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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (aus als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband

18.01.2026
|
8
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
5.54
Regelhöchstsatz:
2.3
12.74
Höchstsatz:
3.5
19.38
Ausschlüsse:
GOÄ 435

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 204

Die GOÄ-Ziffer 204 gehört zum Abschnitt C II (Anlegen von Verbänden) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt das Anlegen von aufwändigeren Verbänden. Die Leistungslegende lautet offiziell:

"Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (aus als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband"

Die Leistungslegende der GOÄ 204 ist komplex und umfasst mehrere, voneinander unabhängige Leistungsbestandteile. Für eine korrekte Abrechnung ist es entscheidend, die jeweilige Indikation präzise einem dieser Bestandteile zuzuordnen:

  • Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes: Hierbei handelt es sich um einen Verband, der den Kopf oder den Rumpf vollständig zirkulär umschließt. Dies kann sowohl zur Wundversorgung als auch zur Fixierung dienen.
  • Stabilisierender Verband: Dieser Leistungsteil ist erfüllt, wenn ein Verband zur Ruhigstellung angelegt wird. Die GOÄ nennt explizit den Hals, das Schulter- oder Hüftgelenk. Bei Verbänden an einer Extremität (Arm oder Bein) ist die wesentliche Voraussetzung, dass mindestens zwei große Gelenke (z.B. Schulter- und Ellenbogengelenk oder Knie- und Sprunggelenk) überbrückt und in ihrer Bewegung eingeschränkt werden.
  • Schanz'scher Halskrawattenverband: Diese spezielle Form des stabilisierenden Halsverbandes (Cervicalstütze) ist explizit als Leistungsinhalt genannt.
  • Kompressionsverband: Verbände, die zur Ausübung von Druck, beispielsweise zur Entstauung oder bei venösen Leiden, angelegt werden.

Nach gängiger Kommentarliteratur (z.B. Wezel/Liebold) fallen unter die Ziffer 204 auch spezifische Verbandtechniken wie der Rucksack-, Desault- oder Gilchristverband. Bei Kompressionsverbänden wird die Leistungsbeschreibung nach herrschender Auffassung auch dann als erfüllt angesehen, wenn keine Gelenke einbezogen sind. Zu den Kompressionsverbänden zählen beispielsweise Techniken nach Pütter, Sigg oder Fischer.

Die GOÄ 204 im Praxisalltag: Wann und wie abrechnen?

Die GOÄ-Ziffer 204 ist eine der zentralen Ziffern für Verbände, die über eine einfache Wundversorgung (GOÄ 200) hinausgehen. Sie deckt eine breite Palette von stabilisierenden, komprimierenden oder großflächigen zirkulären Verbänden ab. Eine saubere Dokumentation der Indikation und der Verbandart ist hier der Schlüssel zur reibungslosen Erstattung.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 204

  • Orthopädie/Unfallchirurgie: Ein Patient erleidet eine Distorsion des Schultereckgelenks (AC-Gelenksprengung Tossy I). Zur Ruhigstellung und Schmerzlinderung wird ein Gilchrist-Verband angelegt. Dieser stabilisierende Verband des Schultergelenks erfüllt die Kriterien der GOÄ 204.
  • Phlebologie/Innere Medizin: Bei einer Patientin mit einer akuten tiefen Beinvenenthrombose wird zur initialen Entstauungstherapie ein kräftiger Kompressionsverband nach Pütter am gesamten Unter- und Oberschenkel angelegt. Dies ist ein klassischer Fall für die GOÄ 204.
  • Allgemeinmedizin/Dermatologie: Ein Patient hat eine großflächige, nässende Wunde am Rumpf (z.B. nach einer Verbrennung oder bei einem Ulcus). Es wird ein zirkulärer Wundverband um den gesamten Thorax angelegt, der die Kriterien der GOÄ 204 erfüllt.
  • Notfallmedizin: Nach einem Auffahrunfall mit Verdacht auf HWS-Distorsion wird zur primären Stabilisierung eine Schanz'sche Halskrawatte angelegt. Auch diese Leistung wird nach GOÄ 204 abgerechnet.

