Die GOÄ-Ziffer 204 gehört zum Abschnitt C II (Anlegen von Verbänden) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt das Anlegen von aufwändigeren Verbänden. Die Leistungslegende lautet offiziell:
"Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (aus als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband"
Die Leistungslegende der GOÄ 204 ist komplex und umfasst mehrere, voneinander unabhängige Leistungsbestandteile. Für eine korrekte Abrechnung ist es entscheidend, die jeweilige Indikation präzise einem dieser Bestandteile zuzuordnen:
Nach gängiger Kommentarliteratur (z.B. Wezel/Liebold) fallen unter die Ziffer 204 auch spezifische Verbandtechniken wie der Rucksack-, Desault- oder Gilchristverband. Bei Kompressionsverbänden wird die Leistungsbeschreibung nach herrschender Auffassung auch dann als erfüllt angesehen, wenn keine Gelenke einbezogen sind. Zu den Kompressionsverbänden zählen beispielsweise Techniken nach Pütter, Sigg oder Fischer.
Die GOÄ-Ziffer 204 ist eine der zentralen Ziffern für Verbände, die über eine einfache Wundversorgung (GOÄ 200) hinausgehen. Sie deckt eine breite Palette von stabilisierenden, komprimierenden oder großflächigen zirkulären Verbänden ab. Eine saubere Dokumentation der Indikation und der Verbandart ist hier der Schlüssel zur reibungslosen Erstattung.
Die Komplexität der Leistungslegende führt in der Praxis immer wieder zu Rückfragen oder Kürzungsversuchen durch Kostenträger. Folgende Punkte sollten Sie besonders beachten:
Eine prüfsichere Dokumentation ist unerlässlich. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar erkennen lassen.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis:
Dokumentieren Sie immer die genaue Art des Verbandes und dessen Funktion. Ein kurzer, präziser Eintrag reicht oft aus:
15.08.2023 / Diagnose: V.a. AC-Gelenk-Distorsion rechts nach Sturz / Therapie: Anlage eines stabilisierenden Gilchrist-Verbandes zur Ruhigstellung des rechten Schultergelenks. Patient in Anlage und Umgang instruiert.
Achtung: Abrechnungsausschluss beachten
Die GOÄ-Ziffer 204 ist laut Gebührenordnung nicht neben der Ziffer GOÄ 435 (Besuch eines Angehörigen eines im Krankenhaus liegenden Kranken) berechnungsfähig.
Die Leistung nach GOÄ 204 ist eine ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist hierfür zwingend erforderlich.
Die GOÄ 204 ist gut mit anderen Ziffern kombinierbar, sofern die Leistungen eigenständig indiziert sind.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Funktion und dem Umfang des Verbandes. Ein einfacher, stützender Verband, der nur das Kniegelenk umfasst, ist in der Regel mit der GOÄ 200 (Verband) abzurechnen. Die GOÄ 204 kommt für einen stabilisierenden Verband an einer Extremität nur dann in Frage, wenn mindestens zwei große Gelenke überbrückt werden. Für das Knie würde das bedeuten, dass der Verband sowohl das Knie- als auch das Hüft- oder Sprunggelenk in die Stabilisierung einbezieht. Eine Ausnahme bildet der Kompressionsverband: Wird ein Kompressionsverband am Bein angelegt (z.B. nach Pütter), ist die GOÄ 204 auch dann korrekt, wenn nur ein Gelenk oder gar kein Gelenk einbezogen ist, da hier die Kompressionswirkung das abrechnungsbegründende Kriterium ist.
Ja, nach herrschender Auffassung ist dies möglich. Die GOÄ 204 beschreibt die ärztliche Leistung des Anlegens eines Verbandes mit einer bestimmten Funktion (hier: Stabilisierung des Schultergelenks). Ob dafür klassische Binden oder eine konfektionierte Orthese verwendet werden, ist für die Abrechenbarkeit der ärztlichen Leistung nicht entscheidend. Wichtig sind die korrekte Anpassung, die Einweisung des Patienten in die Handhabung und die medizinische Indikation. Die Orthese selbst wird als Material nach § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt oder per Rezept verordnet.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert eine patientenbezogene Begründung, die den besonderen Aufwand nachvollziehbar darlegt. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend. Konzentrieren Sie sich auf Zeitaufwand, Schwierigkeit oder Umstände der Leistungserbringung.
Revisionssichere Beispiele:
„Erhöhter Zeitaufwand (25 Minuten) bei Anlage eines Desault-Verbandes wegen starker Schmerzhaftigkeit und erforderlicher, mehrfacher Repositionierungsversuche.“
„Überdurchschnittliche Schwierigkeit bei der Anlage des Kompressionsverbandes am Unterschenkel aufgrund eines stark ausgeprägten Lymphödems und empfindlicher Hautverhältnisse.“
„Anlage des Rumpfverbandes bei einem Kleinkind unter erheblicher Abwehr und notwendiger Assistenz durch eine MFA.“
Ja, die Kombination ist grundsätzlich möglich und in der Praxis häufig. Die Leistungen müssen jedoch medizinisch eigenständig indiziert sein. Ein klassischer Fall ist die Thromboseprophylaxe oder -therapie. Der Kompressionsverband (GOÄ 204) dient der Entstauung oder der Kompressionstherapie des Beins. Die Infusion (GOÄ 271/272) dient der Verabreichung von Medikamenten (z.B. Antikoagulantien). Beide Leistungen sind medizinisch notwendig, verfolgen unterschiedliche Ziele und sind daher nebeneinander berechnungsfähig. Ein kleiner Tupfer mit Pflaster nach der Venenpunktion ist hingegen bereits Bestandteil der Infusionsziffer und rechtfertigt keine zusätzliche Verbandziffer.