Die GOÄ-Ziffer 1125 beschreibt die Vordere Scheidenplastik. Hierbei handelt es sich um einen operativen Eingriff zur Korrektur einer Senkung der vorderen Scheidenwand, die medizinisch als Zystozele oder Blasensenkung bezeichnet wird. Ziel des Eingriffs ist die Wiederherstellung der anatomisch korrekten Lage der Harnblase und die Stabilisierung des vorderen Scheidengewölbes.
Die Leistungslegende der GOÄ 1125 ist zwar kurz, umfasst jedoch den gesamten operativen Eingriff in seinen wesentlichen Schritten. Eine prüferlogische Aufschlüsselung der Leistungskomponenten sieht wie folgt aus:
Eine Besonderheit dieser Ziffer ist ihre Abrechnungsmodalität. Sie unterliegt einer festen Gebührensatzregelung, die für alle Kostenträger bindend ist.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 1125) der 1-fache Satz!
Dies bedeutet, dass eine Steigerung des Faktors über den 1,0-fachen Satz hinaus, unabhängig von der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand des Eingriffs, nicht möglich ist. Die Bewertung mit dem einfachen Gebührensatz ist im Gebührenverzeichnis so festgelegt und nicht verhandelbar.
Die vordere Scheidenplastik ist ein Standardeingriff in der Gynäkologie und Urologie zur Behandlung von Beckenbodensenkungen. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 1125 erfordert jedoch die Kenntnis einiger wichtiger Details, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.
In den folgenden Szenarien ist der Ansatz der Ziffer 1125 nach herrschender Auffassung indiziert und abrechenbar:
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1125 ist der Versuch, einen höheren Steigerungsfaktor als den 1,0-fachen Satz anzusetzen. Dies führt unweigerlich zu Kürzungen, da es sich um eine Festgebühr handelt. Ebenfalls fehlerhaft ist der separate Ansatz von Einzelschritten der Operation, wie z.B. der Wundnaht (GOÄ 2000 ff.), da diese bereits Bestandteil der Komplexleistung nach Ziffer 1125 sind.
Achtung – Abrechnungsausschluss: Laut den Abrechnungsbestimmungen sind folgende Ziffern nicht neben der GOÄ 1125 im selben Behandlungsfall berechnungsfähig: GOÄ 1126, 1127, 1128, 1165, 1780. Prüfen Sie vor der Rechnungsstellung sorgfältig, ob eine dieser Leistungen erbracht wurde.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Der Operationsbericht sollte die Indikation und die durchgeführten Schritte klar beschreiben und die Begrifflichkeiten der GOÄ-Legende aufgreifen.
Mini-Dokumentationsbeispiel (Auszug aus OP-Bericht):
Nein. Wie bereits erwähnt, ist die GOÄ 1125 eine Ziffer mit einem festen Gebührensatz. Der 1,0-fache Satz ist verbindlich und kann nicht überschritten werden. Eine Begründung für einen erhöhten Aufwand ist hier nicht vorgesehen und wird von Kostenträgern nicht anerkannt.
Die GOÄ 1125 kann und muss je nach Behandlungssetting mit anderen Ziffern kombiniert werden:
Die im Input genannten Ausschlüsse (1126, 1127, 1128, 1165, 1780) sind strikt zu beachten. Dies bedeutet, dass diese Leistungen nicht in derselben operativen Sitzung zusammen mit der GOÄ 1125 abgerechnet werden dürfen. Beispielsweise ist die GOÄ 1126 die hintere Scheidenplastik. Werden vordere und hintere Plastik in einer Sitzung durchgeführt, muss geprüft werden, welche Ziffer den Eingriff am besten abbildet oder ob eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ in Betracht kommt, was jedoch einer sorgfältigen Begründung bedarf und mit Kostenträgern vorab geklärt werden sollte.
Die GOÄ-Ziffer 1125 gehört zu den sogenannten Festbeträgen im Gebührenverzeichnis. Der Verordnungsgeber hat hier bereits einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand in den festgelegten 1,0-fachen Satz einkalkuliert. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern ist hier kein Steigerungsspielraum vorgesehen. Jeglicher Versuch, einen Faktor über 1,0 anzusetzen, wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelhaft und zu Recht auf den einfachen Satz gekürzt. Eventuelle außergewöhnliche Umstände können bei dieser spezifischen Ziffer nicht über einen Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Die GOÄ 1125 bezieht sich ausschließlich auf die vordere Scheidenplastik zur Korrektur einer Blasensenkung (Zystozele). Die GOÄ 1126 beschreibt hingegen die hintere Scheidenplastik zur Korrektur einer Darmsenkung (Rektozele). Obwohl beide Eingriffe oft kombiniert werden (anteriore und posteriore Kolporrhaphie), sehen die Abrechnungsbestimmungen einen Nebeneinander-Ausschluss vor. Nach Kommentarlage ist bei einer kombinierten Operation in einer Sitzung zu prüfen, welche der Ziffern den Schwerpunkt des Eingriffs darstellt oder ob eine höher bewertete Ziffer (z.B. GOÄ 1127 bei zusätzlicher Beckenbodenplastik) den gesamten Eingriff umfasst. Eine separate Abrechnung beider Ziffern ist in der Regel nicht möglich und führt zu Beanstandungen.
Bei der ambulanten Durchführung der vorderen Scheidenplastik ist der Ansatz des Zuschlags nach GOÄ-Ziffer 444 entscheidend. Dieser Zuschlag ist für ambulante Operationen der Kategorie C (zu denen die GOÄ 1125 gehört) vorgesehen und gleicht den erhöhten organisatorischen und personellen Aufwand einer ambulanten OP aus. Das Vergessen dieses Zuschlags ist ein häufiger Abrechnungsfehler, der zu erheblichen Honorarverlusten führt. Je nach Eingriff können zusätzlich Sachkosten (z.B. für spezielles Nahtmaterial) oder weitere Zuschläge (z.B. für die Anwendung eines Lasers nach GOÄ 441, falls zutreffend) berechnungsfähig sein.
Nein, das ist laut den Abrechnungsbestimmungen nicht zulässig. Die GOÄ-Ziffer 1780 (Plastischer Ersatz der vorderen Harnröhrenwand) ist explizit von der gemeinsamen Abrechnung mit der GOÄ 1125 ausgeschlossen. Der Grundgedanke dahinter ist, dass kleinere, im selben Operationsgebiet durchgeführte Korrekturen als im Leistungsumfang der Hauptoperation (hier die vordere Scheidenplastik) enthalten gelten. Die operative Versorgung der Zystozele schließt Eingriffe an der unmittelbar benachbarten Urethra mit ein. Der separate Ansatz würde als unzulässige Doppelberechnung gewertet und von den Kostenträgern gestrichen werden.