GOÄ 1122 Temperaturmanagement bei Kindern: Sicher abrechnen | Doctario GmbH

1122
GOÄ 1122: Zuschlag für Temperaturmanagement bei Kindern
H Geburtshilfe und Gynäkologie
Punktzahl
Einfachsatz
43,07 €
1,0x
Regelhöchstsatz
99,06 €
2,3x
Höchstsatz
150,75 €
3,5x
Ausschlüsse

Offizielle Beschreibung nach GOÄ

Die GOÄ-Ziffer 1122 beschreibt einen Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1107 für Temperaturmanagement bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, gegebenenfalls einschließlich invasiver Maßnahmen. Diese Leistung ist im Abschnitt C (Anästhesie und Intensivmedizin) der Gebührenordnung für Ärzte verortet, da sie einen Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1107 (Intensivbehandlung) darstellt.

Der offizielle Leistungstext lautet: "Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1107 für Temperaturmanagement bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, ggf. einschließlich invasiver Maßnahmen".

Bei dieser Ziffer handelt es sich um einen Zuschlag. Zuschläge sind in der GOÄ in der Regel nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Eine Steigerung des Honorars ist nicht vorgesehen und wird in der Regel nicht erstattet.

Analyse der Leistungslegende

Um die Ziffer 1122 revisionssicher anwenden zu können, ist es wichtig, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende zu verstehen:

  • Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1107: Dies bedeutet, dass die GOÄ 1122 nur in Verbindung mit der Leistung nach GOÄ 1107 (Intensivbehandlung) abgerechnet werden kann.
  • Temperaturmanagement: Dies umfasst Maßnahmen zur Regulierung der Körpertemperatur des Kindes, um Hypo- oder Hyperthermie zu vermeiden oder zu behandeln.
  • bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr: Die Leistung ist altersbegrenzt und gilt nur für Kinder bis zum achten Geburtstag.
  • ggf. einschließlich invasiver Maßnahmen: Dies weist darauf hin, dass auch invasive Methoden zur Temperaturregulierung, wie z.B. die Anwendung von Kühl- oder Wärmedecken mit invasiver Temperaturmessung, in diesem Zuschlag enthalten sein können.

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Anwendung der GOÄ 1122 im Praxisalltag

Die GOÄ 1122 ist ein Zuschlag für Temperaturmanagement bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und wird in Verbindung mit der Intensivbehandlung nach GOÄ 1107 abgerechnet. Die korrekte Anwendung erfordert Sorgfalt, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen für Zuschläge.

Typische Praxisbeispiele

In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 1122 nach herrschender Auffassung indiziert:

  • Szenario 1: Neugeborenes mit Hypothermie: Ein Frühgeborenes, das intensivmedizinisch betreut wird (GOÄ 1107), entwickelt eine Hypothermie. Es werden invasive Maßnahmen zum Temperaturmanagement durchgeführt, um die Körpertemperatur zu stabilisieren.
  • Szenario 2: Kind nach Operation mit Hyperthermie: Ein 5-jähriges Kind befindet sich nach einer komplexen Operation auf der Intensivstation (GOÄ 1107) und zeigt eine Hyperthermie. Es werden gezielte Maßnahmen zur Temperaturkontrolle ergriffen, um Komplikationen zu vermeiden.
  • Szenario 3: Sepsis bei Kleinkind: Ein 2-jähriges Kind mit Sepsis wird intensivmedizinisch behandelt (GOÄ 1107). Im Rahmen der Therapie ist ein engmaschiges und gegebenenfalls invasives Temperaturmanagement erforderlich, um den Zustand des Kindes zu stabilisieren.

Häufige Fehler und wichtige Abgrenzungen

Die häufigste Fehlerquelle bei der GOÄ 1122 ist die Nichtbeachtung, dass es sich um einen Zuschlag handelt, der nur in Verbindung mit der GOÄ 1107 und unter den genannten Altersgrenzen abgerechnet werden kann.

Achtung: Zuschlag zum einfachen Satz!
Die GOÄ-Ziffer 1122 ist ein Zuschlag und kann daher in der Regel nur mit dem 1-fachen Gebührensatz berechnet werden. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist unwirksam, da die Gebührenordnung hier keinen Spielraum lässt. Der Ansatz des 1-fachen Satzes ist zwingend.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zu einer reibungslosen Erstattung. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit des Temperaturmanagements und die Erfüllung der Voraussetzungen für die GOÄ 1107 und 1122 klar belegen.

