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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1114: Insemination - auch einschließlich Konservierung und Aufbereitung des Samens -

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
21.57
Regelhöchstsatz:
2.3
49.6
Höchstsatz:
3.5
75.48
Ausschlüsse:
Leistungen zur Aufbereitung und Konservierung des Samens (z.B. aus Abschnitt M) sind Bestandteil der Ziffer und nicht gesondert berechnungsfähig.

GOÄ Ziffer 1114: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 1114 beschreibt die Leistung "Insemination - auch einschließlich Konservierung und Aufbereitung des Samens -". Sie ist im Abschnitt H (Leistungen von Belegärzten, bei ambulanter Durchführung der betreffenden Leistung) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, findet aber auch bei niedergelassenen Ärzten Anwendung.

Die Leistungslegende lässt sich in drei zentrale Bestandteile zerlegen:

  • Insemination: Dies bezeichnet den eigentlichen medizinischen Akt der Einbringung von Spermien in die weiblichen Fortpflanzungsorgane, um eine Schwangerschaft herbeizuführen. Die gängigste Methode ist die intrauterine Insemination (IUI).
  • Einschließlich Konservierung: Eventuell notwendige Maßnahmen zur kurzzeitigen Konservierung der Spermienprobe vor der Aufbereitung sind bereits im Leistungsumfang enthalten.
  • Einschließlich Aufbereitung des Samens: Dieser Passus ist von entscheidender Bedeutung. Alle Verfahren zur Vorbereitung und Verbesserung der Spermienprobe (z. B. Zentrifugation, Swim-up-Verfahren, Dichtegradientenzentrifugation) sind integraler Bestandteil der Ziffer 1114 und dürfen nicht gesondert berechnet werden.

Nach gängiger Kommentarlage umfasst die Ziffer sowohl die homologe (Samen des Partners) als auch die heterologe (Samen eines Spenders) Insemination.

Eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereichs ergibt sich aus einem Beschluss der Bundesärztekammer, der die analoge Anwendung der GOÄ 1114 für den Embryotransfer regelt:

Beschluss des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer (20.02.2004):
"Embryotransfer, einschließlich Einführen eines speziellen Doppelkatheters, analog nach Nr. 1114. Nr. 1114 ist nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehr als ein Embryo übertragen wird."

Dies etabliert die GOÄ 1114 als zentrale Ziffer nicht nur für die einfache Insemination, sondern auch als Abschlussleistung im Rahmen einer komplexen In-vitro-Fertilisation (IVF) oder Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI).

Anwendung der GOÄ 1114 im Praxisalltag

Die GOÄ 1114 ist eine Schlüsselziffer in der Reproduktionsmedizin. Ihre korrekte Anwendung und Dokumentation sind entscheidend, um Nachfragen und Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Insbesondere die Besonderheiten bei der Steigerung und die inkludierten Leistungen erfordern hohe Aufmerksamkeit.

Praxisbeispiele für die Abrechnung

  • Szenario 1: Homologe intrauterine Insemination (IUI)
    Ein Paar mit unerfülltem Kinderwunsch aufgrund einer leichten andrologischen Subfertilität. Nach hormoneller Stimulation der Frau und Ovulationsinduktion wird zum optimalen Zeitpunkt eine IUI durchgeführt. Das vom Partner gewonnene Ejakulat wird im Praxislabor mittels Swim-up-Methode aufbereitet und anschließend mit einem Katheter direkt in die Gebärmutter der Frau eingebracht. Abgerechnet wird die GOÄ 1114.
  • Szenario 2: Heterologe Insemination mit Spendersamen
    Eine Patientin (z.B. Single oder in einer lesbischen Partnerschaft) entscheidet sich für eine Kinderwunschbehandlung mit Spendersamen. Die tiefgefrorene (kryokonservierte) Samenprobe wird aufgetaut, aufbereitet und zum Zeitpunkt des Eisprungs intrauterin appliziert. Auch hier kommt die GOÄ 1114 zur Anwendung.
  • Szenario 3: Analoge Abrechnung für Embryotransfer nach IVF/ICSI
    Nach einer erfolgreichen Eizellentnahme und extrakorporalen Befruchtung (IVF/ICSI) werden zwei Embryonen im Blastozystenstadium für den Transfer ausgewählt. Mittels eines speziellen Doppelkatheters werden die Embryonen in die Gebärmutterhöhle übertragen. Diese Leistung wird als "GOÄ 1114 analog, Embryotransfer" in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die Abrechnung der GOÄ 1114 birgt einige Fallstricke, die regelmäßig zu Kürzungen führen. Die Kenntnis dieser Punkte ist für eine revisionssichere Liquidation unerlässlich.

  1. Zusätzliche Berechnung der Samenaufbereitung: Der häufigste Fehler ist die separate Abrechnung von Laborleistungen für die Aufbereitung des Samens. Die Leistungslegende "einschließlich ... Aufbereitung" ist hier eindeutig. Ziffern aus dem Laborabschnitt (z.B. für Zentrifugation) sind nicht neben der GOÄ 1114 für dieselbe Probe berechnungsfähig.
  2. Mehrfachabrechnung bei Transfer mehrerer Embryonen: Der BÄK-Beschluss stellt klar, dass die GOÄ 1114 (analog) für einen Embryotransfer nur einmalig angesetzt werden darf, unabhängig von der Anzahl der transferierten Embryonen.
  3. Falscher Steigerungsfaktor: Dies ist die größte und kostspieligste Fehlerquelle bei dieser Ziffer. Siehe dazu das nachfolgende Kapitel.

