Die GOÄ-Ziffer 1114 beschreibt die Leistung "Insemination - auch einschließlich Konservierung und Aufbereitung des Samens -". Sie ist im Abschnitt H (Leistungen von Belegärzten, bei ambulanter Durchführung der betreffenden Leistung) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, findet aber auch bei niedergelassenen Ärzten Anwendung.
Die Leistungslegende lässt sich in drei zentrale Bestandteile zerlegen:
Nach gängiger Kommentarlage umfasst die Ziffer sowohl die homologe (Samen des Partners) als auch die heterologe (Samen eines Spenders) Insemination.
Eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereichs ergibt sich aus einem Beschluss der Bundesärztekammer, der die analoge Anwendung der GOÄ 1114 für den Embryotransfer regelt:
Beschluss des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer (20.02.2004):
"Embryotransfer, einschließlich Einführen eines speziellen Doppelkatheters, analog nach Nr. 1114. Nr. 1114 ist nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehr als ein Embryo übertragen wird."
Dies etabliert die GOÄ 1114 als zentrale Ziffer nicht nur für die einfache Insemination, sondern auch als Abschlussleistung im Rahmen einer komplexen In-vitro-Fertilisation (IVF) oder Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI).
Die GOÄ 1114 ist eine Schlüsselziffer in der Reproduktionsmedizin. Ihre korrekte Anwendung und Dokumentation sind entscheidend, um Nachfragen und Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Insbesondere die Besonderheiten bei der Steigerung und die inkludierten Leistungen erfordern hohe Aufmerksamkeit.
Die Abrechnung der GOÄ 1114 birgt einige Fallstricke, die regelmäßig zu Kürzungen führen. Die Kenntnis dieser Punkte ist für eine revisionssichere Liquidation unerlässlich.
Die GOÄ 1114 stellt eine Besonderheit in der GOÄ dar. Während die meisten ärztlichen Leistungen steigerungsfähig sind, um besonderen Aufwand abzubilden, ist dies hier in der Regel nicht der Fall.
Achtung: Nur 1,0-facher Satz abrechenbar!
Für die GOÄ-Ziffer 1114 gilt eine abweichende Regelung. Nach herrschender Auffassung und Kommentarlage ist für diese Leistung bei allen Kostenträgern (PKV, Beihilfe, Selbstzahler) ausschließlich der 1,0-fache Gebührensatz anzusetzen. Eine Steigerung über den Einfachsatz hinaus wird von den Kostenträgern konsequent gekürzt.
Die GOÄ 1114 ist Teil eines Behandlungszyklus und wird daher häufig mit anderen Leistungen kombiniert. Typische und zulässige Kombinationen sind:
Die Kombination mit Leistungen zur Samenaufbereitung ist, wie bereits erwähnt, ausgeschlossen.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Prüfungen. Sie sollte klar und nachvollziehbar sein.
Mini-Dokumentationsbeispiel (Embryotransfer):
Datum: 15.03.2024
Anlass: Embryotransfer nach ICSI-Zyklus
Durchführung: Transfer von 2 Embryonen (Qualität A/B, Blastozystenstadium) in die Gebärmutterhöhle mittels Doppelkatheter unter sonographischer Kontrolle. Vorgehen komplikationslos. Patientin über Verhaltensmaßnahmen post-Transfer aufgeklärt.
Abrechnung: GOÄ 1114 analog (Embryotransfer)
Diese präzise Dokumentation begründet die medizinische Notwendigkeit und die korrekte (analoge) Anwendung der Ziffer.
Nein, die zusätzliche Berechnung von Laborleistungen für die Samenaufbereitung ist ein häufiger und folgenreicher Abrechnungsfehler. Der Leistungstext der GOÄ 1114 ist hier eindeutig: Die Aufbereitung ist integraler Bestandteil der Leistung und mit dem Honorar abgegolten. Das umfasst alle gängigen Verfahren wie beispielsweise die Dichtegradientenzentrifugation oder das Swim-up-Verfahren. Versuche, diese Schritte separat über Laborziffern aus dem Abschnitt M der GOÄ abzurechnen, werden von den Kostenträgern (PKV, Beihilfe) regelmäßig und zu Recht gestrichen.
Der Embryotransfer wird gemäß einem Beschluss der Bundesärztekammer analog nach GOÄ 1114 abgerechnet. Es ist in der Praxis bewährt und für die Transparenz gegenüber dem Kostenträger dringend empfohlen, diese Analogabrechnung in der Rechnung klar zu kennzeichnen. Fügen Sie hinter der Ziffer den Zusatz "analog" oder "analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ" sowie eine kurze Leistungsbeschreibung wie "Embryotransfer" hinzu. Beispiel: GOÄ 1114 analog - Embryotransfer von zwei Blastozysten. Dies schafft Klarheit und beugt unnötigen Rückfragen vor.
Dies ist eine historisch gewachsene Besonderheit und eine Ausnahme innerhalb der GOÄ. Nach herrschender Meinung der Kommentarliteratur und der gängigen Praxis der Kostenträger wird die GOÄ 1114 als eine Leistung eingestuft, deren Aufwand als standardisiert und nicht wesentlich variabel angesehen wird. Daher wird eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz in der Regel nicht anerkannt. Obwohl es sich unzweifelhaft um eine ärztliche Leistung handelt, hat sich diese Auslegung durchgesetzt. Jede Steigerung birgt ein extrem hohes Kürzungsrisiko und sollte daher unterlassen werden, um aufwändige Widerspruchsverfahren zu vermeiden.
Nein, die GOÄ 1114 ist für einen Transfervorgang nur einmalig berechnungsfähig. Der Beschluss der Bundesärztekammer, der die analoge Anwendung für den Embryotransfer regelt, stellt dies explizit klar: "Nr. 1114 ist nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehr als ein Embryo übertragen wird." Die Leistung honoriert den Vorgang des Transfers an sich, nicht die Anzahl der transferierten Embryonen. Eine Mehrfachabrechnung für den Transfer mehrerer Embryonen in derselben Sitzung ist daher unzulässig und wird von den Kostenträgern nicht erstattet.