Die GOÄ-Ziffer 2 gehört zu den Grundleistungen im Abschnitt B der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt Leistungen, die typischerweise von Medizinischen Fachangestellten (MFA) auf ärztliche Anweisung hin erbracht werden, ohne dass ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet. Der offizielle Leistungstext lautet:
"Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes."
Die Ziffer deckt eine Reihe von häufigen, alltäglichen Praxisleistungen ab, die für einen reibungslosen Ablauf unerlässlich sind. Dazu gehören konkret:
Die wichtigste Regel für die Abrechnung der GOÄ 2 ist in der Anmerkung zur Ziffer festgelegt: "Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden."
Dies bedeutet, dass die GOÄ 2 eine reine Einzelleistung ist. Sie kann nur dann abgerechnet werden, wenn am selben Behandlungstag keine andere ärztliche Leistung (wie z.B. eine Beratung nach GOÄ 1, eine Untersuchung nach GOÄ 5 etc.) stattfindet. Der Beschluss des Gebührenausschusses der Bundesärztekammer präzisiert, dass "Inanspruchnahme des Arztes" als "Inanspruchnahme der Praxis" zu verstehen ist. Die MFA handelt auf Weisung des Arztes, aber der Patient muss den Arzt für die Abrechnung der GOÄ 2 nicht persönlich treffen.
Die GOÄ-Ziffer 2 ist eine der am häufigsten genutzten Ziffern im Praxisalltag, aber auch eine Quelle für wiederkehrende Abrechnungsfehler. Ihre korrekte Anwendung ist essenziell, um den Verwaltungsaufwand für die Praxis vergütet zu bekommen, ohne in die Falle von Abrechnungsausschlüssen zu tappen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die GOÄ 2 sicher und korrekt anwenden.
Stellen Sie sich folgende typische Szenarien in Ihrer Praxis vor, in denen die GOÄ 2 die korrekte Abrechnungsziffer ist:
Wichtig ist hierbei: Selbst wenn mehrere der genannten Leistungen (z.B. Rezept abholen UND Blutdruck messen) bei einem einzigen Patientenkontakt erbracht werden, kann die GOÄ 2 nur einmal abgerechnet werden. Der Leistungstext mit "und/oder" schließt eine mehrfache Abrechnung aus.
Der mit Abstand häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2 ist die Missachtung des AlleLeistungs-Prinzips. Sobald am selben Tag ein Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet, der eine andere GOÄ-Ziffer auslöst, entfällt die GOÄ 2.
Ein Patient kommt, um sein Wiederholungsrezept abzuholen (potenziell GOÄ 2). An der Rezeption trifft er den Arzt, der fragt: "Ah, Herr Meier, wie kommen Sie mit den neuen Tabletten zurecht?". Herr Meier antwortet kurz. Dieser kurze Austausch stellt bereits eine ärztliche Beratung dar und muss mit der GOÄ-Ziffer 1 abgerechnet werden. In diesem Fall darf die GOÄ 2 nicht zusätzlich angesetzt werden, da die Leistung der Rezeptausstellung im Rahmen der ärztlichen Inanspruchnahme erfolgt.
Im Rahmen der wahlärztlichen Behandlung im Krankenhaus ist die GOÄ 2 in der Regel nicht berechnungsfähig. Der Gebührenausschuss der BÄK argumentiert, dass Leistungen wie die Messung von Körperzuständen im stationären Bereich als persönliche Leistung des Wahlarztes (oder seines Vertreters) gelten und nicht an das Pflegepersonal delegiert und dann über die GOÄ 2 abgerechnet werden können.