Häufige Fehler und Abgrenzungen in der Abrechnung

Die Komplexität der Leistungslegende führt in der Praxis immer wieder zu Rückfragen oder Kürzungsversuchen durch Kostenträger. Folgende Punkte sollten Sie besonders beachten:

  • Der „Zwei-Gelenke-Grundsatz“ bei Extremitäten: Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 204 für einen stabilisierenden Verband, der nur ein Gelenk (z.B. nur das Knie) umfasst. Für einen stabilisierenden Verband an Arm oder Bein fordert die GOÄ explizit die Überbrückung von mindestens zwei großen Gelenken. Ein reiner Knie- oder Ellenbogenverband ist in der Regel nur nach GOÄ 200 abrechenbar.
  • Abgrenzung zum Kompressionsstrumpf: Das reine Anmessen von Kompressionsstrümpfen ist keine nach der GOÄ abrechnungsfähige ärztliche Leistung. Dies wurde durch einen Beschluss des Gebührenausschusses der Bundesärztekammer bereits 1998 klargestellt. Die GOÄ 204 ist nur für das Anlegen eines Kompressions-Verbandes (mit Binden) berechnungsfähig.
  • Materialkosten: Die GOÄ 204 deckt nur die ärztliche Leistung (das Anlegen) ab. Das verbrauchte Material (Binden, Polstermaterial etc.) ist gemäß § 10 GOÄ separat als Auslage in Rechnung zu stellen.

Abrechnungsrelevante Hinweise und Dokumentation

Eine prüfsichere Dokumentation ist unerlässlich. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar erkennen lassen.

Praxisbewährter Dokumentationshinweis:
Dokumentieren Sie immer die genaue Art des Verbandes und dessen Funktion. Ein kurzer, präziser Eintrag reicht oft aus:

15.08.2023 / Diagnose: V.a. AC-Gelenk-Distorsion rechts nach Sturz / Therapie: Anlage eines stabilisierenden Gilchrist-Verbandes zur Ruhigstellung des rechten Schultergelenks. Patient in Anlage und Umgang instruiert.

Achtung: Abrechnungsausschluss beachten
Die GOÄ-Ziffer 204 ist laut Gebührenordnung nicht neben der Ziffer GOÄ 435 (Besuch eines Angehörigen eines im Krankenhaus liegenden Kranken) berechnungsfähig.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerung des Faktors

Die Leistung nach GOÄ 204 ist eine ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist hierfür zwingend erforderlich.

  • Beispiel für eine Steigerung: Das Anlegen eines Desault-Verbandes wird in der Kommentarliteratur häufig als Beispiel für einen erhöhten Aufwand genannt. Eine mögliche Begründung könnte lauten: „Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei der Anlage des Desault-Verbandes aufgrund starker Schmerzen und Abwehrspannung des Patienten.“ oder „Überdurchschnittlicher Aufwand durch besonders komplexe Bindenführung bei adipösem Patienten.“

Typische und sinnvolle Kombinationen

Die GOÄ 204 ist gut mit anderen Ziffern kombinierbar, sofern die Leistungen eigenständig indiziert sind.

