Die GOÄ-Ziffer 1240 beschreibt die „Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte – gegebenenfalls einschließlich der binokularen Untersuchung des hinteren Poles (z.B. Hruby-Linse) –“. Sie stellt eine zentrale diagnostische Leistung in der Augenheilkunde dar und ermöglicht eine detaillierte, stereoskopische Untersuchung der vorderen und mittleren Augenstrukturen unter Vergrößerung.
Der Leistungstext lässt sich in seine wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Die Formulierung dieser Ziffer hat in der Vergangenheit zu Auslegungsfragen geführt, insbesondere im Verhältnis zu anderen augenärztlichen Untersuchungen. Eine wichtige Klarstellung hierzu liefert die Bundesärztekammer:
Die BÄK erklärt am 6.1.1997: „...Durch die Textfassung der Nr. 1242 „ggf. einschl. Spaltlampenmikroskopie der vorderen und hinteren Augenabschnitte“ und die in Nr. 1240 „ggf.“ enthaltene Untersuchung des hinteren Poles ist Nr. 1240 nicht neben Nr. 1242 berechenbar. Zwar ist die Fassung der Nr. 1242 GOÄ fachlich unverständlich, da hier unterschiedliche Untersuchungsvorgänge mit unterschiedlichen Geräten und unterschiedlichen Zielsetzungen zusammengefasst sind, an der Textfassung kommt man jedoch nicht vorbei.“
Diese Klarstellung untermauert, dass die GOÄ 1240 trotz möglicher fachlicher Unschärfen in der Gebührenordnung eine klar definierte Leistung mit einem festen Abrechnungsausschluss gegenüber der GOÄ 1242 ist.
Die Spaltlampenmikroskopie nach GOÄ 1240 ist eine der am häufigsten durchgeführten Untersuchungen in der augenärztlichen Praxis. Doch gerade bei Routineleistungen schleichen sich leicht Fehler in der Abrechnung und Dokumentation ein. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie die Ziffer 1240 revisionssicher anwenden.
In diesen und ähnlichen Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 1240 in der Regel medizinisch indiziert und nachvollziehbar:
Verdacht auf Konjunktivitis oder Keratitis: Ein Patient stellt sich mit einem „roten Auge“ vor. Die Spaltlampenuntersuchung dient der Differenzialdiagnose, um die betroffenen Strukturen (Bindehaut, Hornhaut) genau zu beurteilen und z.B. Infiltrate oder Epitheldefekte zu erkennen.
Katarakt-Diagnostik und -Verlaufskontrolle: Bei einem Patienten mit nachlassender Sehkraft wird die Linse an der Spaltlampe auf Trübungen untersucht, um das Stadium einer Katarakt zu bestimmen und den Verlauf zu dokumentieren.
Kontrolle nach Fremdkörperentfernung: Nach der Entfernung eines Fremdkörpers aus der Hornhaut wird mittels Spaltlampe kontrolliert, ob der Wundverschluss regelrecht ist und keine Entzündungszeichen vorliegen.
Glaukom-Kontrolle: Im Rahmen der Glaukom-Vorsorge oder -Verlaufskontrolle werden die Vorderkammer, der Kammerwinkel (Gonioskopie wäre eine separate Leistung) und mittels Hruby-Linse orientierend der Sehnervenkopf beurteilt.
Der häufigste und kostspieligste Fehler ist die unzulässige Kombination von Ziffern. Die GOÄ legt hier klare Grenzen fest, die von Kostenträgern konsequent geprüft werden.
Achtung – Strenger Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 1240 ist nicht neben den Ziffern 5 bis 8 (Symptombezogene Untersuchung), den ophthalmologischen Basisuntersuchungen 1200 bis 1213 sowie der GOÄ 1242 (Eingehende Untersuchung auf funktionelles Schielen) berechnungsfähig. Die Leistungsinhalte überschneiden sich oder sind in der GOÄ 1240 bereits enthalten.
Ein typischer Fehler in der Praxis ist beispielsweise der Ansatz der GOÄ 1210 (Tonometrie) neben der GOÄ 1240 in derselben Sitzung. Obwohl es sich um unterschiedliche Untersuchungen handelt, ist diese Kombination laut Gebührenordnung explizit ausgeschlossen. Planen Sie solche Untersuchungen daher sinnvoll an unterschiedlichen Tagen, sofern medizinisch vertretbar, oder rechnen Sie nur die höher bewertete Leistung ab.
Eine lückenlose Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte den Befund kurz, aber präzise wiedergeben. Eine stichpunktartige Notation ist oft ausreichend und praxistauglich.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis:
Dokumentieren Sie Ihre Befunde so, dass die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung klar ersichtlich ist. Ein Minimalbeispiel:
Datum: 23.10.2023 // Anlass: Visusminderung re. Auge // GOÄ 1240: Spaltlampe RA: VAA reizfrei, TKK +, Linse C2 (gering), Fundus (Hruby): Papille randscharf, vital, Makula o.p.B. // Beurteilung: Beginnende Katarakt, Kontrolle in 12 Mon.
Diese kurze Notiz belegt den Anlass, die durchgeführte Untersuchung (inkl. optionalem Fundus-Check) und das Ergebnis – perfekt für eine schnelle Übersicht und revisionssicher.
