Die GOÄ-Ziffer 1123a beschreibt die plastische Operation zur Öffnung der Scheide bei anogenitaler Fehlbildung im Kindesalter. Diese Leistung ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, obwohl sie aufgrund ihrer Spezifität nicht direkt einer Unterkategorie zugeordnet ist.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
Ein zentraler und oft übersehener Aspekt dieser Ziffer ist ihre Abrechnungsmodalität:
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz! Es handelt sich um eine sogenannte Festgebühr, bei der eine Steigerung des Faktors nicht vorgesehen ist.
Diese Regelung ist bindend und eine Abweichung führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Die GOÄ-Ziffer 1123a ist eine hochspezialisierte kinderchirurgische bzw. kindergynäkologische Leistung. Ihre korrekte Anwendung und Dokumentation sind entscheidend für eine reibungslose Kostenerstattung. Hier finden Sie praxisnahe Hinweise für eine revisionssichere Abrechnung.
In folgenden klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1123a nach herrschender Kommentarlage zur Anwendung:
Die Komplexität und Seltenheit des Eingriffs bergen einige Fallstricke. Der häufigste Fehler ist die unzulässige Steigerung des Honorars. Aber auch bei der Kombination mit anderen Ziffern ist Vorsicht geboten.
Praxis-Warnung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ 1123a ist eine Festgebühr. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist unter keinen Umständen möglich, auch nicht mit einer ausführlichen Begründung. Jeder Versuch einer Steigerung wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent abgelehnt.
Abrechnungsausschluss: Keine Drainage neben GOÄ 1123a
Neben der Ziffer 1123a ist die GOÄ-Ziffer 2400 (Einlegen einer Drainage zur Wundheilung) nicht abrechnungsfähig. Die Notwendigkeit einer Drainage wird als integraler Bestandteil der plastischen Operation angesehen und ist mit dem Honorar der Ziffer 1123a abgegolten.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Der operative Bericht muss den "plastischen" Charakter des Eingriffs klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"Datum: 15.10.2023
Patientin: M. Mustermann, geb. 02.05.2022
Diagnose: Hymenalatresie mit beginnendem Mukokolpos (sonographisch gesichert)
OP-Leistung: Plastische Operation zur Öffnung der Scheide gem. GOÄ 1123a
Vorgehen: Nach Desinfektion und Abdeckung Darstellung des Introitus. Sternförmige Exzision des derben Hymenalrings. Mobilisation der vaginalen Schleimhaut und plastische Readaptation an die Haut des Vestibulums mittels fortlaufender, resorbierbarer Naht (Vicryl 6-0) zur Schaffung eines weiten, offenen Scheideneingangs. Spontaner Abgang von zähem Schleim. Kein Einlegen einer Drainage. Postoperativ komplikationsloser Verlauf.
Anordnung: Regelmäßige Kontrolle, Auftragen von Östrogensalbe für 14 Tage."
Wie bereits mehrfach betont, ist eine Steigerung der GOÄ 1123a nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt zwingend mit dem 1,0-fachen Satz.
Die GOÄ 1123a kann sinnvoll mit anderen Leistungen kombiniert werden, die nicht bereits Bestandteil des Eingriffs sind. Nach herrschender Auffassung sind dies unter anderem:
Der explizite Ausschluss betrifft die GOÄ 2400 (Einlage einer Drainage). Darüber hinaus sind alle Leistungen, die als methodisch notwendiger Bestandteil der plastischen Operation gelten (z.B. einfache Blutstillung, Wundverschluss), nicht separat berechnungsfähig.
Die GOÄ 1123a gehört zu einer Gruppe von Leistungen innerhalb der Gebührenordnung, die als sogenannte Festgebühren oder Festbeträge definiert sind. Der Verordnungsgeber hat bei diesen spezifischen, oft hochkomplexen oder seltenen Eingriffen einen festen Honorarsatz (hier den 1,0-fachen Satz) als angemessen erachtet. Dies soll eine einheitliche Vergütung sicherstellen und aufwendige Diskussionen über die Angemessenheit eines Steigerungsfaktors vermeiden. Eine individuelle Begründung für einen höheren Aufwand ist bei diesen Ziffern daher rechtlich nicht vorgesehen und führt bei Einreichung unweigerlich zur Kürzung auf den einfachen Satz.
Der Unterschied liegt im operativen Vorgehen und im Ziel des Eingriffs. Eine einfache Inzision oder Spaltung (wie bei GOÄ 1540, Spaltung einer Hymenalatresie) beschreibt einen reinen Schnitt zur Eröffnung einer Struktur. Eine plastische Operation nach GOÄ 1123a geht weit darüber hinaus. Sie beinhaltet rekonstruktive Techniken wie die gezielte Entfernung von Gewebe (Exzision), die Mobilisation von Schleimhautlappen und eine sorgfältige, adaptierende Naht. Das Ziel ist nicht nur die Öffnung, sondern die Schaffung einer dauerhaft funktionstüchtigen und anatomisch korrekten Struktur, die das Risiko einer erneuten Verengung (Rezidivstenose) minimiert. Die Dokumentation im OP-Bericht muss diesen plastisch-rekonstruktiven Charakter klar hervorheben.
Wird der Eingriff nach GOÄ 1123a ambulant durchgeführt, können zusätzlich die Zuschläge aus dem Abschnitt L der GOÄ berechnet werden. Diese decken den erhöhten sachlichen und personellen Aufwand des ambulanten Operierens ab. In der Regel kommen hierfür in Frage:
Die Wahl des korrekten Zuschlags richtet sich nach der reinen Operationszeit (Schnitt-Naht-Zeit). Diese Zuschläge sind neben der GOÄ 1123a voll ansetzbar und nicht im Honorar der operativen Leistung enthalten.
Diese Frage berührt einen Auslegungsspielraum. Der Ausschluss der GOÄ 2400 bezieht sich auf eine einfache Drainage zur Ableitung von Wundsekret. Das Einlegen einer einfachen Tamponade wird nach herrschender Meinung ebenfalls als Teil der operativen Leistung angesehen und ist nicht separat berechnungsfähig. Handelt es sich jedoch um einen speziell angefertigten oder besonders kostspieligen Platzhalter (Stent) oder eine medikamentenbeschichtete Spezialtamponade, könnte eine Berechnung als Sachkosten nach § 10 GOÄ in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass die Kosten die Grenze für Kleinmaterialien überschreiten und dies in der Rechnung transparent ausgewiesen wird. Eine eigene Ziffer für das Einlegen ist jedoch in der Regel nicht abrechenbar. Eine solche Vorgehensweise sollte gut begründet und dokumentiert sein.