Abrechnungsrelevante Hinweise: Steigerung und Kombinationen

Steigerungsfaktor: Eine wichtige Ausnahme

Die GOÄ 1114 stellt eine Besonderheit in der GOÄ dar. Während die meisten ärztlichen Leistungen steigerungsfähig sind, um besonderen Aufwand abzubilden, ist dies hier in der Regel nicht der Fall.

Achtung: Nur 1,0-facher Satz abrechenbar!
Für die GOÄ-Ziffer 1114 gilt eine abweichende Regelung. Nach herrschender Auffassung und Kommentarlage ist für diese Leistung bei allen Kostenträgern (PKV, Beihilfe, Selbstzahler) ausschließlich der 1,0-fache Gebührensatz anzusetzen. Eine Steigerung über den Einfachsatz hinaus wird von den Kostenträgern konsequent gekürzt.

Kombinierbarkeit mit anderen Ziffern

Die GOÄ 1114 ist Teil eines Behandlungszyklus und wird daher häufig mit anderen Leistungen kombiniert. Typische und zulässige Kombinationen sind:

  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, 3, 7.
  • Ultraschalluntersuchungen: GOÄ 415 (transvaginal) oder GOÄ 420 (ggf. mit Zuschlägen) zur Zyklusüberwachung und Follikelmessung.
  • Hormonanalysen: Diverse Laborziffern aus Abschnitt M zur Überwachung des Hormonstatus.

Die Kombination mit Leistungen zur Samenaufbereitung ist, wie bereits erwähnt, ausgeschlossen.

Tipp für die rechtssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Prüfungen. Sie sollte klar und nachvollziehbar sein.

Mini-Dokumentationsbeispiel (Embryotransfer):

Datum: 15.03.2024
Anlass: Embryotransfer nach ICSI-Zyklus
Durchführung: Transfer von 2 Embryonen (Qualität A/B, Blastozystenstadium) in die Gebärmutterhöhle mittels Doppelkatheter unter sonographischer Kontrolle. Vorgehen komplikationslos. Patientin über Verhaltensmaßnahmen post-Transfer aufgeklärt.
Abrechnung: GOÄ 1114 analog (Embryotransfer)

Diese präzise Dokumentation begründet die medizinische Notwendigkeit und die korrekte (analoge) Anwendung der Ziffer.

Häufig gestellte Fragen

Was genau ist mit 'einschließlich Konservierung und Aufbereitung des Samens' gemeint? Darf ich Laborleistungen extra berechnen?

Nein, die zusätzliche Berechnung von Laborleistungen für die Samenaufbereitung ist ein häufiger und folgenreicher Abrechnungsfehler. Der Leistungstext der GOÄ 1114 ist hier eindeutig: Die Aufbereitung ist integraler Bestandteil der Leistung und mit dem Honorar abgegolten. Das umfasst alle gängigen Verfahren wie beispielsweise die Dichtegradientenzentrifugation oder das Swim-up-Verfahren. Versuche, diese Schritte separat über Laborziffern aus dem Abschnitt M der GOÄ abzurechnen, werden von den Kostenträgern (PKV, Beihilfe) regelmäßig und zu Recht gestrichen.

Wie rechne ich den Embryotransfer nach einer IVF korrekt ab? Muss ich die Ziffer 1114 besonders kennzeichnen?

Der Embryotransfer wird gemäß einem Beschluss der Bundesärztekammer analog nach GOÄ 1114 abgerechnet. Es ist in der Praxis bewährt und für die Transparenz gegenüber dem Kostenträger dringend empfohlen, diese Analogabrechnung in der Rechnung klar zu kennzeichnen. Fügen Sie hinter der Ziffer den Zusatz "analog" oder "analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ" sowie eine kurze Leistungsbeschreibung wie "Embryotransfer" hinzu. Beispiel: GOÄ 1114 analog - Embryotransfer von zwei Blastozysten. Dies schafft Klarheit und beugt unnötigen Rückfragen vor.

Warum darf die GOÄ 1114 nicht gesteigert werden, obwohl es sich um eine ärztliche Leistung handelt?

Dies ist eine historisch gewachsene Besonderheit und eine Ausnahme innerhalb der GOÄ. Nach herrschender Meinung der Kommentarliteratur und der gängigen Praxis der Kostenträger wird die GOÄ 1114 als eine Leistung eingestuft, deren Aufwand als standardisiert und nicht wesentlich variabel angesehen wird. Daher wird eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz in der Regel nicht anerkannt. Obwohl es sich unzweifelhaft um eine ärztliche Leistung handelt, hat sich diese Auslegung durchgesetzt. Jede Steigerung birgt ein extrem hohes Kürzungsrisiko und sollte daher unterlassen werden, um aufwändige Widerspruchsverfahren zu vermeiden.

Kann ich die GOÄ 1114 mehrfach abrechnen, wenn ich mehr als einen Embryo übertrage?

Nein, die GOÄ 1114 ist für einen Transfervorgang nur einmalig berechnungsfähig. Der Beschluss der Bundesärztekammer, der die analoge Anwendung für den Embryotransfer regelt, stellt dies explizit klar: "Nr. 1114 ist nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehr als ein Embryo übertragen wird." Die Leistung honoriert den Vorgang des Transfers an sich, nicht die Anzahl der transferierten Embryonen. Eine Mehrfachabrechnung für den Transfer mehrerer Embryonen in derselben Sitzung ist daher unzulässig und wird von den Kostenträgern nicht erstattet.

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