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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1113: Tubendurchblasung mit Druckschreibung

17.12.2025
|
5
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
24.48
Regelhöchstsatz:
2.3
56.31
Höchstsatz:
3.5
85.68
Ausschlüsse:
GOÄ 1087, GOÄ 1112

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1113

Die GOÄ-Ziffer 1113 beschreibt die Tubendurchblasung mit Druckschreibung. Es handelt sich hierbei um ein diagnostisches Verfahren zur Überprüfung der Funktion der Eustachischen Röhre (Tuba auditiva), die das Mittelohr mit dem Nasenrachenraum verbindet. Ziel ist es, die Durchgängigkeit und die Belüftungsfunktion der Tube objektiv zu beurteilen.

Der offizielle Leistungstext lautet schlicht: "Tubendurchblasung mit Druckschreibung".

Um diese Ziffer revisionssicher abrechnen zu können, müssen die folgenden Leistungsbestandteile vollständig erbracht werden:

  • Vorbereitung: Dies umfasst die Vorbereitung des Patienten und der notwendigen Instrumente.
  • Tubendurchblasung (Insufflation): Das aktive Einbringen von Luft in die Tuba auditiva, beispielsweise mittels eines Politzer-Ballons oder eines speziellen Katheters.
  • Druckschreibung: Der entscheidende Bestandteil dieser Ziffer ist die simultane Messung und grafische Aufzeichnung des Druckverlaufs während der Durchblasung. Dieses Verfahren wird auch als Tubenmanometrie bezeichnet und objektiviert den Befund. Ohne diese Aufzeichnung wäre lediglich die einfachere Ziffer 1112 ansatzfähig.

Ein zentraler und unabdingbarer Aspekt bei der Abrechnung der GOÄ 1113 ist der Gebührensatz. Anders als bei den meisten ärztlichen Leistungen gibt es hier keinen Spielraum für eine Steigerung.

Wichtiger Hinweis zum Gebührensatz: Für die GOÄ-Ziffer 1113 gilt für alle Kostenträger (Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen etc.) ausschließlich der 1,0-fache Satz. Eine Steigerung ist nicht zulässig.

Diese Leistung ist im Abschnitt H der GOÄ (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde) verortet, wird aber als nicht weiter zugeordnet geführt. Sie stellt eine höherwertige, apparative Untersuchung im Vergleich zur reinen Tubendurchblasung ohne Aufzeichnung dar.

So setzen Sie GOÄ 1113 im Praxisalltag korrekt ein

Die Tubendurchblasung mit Druckschreibung ist ein wertvolles diagnostisches Instrument in der HNO-Heilkunde und Pädiatrie. Doch gerade bei technischen Ziffern mit festem Satz lauern Abrechnungsfallen. Mit den folgenden Hinweisen navigieren Sie sicher durch die Abrechnung.

Praxisbeispiele: Wann ist die GOÄ 1113 indiziert?

In diesen typischen Szenarien ist der Ansatz der Ziffer 1113 praxisgerecht und medizinisch begründet:

  • Verdacht auf Tubenbelüftungsstörung: Ein Patient klagt über ein anhaltendes Druckgefühl im Ohr, "Knistern" oder eine dumpfe Hörwahrnehmung. Die Otoskopie ist unauffällig. Die GOÄ 1113 kann hier objektiv klären, ob die Eustachische Röhre korrekt öffnet und schließt.
  • Diagnostik bei unklarem Tinnitus: Wenn ein Tinnitus mit Druckschwankungen im Ohr einhergeht, kann eine Funktionsstörung der Tube ursächlich sein. Die Tubenmanometrie hilft bei der Differenzialdiagnose.
  • Therapiekontrolle bei Paukenerguss: Nach der Behandlung eines Paukenergusses (z. B. mit abschwellenden Nasentropfen oder nach einer Parazentese) wird die GOÄ 1113 eingesetzt, um den Erfolg der Maßnahme zu überprüfen und die Wiederherstellung der normalen Tubenfunktion zu dokumentieren.
  • Tauchtauglichkeitsuntersuchung: Ein zentraler Bestandteil der Tauchtauglichkeit ist die Fähigkeit zum Druckausgleich. Die GOÄ 1113 liefert einen objektiven Nachweis, ob die Tubenfunktion den Anforderungen unter Wasser gewachsen ist.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Die häufigsten Fehlerquellen bei dieser Ziffer sind die Anwendung eines falschen Steigerungsfaktors und die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern.

Achtung – Fester Gebührensatz: Der häufigste Grund für eine Rechnungskürzung bei GOÄ 1113 ist der Versuch, einen Faktor über 1,0 anzusetzen. Diese Ziffer ist eine technische Leistung mit einem fest definierten Gebührenrahmen. Eine Begründung für einen höheren Aufwand ist hier nicht vorgesehen und wird von Kostenträgern konsequent nicht anerkannt.

Zudem gibt es klare Leistungs- und Kombinationsausschlüsse, die zwingend zu beachten sind:

Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ-Ziffer 1113 sind die Ziffern 1087 (Entfernung eines ausgedehnten, den Gehörgang ausfüllenden Zeruminalpfropfes) und 1112 (Tubendurchblasung ohne Druckschreibung) im selben Behandlungsfall nicht abrechnungsfähig.

