Die GOÄ-Ziffer 1121 beschreibt die "Operation eines alten vollkommenen Dammrisses". Diese Leistungsziffer ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe und Urologie) der Gebührenordnung für Ärzte angesiedelt, auch wenn sie nicht explizit einer Unterkategorie zugeordnet ist. Sie umfasst die operative Rekonstruktion eines Dammrisses, der nicht frisch ist und bei dem wesentliche Strukturen wie der anale Schließmuskel und potenziell die Rektumschleimhaut betroffen sind.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für das Verständnis und die korrekte Anwendung entscheidend sind:
Wichtiger Abrechnungshinweis: Für die GOÄ-Ziffer 1121 gilt eine besondere Bestimmung bezüglich des Steigerungsfaktors. Laut Gebührenordnung ist diese Leistung nur mit dem 1-fachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Steigerung ist, unabhängig von der Komplexität des Eingriffs, nicht zulässig.
Die Operation eines alten, komplexen Dammrisses ist ein anspruchsvoller Eingriff, der eine ebenso sorgfältige Abrechnung erfordert. Gerade bei dieser Ziffer führen formale Fehler, insbesondere bei der Steigerung und Kombination, regelmäßig zu Beanstandungen durch Kostenträger.
In den folgenden Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 1121 in der Regel sachlich korrekt:
Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1121 ist der Versuch, die Leistung zu steigern. Die GOÄ legt hier unmissverständlich fest, dass nur der 1-fache Satz angesetzt werden darf. Jede Steigerung, auch mit ausführlicher Begründung, wird von den Kostenträgern konsequent gekürzt.
Ein weiterer kritischer Punkt sind die Ausschlüsse. Die GOÄ 1121 ist eine Komplexleistung, die kleinere Eingriffe im selben Operationsgebiet bereits beinhaltet.
Achtung – Nicht kombinierbar: Neben der GOÄ 1121 sind die folgenden Ziffern für Leistungen im selben Operationsgebiet und im selben Eingriff nicht berechnungsfähig: GOÄ 1044 (Spaltung einer Analfissur), 1045 (Operation einer Analfistel), 1126 (Operation eines unvollkommenen Dammrisses), 1127 (Operation einer einfachen Rektumscheidenfistel) und 1128 (Operation einer komplizierten Rektumscheidenfistel).
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist unerlässlich, um die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs nachzuweisen. Der Operationsbericht ist hier das zentrale Element. Er sollte die intraoperativen Befunde detailliert beschreiben und die einzelnen Rekonstruktionsschritte nachvollziehbar machen.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag (Auszug OP-Bericht):
"Intraoperativer Befund: Zustand nach altem Dammriss III. Grades mit vollständiger Durchtrennung des M. sphincter ani externus und narbiger Platte im Bereich des Damms. Vorgehen: Exzision des Narbengewebes, Darstellung und Mobilisation der retrahierten Sphinkterstümpfe. Rekonstruktion des Schließmuskels mittels überlappender Sphinkterplastik (z.B. Nahtmaterial PDS 3-0). Anschließend schichtweiser Aufbau des Dammes und der Beckenbodenmuskulatur. Hautnaht..."
Nein. Die GOÄ 1121 gehört zu den Leistungen, bei denen der Gebührenrahmen durch eine Anmerkung in der Gebührenordnung auf den 1-fachen Satz festgelegt ist. Der hohe Aufwand des Eingriffs ist bereits in der Punktzahl berücksichtigt. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz hinaus ist ausgeschlossen.
Obwohl die Ziffer selbst nicht steigerbar ist, können je nach Behandlungsfall weitere Leistungen hinzukommen:
Die GOÄ-Ziffer 1121 ist eine sogenannte Festbetragsleistung. Der Verordnungsgeber hat in den Abrechnungsbestimmungen zur GOÄ festgelegt, dass diese spezifische Leistung nur zum 1-fachen Satz abgerechnet werden darf. Die Begründung dafür liegt in der Annahme, dass die hohe Punktzahl der Ziffer den durchschnittlichen Aufwand eines solchen komplexen Eingriffs bereits adäquat abbildet. Selbst bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten, wie massivem Narbengewebe oder einer Re-Operation, ist eine Steigerung des Faktors rechtlich nicht vorgesehen. Die sorgfältige Dokumentation der Komplexität im OP-Bericht ist dennoch wichtig, um die Indikation und den Eingriff selbst zu rechtfertigen, sie legitimiert jedoch keine Abweichung vom festen Gebührensatz.
Der zeitliche Aspekt ist hier entscheidend. Ein 'frischer' Dammriss entsteht akut, typischerweise unter der Geburt. Seine Versorgung (Naht) ist entweder Teil der geburtshilflichen Pauschalen oder wird mit Ziffern wie GOÄ 1120 (Naht eines frischen, unvollkommenen Dammrisses) abgerechnet. Die GOÄ 1121 ist hingegen ausschließlich für die sekundäre Rekonstruktion eines 'alten' Risses reserviert. 'Alt' bedeutet, dass die Verletzung bereits abgeheilt ist, jedoch mit einem funktionell unbefriedigenden Ergebnis (z.B. Narbenbildung, Inkontinenz). Chirurgisch stellt dies eine völlig andere Herausforderung dar, da hier Narbengewebe exzidiert und anatomische Strukturen aus einer veränderten Lage rekonstruiert werden müssen.
Der Zuschlag nach GOÄ 445 ist ansetzbar, wenn die Operation ambulant erbracht wird. In der Leistungslegende der Nr. 445 ist die GOÄ 1121 explizit als zuschlagsberechtigte Leistung aufgeführt. Die Voraussetzung ist, dass der Eingriff tatsächlich ambulant stattfindet, also ohne eine nachfolgende stationäre Aufnahme. Wird die Patientin nach der Operation zur Überwachung stationär aufgenommen, entfällt die Berechtigung für den ambulanten Zuschlag. Die Entscheidung über das Setting (ambulant vs. stationär) muss medizinisch begründet sein und entsprechend dokumentiert werden. In der Praxis wird dieser Eingriff je nach Schweregrad und Allgemeinzustand der Patientin sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt.
Nein, das ist explizit nicht möglich. Die Abrechnungsbestimmungen der GOÄ enthalten einen klaren Leistungsausschluss. Neben der GOÄ 1121 ist die GOÄ 1045 (Operation einer Analfistel) nicht berechnungsfähig. Dies folgt dem Zielleistungsprinzip, wonach eine umfassende Leistung (hier: die komplexe Dammrekonstruktion) notwendige Teilschritte oder kleinere, im selben Gebiet durchgeführte Eingriffe mit einschließt. Die Entfernung der Fistel würde in diesem Fall als integraler Bestandteil der Sanierung des Operationsgebietes gelten. Eine separate Abrechnung würde von Kostenträgern als Doppelberechnung gewertet und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestrichen werden.