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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 201: Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebeverband - ausgenommen Nabelverband

18.01.2026
|
8
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
3.79
Regelhöchstsatz:
2.3
8.71
Höchstsatz:
3.5
13.26
Ausschlüsse:
GOÄ 435

GOÄ Ziffer 201: Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 201 ist im Abschnitt C II. (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen – Anlegen von Verbänden) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet. Der offizielle Leistungstext lautet: "Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebeverband – ausgenommen Nabelverband".

Diese Ziffer beschreibt die Anlage spezieller Klebeverbände, die eine therapeutische Funktion über die reine Wundabdeckung hinaus erfüllen. Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bausteine zerlegen:

  • Redressierender Klebeverband des Brustkorbs: Hierbei handelt es sich um einen Verband, der eine korrigierende oder stützende Wirkung auf den Brustkorb ausübt. Typisches Beispiel ist die Stabilisierung bei Rippenfrakturen oder -prellungen zur Schmerzlinderung und zur Verbesserung der Atemmechanik. Der Begriff "redressierend" impliziert eine gezielte Einwirkung auf die Statik oder Funktion.
  • Dachziegelförmiger Klebeverband: Dies beschreibt eine spezifische Anlagetechnik, bei der mehrere Pflasterstreifen sich überlappend wie Dachziegel angelegt werden. Diese Technik sorgt für eine hohe Stabilität und eine flächige Druckverteilung. Sie ist nicht auf den Brustkorb beschränkt.
  • Ausgenommen Nabelverband: Diese klare Einschränkung bedeutet, dass Verbände im Nabelbereich, auch wenn sie redressierend oder dachziegelförmig angelegt werden, nicht nach dieser Ziffer abgerechnet werden dürfen.

Nach gängiger Kommentarlage wird die GOÄ 201 breit ausgelegt: "Der Dachziegelverband bei einer Zehenfraktur ist nach Nr. 201 abrechnungsfähig. [...] Umfasst ein Tape-Verband kein Gelenk, so kann die Nr. 201 berechnet werden."

Diese Auslegung verdeutlicht, dass die Ziffer nicht allein auf den Brustkorb limitiert ist und eine wichtige Abgrenzungsfunktion zu anderen Verbandsziffern, insbesondere den Tape-Verbänden an Gelenken (GOÄ 206, 207), einnimmt. Die Technik und die Intention des Verbandes sind für die korrekte Abrechnung entscheidend.

Die GOÄ 201 im Praxisalltag: Mehr als nur ein Pflaster

Die GOÄ 201 ist eine häufig genutzte Ziffer, die jedoch immer wieder zu Rückfragen führt. Wann genau ist ein Klebeverband "redressierend" oder "dachziegelförmig"? Und wie grenzt man ihn sicher von anderen Verbandsleistungen ab? Dieser Leitfaden bringt Klarheit in die praktische Anwendung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 201

In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 201 nach herrschender Auffassung korrekt und praxisbewährt:

  • Rippenserienfraktur: Der klassische Anwendungsfall. Nach einer Thoraxprellung oder einer unkomplizierten Rippenfraktur wird ein großflächiger, stabilisierender Verband am Brustkorb angelegt. Die Pflasterstreifen werden dabei überlappend geklebt, um die Atembewegung zu limitieren und so die Schmerzen des Patienten zu reduzieren.

  • Zehenfraktur (Buddy-Taping): Wie im Kommentar explizit erwähnt, ist die Fixierung einer frakturierten Zehe an der Nachbarzehe ("Buddy-Taping") als dachziegelförmiger Klebeverband nach GOÄ 201 abrechenbar. Die sich überlappenden, zirkulären Tapes erfüllen hier die Kriterien der Anlagetechnik.

  • Muskelverletzungen ohne Gelenkbeteiligung: Bei einer Muskelzerrung oder einem Muskelfaserriss, beispielsweise am Oberschenkel oder an der Wade, kann ein stützender Tape-Verband angelegt werden. Solange dieser Verband nicht primär zur Stabilisierung des Knie- oder Sprunggelenks dient, sondern den Muskelbauch stützt, ist die GOÄ 201 die korrekte Ziffer.

  • Stabilisierung bei Sternumfraktur/-prellung: Ähnlich wie bei Rippenfrakturen kann auch eine Verletzung des Brustbeins die Anlage eines redressierenden Klebeverbandes zur Schmerzlinderung und Stabilisierung erforderlich machen.

Häufige Fehler und Abgrenzungen: Das müssen Sie beachten

Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 201 resultieren aus der Verwechslung mit anderen Ziffern oder der unzureichenden Dokumentation der speziellen Technik.

Die wichtigste Abgrenzung erfolgt zu den Ziffern GOÄ 206 (Tape-Verband an einem kleinen Gelenk) und GOÄ 207 (Tape-Verband an einem großen Gelenk). Die entscheidende Frage lautet: Dient der Verband primär der Stabilisierung eines Gelenks? Wenn ja, sind die Ziffern 206 oder 207 einschlägig. Umfasst der Verband bewusst kein Gelenk, ist die GOÄ 201 die richtige Wahl. Ein Tape am Oberschenkelmuskel ist also eine 201, ein Tape über dem Kniegelenk eine 207.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 201 ist laut Gebührenordnung nicht neben der GOÄ 435 (Visite auf einer Pflegestation) abrechenbar. Dies ist insbesondere bei der Behandlung von Patienten im Krankenhaus oder Pflegeheim zu beachten.