Praxisbewährte Hinweise für Dokumentation und Kombination

Tipp zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte den Anlass, die Durchführung und das Ergebnis klar festhalten. Ein Minimalbeispiel:

"Datum: 15.03.2024, rechtes Ohr.
Anlass: V.a. Tubenfunktionsstörung rechts bei rezidivierendem Druckgefühl.
Durchführung: Tubenmanometrie.
Ergebnis: Pathologischer Befund mit verzögertem Öffnungsdruck bei > 60 mbar.
Plan: Empfehlung zur Anwendung von abschwellendem Nasenspray, Kontrolle in 2 Wochen."

Steigerung und sinnvolle Kombinationen

  • Steigerungsfähigkeit: Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz nicht möglich. Die Leistung wird als standardisierter apparativer Vorgang bewertet.
  • Typische Kombinationen: Die GOÄ 1113 steht selten allein. Sinnvolle und in der Praxis häufige Kombinationen sind:
    • GOÄ 1/3: Beratung des Patienten über den Befund und die weiteren Schritte.
    • GOÄ 6: Vollständige Untersuchung des HNO-Status.
    • GOÄ 1543: Untersuchung des Trommelfells unter dem Mikroskop (Ohrmikroskopie).
    • GOÄ 1403/1404: Tonschwellen-Audiogramm zur Abklärung einer begleitenden Hörminderung.
  • Abrechnungsrelevanter Hinweis bei ambulanten OPs: Wird die Tubendurchblasung im direkten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem ambulanten operativen Eingriff (z.B. einer Parazentese) erbracht, kann nach herrschender Kommentarlage der Zuschlag nach GOÄ 442 (Zuschlag für ambulante Operationen bei direktem Anschluss von Anästhesie- und Aufwachphase) zusätzlich berechnungsfähig sein, sofern die Voraussetzungen des Zuschlags erfüllt sind.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich die GOÄ 1113 für beide Ohren getrennt abrechnen, wenn die Untersuchung beidseits erfolgt?

Ja, das ist nach herrschender Auffassung und Kommentarlage möglich. Die Leistungslegende der GOÄ 1113 spezifiziert keine Lokalisation (z.B. „je Seite“). Führen Sie die Tubendurchblasung mit Druckschreibung an beiden Ohren durch, handelt es sich um zwei separate medizinische Leistungen. Sie können die Ziffer 1113 daher zweimal ansetzen. Eine einwandfreie Dokumentation, aus der die beidseitige Untersuchung mit jeweiligen Ergebnissen klar hervorgeht, ist hierfür jedoch unerlässlich, um Rückfragen von Kostenträgern vorzubeugen.

Was genau ist der Unterschied zur GOÄ 1112 und warum ist diese ausgeschlossen?

Der entscheidende Unterschied liegt im Zusatz „mit Druckschreibung“. Die GOÄ 1112 beschreibt die einfache Tubendurchblasung (z.B. nach Politzer) ohne eine objektive, apparative Messung und grafische Aufzeichnung des Druckverlaufs. Die GOÄ 1113 hingegen beinhaltet zwingend diese Tubenmanometrie. Da die Druckschreibung eine methodische Erweiterung und somit die höherwertige Leistung darstellt, ist die Leistung der GOÄ 1112 vollständig in der GOÄ 1113 enthalten. Gemäß dem Zielleistungsprinzip der GOÄ kann daher bei Abrechnung der GOÄ 1113 die methodisch einfachere und inkludierte Leistung nach GOÄ 1112 nicht zusätzlich berechnet werden.

Warum darf die GOÄ 1113 nicht gesteigert werden, obwohl sie im Abschnitt H steht?

Die GOÄ 1113 gehört zu einer Gruppe von Leistungen, die als „technische Leistungen“ mit einem festen Gebührenrahmen definiert sind. Obwohl sie im klinischen Abschnitt H verortet ist, wird ihr Aufwand als hochgradig standardisiert und apparativ geprägt angesehen. Der Gesetzgeber hat hier, ähnlich wie bei Laborleistungen (Abschnitt M) oder Strahlendiagnostik (Abschnitt O), entschieden, dass der personelle und zeitliche Aufwand des Arztes bereits adäquat in der Punktzahl abgebildet ist und keine individuellen Schwankungen (wie z.B. durch Schwierigkeit oder Zeitaufwand) eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz rechtfertigen. Dies ist eine verbindliche Vorgabe der Gebührenordnung.

In welchem Fall kann ich den Zuschlag 442 (Ambulante OP) neben der GOÄ 1113 ansetzen?

Der Zuschlag nach GOÄ 442 ist ansetzbar, wenn die GOÄ 1113 im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer ambulanten Operation erbracht wird, deren Ziffer selbst zum Ansatz des Zuschlags berechtigt. Die Tubendurchblasung selbst ist keine Operation. Ein typisches Praxisszenario wäre eine Parazentese (Trommelfellschnitt, z.B. GOÄ 1565) mit anschließender oder vorheriger Tubenmanometrie zur Funktionskontrolle. In diesem Fall wird der Zuschlag 442 einmalig für den gesamten Eingriffskomplex berechnet. Die GOÄ 1113 ist dann eine der Leistungen, die im Kontext dieser ambulanten OP erbracht wurde.

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