentarlage der Zuschlag nach GOÄ 442 (Zuschlag für ambulante Operationen bei Anästhesie) zusätzlich berechnungsfähig sein, sofern die Voraussetzungen der Leistungslegende erfüllt sind.
Der wichtigste Ausschluss betrifft die GOÄ 1113. Es ist entscheidend, den Unterschied zu verstehen:
Diese beiden Leistungen sind für dieselbe Seite in derselben Sitzung nicht nebeneinander abrechenbar. Sie beschreiben fundamental unterschiedliche Verfahren.
Nein, das ist ein häufiger Irrtum. Die GOÄ 1112 ist explizit für die einseitige Durchführung definiert. Bei einer medizinisch notwendigen beidseitigen Tubendurchblasung nach Politzer wird die GOÄ 1112 zweimal angesetzt. Es wird empfohlen, dies in der Rechnung durch Zusätze wie „rechts“ und „links“ zu kennzeichnen. Die GOÄ 1113 („Tubendurchblasung nach Katheterismus, beidseitig“) beschreibt ein anderes, invasives Verfahren und darf nicht als Ersatz für eine beidseitige Politzer-Durchblasung verwendet werden.
Die Abrechnung der GOÄ 1112 setzt immer eine medizinische Indikation voraus. Die häufigsten Diagnosen, die eine Tubendurchblasung rechtfertigen, sind:
Eine plausible und nachvollziehbare Diagnose in der Patientenakte ist für eine revisionssichere Abrechnung unerlässlich.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unterteilt Leistungen in verschiedene Kategorien. Die GOÄ 1112 fällt in die Kategorie der sogenannten „technischen Leistungen“, für die der Verordnungsgeber einen festen Gebührensatz (hier den 1,0-fachen Satz) vorgesehen hat. Der Aufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung wird als standardisiert und im Gebührensatz bereits vollständig abgebildet angesehen. Ein individuell erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit bei der Durchführung, z.B. bei unkooperativen Kindern, berechtigt daher nicht zu einer Steigerung des Faktors.
Ja, diese Kombination ist nicht nur zulässig, sondern nach herrschender Auffassung auch medizinisch sehr sinnvoll. Die Tympanometrie (GOÄ 1409) dient der objektiven Messung der Druckverhältnisse im Mittelohr. Die Durchführung vor der Tubendurchblasung belegt die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs (z.B. durch Nachweis eines Unterdrucks). Eine Kontrollmessung nach der GOÄ 1112 kann den therapeutischen Erfolg objektivieren. Diese Vorgehensweise stärkt die medizinische Begründung und macht die Abrechnung gegenüber Kostenträgern besonders robust und nachvollziehbar.