Die GOÄ-Ziffer 1120 beschreibt die "Operation eines alten unvollkommenen Dammrisses - auch einschließlich Naht von Einrissen der Vulva und/oder Vagina -". Sie ist eine zentrale Ziffer in der operativen Gynäkologie zur Korrektur von länger bestehenden Geburts- oder Verletzungsfolgen im Dammbereich. Für eine revisionssichere Abrechnung ist das Verständnis der einzelnen Leistungskomponenten entscheidend.
"Alter Dammriss": Dieser Begriff grenzt die Leistung klar von der Akutversorgung ab. Ein Riss gilt als "alt", wenn er nicht mehr im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Entstehung (z.B. einer Geburt) steht. Es handelt sich um einen Zustand nach (meist unbefriedigender) Abheilung, der eine sekundäre chirurgische Korrektur erfordert. Die Versorgung eines frischen Dammrisses fällt hingegen unter andere Ziffern (z.B. GOÄ 1044).
"Unvollkommener Dammriss": Dies definiert den Schweregrad der Verletzung. Ein unvollkommener Dammriss (Grad I und II) betrifft die Haut, das subkutane Gewebe und die Beckenbodenmuskulatur, jedoch nicht den äußeren oder inneren Analsphinkter (Schließmuskel). Die operative Versorgung eines vollkommenen Dammrisses (mit Schließmuskelbeteiligung) wäre nach GOÄ 1121 abzurechnen.
"einschließlich Naht von Einrissen der Vulva und/oder Vagina": Dieser Zusatz stellt klar, dass kleinere, im selben Operationsgebiet liegende Einrisse der Vulva oder Vagina als integraler Bestandteil der Leistung gelten. Sie können und dürfen nicht separat abgerechnet werden, da ihre Versorgung bereits mit der Gebühr für die Ziffer 1120 abgegolten ist.
Abrechnungsausschluss laut Gebührenordnung: Beachten Sie, dass die GOÄ 1120 nicht neben den Ziffern 1044 (Versorgung eines frischen Dammrisses I. oder II. Grades), 1121 (Operation eines alten, vollkommenen Dammrisses), 1126 (Operation einer einfachen Scheiden-Damm-Fistel) und 1128 (Operation einer Mastdarm-Scheiden-Fistel) berechnungsfähig ist. Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelabrechnung für sachlich zusammengehörige oder sich gegenseitig ausschließende Leistungen.
Die operative Korrektur eines alten Dammrisses ist ein häufiger Eingriff, der die Lebensqualität von Patientinnen erheblich verbessern kann. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1120 erfordert jedoch Sorgfalt bei der Indikationsstellung, Dokumentation und Kombination mit anderen Ziffern.
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 1120 resultieren aus einer unklaren Abgrenzung zu anderen Leistungen oder einer unzureichenden Dokumentation. Achten Sie besonders auf die Unterscheidung zwischen "alt" und "frisch" sowie "unvollkommen" und "vollkommen".
Achtung – Strenger Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 1120 ist nicht neben den Nummern 1044, 1121, 1126 und 1128 berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung führt unweigerlich zur Streichung einer der Ziffern. Beispielsweise ist GOÄ 1044 für die Akutversorgung eines frischen Risses vorgesehen, während 1120 die sekundäre Korrektur eines alten Befundes beschreibt. GOÄ 1121 wiederum gilt für den vollkommenen Riss (mit Schließmuskelbeteiligung) und ist damit eine höher bewertete Alternative, keine Ergänzung.
Eine lückenlose und plausible Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs zweifelsfrei belegen.
Tipp zur Dokumentation: Dokumentieren Sie den Befund so, dass der "alte" Charakter des Risses klar ersichtlich ist. Ein kurzes, prägnantes Dokumentationsbeispiel könnte lauten:
"Datum: 15.10.2023. Anamnese: Zustand nach Spontangeburt 2019 mit Dammriss II. Grades. Seither persistierende Dyspareunie und Narbenschmerzen. Befund: Deutlich retrahierte, druckdolente Narbe im Bereich des M. bulbospongiosus, Introitus klaffend. Diagnose: Alter, symptomatischer, unvollkommener Dammriss. Indikation zur operativen Korrektur nach GOÄ 1120 gestellt. Aufklärung über OP-Verfahren, Risiken und Alternativen ist erfolgt."
Die GOÄ 1120 ist eine operative Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine solche Steigerung muss immer patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung begründet werden. Mögliche Gründe sind:
Die GOÄ 1120 wird in der Regel von weiteren Leistungen begleitet. Nach herrschender Kommentarlage sind folgende Kombinationen praxisüblich und revisionssicher:
Der entscheidende Unterschied liegt im Faktor Zeit und dem Zustand des Gewebes. Die GOÄ 1044 wird für die primäre Versorgung eines frischen Dammrisses I. oder II. Grades angesetzt, also direkt im Anschluss an die Geburt. Hierbei werden die frischen Wundränder adaptiert.
Die GOÄ 1120 hingegen ist für die Sekundärkorrektur eines alten Risses vorgesehen. Das bedeutet, der ursprüngliche Riss ist bereits abgeheilt (oft narbig oder unzureichend), und es wird eine erneute Operation mit Exzision von Narbengewebe und plastischer Rekonstruktion durchgeführt, um funktionelle oder ästhetische Beschwerden zu beheben. Der Eingriff ist in der Regel aufwendiger als eine primäre Naht.
Nein, das ist nach der Leistungslegende der GOÄ 1120 explizit nicht möglich. Der Leistungstext lautet: "...auch einschließlich Naht von Einrissen der Vulva und/oder Vagina".
Dieser Zusatz bedeutet, dass die Versorgung solcher Begleitverletzungen im selben Operationsgebiet bereits Bestandteil der Leistung nach Ziffer 1120 ist und mit deren Honorar als abgegolten gilt. Eine separate Abrechnung, beispielsweise über eine Ziffer für eine Wundversorgung, wäre eine unzulässige Doppelberechnung und würde von Kostenträgern mit Sicherheit gestrichen werden.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist möglich, wenn die Durchführung der Leistung durch besondere, patientenindividuelle Schwierigkeiten erschwert war. Diese müssen den durchschnittlichen Aufwand deutlich übersteigen. Eine plausible, nachvollziehbare Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich.
Praxisbeispiele für eine Begründung:
"Erschwerte Präparation und erhöhter Blutverlust bei ausgeprägtem Narbenkeloid im Operationsgebiet."
"Deutlich erhöhter Zeitaufwand durch komplexe Rekonstruktion bei massiver Gewebsretraktion."
"Operation bei schwierigen anatomischen Verhältnissen nach mehrfachen Voroperationen im Dammbereich."
Der Ausschluss beruht auf dem Prinzip der Leistungshierarchie und der gegenseitigen Exklusivität. Die GOÄ unterscheidet zwischen einem unvollkommenen Dammriss (Grad I/II, ohne Beteiligung des Schließmuskels), der nach GOÄ 1120 abgerechnet wird, und einem vollkommenen Dammriss (Grad III/IV, mit Beteiligung des Schließmuskels), der unter die GOÄ 1121 fällt.
Es handelt sich um zwei unterschiedliche Schweregrade derselben Art von Verletzung. Ein Riss kann nicht gleichzeitig unvollkommen und vollkommen sein. Daher muss der Operateur je nach intraoperativem Befund entscheiden, welche der beiden Ziffern den durchgeführten Eingriff korrekt beschreibt. Sie stellen Alternativen dar, keine kombinierbaren Leistungen.