Die GOÄ-Ziffer 200 beschreibt eine der grundlegendsten ärztlichen Tätigkeiten: das Anlegen eines Verbandes. Die Leistungslegende lautet: "Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher".
Diese Ziffer deckt jede medizinisch notwendige Bedeckung einer Körperstelle zu therapeutischen Zwecken ab, die über ein einfaches Wundschnellpflaster hinausgeht. Entscheidend für die Abrechenbarkeit ist der therapeutische Zweck, wie zum Beispiel Wundschutz, Ruhigstellung, Kompression oder die Applikation von Medikamenten (z. B. Salbenverband).
Ein zentraler Punkt in der Abrechnungspraxis ist die Abgrenzung zu anderen Leistungen. Der Gebührenausschuss der Bundesärztekammer hat hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen:
"Die Leistungen nach den Nrn. 2000 und 2003 beinhalten im Leistungsumfang ('Erstversorgung') im wesentlichen den Verband. Eine Berechnung der Nr. 200 neben den Nrn. 2001 oder 2003 würde deshalb den Leistungsinhalt doppelt berücksichtigen." (Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK)
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einer Wundversorgung nach GOÄ 2006 (Behandlung einer sekundär heilenden Wunde) der Verband nach GOÄ 200 daneben sehr wohl berechnungsfähig ist, da hier keine "Erstversorgung" mehr vorliegt.
Die GOÄ 200 ist eine der häufigsten Ziffern im Praxisalltag. Doch gerade weil sie so oft vorkommt, schleichen sich schnell Fehler ein, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen. Mit den folgenden praxisbewährten Hinweisen stellen Sie Ihre Abrechnung auf eine sichere Basis.
Der häufigste Grund für Rechnungskürzungen bei der GOÄ 200 ist die Kombination mit unzulässigen Ziffern. Die Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C II der GOÄ sind hier eindeutig.
Achtung, Abrechnungsausschluss: Der Verband nach GOÄ 200 ist nicht berechnungsfähig als Bestandteil oder notwendige Folge einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), einer Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion. Dies gilt auch für die GOÄ 435 (Einbringung von Arzneimitteln in einen Gelenkraum).
Besonders kritisch ist die Kombination mit den Wundversorgungsziffern GOÄ 2000 bis 2005. Wie im BÄK-Beschluss klargestellt, ist der Verband hier bereits integraler Bestandteil der Leistung ("Erstversorgung"). Eine zusätzliche Berechnung der GOÄ 200 wäre eine unzulässige Doppelberechnung. Eine Ausnahme bildet, wie erwähnt, die GOÄ 2006.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Machen Sie es sich zur Gewohnheit, bei mehrfacher Berechnung der GOÄ 200 die Details festzuhalten.
Mini-Dokumentationsbeispiel (Mehrfachabrechnung):
Steigerungsfähigkeit: Nein!
Eine Besonderheit der GOÄ 200 ist, dass sie von der Steigerungsmöglichkeit ausgenommen ist. Für diese Leistung gilt für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe, Selbstzahler) ausschließlich der 1-fache Gebührensatz. Ein erhöhter Aufwand kann hier nicht über einen Steigerungsfaktor, sondern nur über die Geltendmachung von Sachkosten nach § 10 GOÄ (z. B. für spezielle Verbandmaterialien) abgebildet werden.
Zulässige Kombinationen (Beispiele):
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Die Leistungslegende der GOÄ 200 schließt "Schnellverbände" explizit aus. Ein einfaches Heftpflaster oder ein Wundschnellverband nach einer Blutentnahme erfüllt den Leistungsinhalt nicht. Abrechenbar ist ein Verband im Sinne der GOÄ 200 erst dann, wenn er eine therapeutische Funktion erfüllt, die über die reine Abdeckung einer Injektionsstelle hinausgeht. Dies ist beispielsweise bei einer Wundauflage mit Kompresse und Fixierung oder bei einem Salbenverband zur Applikation eines Medikaments der Fall.
Ja, das ist in der Praxis die korrekte Vorgehensweise. Die GOÄ 200 ist je medizinisch notwendigem Verband an einer Körperstelle berechnungsfähig. Werden also zwei separate Verbände an unterschiedlichen Lokalisationen (hier: linkes und rechtes Knie) angelegt, kann die Ziffer auch zweimal angesetzt werden. Um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden, ist es ein praxisbewährter Hinweis, die jeweilige Körperregion in der Rechnung zu spezifizieren, z.B. "GOÄ 200, Verband Knie links" und "GOÄ 200, Verband Knie rechts".
Die GOÄ sieht für einige Leistungen feste Sätze vor. Die GOÄ 200 gehört zu diesen Ausnahmen und kann grundsätzlich nur zum 1-fachen Satz abgerechnet werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit können hier nicht über einen Steigerungsfaktor abgebildet werden. Sollten jedoch besonders kostenintensive oder spezielle Verbandmaterialien verwendet worden sein, die über das übliche Maß hinausgehen, können diese als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ separat auf der Rechnung ausgewiesen werden. Dies muss für den Patienten nachvollziehbar sein.
Hier greift das Zielleistungsprinzip und ein spezifischer Beschluss der Bundesärztekammer. Die Leistungen nach GOÄ 2000 bis 2005 werden als "Erstversorgung" einer Wunde definiert. Nach herrschender Auffassung und Kommentarlage ist der primär anfallende Verband bereits integraler Bestandteil dieser Erstversorgungsleistung. Eine separate Abrechnung der GOÄ 200 würde den Verband doppelt vergüten und ist daher nicht zulässig. Anders verhält es sich bei späteren Verbandswechseln oder bei der Versorgung sekundär heilender Wunden (z.B. nach GOÄ 2006).