Die GOÄ-Ziffer 200 ist in Abschnitt C II. (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Anlegen von Verbänden) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Die offizielle Leistungslegende lautet: "Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher".
Diese Definition beschreibt das Anlegen einer medizinisch notwendigen Bedeckung einer Körperstelle zu therapeutischen Zwecken. Entscheidend ist der therapeutische Charakter, der über eine reine Schutzfunktion (wie bei einem einfachen Pflaster) hinausgeht. Die Leistung ist eine delegierbare ärztliche Leistung und kann somit nach Anweisung und unter Aufsicht auch von qualifiziertem Praxispersonal (MFA/ZFA) erbracht werden.
Ein zentraler Punkt für die korrekte Abrechnung ist die Abgrenzung zu anderen Leistungen, insbesondere zur Wundversorgung. Hierzu hat die Bundesärztekammer eine klare Position bezogen:
Nach einem Beschluss des Gebührenausschusses der Bundesärztekammer (7. Sitzung, 12.09.1996) ist die GOÄ 200 nicht neben den Ziffern 2000 bis 2005 berechnungsfähig. Die Begründung liegt darin, dass diese Ziffern die "Erstversorgung" einer Wunde beschreiben und der initiale Verband bereits als integraler Bestandteil dieser Leistung angesehen wird. Eine Ausnahme bildet die GOÄ 2006 (Behandlung einer sekundär heilenden Wunde), neben der die GOÄ 200 angesetzt werden darf.
Diese Abgrenzung ist für eine revisionssichere Abrechnung von entscheidender Bedeutung und wird von Kostenträgern regelmäßig geprüft.
Die GOÄ 200 ist eine der häufigsten Ziffern im Praxisalltag, doch ihre korrekte Anwendung und Abgrenzung birgt Tücken. Während die Definition klar scheint, entscheiden Details über die Anerkennung durch PKV und Beihilfe. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer 200 prüfsicher anwenden.
Mehrere Verletzungen: Ein Patient erleidet bei einem Sturz Schürfwunden an beiden Knien und am rechten Ellenbogen. Werden alle drei Wunden nach der initialen Versorgung am Folgetag mit separaten Verbänden versorgt, kann die GOÄ 200 dreimal abgerechnet werden. Wichtig ist die genaue Angabe der Lokalisationen in der Rechnung (z.B. "GOÄ 200 Knie links", "GOÄ 200 Knie rechts", "GOÄ 200 Ellenbogen rechts").
Kombinierte Verbandtechniken: Nach einer Sprunggelenksdistorsion wird zur Behandlung des Hämatoms ein Salbenverband angelegt. Zusätzlich wird zur Stabilisierung ein Stützverband (z.B. nach GOÄ 207) appliziert. Hier sind beide Verbandsleistungen nebeneinander abrechenbar, da sie unterschiedliche therapeutische Ziele verfolgen.
Erneuter Verbandswechsel am selben Tag: Nach einer Wundversorgung (z.B. nach GOÄ 2006) am Vormittag stellt sich der Patient am Nachmittag erneut vor, da der Verband stark durchgeblutet ist. Der erneute, medizinisch notwendige Verbandswechsel ist nach GOÄ 200 abrechenbar. Zur Plausibilisierung gegenüber Kostenträgern ist die Angabe der Uhrzeit und einer Kurzbegründung (z.B. "starke Nachblutung") unerlässlich.
Dermatologische Anwendung (PDT): Im Rahmen einer photodynamischen Therapie wird nach dem Auftragen des Photosensibilisators (GOÄ 209) ein Okklusionsverband angelegt, um die Einwirkung zu gewährleisten. Dieser Verband ist nach GOÄ 200 berechnungsfähig.
Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 200 resultieren aus der fehlerhaften Kombination mit anderen Ziffern. Hier ist besondere Sorgfalt geboten.
Achtung – Der häufigste Abrechnungsfehler: Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels C VIII (Operative Leistungen) ist der erste Wundverband als Abschluss einer operativen Leistung Bestandteil des Operationshonorars. Die GOÄ 200 darf daher nicht für den primären Verband direkt im Anschluss an eine Operation (z.B. Exzision, Inzision), eine Punktion, Injektion oder Infusion angesetzt werden. Ein späterer, separater Verbandswechsel ist hingegen wieder abrechnungsfähig.
Weitere typische Fehlerquellen sind:
Abrechnung neben GOÄ 2000-2005: Wie im BÄK-Beschluss festgelegt, ist der Verband hier bereits Leistungsinhalt. Eine zusätzliche Berechnung führt unweigerlich zur Streichung.
Abrechnung von Schnellverbänden: Das Aufkleben eines einfachen Pflasters nach einer Blutentnahme oder Injektion erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 200.
