Ein zentraler Aspekt bei der Abrechnung der GOÄ 1113 ist die Möglichkeit der Steigerung. Anders als bei einigen rein technischen Leistungen kann diese Ziffer bei entsprechendem Aufwand gesteigert werden.
Wichtiger Hinweis zum Gebührensatz: Für die GOÄ-Ziffer 1113 ist eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz zulässig. Die Werte betragen: 1,0-fach: 24,48 €, 2,3-fach: 56,31 €, 3,5-fach: 85,68 €.
Diese Leistung ist im Abschnitt H der GOÄ (Geburtshilfe und Gynäkologie) verortet. Sie stellt eine höherwertige, apparative Untersuchung im Vergleich zur reinen Tubendurchblasung ohne Aufzeichnung dar.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenSo setzen Sie GOÄ 1113 im Praxisalltag korrekt ein
Die Tubendurchblasung mit Druckschreibung ist ein wertvolles diagnostisches Instrument in der HNO-Heilkunde und Pädiatrie. Doch gerade bei technischen Ziffern mit festem Satz lauern Abrechnungsfallen. Mit den folgenden Hinweisen navigieren Sie sicher durch die Abrechnung.
Praxisbeispiele: Wann ist die GOÄ 1113 indiziert?
In diesen typischen Szenarien ist der Ansatz der Ziffer 1113 praxisgerecht und medizinisch begründet:
- Verdacht auf Tubenbelüftungsstörung: Ein Patient klagt über ein anhaltendes Druckgefühl im Ohr, "Knistern" oder eine dumpfe Hörwahrnehmung. Die Otoskopie ist unauffällig. Die GOÄ 1113 kann hier objektiv klären, ob die Eustachische Röhre korrekt öffnet und schließt.
- Diagnostik bei unklarem Tinnitus: Wenn ein Tinnitus mit Druckschwankungen im Ohr einhergeht, kann eine Funktionsstörung der Tube ursächlich sein. Die Tubenmanometrie hilft bei der Differenzialdiagnose.
- Therapiekontrolle bei Paukenerguss: Nach der Behandlung eines Paukenergusses (z. B. mit abschwellenden Nasentropfen oder nach einer Parazentese) wird die GOÄ 1113 eingesetzt, um den Erfolg der Maßnahme zu überprüfen und die Wiederherstellung der normalen Tubenfunktion zu dokumentieren.
- Tauchtauglichkeitsuntersuchung: Ein zentraler Bestandteil der Tauchtauglichkeit ist die Fähigkeit zum Druckausgleich. Die GOÄ 1113 liefert einen objektiven Nachweis, ob die Tubenfunktion den Anforderungen unter Wasser gewachsen ist.
Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse
Die häufigsten Fehlerquellen bei dieser Ziffer sind die Anwendung eines falschen Steigerungsfaktors und die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern.
Wichtiger Hinweis zur Steigerungsfähigkeit: Die GOÄ 1113 ist eine medizinisch-technische Leistung, die bei entsprechendem Mehraufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden kann. Eine fundierte Begründung für einen höheren Faktor ist hierbei entscheidend und wird von Kostenträgern bei Nachvollziehbarkeit anerkannt.
Zudem gibt es klare Leistungs- und Kombinationsausschlüsse, die zwingend zu beachten sind:
Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ-Ziffer 1113 sind die Ziffern 1087 (Entfernung eines ausgedehnten, den Gehörgang ausfüllenden Zeruminalpfropfes) und 1112 (Tubendurchblasung ohne Druckschreibung) im selben Behandlungsfall nicht abrechnungsfähig.
Praxisbewährte Hinweise für Dokumentation und Kombination
Tipp zur Dokumentation
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte den Anlass, die Durchführung und das Ergebnis klar festhalten. Ein Minimalbeispiel:
"Datum: 15.03.2024, rechtes Ohr.
Anlass: V.a. Tubenfunktionsstörung rechts bei rezidivierendem Druckgefühl.
Durchführung: Tubenmanometrie.
Ergebnis: Pathologischer Befund mit verzögertem Öffnungsdruck bei > 60 mbar.
