Die GOÄ-Ziffer 1122 beschreibt die Operation eines alten Gebärmutterhalsrisses, in der Fachsprache auch als Emmet-Plastik bekannt. Diese Leistung ist im Abschnitt H (Gynäkologie und Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.
Der offizielle Leistungstext lautet: "Operation eines alten Gebärmutterhalsrisses (Emmet-Plastik)".
Bei dieser Ziffer handelt es sich um eine sogenannte Festbetragsleistung. Dies ist eine entscheidende Besonderheit für die Abrechnung:
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz! Eine Steigerung des Honorars ist nicht vorgesehen und wird in der Regel nicht erstattet.
Um die Ziffer 1122 revisionssicher anwenden zu können, ist es wichtig, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende zu verstehen:
Die GOÄ 1122 deckt somit den gesamten operativen Eingriff der Zervixrekonstruktion ab, von der Vorbereitung des Operationsfeldes bis zum Wundverschluss.
Die Operation eines alten Gebärmutterhalsrisses ist ein etablierter Eingriff in der gynäkologischen Praxis. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1122 erfordert jedoch Sorgfalt, insbesondere im Hinblick auf die Besonderheit als Festbetragsleistung und die Abgrenzung zu anderen Ziffern.
In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 1122 nach herrschender Auffassung indiziert:
Die häufigste Fehlerquelle bei der GOÄ 1122 ist die Nichtbeachtung des Festbetragscharakters. Jeder Versuch, einen Steigerungsfaktor über 1,0 anzusetzen, führt unweigerlich zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.
Achtung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ-Ziffer 1122 ist eine der wenigen operativen Leistungen mit einem festen Gebührensatz. Eine Begründung für einen höheren Faktor ist unwirksam, da die Gebührenordnung hier keinen Spielraum lässt. Der Ansatz des 1-fachen Satzes ist zwingend.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der Schlüssel zu einer reibungslosen Erstattung. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
Nein. Wie bereits erwähnt, ist die GOÄ 1122 eine Festbetragsleistung. Der Ansatz des 1,0-fachen Satzes ist verbindlich.
Die GOÄ 1122 kann und sollte je nach Behandlungsfall mit anderen Ziffern kombiniert werden:
Die Gebührenordnung schließt die gemeinsame Abrechnung mit bestimmten Leistungen explizit aus, um Doppelhonorierungen für Teilschritte zu vermeiden.
Nicht gemeinsam abrechenbar:
Neben der GOÄ 1122 sind die Ziffern GOÄ 1128 (Operation einer Cervix-Stenose) und GOÄ 1129 (Konisation der Cervix uteri) im selben Eingriff ausgeschlossen.
Die Logik dahinter ist, dass die Wiederherstellung des Zervikalkanals (was eine Stenose beheben kann) als integraler Bestandteil der Emmet-Plastik gilt. Die Konisation wiederum stellt einen gänzlich anderen Eingriff mit einer anderen Zielsetzung (meist die Entfernung dysplastischen Gewebes) dar.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Kürzung, sondern um die korrekte Anwendung der Gebührenordnung. Die GOÄ 1122 ist als sogenannte Festbetragsleistung definiert. Das bedeutet, die Gebührenordnung legt für diesen spezifischen Eingriff einen festen Betrag fest, der dem 1,0-fachen Satz entspricht. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern gibt es hier keinen Spielraum für eine Steigerung aufgrund von Zeitaufwand, Schwierigkeit oder Umständen bei der Ausführung. Der Ansatz eines höheren Faktors ist daher per definitionem nicht möglich und wird von Kostenträgern konsequent korrigiert.
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Die Leistungslegende der GOÄ 1122 spricht explizit von einem "alten" Gebärmutterhalsriss. Dies bezieht sich auf einen Zustand, der zu einem früheren Zeitpunkt entstanden und bereits narbig verheilt ist. Die Versorgung einer akuten, frischen Verletzung unmittelbar nach einer Entbindung ist in der Regel Bestandteil der geburtshilflichen Leistungen (z.B. GOÄ 1001) oder wird über andere, spezifische Ziffern für die primäre Wundversorgung abgerechnet. Die GOÄ 1122 ist ausschließlich für die sekundäre, operative Korrektur eines alten Defekts vorgesehen.
Ein sehr wichtiger, praxisrelevanter Hinweis: Bei einer ambulanten Durchführung der Operation nach GOÄ 1122 ist in der Regel der Ansatz des Zuschlags nach GOÄ 442 möglich. Dieser Zuschlag für kleinere ambulante chirurgische Eingriffe honoriert den zusätzlichen Aufwand (z.B. Vorhaltung der Infrastruktur, postoperative Überwachung). Voraussetzung ist, dass die Kriterien des Abschnitts C VIII der GOÄ erfüllt sind. Die Kombination von GOÄ 1122 und GOÄ 442 wird von den Kostenträgern nach gängiger Praxis anerkannt und sollte nicht vergessen werden, um die erbrachte Leistung vollständig abzubilden.
Nein, die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung von GOÄ 1122 und GOÄ 1128 (Operation einer Cervix-Stenose) aus. Die Begründung dafür liegt im Prinzip der Leistungsintegration. Die Wiederherstellung der normalen anatomischen Verhältnisse des Gebärmutterhalses im Rahmen der Emmet-Plastik schließt die Beseitigung einer eventuell vorliegenden Engstelle mit ein. Das Weiten des Zervikalkanals wird in diesem Kontext als methodisch notwendiger Teilschritt der Operation nach GOÄ 1122 angesehen und ist somit bereits mit dem Honorar für diese Ziffer abgegolten. Eine separate Berechnung wäre eine unzulässige Doppelabrechnung.