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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 1123a: Plastische Operation zur Öffnung der Scheide bei anogenitaler Fehlbildung im Kindesalter

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
H
  
Einfachsatz:
1
132.31
Regelhöchstsatz:
2.3
304.32
Höchstsatz:
3.5
463.09
Ausschlüsse:
GOÄ 2400

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1123a

Die GOÄ-Ziffer 1123a beschreibt die plastische Operation zur Öffnung der Scheide bei anogenitaler Fehlbildung im Kindesalter. Diese Leistung ist im Abschnitt H (Gynäkologie, Geburtshilfe) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, obwohl sie aufgrund ihrer Spezifität nicht direkt einer Unterkategorie zugeordnet ist.

Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:

  • Plastische Operation: Dies ist der entscheidende Begriff. Es handelt sich nicht um eine bloße Inzision oder Spaltung. Vielmehr ist ein rekonstruktiver Eingriff gemeint, der die anatomischen Verhältnisse formt, wiederherstellt und ein funktionell sowie kosmetisch adäquates Ergebnis anstrebt. Dies umfasst typischerweise spezielle Schnittführungen, Gewebe-Mobilisation und adaptierende Nähte.
  • Öffnung der Scheide: Das Ziel des Eingriffs ist die Schaffung oder Erweiterung des Scheideneingangs (Introitus vaginae) oder die Beseitigung eines Verschlusses im Scheidenverlauf (z.B. Septum).
  • Bei anogenitaler Fehlbildung: Die Indikation ist klar auf angeborene (kongenitale) Fehlbildungen beschränkt. Erworbene Stenosen, beispielsweise nach Verletzungen oder Operationen, fallen nicht unter diese Ziffer.
  • Im Kindesalter: Die Leistung ist ausschließlich für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen vorgesehen. Eine Anwendung bei erwachsenen Patientinnen ist laut Leistungslegende nicht statthaft.

Ein zentraler und oft übersehener Aspekt dieser Ziffer ist ihre Abrechnungsmodalität:

Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz! Es handelt sich um eine sogenannte Festgebühr, bei der eine Steigerung des Faktors nicht vorgesehen ist.

Diese Regelung ist bindend und eine Abweichung führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger.

So wenden Sie die GOÄ 1123a im Praxisalltag korrekt an

Die GOÄ-Ziffer 1123a ist eine hochspezialisierte kinderchirurgische bzw. kindergynäkologische Leistung. Ihre korrekte Anwendung und Dokumentation sind entscheidend für eine reibungslose Kostenerstattung. Hier finden Sie praxisnahe Hinweise für eine revisionssichere Abrechnung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1123a

In folgenden klinischen Szenarien kommt die Ziffer 1123a nach herrschender Kommentarlage zur Anwendung:

  • Hymenalatresie mit Mukokolpos: Bei einem Neugeborenen oder Kleinkind führt ein angeboren verschlossenes Hymen zu einem Sekretstau in der Scheide. Die Korrektur erfordert mehr als eine einfache Spaltung; es wird eine plastische Exzision des Hymenalgewebes mit sorgfältiger Adaptation der Schleimhautränder durchgeführt, um eine erneute Verklebung zu verhindern.
  • Transversales Vaginalseptum: Ein tiefsitzendes, angeborenes Septum verschließt die Scheide teilweise oder vollständig. Die operative Korrektur beinhaltet die Resektion des Septums und die anschließende plastische Vereinigung der oberen und unteren Schleimhautanteile, um einen durchgängigen Scheidenschlauch zu formen.
  • Ausgeprägte Labiensynechie: Eine massive, angeborene Verklebung der kleinen Schamlippen, die den Scheideneingang komplett verschließt und auf konservative Therapieversuche nicht anspricht. Die operative Trennung erfordert eine plastische Korrektur der Wundränder, um Rezidive zu vermeiden.
  • Korrektur im Rahmen eines Sinus urogenitalis: Bei komplexeren Fehlbildungen, bei denen Harnröhre und Scheide in einen gemeinsamen Kanal münden, kann die GOÄ 1123a als Teil der vaginalen Rekonstruktion (Vaginoplastik) zur Schaffung eines separaten Scheideneingangs angesetzt werden.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Die Komplexität und Seltenheit des Eingriffs bergen einige Fallstricke. Der häufigste Fehler ist die unzulässige Steigerung des Honorars. Aber auch bei der Kombination mit anderen Ziffern ist Vorsicht geboten.

Praxis-Warnung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ 1123a ist eine Festgebühr. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist unter keinen Umständen möglich, auch nicht mit einer ausführlichen Begründung. Jeder Versuch einer Steigerung wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent abgelehnt.

Abrechnungsausschluss: Keine Drainage neben GOÄ 1123a
Neben der Ziffer 1123a ist die GOÄ-Ziffer 2400 (Einlegen einer Drainage zur Wundheilung) nicht abrechnungsfähig. Die Notwendigkeit einer Drainage wird als integraler Bestandteil der plastischen Operation angesehen und ist mit dem Honorar der Ziffer 1123a abgegolten.

Tipps für eine prüfsichere Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Der operative Bericht muss den "plastischen" Charakter des Eingriffs klar belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

"Datum: 15.10.2023
Patientin: M. Mustermann, geb. 02.05.2022
Diagnose: Hymenalatresie mit beginnendem Mukokolpos (sonographisch gesichert)
OP-Leistung: Plastische Operation zur Öffnung der Scheide gem. GOÄ 1123a
Vorgehen: Nach Desinfektion und Abdeckung Darstellung des Introitus. Sternförmige Exzision des derben Hymenalrings. Mobilisation der vaginalen Schleimhaut und plastische Readaptation an die Haut des Vestibulums mittels fortlaufender, resorbierbarer Naht (Vicryl 6-0) zur Schaffung eines weiten, offenen Scheideneingangs. Spontaner Abgang von zähem Schleim. Kein Einlegen einer Drainage. Postoperativ komplikationsloser Verlauf.
Anordnung: Regelmäßige Kontrolle, Auftragen von Östrogensalbe für 14 Tage."