Die GOÄ 1240 ist eine voll steigerungsfähige Leistung. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum 3,5-fachen Satz ist bei überdurchschnittlichem Aufwand möglich. Dieser muss jedoch in der Rechnung für den Patienten verständlich und nachvollziehbar begründet werden. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend.
Mögliche Begründungen für einen erhöhten Faktor:
Erheblich erschwerte Untersuchung bei eng gestellter Pupille (Miosis)
Besonderer Zeitaufwand durch starke Blendempfindlichkeit oder Lidkrampf des Patienten
Schwierige Beurteilung durch fortgeschrittene Hornhaut- oder Linsentrübungen
Hoher Zeitaufwand bei einem unruhigen oder nicht kooperativen Patienten (z.B. Kind, dementer Patient)
Trotz der genannten Ausschlüsse kann die GOÄ 1240 sinnvoll mit anderen Leistungen kombiniert werden. Nach herrschender Kommentarlage sind dies zum Beispiel:
Beratungsziffern (GOÄ 1, 3): Eine ausführliche Beratung über den Befund ist neben der Untersuchung selbstverständlich abrechenbar.
Spezialuntersuchungen: Leistungen wie die Perimetrie (GOÄ 1203, 1204) oder die Fundusphotographie (GOÄ 1224) sind ausgeschlossen. Die Fundusuntersuchung mit Ophthalmoskopie (GOÄ 1216, 1217) ist jedoch eine separate, umfassendere Leistung, die neben der GOÄ 1240 angesetzt werden kann, wenn beide Untersuchungen medizinisch notwendig sind und getrennt voneinander erbracht werden. Hier ist die Abgrenzung zur „ggf.“ in GOÄ 1240 enthaltenen Fundus-Kurzbeurteilung entscheidend.
Operative oder therapeutische Leistungen: Wird im Anschluss an die Diagnostik ein Eingriff vorgenommen, z.B. eine Fremdkörperentfernung (GOÄ 1285) oder eine Verbandanlage (GOÄ 200 ff.), sind diese Ziffern neben der GOÄ 1240 berechnungsfähig.
Nein, die GOÄ-Ziffer 1240 ist eine „sitzungsbezogene“ Pauschale. Sie kann pro Behandlungsfall (in der Regel pro Sitzung/Tag) nur einmal abgerechnet werden, unabhängig davon, ob ein oder beide Augen untersucht werden. Der Leistungstext differenziert nicht zwischen ein- oder beidseitiger Untersuchung. Der Aufwand für die Untersuchung beider Augen ist bereits in der Bewertung der Ziffer berücksichtigt und kann allenfalls über die Wahl des Steigerungsfaktors abgebildet werden, falls die Untersuchung beider Augen im Einzelfall einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand erforderte.
Die GOÄ 1242 beschreibt die „Eingehende Untersuchung auf funktionelles Schielen“. Sie zielt auf die Prüfung der Augenstellung, Motilität und des beidäugigen Sehens ab. Obwohl ihr Leistungstext „ggf. einschl. Spaltlampenmikroskopie“ enthält, handelt es sich um eine völlig andere Untersuchung. Die Bundesärztekammer hat klargestellt, dass trotz der fachlich unglücklichen Formulierung der GOÄ 1242 ein strikter Nebeneinander-Ausschluss gilt. In der Praxis bedeutet das: Führen Sie eine Schieldiagnostik durch, rechnen Sie die GOÄ 1242 ab. Führen Sie eine organische Untersuchung der vorderen Abschnitte durch, rechnen Sie die GOÄ 1240 ab. Eine gemeinsame Abrechnung in derselben Sitzung wird von Kostenträgern konsequent gestrichen.
Bei einem reinen „Routinepatienten“ ohne besondere Schwierigkeiten ist eine Steigerung auf den Höchstsatz (3,5-fach) kaum zu rechtfertigen und birgt ein hohes Kürzungsrisiko. Ein erhöhter Faktor muss immer auf Umständen beruhen, die über den Durchschnitt hinausgehen. Bei einem Katarakt-Patienten könnten solche Umstände sein: eine sehr enge Pupille (Miosis), die wiederholte Mydriasis-Versuche erfordert, fortgeschrittene Hornhauttrübungen, die die Beurteilung der Linse erheblich erschweren, oder eine starke Blendempfindlichkeit des Patienten, die häufige Pausen und einen deutlich erhöhten Zeitaufwand nach sich zieht. Die Begründung in der Rechnung muss diesen spezifischen Mehraufwand klar benennen, z.B. „Erhöhter Zeitaufwand wegen extremer Blendempfindlichkeit und mangelnder Kooperation“.
Nein, die Untersuchung des hinteren Poles ist keine zwingende Voraussetzung. Der Leistungstext formuliert hier bewusst „gegebenenfalls einschließlich“. Das bedeutet, die Leistung ist optionaler Bestandteil. Wenn Sie nur die vorderen und mittleren Augenabschnitte untersuchen, ist der Leistungsinhalt der GOÄ 1240 bereits vollständig erfüllt. Wenn Sie zusätzlich eine orientierende Untersuchung des hinteren Poles mit der Hruby-Linse durchführen, ist dies mit dem Honorar der GOÄ 1240 abgegolten und kann nicht separat berechnet werden. Die Dokumentation sollte widerspiegeln, welche Anteile der Untersuchung tatsächlich durchgeführt wurden.