GOÄ Ziffer 1114: Die formale Definition
Die GOÄ-Ziffer 1114 beschreibt die Leistung "Insemination - auch einschließlich Konservierung und Aufbereitung des Samens -". Sie ist im Abschnitt H (Leistungen von Belegärzten, bei ambulanter Durchführung der betreffenden Leistung) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, findet aber auch bei niedergelassenen Ärzten Anwendung.
Die Leistungslegende lässt sich in drei zentrale Bestandteile zerlegen:
- Insemination: Dies bezeichnet den eigentlichen medizinischen Akt der Einbringung von Spermien in die weiblichen Fortpflanzungsorgane, um eine Schwangerschaft herbeizuführen. Die gängigste Methode ist die intrauterine Insemination (IUI).
- Einschließlich Konservierung: Eventuell notwendige Maßnahmen zur kurzzeitigen Konservierung der Spermienprobe vor der Aufbereitung sind bereits im Leistungsumfang enthalten.
- Einschließlich Aufbereitung des Samens: Dieser Passus ist von entscheidender Bedeutung. Alle Verfahren zur Vorbereitung und Verbesserung der Spermienprobe (z. B. Zentrifugation, Swim-up-Verfahren, Dichtegradientenzentrifugation) sind integraler Bestandteil der Ziffer 1114 und dürfen nicht gesondert berechnet werden.
Nach gängiger Kommentarlage umfasst die Ziffer sowohl die homologe (Samen des Partners) als auch die heterologe (Samen eines Spenders) Insemination.
Eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereichs ergibt sich aus einem Beschluss der Bundesärztekammer, der die analoge Anwendung der GOÄ 1114 für den Embryotransfer regelt:
Beschluss des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer (20.02.2004):
"Embryotransfer, einschließlich Einführen eines speziellen Doppelkatheters, analog nach Nr. 1114. Nr. 1114 ist nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehr als ein Embryo übertragen wird."
Dies etabliert die GOÄ 1114 als zentrale Ziffer nicht nur für die einfache Insemination, sondern auch als Abschlussleistung im Rahmen einer komplexen In-vitro-Fertilisation (IVF) oder Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI).
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenAnwendung der GOÄ 1114 im Praxisalltag
Die GOÄ 1114 ist eine Schlüsselziffer in der Reproduktionsmedizin. Ihre korrekte Anwendung und Dokumentation sind entscheidend, um Nachfragen und Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Insbesondere die Besonderheiten bei der Steigerung und die inkludierten Leistungen erfordern hohe Aufmerksamkeit.
Praxisbeispiele für die Abrechnung
- Szenario 1: Homologe intrauterine Insemination (IUI)
Ein Paar mit unerfülltem Kinderwunsch aufgrund einer leichten andrologischen Subfertilität. Nach hormoneller Stimulation der Frau und Ovulationsinduktion wird zum optimalen Zeitpunkt eine IUI durchgeführt. Das vom Partner gewonnene Ejakulat wird im Praxislabor mittels Swim-up-Methode aufbereitet und anschließend mit einem Katheter direkt in die Gebärmutter der Frau eingebracht. Abgerechnet wird die GOÄ 1114. - Szenario 2: Heterologe Insemination mit Spendersamen
Eine Patientin (z.B. Single oder in einer lesbischen Partnerschaft) entscheidet sich für eine Kinderwunschbehandlung mit Spendersamen. Die tiefgefrorene (kryokonservierte) Samenprobe wird aufgetaut, aufbereitet und zum Zeitpunkt des Eisprungs intrauterin appliziert. Auch hier kommt die GOÄ 1114 zur Anwendung. - Szenario 3: Analoge Abrechnung für Embryotransfer nach IVF/ICSI
Nach einer erfolgreichen Eizellentnahme und extrakorporalen Befruchtung (IVF/ICSI) werden zwei Embryonen im Blastozystenstadium für den Transfer ausgewählt. Mittels eines speziellen Doppelkatheters werden die Embryonen in die Gebärmutterhöhle übertragen. Diese Leistung wird als "GOÄ 1114 analog, Embryotransfer" in Rechnung gestellt.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Die Abrechnung der GOÄ 1114 birgt einige Fallstricke, die regelmäßig zu Kürzungen führen. Die Kenntnis dieser Punkte ist für eine revisionssichere Liquidation unerlässlich.
- Zusätzliche Berechnung der Samenaufbereitung: Der häufigste Fehler ist die separate Abrechnung von Laborleistungen für die Aufbereitung des Samens. Die Leistungslegende "einschließlich ... Aufbereitung" ist hier eindeutig. Ziffern aus dem Laborabschnitt (z.B. für Zentrifugation) sind nicht neben der GOÄ 1114 für dieselbe Probe berechnungsfähig.
- Mehrfachabrechnung bei Transfer mehrerer Embryonen: Der BÄK-Beschluss stellt klar, dass die GOÄ 1114 (analog) für einen Embryotransfer nur einmalig angesetzt werden darf, unabhängig von der Anzahl der transferierten Embryonen.
- Falscher Steigerungsfaktor: Dies ist die größte und kostspieligste Fehlerquelle bei dieser Ziffer. Siehe dazu das nachfolgende Kapitel.
