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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 200: Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
2.62
Regelhöchstsatz:
2.3
6.03
Höchstsatz:
3.5
9.18
Ausschlüsse:
435, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, operative Leistungen, Punktionen, Infusionen, Transfusionen, Injektionen

GOÄ Ziffer 200: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 200 beschreibt eine der grundlegendsten ärztlichen Tätigkeiten: das Anlegen eines Verbandes. Die Leistungslegende lautet: "Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher".

Diese Ziffer deckt jede medizinisch notwendige Bedeckung einer Körperstelle zu therapeutischen Zwecken ab, die über ein einfaches Wundschnellpflaster hinausgeht. Entscheidend für die Abrechenbarkeit ist der therapeutische Zweck, wie zum Beispiel Wundschutz, Ruhigstellung, Kompression oder die Applikation von Medikamenten (z. B. Salbenverband).

Aufschlüsselung der Leistungslegende

  • Verband: Dies ist der Kern der Leistung. Gemeint ist das Anlegen von Verbandsmaterial, das eine Wunde schützt, stützt oder ein Medikament am Wirkort hält. Nach Kommentarlage ist die Leistung delegierbar und kann somit auch von qualifiziertem Praxispersonal (MFA/ZFA) erbracht werden.
  • Ausgenommene Verbandsarten: Die GOÄ grenzt die Ziffer 200 klar von einfachen Versorgungen ab. Explizit nicht abrechenbar sind Schnellverbände (Pflaster), Sprühverbände, reine Augen- oder Ohrenklappen sowie Dreiecktücher, wenn sie isoliert angewendet werden.

Ein zentraler Punkt in der Abrechnungspraxis ist die Abgrenzung zu anderen Leistungen. Der Gebührenausschuss der Bundesärztekammer hat hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen:

"Die Leistungen nach den Nrn. 2000 und 2003 beinhalten im Leistungsumfang ('Erstversorgung') im wesentlichen den Verband. Eine Berechnung der Nr. 200 neben den Nrn. 2001 oder 2003 würde deshalb den Leistungsinhalt doppelt berücksichtigen." (Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK)

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einer Wundversorgung nach GOÄ 2006 (Behandlung einer sekundär heilenden Wunde) der Verband nach GOÄ 200 daneben sehr wohl berechnungsfähig ist, da hier keine "Erstversorgung" mehr vorliegt.

Die GOÄ 200 im Praxisalltag: Beispiele und Fallstricke

Die GOÄ 200 ist eine der häufigsten Ziffern im Praxisalltag. Doch gerade weil sie so oft vorkommt, schleichen sich schnell Fehler ein, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen. Mit den folgenden praxisbewährten Hinweisen stellen Sie Ihre Abrechnung auf eine sichere Basis.

Konkrete Praxisbeispiele zur Abrechnung

  • Mehrere Verletzungen: Ein Patient stürzt und zieht sich Schürfwunden an beiden Knien sowie am rechten Ellenbogen zu. Nach der Wundreinigung werden alle drei Stellen einzeln verbunden. Hier kann die GOÄ 200 dreimal angesetzt werden. Für eine nachvollziehbare Rechnung empfiehlt es sich, die Lokalisationen anzugeben (z. B. "GOÄ 200 Verband Knie links", "GOÄ 200 Verband Knie rechts", "GOÄ 200 Verband Ellenbogen rechts").
  • Kombinierte Verbände: Nach einer Sprunggelenksdistorsion wird zur Behandlung des Hämatoms ein Salbenverband angelegt. Zusätzlich wird zur Stabilisierung ein Stützverband (z. B. Tape) appliziert. Da beide Verbände unterschiedliche therapeutische Ziele verfolgen, sind sie nach herrschender Auffassung nebeneinander berechnungsfähig (2x GOÄ 200).
  • Mehrfacher Verbandwechsel am selben Tag: Ein Patient kommt morgens zur Wundversorgung. Am Nachmittag ruft er an, da die Wunde stark nachblutet und der Verband durchweicht ist. Er kommt erneut in die Praxis und der Verband wird gewechselt. In diesem Fall ist die GOÄ 200 zweimal abrechenbar. Die Dokumentation und die Rechnung sollten die Uhrzeiten und eine kurze Begründung (z. B. "starke Durchblutung") enthalten.
  • Okklusionsverband: Im Rahmen einer photodynamischen Therapie (PDT) wird ein Photosensibilisator aufgetragen (GOÄ 209). Der anschließende Okklusionsverband zum Schutz und zur Wirkverstärkung ist separat nach GOÄ 200 abrechnungsfähig.

Häufige Fehler & Ausschlüsse: So vermeiden Sie Kürzungen

Der häufigste Grund für Rechnungskürzungen bei der GOÄ 200 ist die Kombination mit unzulässigen Ziffern. Die Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C II der GOÄ sind hier eindeutig.

Achtung, Abrechnungsausschluss: Der Verband nach GOÄ 200 ist nicht berechnungsfähig als Bestandteil oder notwendige Folge einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), einer Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion. Dies gilt auch für die GOÄ 435 (Einbringung von Arzneimitteln in einen Gelenkraum).

