Die GOÄ-Ziffer 15 trägt den offiziellen Titel "Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken". Sie honoriert den erheblichen organisatorischen Aufwand, der über die rein medizinische Behandlung hinausgeht und für die umfassende Versorgung von Langzeitpatienten unerlässlich ist.
Kernvoraussetzung für die Abrechnung ist eine kontinuierliche ambulante Betreuung. In der Praxis bedeutet "kontinuierlich" in der Regel, dass der Patient über einen Behandlungsfall (einen Monat) hinweg von Ihnen betreut wird. Die Leistung darf ausdrücklich nicht im Krankenhaus erbracht werden.
Die Ziffer 15 ist als eine Art Jahrespauschale konzipiert und darf daher nur einmal pro Kalenderjahr für denselben Patienten angesetzt werden. Sie deckt eine Vielzahl von Koordinationsleistungen ab, die oft im Hintergrund stattfinden und keinen direkten Arzt-Patienten-Kontakt erfordern.
Der Kommentar von Wezel/Liebold verdeutlicht den Umfang: "...die Gebühr soll die laufenden Gespräche mit Erziehungsberechtigten, mit Pflegeperson und ggf. mit Lebenspartnern, Angehörigen der Heilberufe, die an der medizinischen Versorgung mitwirken (Krankengymnastinnen, Masseure, Logopäden etc.) sowie mit Betriebs- und Amtsärzten, Sozialbetreuern abgelten. Außerdem ist damit der Aufwand für die Erstellung von Anträgen, Ausfüllung von Fragebögen etc. [...] mit abgegolten..."
Auch die Bundesärztekammer betont die Bedeutung dieser Ziffer zur Honorierung von Koordinationsaufgaben, wie Gespräche mit anderen Ärzten, die Vor- und Nachbereitung von Klinikaufenthalten oder die Kontaktaufnahme zu sozialen Einrichtungen. Dabei ist es unerheblich, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit auf therapeutischen oder sozialen Maßnahmen liegt.
Die GOÄ 15 ist eine jener Ziffern, die den wahren Wert ärztlicher Arbeit als „Lotse“ im Gesundheitssystem abbildet. Doch gerade weil sie so umfassend ist, wird sie oft vergessen oder aus Unsicherheit nicht abgerechnet. Mit den folgenden Tipps und Beispielen bringen Sie Licht ins Dunkel und sichern Ihr verdientes Honorar.
Diese Ziffer ist nicht für eine einmalige Verordnung gedacht, sondern für die Steuerung eines komplexen Versorgungsnetzes. Hier einige typische Szenarien:
Bei der GOÄ 15 lauern einige Fallstricke, die zu Beanstandungen durch die Kostenträger führen können. Vermeiden Sie diese typischen Fehler:
Achtung, Abrechnungsausschluss!
Neben der GOÄ 15 dürfen im selben Behandlungsfall die GOÄ 4 (Fremdanamnese) sowie die Ziffern 20, 33, 34, 45, 46, 60 und 435 nicht berechnet werden. Prüfen Sie Ihre Abrechnung sorgfältig auf diese Kombinationen.
Nein, das ist einer der wichtigsten Aspekte der GOÄ 15 und wird häufig missverstanden. Die Leistung honoriert explizit den Koordinationsaufwand, der oft im Hintergrund stattfindet. Dazu gehören Telefonate mit anderen Ärzten, Therapeuten, Pflegediensten oder Behörden sowie das Ausfüllen von Anträgen. Diese Tätigkeiten erfordern keinen direkten Arzt-Patienten-Kontakt. Dokumentieren Sie einfach das Datum, an dem Sie die maßgebliche Koordinationsleistung erbracht haben, und rechnen Sie die Ziffer an diesem Tag ab.
Unter „sozialen Maßnahmen“ versteht man alle organisatorischen Tätigkeiten, die die Lebens- und Versorgungssituation des Patienten außerhalb der rein medizinischen Therapie verbessern. Konkrete Beispiele sind:
Nein, eine Steigerung ist bei der GOÄ-Ziffer 15 ausdrücklich nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Pauschale, die immer nur mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden darf. Dies ist eine wichtige Ausnahme innerhalb der GOÄ. Versuche, die Ziffer mit dem 2,3-fachen oder gar 3,5-fachen Satz abzurechnen, führen unweigerlich zu Kürzungen durch die Kostenträger. Der Gesetzgeber hat den durchschnittlichen Aufwand bereits im einfachen Gebührensatz berücksichtigt.
Ja, das ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Voraussetzung ist, dass beide Ärzte nachweislich unterschiedliche und voneinander unabhängige Koordinationsleistungen für den Patienten erbringen. Ein klassisches Beispiel der Bundesärztekammer ist ein schwer behindertes Kind: Der Kinderarzt koordiniert die allgemeine Versorgung, Impfungen und die Zusammenarbeit mit der Schule. Gleichzeitig koordiniert der Neurologe die spezifischen antiepileptischen Therapien, Hilfsmittel und die Anbindung an spezialisierte Zentren. Beide können die GOÄ 15 abrechnen, da ihre Koordinationsschwerpunkte klar getrennt sind.