Praxistipp zur Dokumentation

Eine prüfsichere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Beschreiben Sie nicht nur, dass ein Verband angelegt wurde, sondern auch warum und wie. Ein gutes Dokumentationsbeispiel könnte so aussehen:

"01.08.2023: Patient mit schmerzhafter Thoraxprellung links nach Sturz. Dg.: Rippenprellung Rippe 5-7 links. Anlage eines dachziegelförmigen, redressierenden Klebeverbandes am linken Thorax zur Schmerzreduktion und Stabilisierung bei der Atmung."

Diese Formulierung enthält die Diagnose, die Lokalisation und die medizinische Begründung für die spezielle Verbandtechnik und greift die Begriffe der Leistungslegende auf.

Steigerung und Kombinierbarkeit

Steigerung des Faktors

Die GOÄ 201 ist eine technische Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind:

  • Besonders schwierige anatomische Verhältnisse (z.B. bei Adipositas permagna)

  • Starke Behaarung, die eine aufwändige Vorbereitung der Haut (Rasur, Reinigung) erfordert

  • Erheblicher Zeitaufwand durch Unruhe des Patienten (z.B. bei Kindern oder dementen Patienten)

  • Großflächige Anlage des Verbandes, die weit über das übliche Maß hinausgeht

Typische Kombinationsmöglichkeiten

Die GOÄ 201 wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert. Sinnvolle und abrechnungstechnisch korrekte Kombinationen sind beispielsweise:

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1, 3, 5, 7 oder 8 je nach Umfang und Situation.

  • Röntgenaufnahme: Z.B. GOÄ 5030 (Röntgendiagnostik des Thorax) zum Ausschluss oder Nachweis einer Fraktur.

  • GOÄ 208: Nach Kommentarlage ist die Kombination mit einem zirkulären Verband des Rumpfes (GOÄ 208) möglich, wenn beide Leistungen medizinisch indiziert sind und eigenständig erbracht werden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der entscheidende Unterschied zwischen der GOÄ 201 und der GOÄ 207 (Tape-Verband großes Gelenk)?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Lokalisation und Funktion des Verbandes. Die GOÄ 207 (sowie die GOÄ 206 für kleine Gelenke) wird abgerechnet, wenn der Tape-Verband primär zur Stabilisierung, Führung oder Ruhigstellung eines Gelenks dient. Die GOÄ 201 kommt hingegen zur Anwendung, wenn der Verband bewusst kein Gelenk umfasst. Typische Beispiele für die GOÄ 201 sind Verbände am Muskelbauch (z.B. Oberschenkel), am Brustkorb (Rippenfraktur) oder auch an den Zehen (Buddy-Taping). Die Frage lautet also immer: Was ist das primäre Ziel des Verbandes – das Gelenk oder eine andere Struktur?

Kann ich das für den Verband verwendete Material (z.B. Leukotape) zusätzlich zur GOÄ 201 abrechnen?

Ja, die Berechnung von Materialkosten ist neben der GOÄ 201 grundsätzlich möglich. Gemäß § 10 GOÄ können Sie Auslagen für Verbandmittel in Rechnung stellen, die das Maß des Sprechstundenbedarfs übersteigen. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie speziell für den Patienten verwendete, höherwertige oder größere Mengen an Verbandmaterial (wie ganze Rollen Tape) separat aufführen können. Kleinmaterialien wie einzelne Pflasterstreifen gelten hingegen als mit der Gebühr abgegolten. Es ist empfehlenswert, die Art und Menge des Materials auf der Rechnung zu spezifizieren, um die Nachvollziehbarkeit für Kostenträger zu gewährleisten.

Wie kann ich eine Steigerung der GOÄ 201 über den 2,3-fachen Satz hinaus rechtssicher begründen?

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand möglich und muss mit einer patientenbezogenen Begründung in der Rechnung versehen werden. Diese Begründung muss den besonderen Zeitaufwand oder die besondere Schwierigkeit belegen. Praxisbewährte Begründungen für die GOÄ 201 sind beispielsweise: "Erhöhter Zeitaufwand wegen starker Behaarung und notwendiger Hautreinigung", "Besondere Schwierigkeit bei der Anlage des Verbandes aufgrund von Adipositas permagna" oder "Zeitaufwändige Anlage bei motorisch unruhigem Kind". Allgemeine, pauschale Begründungen sind nicht ausreichend.

Zählt ein einfaches 'Buddy-Taping' bei einer Zehenfraktur wirklich als GOÄ 201?

Ja, nach herrschender Kommentarlage ist die Abrechnung der GOÄ 201 für ein sogenanntes "Buddy-Taping" bei einer Zehenfraktur explizit vorgesehen und korrekt. Die Begründung liegt in der Anlagetechnik: Die zirkulären, sich überlappenden Klebestreifen, die die verletzte Zehe an die gesunde Nachbarzehe fixieren, erfüllen das Kriterium des "dachziegelförmigen Klebeverbandes". Der Verband hat hier eine klare stützende und schienende Funktion, die über eine simple Wundversorgung weit hinausgeht. Es handelt sich hierbei nicht um die Stabilisierung eines Gelenks im Sinne der GOÄ 206, sondern um die Ruhigstellung eines Knochens.

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