Die GOÄ-Ziffer 1113 beschreibt die Tubendurchblasung mit Druckschreibung. Es handelt sich hierbei um ein diagnostisches Verfahren zur Überprüfung der Funktion der Eustachischen Röhre (Tuba auditiva), die das Mittelohr mit dem Nasenrachenraum verbindet. Ziel ist es, die Durchgängigkeit und die Belüftungsfunktion der Tube objektiv zu beurteilen.
Der offizielle Leistungstext lautet schlicht: "Tubendurchblasung mit Druckschreibung".
Um diese Ziffer revisionssicher abrechnen zu können, müssen die folgenden Leistungsbestandteile vollständig erbracht werden:
Ein zentraler und unabdingbarer Aspekt bei der Abrechnung der GOÄ 1113 ist der Gebührensatz. Anders als bei den meisten ärztlichen Leistungen gibt es hier keinen Spielraum für eine Steigerung.
Wichtiger Hinweis zum Gebührensatz: Für die GOÄ-Ziffer 1113 gilt für alle Kostenträger (Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen etc.) ausschließlich der 1,0-fache Satz. Eine Steigerung ist nicht zulässig.
Diese Leistung ist im Abschnitt H der GOÄ (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde) verortet, wird aber als nicht weiter zugeordnet geführt. Sie stellt eine höherwertige, apparative Untersuchung im Vergleich zur reinen Tubendurchblasung ohne Aufzeichnung dar.
Die Tubendurchblasung mit Druckschreibung ist ein wertvolles diagnostisches Instrument in der HNO-Heilkunde und Pädiatrie. Doch gerade bei technischen Ziffern mit festem Satz lauern Abrechnungsfallen. Mit den folgenden Hinweisen navigieren Sie sicher durch die Abrechnung.
In diesen typischen Szenarien ist der Ansatz der Ziffer 1113 praxisgerecht und medizinisch begründet:
Die häufigsten Fehlerquellen bei dieser Ziffer sind die Anwendung eines falschen Steigerungsfaktors und die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern.
Achtung – Fester Gebührensatz: Der häufigste Grund für eine Rechnungskürzung bei GOÄ 1113 ist der Versuch, einen Faktor über 1,0 anzusetzen. Diese Ziffer ist eine technische Leistung mit einem fest definierten Gebührenrahmen. Eine Begründung für einen höheren Aufwand ist hier nicht vorgesehen und wird von Kostenträgern konsequent nicht anerkannt.
Zudem gibt es klare Leistungs- und Kombinationsausschlüsse, die zwingend zu beachten sind:
Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ-Ziffer 1113 sind die Ziffern 1087 (Entfernung eines ausgedehnten, den Gehörgang ausfüllenden Zeruminalpfropfes) und 1112 (Tubendurchblasung ohne Druckschreibung) im selben Behandlungsfall nicht abrechnungsfähig.
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte den Anlass, die Durchführung und das Ergebnis klar festhalten. Ein Minimalbeispiel:
"Datum: 15.03.2024, rechtes Ohr.
Anlass: V.a. Tubenfunktionsstörung rechts bei rezidivierendem Druckgefühl.
Durchführung: Tubenmanometrie.
Ergebnis: Pathologischer Befund mit verzögertem Öffnungsdruck bei > 60 mbar.
Plan: Empfehlung zur Anwendung von abschwellendem Nasenspray, Kontrolle in 2 Wochen."
Ja, das ist nach herrschender Auffassung und Kommentarlage möglich. Die Leistungslegende der GOÄ 1113 spezifiziert keine Lokalisation (z.B. „je Seite“). Führen Sie die Tubendurchblasung mit Druckschreibung an beiden Ohren durch, handelt es sich um zwei separate medizinische Leistungen. Sie können die Ziffer 1113 daher zweimal ansetzen. Eine einwandfreie Dokumentation, aus der die beidseitige Untersuchung mit jeweiligen Ergebnissen klar hervorgeht, ist hierfür jedoch unerlässlich, um Rückfragen von Kostenträgern vorzubeugen.
Der entscheidende Unterschied liegt im Zusatz „mit Druckschreibung“. Die GOÄ 1112 beschreibt die einfache Tubendurchblasung (z.B. nach Politzer) ohne eine objektive, apparative Messung und grafische Aufzeichnung des Druckverlaufs. Die GOÄ 1113 hingegen beinhaltet zwingend diese Tubenmanometrie. Da die Druckschreibung eine methodische Erweiterung und somit die höherwertige Leistung darstellt, ist die Leistung der GOÄ 1112 vollständig in der GOÄ 1113 enthalten. Gemäß dem Zielleistungsprinzip der GOÄ kann daher bei Abrechnung der GOÄ 1113 die methodisch einfachere und inkludierte Leistung nach GOÄ 1112 nicht zusätzlich berechnet werden.
Die GOÄ 1113 gehört zu einer Gruppe von Leistungen, die als „technische Leistungen“ mit einem festen Gebührenrahmen definiert sind. Obwohl sie im klinischen Abschnitt H verortet ist, wird ihr Aufwand als hochgradig standardisiert und apparativ geprägt angesehen. Der Gesetzgeber hat hier, ähnlich wie bei Laborleistungen (Abschnitt M) oder Strahlendiagnostik (Abschnitt O), entschieden, dass der personelle und zeitliche Aufwand des Arztes bereits adäquat in der Punktzahl abgebildet ist und keine individuellen Schwankungen (wie z.B. durch Schwierigkeit oder Zeitaufwand) eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz rechtfertigen. Dies ist eine verbindliche Vorgabe der Gebührenordnung.
Der Zuschlag nach GOÄ 442 ist ansetzbar, wenn die GOÄ 1113 im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer ambulanten Operation erbracht wird, deren Ziffer selbst zum Ansatz des Zuschlags berechtigt. Die Tubendurchblasung selbst ist keine Operation. Ein typisches Praxisszenario wäre eine Parazentese (Trommelfellschnitt, z.B. GOÄ 1565) mit anschließender oder vorheriger Tubenmanometrie zur Funktionskontrolle. In diesem Fall wird der Zuschlag 442 einmalig für den gesamten Eingriffskomplex berechnet. Die GOÄ 1113 ist dann eine der Leistungen, die im Kontext dieser ambulanten OP erbracht wurde.