Fehlende Dokumentation: Bei Mehrfachabrechnung an einem Tag müssen die Lokalisationen (bei verschiedenen Körperstellen) oder die Uhrzeit und Begründung (bei wiederholtem Wechsel an derselben Stelle) in der Rechnung aufgeführt werden, um Nachfragen zu vermeiden.
Für eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation, die jeder Prüfung standhält, empfiehlt sich ein strukturierter Eintrag in der Patientenakte.
Beispiel für einen Mehrfachverband:
Datum: 15.11.2023 / Anlass: Verbandswechsel nach Fahrradsturz vom Vortag / Befund: Saubere Wundverhältnisse an li. Knie, re. Knie, re. Ellenbogen / Maßnahme: Desinfektion und Anlage von drei separaten Wundverbänden / Nächster Schritt: Selbstständiger VW durch Patient in 2 Tagen. / Abrechnung: 3x GOÄ 200.
Die GOÄ 200 ist eine technische Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine Begründung ist ab dem 2,4-fachen Satz erforderlich. Als Begründungen kommen beispielsweise in Frage:
Erhöhter Zeitaufwand bei stark nässenden oder schmerzhaften Wunden.
Schwierigkeiten beim Anlegen des Verbandes an anatomisch komplexen Stellen (z.B. Gelenkbeugen, Gesicht).
Besonderer Aufwand bei unruhigen oder wenig kooperativen Patienten (z.B. Kinder, demente Patienten).
Die GOÄ 200 ist sinnvoll kombinierbar mit Beratungs- und Untersuchungsziffern (z.B. GOÄ 1, 3, 5, 7). Weitere praxisrelevante Kombinationen sind:
GOÄ 201: Entfernung von Fäden oder Klammern mit anschließendem Verband.
GOÄ 206: Behandlung einer sekundär heilenden Wunde.
GOÄ 207: Anlegen eines Stützverbandes (wenn ein zusätzlicher Wundverband mit anderer Zielsetzung nötig ist).
GOÄ 209: Topische Applikation von Medikamenten (z.B. bei PDT).
Die wichtigsten Abrechnungsausschlüsse sind:
GOÄ 2000-2005: Wundversorgung (Erstversorgung).
Operative Leistungen: Der Erstverband ist hier Leistungsbestandteil.
Punktionen, Injektionen, Infusionen: Ein einfaches Pflaster danach ist nicht abrechenbar.
GOÄ 435: Visite im Krankenhaus.
Ja, das Anlegen eines Verbandes nach GOÄ 200 gehört zu den delegierbaren ärztlichen Leistungen. Das bedeutet, eine qualifizierte Medizinische Fachangestellte (MFA) kann diese Leistung durchführen. Die Abrechnung erfolgt jedoch immer über den Arzt. Voraussetzung ist, dass die Leistung auf Anordnung und unter der Verantwortung des Arztes erfolgt. Der Arzt muss sich von der korrekten Ausführung überzeugen und bleibt für die medizinische Gesamtbehandlung verantwortlich. Die Delegationsentscheidung liegt immer im Ermessen des Arztes.
Wenn für jeden der drei verletzten Finger ein medizinisch notwendiger, separater Verband angelegt wird, können Sie die GOÄ 200 dreimal abrechnen. Es handelt sich um die Versorgung von drei unterschiedlichen Körperstellen. Für eine prüfsichere Rechnung ist es nach herrschender Kommentarlage dringend empfohlen, die genauen Lokalisationen anzugeben, zum Beispiel: 1x GOÄ 200 (Zeigefinger rechts), 1x GOÄ 200 (Mittelfinger rechts), 1x GOÄ 200 (Ringfinger rechts). Dies schafft Transparenz und beugt Rückfragen durch Kostenträger vor.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus ist möglich, wenn das Anlegen des Verbandes durch besondere Schwierigkeiten oder einen außergewöhnlichen Zeitaufwand erschwert war. Dies muss in der Rechnung für den Patienten verständlich begründet werden. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise „erhöhter Zeitaufwand wegen starker Blutung“, „erschwerte Anlage bei unruhigem Kleinkind“ oder „besonders aufwändiger Verband an schwierig zugänglicher Körperstelle (z.B. Achsel)“.
Der Grund liegt in einem Beschluss des Gebührenausschusses der Bundesärztekammer. Die Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 2000 bis 2005 beschreiben die „Erstversorgung“ einer Wunde. Nach dieser Auslegung ist der dabei angelegte erste Verband bereits integraler Bestandteil der Leistung und im Honorar enthalten. Eine zusätzliche Berechnung der GOÄ 200 würde somit zu einer unzulässigen Doppelberechnung eines Leistungsbestandteils führen. Ein späterer, zeitlich versetzter Verbandswechsel (z.B. am Folgetag) ist hingegen wieder separat nach GOÄ 200 abrechenbar.