  • Neben operativen Leistungen: Nach vielen ambulanten Operationen ist ein Kompressions- oder Stabilisierungsverband medizinisch notwendig und kann zusätzlich abgerechnet werden.
  • Neben Punktionen: Nach einer Gelenkpunktion (z.B. GOÄ 300) ist ein Kompressionsverband (GOÄ 204) zur Vermeidung eines Nachgusses eine häufige und korrekte Kombination.
  • Neben anderen Verbänden: Die Kombination mit einem Salbenverband (GOÄ 200) ist möglich, wenn z.B. unter einem Kompressionsverband eine Wunde mit Salbe versorgt wird. Auch die Nebeneinanderberechnung mit Zinkleimverbänden (GOÄ 208) oder starren Stützverbänden (GOÄ 209 ff.) ist laut Kommentarlage möglich, wenn diese an unterschiedlichen Körperregionen angelegt werden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied in der Abrechnung eines Knieverbands nach GOÄ 200 und GOÄ 204?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Funktion und dem Umfang des Verbandes. Ein einfacher, stützender Verband, der nur das Kniegelenk umfasst, ist in der Regel mit der GOÄ 200 (Verband) abzurechnen. Die GOÄ 204 kommt für einen stabilisierenden Verband an einer Extremität nur dann in Frage, wenn mindestens zwei große Gelenke überbrückt werden. Für das Knie würde das bedeuten, dass der Verband sowohl das Knie- als auch das Hüft- oder Sprunggelenk in die Stabilisierung einbezieht. Eine Ausnahme bildet der Kompressionsverband: Wird ein Kompressionsverband am Bein angelegt (z.B. nach Pütter), ist die GOÄ 204 auch dann korrekt, wenn nur ein Gelenk oder gar kein Gelenk einbezogen ist, da hier die Kompressionswirkung das abrechnungsbegründende Kriterium ist.

Kann ich die GOÄ 204 abrechnen, wenn ich eine fertige Orthese (z.B. einen Gilchrist-Verband aus Textil) anlege?

Ja, nach herrschender Auffassung ist dies möglich. Die GOÄ 204 beschreibt die ärztliche Leistung des Anlegens eines Verbandes mit einer bestimmten Funktion (hier: Stabilisierung des Schultergelenks). Ob dafür klassische Binden oder eine konfektionierte Orthese verwendet werden, ist für die Abrechenbarkeit der ärztlichen Leistung nicht entscheidend. Wichtig sind die korrekte Anpassung, die Einweisung des Patienten in die Handhabung und die medizinische Indikation. Die Orthese selbst wird als Material nach § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt oder per Rezept verordnet.

Wie begründe ich eine Steigerung der GOÄ 204 über den 2,3-fachen Satz hinaus revisionssicher?

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert eine patientenbezogene Begründung, die den besonderen Aufwand nachvollziehbar darlegt. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend. Konzentrieren Sie sich auf Zeitaufwand, Schwierigkeit oder Umstände der Leistungserbringung.

Revisionssichere Beispiele:

  • „Erhöhter Zeitaufwand (25 Minuten) bei Anlage eines Desault-Verbandes wegen starker Schmerzhaftigkeit und erforderlicher, mehrfacher Repositionierungsversuche.“

  • „Überdurchschnittliche Schwierigkeit bei der Anlage des Kompressionsverbandes am Unterschenkel aufgrund eines stark ausgeprägten Lymphödems und empfindlicher Hautverhältnisse.“

  • „Anlage des Rumpfverbandes bei einem Kleinkind unter erheblicher Abwehr und notwendiger Assistenz durch eine MFA.“

Darf ich die GOÄ 204 für einen Kompressionsverband neben einer Infusion (z.B. GOÄ 271/272) abrechnen?

Ja, die Kombination ist grundsätzlich möglich und in der Praxis häufig. Die Leistungen müssen jedoch medizinisch eigenständig indiziert sein. Ein klassischer Fall ist die Thromboseprophylaxe oder -therapie. Der Kompressionsverband (GOÄ 204) dient der Entstauung oder der Kompressionstherapie des Beins. Die Infusion (GOÄ 271/272) dient der Verabreichung von Medikamenten (z.B. Antikoagulantien). Beide Leistungen sind medizinisch notwendig, verfolgen unterschiedliche Ziele und sind daher nebeneinander berechnungsfähig. Ein kleiner Tupfer mit Pflaster nach der Venenpunktion ist hingegen bereits Bestandteil der Infusionsziffer und rechtfertigt keine zusätzliche Verbandziffer.

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