Abrechnungsrelevante Hinweise: Steigerung und Kombinationen
Steigerungsfaktor: Eine wichtige Ausnahme
Die GOÄ 1114 ist, wie andere ärztliche Leistungen, grundsätzlich steigerungsfähig. Offizielle GOÄ-Verzeichnisse weisen für die Ziffer 1114 einen Einfachsatz (1,0-fach), einen Regelhöchstsatz (2,3-fach) und einen Höchstsatz (3,5-fach) aus.
Wichtiger Hinweis zur Steigerung:
Für die GOÄ-Ziffer 1114 ist eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus mit entsprechender Begründung (§ 5 Abs. 2 GOÄ) möglich. Die Bemessung der Gebührenhöhe erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung. Obwohl die GOÄ eine Steigerung zulässt, kann die Durchsetzung bei Kostenträgern in der Praxis, insbesondere bei standardisierten Leistungen, herausfordernd sein und ein erhöhtes Kürzungsrisiko bergen.
Kombinierbarkeit mit anderen Ziffern
Die GOÄ 1114 ist Teil eines Behandlungszyklus und wird daher häufig mit anderen Leistungen kombiniert. Typische und zulässige Kombinationen sind:
- Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, 3, 7.
- Ultraschalluntersuchungen: GOÄ 415 (transvaginal) oder GOÄ 420 (ggf. mit Zuschlägen) zur Zyklusüberwachung und Follikelmessung.
- Hormonanalysen: Diverse Laborziffern aus Abschnitt M zur Überwachung des Hormonstatus.
Die Kombination mit Leistungen zur Samenaufbereitung ist, wie bereits erwähnt, ausgeschlossen.
Tipp für die rechtssichere Dokumentation
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Prüfungen. Sie sollte klar und nachvollziehbar sein.
Mini-Dokumentationsbeispiel (Embryotransfer):
Datum: 15.03.2024
Anlass: Embryotransfer nach ICSI-Zyklus
Durchführung: Transfer von 2 Embryonen (Qualität A/B, Blastozystenstadium) in die Gebärmutterhöhle mittels Doppelkatheter unter sonographischer Kontrolle. Vorgehen komplikationslos. Patientin über Verhaltensmaßnahmen post-Transfer aufgeklärt.
Abrechnung: GOÄ 1114 analog (Embryotransfer)
Diese präzise Dokumentation begründet die medizinische Notwendigkeit und die korrekte (analoge) Anwendung der Ziffer.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1114
Nein, die zusätzliche Berechnung von Laborleistungen für die Samenaufbereitung ist ein häufiger und folgenreicher Abrechnungsfehler. Der Leistungstext der GOÄ 1114 ist hier eindeutig: Die Aufbereitung ist integraler Bestandteil der Leistung und mit dem Honorar abgegolten. Das umfasst alle gängigen Verfahren wie beispielsweise die Dichtegradientenzentrifugation oder das Swim-up-Verfahren. Versuche, diese Schritte separat über Laborziffern aus dem Abschnitt M der GOÄ abzurechnen, werden von den Kostenträgern (PKV, Beihilfe) regelmäßig und zu Recht gestrichen.
Der Embryotransfer wird gemäß einem Beschluss der Bundesärztekammer analog nach GOÄ 1114 abgerechnet. Es ist in der Praxis bewährt und für die Transparenz gegenüber dem Kostenträger dringend empfohlen, diese Analogabrechnung in der Rechnung klar zu kennzeichnen. Fügen Sie hinter der Ziffer den Zusatz "analog" oder "analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ" sowie eine kurze Leistungsbeschreibung wie "Embryotransfer" hinzu. Beispiel: GOÄ 1114 analog - Embryotransfer von zwei Blastozysten. Dies schafft Klarheit und beugt unnötigen Rückfragen vor.
Die GOÄ 1114 ist, wie andere ärztliche Leistungen, grundsätzlich steigerungsfähig. Die Gebührenordnung für Ärzte sieht für diese Ziffer Steigerungsfaktoren bis zum 3,5-fachen Satz vor. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist mit entsprechender Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ möglich, die sich auf die Schwierigkeit, den Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistung beziehen muss. In der Praxis wird die GOÄ 1114 von Kostenträgern jedoch oft als eine Leistung mit standardisiertem Aufwand angesehen, was die Durchsetzung von Steigerungen über den 1,0-fachen Satz erschweren kann. Dies führt häufig zu Kürzungen und aufwändigen Widerspruchsverfahren, auch wenn die rechtliche Möglichkeit zur Steigerung besteht.
Nein, die GOÄ 1114 ist für einen Transfervorgang nur einmalig berechnungsfähig. Der Beschluss der Bundesärztekammer, der die analoge Anwendung für den Embryotransfer regelt, stellt dies explizit klar: "Nr. 1114 ist nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehr als ein Embryo übertragen wird." Die Leistung honoriert den Vorgang des Transfers an sich, nicht die Anzahl der transferierten Embryonen. Eine Mehrfachabrechnung für den Transfer mehrerer Embryonen in derselben Sitzung ist daher unzulässig und wird von den Kostenträgern nicht erstattet.
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