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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (aus als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband

17.12.2025
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
5.54
Regelhöchstsatz:
2.3
12.74
Höchstsatz:
3.5
19.38
Ausschlüsse:
GOÄ 435

Die GOÄ 204 im Detail: Definition und Leistungsumfang

Die GOÄ-Ziffer 204 ist eine zentrale Abrechnungsposition für eine Vielzahl von großflächigen und funktionalen Verbänden. Der offizielle Leistungstext lautet: "Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (ausgenommen als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband".

Diese Leistungslegende lässt sich in vier Hauptkategorien unterteilen, die jeweils spezifische medizinische Anforderungen erfüllen:

  • Zirkulärer Verband des Kopfes oder Rumpfes: Hierbei handelt es sich um einen vollständig umschließenden Verband. Entscheidend ist der zirkuläre Charakter und die Lokalisation am Kopf oder Rumpf.
  • Stabilisierender Verband: Dieser Verband dient der Ruhigstellung oder Funktionssicherung. Das Kriterium "über mindestens zwei große Gelenke" (z.B. Knie- und Sprunggelenk) ist hierbei für die Abrechnung an Extremitäten maßgeblich. Alternativ ist die Stabilisierung von Hals, Schulter- oder Hüftgelenk erfasst.
  • Schanz'scher Halskrawattenverband: Eine spezifisch benannte Form des stützenden Halsverbandes, die explizit unter diese Ziffer fällt.
  • Kompressionsverband: Ein Verband, der gezielt Druck auf ein Körperteil ausübt, beispielsweise zur Ödemreduktion oder Thromboseprophylaxe.

Die Kommentarliteratur präzisiert den Leistungsinhalt weiter und liefert wichtige Auslegungshilfen für die Praxis:

Nach Wezel/Liebold fallen unter die Kompressionsverbände z. B. Schaumgummikompressionsverband, Bisgaard, Braun-Falco, Fischer, Gibney, Pütter, Sigg. Wezel/Liebold hält die Leistungsbeschreibung auch für erfüllt, wenn bei Kompressionsverbänden keine Gelenke einbezogen sind. Rucksack-, Desault- oder Gilchristverbände sind ebenfalls nach Nr. 204 berechnungsfähig.

Ein wichtiger Hinweis aus der Rechtsprechung betrifft die Abgrenzung zu anderen Dienstleistungen:

Der Gebührenausschuss der BÄK hat 1998 entschieden, dass es sich beim Anmessen von Kompressionsstrümpfen um keine selbstständig abrechnungsfähige Leistung handelt.

Diese Tätigkeit ist somit nicht über die GOÄ 204 oder eine andere Ziffer liquidierbar, sondern gilt als Serviceleistung oder ist im Kontext anderer Leistungen enthalten.

GOÄ 204 in der Praxis: Anwendungsfälle und Abrechnungssicherheit

Die GOÄ 204 ist eine häufig genutzte Ziffer, doch ihre korrekte Anwendung und Abrechnung erfordert Sorgfalt – insbesondere aufgrund einer entscheidenden Besonderheit. Dieser Leitfaden übersetzt die Theorie in den Praxisalltag und hilft Ihnen, Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 204

In diesen und ähnlichen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 204 in der Regel gut begründet:

  • Postoperative Versorgung: Nach einer Venenoperation (z.B. Varizen-Stripping) wird ein Kompressionsverband am gesamten Bein angelegt, der vom Vorfuß bis zur Leiste reicht und somit Knie- und Sprunggelenk umfasst.
  • Orthopädisch/Unfallchirurgisch: Ein Patient erleidet eine Schulterprellung mit Kapselzerrung. Zur Ruhigstellung wird ein Gilchrist- oder Desault-Verband angelegt, der den Arm am Rumpf fixiert.
  • Phlebologie/Angiologie: Zur Behandlung eines Ulcus cruris venosum wird nach der Wundversorgung ein klassischer Pütter-Verband zur Kompressionstherapie angelegt.
  • Allgemeinmedizin/Innere Medizin: Bei einer tiefen Beinvenenthrombose wird zur initialen Entstauung und als Teil der Therapie ein Kompressionsverband angelegt.

Häufige Fehler & praxisrelevante Hinweise

Der häufigste und kostspieligste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 204 betrifft den Gebührensatz. Hier gibt es keinen Spielraum.