Plan: Empfehlung zur Anwendung von abschwellendem Nasenspray, Kontrolle in 2 Wochen."
Steigerung und sinnvolle Kombinationen
- Steigerungsfähigkeit: Die GOÄ 1113 ist bis zum 3,5-fachen Satz steigerungsfähig. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz erfordert eine nachvollziehbare Begründung, die den erhöhten Schwierigkeitsgrad, den Zeitaufwand oder besondere Umstände der Leistungserbringung dokumentiert.
- Typische Kombinationen: Die GOÄ 1113 steht selten allein. Sinnvolle und in der Praxis häufige Kombinationen sind:
- Abrechnungsrelevanter Hinweis bei ambulanten OPs: Wird die Tubendurchblasung im direkten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem ambulanten operativen Eingriff (z.B. einer Parazentese) erbracht, kann nach herrschender Kommentarlage der Zuschlag nach GOÄ 442 (Zuschlag für ambulante Operationen bei direktem Anschluss von Anästhesie- und Aufwachphase) zusätzlich berechnungsfähig sein, sofern die Voraussetzungen des Zuschlags erfüllt sind.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1113
Ja, das ist nach herrschender Auffassung und Kommentarlage möglich. Die Leistungslegende der GOÄ 1113 spezifiziert keine Lokalisation (z.B. „je Seite“). Führen Sie die Tubendurchblasung mit Druckschreibung an beiden Ohren durch, handelt es sich um zwei separate medizinische Leistungen. Sie können die Ziffer 1113 daher zweimal ansetzen. Eine einwandfreie Dokumentation, aus der die beidseitige Untersuchung mit jeweiligen Ergebnissen klar hervorgeht, ist hierfür jedoch unerlässlich, um Rückfragen von Kostenträgern vorzubeugen.
Der entscheidende Unterschied liegt im Zusatz „mit Druckschreibung“. Die GOÄ 1112 beschreibt die einfache Tubendurchblasung (z.B. nach Politzer) ohne eine objektive, apparative Messung und grafische Aufzeichnung des Druckverlaufs. Die GOÄ 1113 hingegen beinhaltet zwingend diese Tubenmanometrie. Da die Druckschreibung eine methodische Erweiterung und somit die höherwertige Leistung darstellt, ist die Leistung der GOÄ 1112 vollständig in der GOÄ 1113 enthalten. Gemäß dem Zielleistungsprinzip der GOÄ kann daher bei Abrechnung der GOÄ 1113 die methodisch einfachere und inkludierte Leistung nach GOÄ 1112 nicht zusätzlich berechnet werden.
Die Prämisse der Frage ist nicht korrekt. Die GOÄ 1113 ist entgegen der Annahme nicht auf den 1,0-fachen Satz beschränkt, sondern kann bei entsprechendem Mehraufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Obwohl die Tubendurchblasung mit Druckschreibung eine apparative Komponente hat, wird sie nicht als rein technische Leistung mit einem festen Gebührenrahmen wie beispielsweise bestimmte Laborleistungen (Abschnitt M) oder Strahlendiagnostik (Abschnitt O) eingestuft. Vielmehr handelt es sich um eine medizinisch-technische Leistung im Abschnitt H, bei der der individuelle Schwierigkeitsgrad, der Zeitaufwand oder besondere Umstände eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz rechtfertigen können. Eine solche Steigerung muss jedoch stets nachvollziehbar begründet werden.
Der Zuschlag nach GOÄ 442 ist ansetzbar, wenn die GOÄ 1113 im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer ambulanten Operation erbracht wird, deren Ziffer selbst zum Ansatz des Zuschlags berechtigt. Die Tubendurchblasung selbst ist keine Operation. Ein typisches Praxisszenario wäre eine Parazentese (Trommelfellschnitt, z.B. GOÄ 1565) mit anschließender oder vorheriger Tubenmanometrie zur Funktionskontrolle. In diesem Fall wird der Zuschlag 442 einmalig für den gesamten Eingriffskomplex berechnet. Die GOÄ 1113 ist dann eine der Leistungen, die im Kontext dieser ambulanten OP erbracht wurde.
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