Besonders kritisch ist die Kombination mit den Wundversorgungsziffern GOÄ 2000 bis 2005. Wie im BÄK-Beschluss klargestellt, ist der Verband hier bereits integraler Bestandteil der Leistung ("Erstversorgung"). Eine zusätzliche Berechnung der GOÄ 200 wäre eine unzulässige Doppelberechnung. Eine Ausnahme bildet, wie erwähnt, die GOÄ 2006.

Abrechnungsrelevante Hinweise zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Machen Sie es sich zur Gewohnheit, bei mehrfacher Berechnung der GOÄ 200 die Details festzuhalten.

Mini-Dokumentationsbeispiel (Mehrfachabrechnung):

  • Datum: [TT.MM.JJJJ]
  • Anlass: Verbandwechsel nach Sturz vom Fahrrad
  • Beteiligte Stellen: 1. Schürfwunde Knie links, 2. Schürfwunde Handfläche rechts
  • Maßnahme: Anlegen von zwei separaten Wundverbänden
  • Rechnungsansatz: 2x GOÄ 200 (Lokalisationen: Knie links, Handfläche rechts)

Steigerung und zulässige Kombinationen

Steigerungsfähigkeit: Nein!
Eine Besonderheit der GOÄ 200 ist, dass sie von der Steigerungsmöglichkeit ausgenommen ist. Für diese Leistung gilt für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe, Selbstzahler) ausschließlich der 1-fache Gebührensatz. Ein erhöhter Aufwand kann hier nicht über einen Steigerungsfaktor, sondern nur über die Geltendmachung von Sachkosten nach § 10 GOÄ (z. B. für spezielle Verbandmaterialien) abgebildet werden.

Zulässige Kombinationen (Beispiele):

  • GOÄ 201 (Verbandswechsel): An Folgetagen ist der Wechsel eines Verbandes nach GOÄ 201 abrechenbar.
  • GOÄ 204 (Entfernung von Fäden): Nach der Fadenentfernung ist das Anlegen eines Schutzverbandes nach GOÄ 200 in der Regel medizinisch indiziert und somit berechnungsfähig.
  • GOÄ 206 (Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt): Hier ist der Verband nicht Leistungsbestandteil und kann zusätzlich angesetzt werden.
  • GOÄ 209 (Aufbringen von Medikamenten): Das Auftragen von Salben, Gelen etc. ist eine eigene Leistung. Der darüber angelegte Verband (z.B. Salbenverband) ist nach GOÄ 200 abrechenbar.

Häufig gestellte Fragen

Dürfen wir für jeden Pflasterverband die GOÄ 200 abrechnen?

Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Die Leistungslegende der GOÄ 200 schließt "Schnellverbände" explizit aus. Ein einfaches Heftpflaster oder ein Wundschnellverband nach einer Blutentnahme erfüllt den Leistungsinhalt nicht. Abrechenbar ist ein Verband im Sinne der GOÄ 200 erst dann, wenn er eine therapeutische Funktion erfüllt, die über die reine Abdeckung einer Injektionsstelle hinausgeht. Dies ist beispielsweise bei einer Wundauflage mit Kompresse und Fixierung oder bei einem Salbenverband zur Applikation eines Medikaments der Fall.

Ein Patient hat Wunden an beiden Knien. Kann ich die GOÄ 200 zweimal abrechnen?

Ja, das ist in der Praxis die korrekte Vorgehensweise. Die GOÄ 200 ist je medizinisch notwendigem Verband an einer Körperstelle berechnungsfähig. Werden also zwei separate Verbände an unterschiedlichen Lokalisationen (hier: linkes und rechtes Knie) angelegt, kann die Ziffer auch zweimal angesetzt werden. Um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden, ist es ein praxisbewährter Hinweis, die jeweilige Körperregion in der Rechnung zu spezifizieren, z.B. "GOÄ 200, Verband Knie links" und "GOÄ 200, Verband Knie rechts".

Warum kann ich die GOÄ 200 nicht steigern, obwohl der Verband sehr aufwändig war?

Die GOÄ sieht für einige Leistungen feste Sätze vor. Die GOÄ 200 gehört zu diesen Ausnahmen und kann grundsätzlich nur zum 1-fachen Satz abgerechnet werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit können hier nicht über einen Steigerungsfaktor abgebildet werden. Sollten jedoch besonders kostenintensive oder spezielle Verbandmaterialien verwendet worden sein, die über das übliche Maß hinausgehen, können diese als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ separat auf der Rechnung ausgewiesen werden. Dies muss für den Patienten nachvollziehbar sein.

Nach einer Wundversorgung mit Naht (GOÄ 2003) habe ich einen Verband angelegt. Warum darf ich die GOÄ 200 nicht zusätzlich abrechnen?

Hier greift das Zielleistungsprinzip und ein spezifischer Beschluss der Bundesärztekammer. Die Leistungen nach GOÄ 2000 bis 2005 werden als "Erstversorgung" einer Wunde definiert. Nach herrschender Auffassung und Kommentarlage ist der primär anfallende Verband bereits integraler Bestandteil dieser Erstversorgungsleistung. Eine separate Abrechnung der GOÄ 200 würde den Verband doppelt vergüten und ist daher nicht zulässig. Anders verhält es sich bei späteren Verbandswechseln oder bei der Versorgung sekundär heilender Wunden (z.B. nach GOÄ 2006).

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