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:

  • Datum: 15.10.2023
  • Anamnese/Befund: 3-jähriges Kind, intensivmedizinische Betreuung aufgrund schwerer Pneumonie (GOÄ 1107). Entwicklung einer Hypothermie (35,2°C).
  • Diagnose: Hypothermie bei schwerer Pneumonie, intensivpflichtig.
  • Therapie/Plan: Aktives Temperaturmanagement mittels Wärmedecke und invasiver Temperaturmessung über 6 Stunden.
  • Leistungen: GOÄ 1107 (Intensivbehandlung), GOÄ 1122 (Zuschlag für Temperaturmanagement).

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfähigkeit

Nein. Bei der GOÄ 1122 handelt es sich um einen Zuschlag. Zuschläge sind in der GOÄ in der Regel nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Der Ansatz des 1,0-fachen Satzes ist verbindlich.

Sinnvolle Kombinationen

Die GOÄ 1122 ist ein Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1107 und kann daher nur in Verbindung mit dieser abgerechnet werden. Weitere Kombinationen ergeben sich aus der Notwendigkeit der Intensivbehandlung:

  • Grundleistung: GOÄ 1107 (Intensivbehandlung) ist zwingend erforderlich.
  • Weitere Leistungen im Rahmen der Intensivbehandlung: Je nach Bedarf können weitere diagnostische und therapeutische Leistungen (z.B. Laboruntersuchungen, Medikamente, Beatmung) hinzukommen.

Abrechnungsausschlüsse

Da es sich bei der GOÄ 1122 um einen Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1107 für Temperaturmanagement bei Kindern handelt, sind folgende explizite Ausschlüsse zu beachten: Der Zuschlag nach Nummer 1122 ist neben den Zuschlägen nach Nummer 1121, 1123, 1138, 1139 oder 1140 nicht berechnungsfähig. Des Weiteren schließt die GOÄ 1128 die GOÄ 1122 explizit aus, und auch die GOÄ 1129 wird in einigen Kontexten als Ausschluss für 1122 genannt.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1122

Hierbei handelt es sich nicht um eine Kürzung, sondern um die korrekte Anwendung der Gebührenordnung. Die GOÄ 1122 ist ein Zuschlag. Zuschläge sind in der GOÄ in der Regel nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern gibt es hier keinen Spielraum für eine Steigerung aufgrund von Zeitaufwand, Schwierigkeit oder Umständen bei der Ausführung. Der Ansatz eines höheren Faktors ist daher per definitionem nicht möglich und wird von Kostenträgern konsequent korrigiert.

Nein, das ist nicht möglich. Die Leistungslegende der GOÄ 1122 weist explizit darauf hin, dass es sich um einen "Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1107" handelt. Das bedeutet, die GOÄ 1107 (Intensivbehandlung) muss als Grundleistung erbracht und abgerechnet werden, damit der Zuschlag nach GOÄ 1122 zur Anwendung kommen kann. Eine alleinige Abrechnung der GOÄ 1122 ist nicht zulässig.

Ja, die GOÄ 1122 ist altersbegrenzt. Die Leistungslegende besagt explizit "bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr". Das bedeutet, der Zuschlag für Temperaturmanagement kann nur für Kinder abgerechnet werden, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Patienten, die 8 Jahre oder älter sind, ist die Abrechnung der GOÄ 1122 nicht möglich.

Der Zusatz "ggf. einschließlich invasiver Maßnahmen" in der Leistungslegende der GOÄ 1122 bedeutet, dass der Zuschlag auch dann berechnungsfähig ist, wenn zur Temperaturregulierung invasive Methoden angewendet werden. Dazu können beispielsweise die invasive Messung der Körperkerntemperatur (z.B. über einen Blasenkatheter oder Pulmonaliskatheter) oder die Anwendung von Geräten zur externen oder internen Temperaturkontrolle gehören, die einen invasiven Zugang erfordern (z.B. intravaskuläre Kühlung). Diese Maßnahmen sind dann bereits mit dem Zuschlag abgegolten und können nicht separat berechnet werden.

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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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