Die GOÄ-Ziffer 1126 beschreibt die Hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik. Diese Ziffer gehört zum Abschnitt H der Gebührenordnung für Ärzte (Gynäkologie, Geburtshilfe und Urologie) und deckt einen spezifischen operativen Eingriff zur Rekonstruktion des weiblichen Beckenbodens ab.
Der offizielle Leistungstext lautet: "Hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik".
Diese Leistungslegende umfasst zwei untrennbare Bestandteile, die für eine korrekte Abrechnung beide erbracht werden müssen:
Ein zentrales Merkmal dieser Ziffer, das in der Praxis unbedingt zu beachten ist, betrifft den Gebührenrahmen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Festgebühr.
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung der 1-fache Satz! Eine Steigerung des Faktors ist nicht zulässig.
Die GOÄ 1126 ist somit eine der wenigen operativen Ziffern, bei der der Gesetzgeber keinen Spielraum für die Berücksichtigung von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder besonderen Umständen durch einen Steigerungsfaktor vorgesehen hat. Die Abrechnung erfolgt stets mit dem im Gebührenverzeichnis festgelegten Euro-Betrag (Einfachsatz).
Die korrekte Anwendung der GOÄ 1126 ist für eine revisionssichere Abrechnung entscheidend. Während die Definition klar erscheint, lauern die Herausforderungen im Detail – insbesondere bei der Abgrenzung, den Ausschlüssen und der Dokumentation.
In folgenden klinischen Szenarien kommt die Abrechnung der Ziffer 1126 nach herrschender Auffassung in Betracht:
Der häufigste und gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1126 ist der Versuch, einen Steigerungsfaktor anzuwenden. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger. Ein weiterer Fehler ist die Abrechnung für eine primäre Naht eines Dammrisses direkt nach der Geburt; diese Leistung ist Bestandteil der geburtshilflichen Pauschalen.
Achtung – Absolute Ausschlüsse: Neben der GOÄ 1126 sind die folgenden Ziffern im selben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig: GOÄ 1121 (Erweiterung des Scheideneingangs), 1125 (Vordere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik), 1127 und 1128 (kombinierte vordere und hintere Plastiken), 1163 (Dammplastik), 1165 (Dammrissnaht III. Grades) sowie 1780 (Episiotomie).
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Der OP-Bericht muss klar erkennen lassen, dass sowohl eine hintere Scheidenplastik als auch eine Beckenbodenplastik durchgeführt wurden. Eine reine Dammnaht reicht nicht aus.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Die GOÄ 1126 ist eine Festgebühr. Gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ wird die Vergütung durch einen festen Betrag bestimmt. Eine Steigerung über den 1,0-fachen Satz ist daher unter keinen Umständen möglich, auch nicht bei außergewöhnlicher Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand. Dies muss dem Praxisteam und der abrechnenden Stelle bekannt sein.
Obwohl es strikte Ausschlüsse gibt, kann die GOÄ 1126 mit anderen Leistungen kombiniert werden, sofern diese einen anderen Bereich betreffen und nicht durch die Legende der GOÄ 1126 bereits abgedeckt sind. Typische Beispiele sind:
Die Ausschlussziffern sind logisch begründet. Beispielsweise ist die GOÄ 1125 (Vordere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik) das Pendant für den vorderen Bereich. Werden beide Eingriffe kombiniert, ist die dafür vorgesehene Ziffer GOÄ 1127 anzusetzen. Die GOÄ 1163 (Dammplastik) ist als isolierte Leistung zu sehen und in der umfassenderen Beckenbodenplastik der GOÄ 1126 bereits enthalten.
Die GOÄ-Ziffer 1126 ist im Gebührenverzeichnis als sogenannte Festgebühr definiert. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern, deren Vergütung sich aus einer Punktzahl multipliziert mit dem Punktwert und einem Steigerungsfaktor ergibt, ist hier ein fester Euro-Betrag hinterlegt. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber hier bewusst keinen Spielraum für die Abgeltung individueller Schwierigkeiten, eines erhöhten Zeitaufwandes oder besonderer Umstände vorgesehen hat. Die Abrechnung muss daher zwingend und ausnahmslos mit dem 1,0-fachen Satz erfolgen. Jeder Versuch einer Steigerung wird von den Kostenträgern (PKV, Beihilfe) als formal falsch zurückgewiesen.
Hierbei handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche medizinische und abrechnungstechnische Sachverhalte. Die Versorgung eines frischen Dammrisses (egal welchen Grades) unmittelbar nach einer Geburt ist Bestandteil der geburtshilflichen Leistungen (z.B. GOÄ 1085, 1086) und kann nicht separat abgerechnet werden. Die GOÄ 1126 hingegen ist für eine geplante, sekundäre Operation vorgesehen. Sie wird angesetzt, wenn zu einem späteren Zeitpunkt (Wochen, Monate oder Jahre nach einer Geburt) eine Rekonstruktion des Beckenbodens und der hinteren Scheidenwand aufgrund von funktionellen oder anatomischen Defekten (z.B. Rektozele, klaffender Introitus) medizinisch notwendig wird.
Bei einer ambulanten Durchführung der Leistung nach GOÄ 1126 ist nach herrschender Kommentarlage der Zuschlag nach GOÄ 445 (Zuschlag für ambulante Operationen der Kategorie D) berechnungsfähig. Dieser Zuschlag dient der Abgeltung des erhöhten Aufwandes bei ambulanten Operationen, die normalerweise vollstationär erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die Praxis die entsprechenden sachlichen und personellen Anforderungen für ambulantes Operieren erfüllt. Vergessen Sie nicht, auch die Kosten für Sachmittel (z.B. Nahtmaterial, Anästhetika) nach § 10 GOÄ gesondert in Rechnung zu stellen, sofern sie die Kleinmaterialgrenze überschreiten.
Nein, die gemeinsame Abrechnung von GOÄ 1126 und GOÄ 1125 ist explizit ausgeschlossen. Die Gebührenordnung sieht für den Fall, dass sowohl eine vordere als auch eine hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik in einer Operation durchgeführt werden, eine eigene, höher bewertete Ziffer vor: die GOÄ 1127 (Vordere und hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik). Der Ansatz der beiden Einzelziffern wäre ein Verstoß gegen das Zielleistungsprinzip und die in der GOÄ festgelegten Ausschlüsse und würde von den Kostenträgern korrigiert werden. Es ist daher zwingend die Kombinationsziffer 1127 zu verwenden.