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits mehrfach betont, ist eine Steigerung der GOÄ 1123a nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt zwingend mit dem 1,0-fachen Satz.

Typische Kombinationspartner

Die GOÄ 1123a kann sinnvoll mit anderen Leistungen kombiniert werden, die nicht bereits Bestandteil des Eingriffs sind. Nach herrschender Auffassung sind dies unter anderem:

  • Beratungen und Untersuchungen: GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4 sowie die Untersuchung nach GOÄ 6 oder GOÄ 7.
  • Zuschläge für ambulantes Operieren: Je nach Dauer und Aufwand die Zuschläge nach GOÄ 444 oder GOÄ 445.
  • Anästhesieleistungen: Werden in der Regel vom Anästhesisten erbracht und abgerechnet. Falls eine Lokalanästhesie durch den Operateur erfolgt, sind die Ziffern 490/491 denkbar.
  • Histologische Untersuchung: Wird Gewebe entnommen und zur Untersuchung eingesandt, kann der Pathologe die entsprechenden Ziffern (z.B. GOÄ 4800 ff.) abrechnen.

Ausschlüsse

Der explizite Ausschluss betrifft die GOÄ 2400 (Einlage einer Drainage). Darüber hinaus sind alle Leistungen, die als methodisch notwendiger Bestandteil der plastischen Operation gelten (z.B. einfache Blutstillung, Wundverschluss), nicht separat berechnungsfähig.

Häufig gestellte Fragen

Warum ist die GOÄ 1123a eine Festgebühr und kann nicht gesteigert werden?

Die GOÄ 1123a gehört zu einer Gruppe von Leistungen innerhalb der Gebührenordnung, die als sogenannte Festgebühren oder Festbeträge definiert sind. Der Verordnungsgeber hat bei diesen spezifischen, oft hochkomplexen oder seltenen Eingriffen einen festen Honorarsatz (hier den 1,0-fachen Satz) als angemessen erachtet. Dies soll eine einheitliche Vergütung sicherstellen und aufwendige Diskussionen über die Angemessenheit eines Steigerungsfaktors vermeiden. Eine individuelle Begründung für einen höheren Aufwand ist bei diesen Ziffern daher rechtlich nicht vorgesehen und führt bei Einreichung unweigerlich zur Kürzung auf den einfachen Satz.

Was unterscheidet die 'plastische Operation' nach GOÄ 1123a von einer einfachen Inzision (z.B. nach GOÄ 1540)?

Der Unterschied liegt im operativen Vorgehen und im Ziel des Eingriffs. Eine einfache Inzision oder Spaltung (wie bei GOÄ 1540, Spaltung einer Hymenalatresie) beschreibt einen reinen Schnitt zur Eröffnung einer Struktur. Eine plastische Operation nach GOÄ 1123a geht weit darüber hinaus. Sie beinhaltet rekonstruktive Techniken wie die gezielte Entfernung von Gewebe (Exzision), die Mobilisation von Schleimhautlappen und eine sorgfältige, adaptierende Naht. Das Ziel ist nicht nur die Öffnung, sondern die Schaffung einer dauerhaft funktionstüchtigen und anatomisch korrekten Struktur, die das Risiko einer erneuten Verengung (Rezidivstenose) minimiert. Die Dokumentation im OP-Bericht muss diesen plastisch-rekonstruktiven Charakter klar hervorheben.

Welche Zuschläge für ambulantes Operieren können neben der GOÄ 1123a angesetzt werden?

Wird der Eingriff nach GOÄ 1123a ambulant durchgeführt, können zusätzlich die Zuschläge aus dem Abschnitt L der GOÄ berechnet werden. Diese decken den erhöhten sachlichen und personellen Aufwand des ambulanten Operierens ab. In der Regel kommen hierfür in Frage:

  • GOÄ 444: Zuschlag für ambulante Operationen bei einer Operationsdauer von 20 bis 40 Minuten.
  • GOÄ 445: Zuschlag für ambulante Operationen bei einer Operationsdauer von mehr als 40 Minuten.

Die Wahl des korrekten Zuschlags richtet sich nach der reinen Operationszeit (Schnitt-Naht-Zeit). Diese Zuschläge sind neben der GOÄ 1123a voll ansetzbar und nicht im Honorar der operativen Leistung enthalten.

Die GOÄ 2400 (Drainage) ist ausgeschlossen. Was ist, wenn ich eine spezielle Tamponade oder einen Platzhalter einlegen muss?

Diese Frage berührt einen Auslegungsspielraum. Der Ausschluss der GOÄ 2400 bezieht sich auf eine einfache Drainage zur Ableitung von Wundsekret. Das Einlegen einer einfachen Tamponade wird nach herrschender Meinung ebenfalls als Teil der operativen Leistung angesehen und ist nicht separat berechnungsfähig. Handelt es sich jedoch um einen speziell angefertigten oder besonders kostspieligen Platzhalter (Stent) oder eine medikamentenbeschichtete Spezialtamponade, könnte eine Berechnung als Sachkosten nach § 10 GOÄ in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass die Kosten die Grenze für Kleinmaterialien überschreiten und dies in der Rechnung transparent ausgewiesen wird. Eine eigene Ziffer für das Einlegen ist jedoch in der Regel nicht abrechenbar. Eine solche Vorgehensweise sollte gut begründet und dokumentiert sein.

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