Die GOÄ-Ziffer 20 ist im Abschnitt A (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und definiert die Abrechnung von Gruppenberatungen. Der offizielle Leistungstext lautet: "Beratungsgespräch in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, je Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 50 Minuten)".
Für eine korrekte Abrechnung müssen alle in der Legende genannten Kriterien erfüllt sein. Betrachten wir die Bausteine im Detail:
Ein zentraler Punkt für die Praxis ist die Frage der Durchführung. Die ärztliche Leitung ist zwingend erforderlich. Nach gängiger Kommentarlage bedeutet dies jedoch nicht, dass der Arzt jede Minute selbst referieren muss.
Nach Kommentar Brück „...schließt [die ärztliche Leitung] nicht aus, dass Teile insbesondere von Schulungsprogrammen von entsprechend ausgebildeten Hilfspersonen (in der Regel Sprechstundenhelferinnen, aber auch z.B. Diätassistentinnen) unter Aufsicht des Arztes übernommen werden...“.
Der Arzt bleibt jedoch für die Planung, Supervision und das Gesamtergebnis der Schulung verantwortlich und muss für Rückfragen anwesend oder unmittelbar erreichbar sein. Eventuell anfallende Kosten für Schulungsmaterialien können als Auslagen nach § 10 GOÄ zusätzlich berechnet werden.
Gruppenschulungen sind ein wertvolles Instrument in der Betreuung chronisch kranker Patienten. Sie fördern die Adhärenz, den Austausch unter Betroffenen und entlasten zugleich den ärztlichen Terminkalender. Die Abrechnung nach GOÄ 20 ist dabei jedoch an strikte Vorgaben geknüpft, die es zu beachten gilt.
In diesen Szenarien ist die Abrechnung der Ziffer 20 typischerweise angezeigt:
Hier ist die GOÄ unmissverständlich: Die Ziffer 20 ist nicht steigerungsfähig. Sie muss für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe etc.) zwingend mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Begründung für einen erhöhten Aufwand ist hier nicht möglich, da es sich um einen Festbetrag handelt.
Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um Doppelabrechnungen zu vermeiden. Die Ziffer 20 ist am selben Behandlungstag nicht neben anderen Beratungs- und Koordinationsleistungen berechnungsfähig.
Achtung: Neben der GOÄ 20 sind am selben Tag unter anderem die Ziffern 1, 3, 4 (Beratungen), 15 (Einleitung von Therapiemaßnahmen), 33 (Strukturierte Schulung Einzelperson), 34 (Erörterung) und 435 (Einleitung der psychosomatischen Grundversorgung) ausgeschlossen.
Der Grundgedanke ist, dass die Inhalte dieser Ziffern bereits Bestandteil der umfassenden Gruppenberatung sind. Die individuelle Beratung eines Teilnehmers zu seinem Krankheitsbild ist integraler Teil der Gruppenleistung und kann nicht separat abgerechnet werden.
Während Beratungsleistungen ausgeschlossen sind, können anfallende Sachkosten, wie beispielsweise für Schulungsmaterialien oder Broschüren, gemäß § 10 GOÄ als Auslagenersatz geltend gemacht werden. Andere ärztliche Leistungen, die an einem anderen Tag erbracht werden (z.B. eine körperliche Untersuchung zur Verlaufskontrolle), sind von diesem Ausschluss selbstverständlich nicht betroffen und können regulär abgerechnet werden.
Eine lückenlose Dokumentation ist der Schlüssel, um Rückfragen und Kürzungen durch Kostenträger zu vermeiden. Sie muss belegen, dass alle Kriterien der Leistungslegende erfüllt wurden.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis: Führen Sie für jede Gruppensitzung ein separates Protokollblatt. Dieses sollte folgende Punkte enthalten, um bei einer Prüfung auf der sicheren Seite zu sein:
Diese strukturierte Dokumentation ermöglicht es Ihnen, jederzeit nachzuweisen, dass die Abrechnung der GOÄ 20 korrekt und den Vorgaben entsprechend erfolgt ist.
Nein, nicht zwingend für die gesamte Dauer. Die GOÄ fordert eine ärztliche Leitung, was nach herrschender Kommentarlage (z.B. Brück) auch die Delegation von Schulungsteilen an qualifiziertes, nicht-ärztliches Personal wie MFAs, Diabetes- oder Ernährungsberaterinnen erlaubt. Der Arzt muss die Schulung jedoch planen, die Inhalte festlegen, das Personal überwachen und als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Die Gesamtverantwortung verbleibt immer beim Arzt. Eine reine Durchführung durch Personal ohne ärztliche Supervision erfüllt die Kriterien der GOÄ 20 nicht.
In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 20 nicht abrechenbar. Die Leistungslegende definiert klar eine Teilnehmerzahl von 4 bis 12 Personen. Erscheinen nur drei Patienten, sind die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies stellt ein gewisses organisatorisches Risiko für die Praxis dar. Ein praxiserprobter Hinweis ist, verbindliche Anmeldungen zu verlangen und die Patienten über die Wichtigkeit ihrer Teilnahme aufzuklären. Eine Abrechnung der Ziffer 20 für die erschienenen drei Patienten wäre nicht korrekt und würde einer Prüfung nicht standhalten.
Die GOÄ 20 ist eine der wenigen Ziffern, für die der Verordnungsgeber einen festen Satz (den 1,0-fachen Satz) vorgesehen hat. Eine Steigerung über den Regelhöchst- oder Höchstsatz ist daher ausgeschlossen, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand, der Schwierigkeit oder den Umständen der Durchführung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Vorbereitungsaufwand und die Durchführung im festgelegten Honorar pauschal abgegolten sind. Jede Abrechnung über dem 1,0-fachen Satz wird von den Kostenträgern beanstandet und gekürzt werden.
Nein, das ist nicht zulässig. Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 20 mit den Beratungsziffern 1 und 3 am selben Behandlungstag explizit aus. Dies liegt am Zielleistungsprinzip. Man geht davon aus, dass individuelle Fragen und kurze Beratungen im Rahmen der 50-minütigen Gruppensitzung geklärt werden können und somit bereits Bestandteil der Leistung nach Ziffer 20 sind. Eine separate Abrechnung wäre eine unzulässige Doppelberechnung von Beratungsleistungen für dasselbe Krankheitsbild am selben Tag.