Achtung: Nur der 1-fache Satz!
Die GOÄ 204 ist eine sogenannte "Leistung zum einfachen Gebührensatz". Das bedeutet, sie kann und darf von allen Kostenträgern (PKV, Beihilfe etc.) ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3) oder gar den Höchstsatz (3,5) ist nicht zulässig und führt unweigerlich zu Kürzungen.

Ein weiterer Punkt ist die Abgrenzung zu kleineren Verbänden. Ein einfacher zirkulärer Verband an einem Arm, der kein Gelenk stabilisiert oder keine Kompression ausübt, erfüllt den Leistungsinhalt der GOÄ 204 nicht. Hier wäre die GOÄ 200 (Verband) die korrekte Ziffer.

Dokumentation: Revisionssicher und nachvollziehbar

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit des spezifischen Verbandes klar belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum: 15.10.2023
  • Diagnose: Z.n. Distorsion OSG links mit ausgeprägtem Weichteilödem.
  • Leistung: Anlage eines Kompressionsverbandes (Pütter-Technik) am linken Unterschenkel zur Ödemreduktion.
  • Befund: Deutliche Schwellung perimalleolär und am Fußrücken.
  • Plan: Verbandwechsel in 2 Tagen, weitere klinische Kontrolle.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits betont: Eine Steigerung des Gebührensatzes ist bei der GOÄ 204 nicht möglich. Auch wenn in älteren Kommentaren vereinzelt die Möglichkeit einer Begründung für einen höheren Faktor bei besonders aufwändigen Verbänden (z.B. Desault-Verband) diskutiert wurde, ist die herrschende Auffassung und die Praxis der Kostenträger eindeutig: Es gilt ausschließlich der 1,0-fache Satz.

Sinnvolle Kombinationen

Die GOÄ 204 ist gut mit anderen Leistungen kombinierbar, sofern diese medizinisch indiziert sind. Nach Kommentarlage ist die Nebeneinanderberechnung beispielsweise möglich mit:

  • Salbenverbänden (z.B. GOÄ 209): Ein Kompressionsverband (GOÄ 204) kann über einem primären Salbenverband (GOÄ 209) bei einem Ulcus cruris angelegt werden.
  • Punktionen (z.B. GOÄ 300): Nach einer Gelenkpunktion kann ein Kompressionsverband zur Prophylaxe eines Hämatoms notwendig sein.
  • Operativen Leistungen: Als abschließende Versorgung nach einem chirurgischen Eingriff.
  • Zinkleimverband (GOÄ 208): Die GOÄ 204 kann für einen darüber angelegten Kompressionsverband berechnet werden.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ sieht einen spezifischen Ausschluss vor, der in der Praxis jedoch selten relevant ist.

Ausschluss: GOÄ 435
Neben der GOÄ 204 ist die GOÄ 435 (Legen eines Venenkatheters oder einer Verweilkanüle) nicht berechnungsfähig. Der Ausschluss bezieht sich auf den unmittelbaren zeitlichen und lokalen Zusammenhang, der in der Praxis kaum vorkommt.

Häufig gestellte Fragen

Welche Verbände fallen konkret unter die GOÄ 204? Reicht jeder zirkuläre Verband?

Nein, nicht jeder zirkuläre Verband qualifiziert für die GOÄ 204. Die Leistungslegende fordert spezifische Kriterien. Ein einfacher, zirkulärer Verband an einer Extremität ohne stabilisierende oder komprimierende Funktion fällt eher unter die GOÄ 200. Für die GOÄ 204 muss der Verband entweder großflächig (Kopf, Rumpf), stabilisierend (Hals, Schulter, Hüfte oder über mind. zwei große Gelenke) oder ein expliziter Kompressionsverband sein. Praxisbewährte Beispiele sind Pütter-Verbände, Gilchrist- oder Desault-Verbände zur Schulterruhigstellung oder mehrlagige Kompressionsverbände in der Phlebologie.

Kann ich das Anlegen eines Kompressionsverbandes zur Thromboseprophylaxe nach GOÄ 204 abrechnen?

Ja, das ist nach herrschender Auffassung möglich und ein häufiger Anwendungsfall. Die Leistungslegende der GOÄ 204 nennt explizit den "Kompressionsverband", ohne dessen Indikation einzuschränken. Ein entstauender Kompressionsverband, der zur Thromboseprophylaxe bei einem immobilisierten Patienten angelegt wird, erfüllt die Kriterien. Wichtig ist eine entsprechende Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit (z.B. "Immobilität nach Fraktur, erhöhtes Thromboserisiko, Anlage eines Kompressionsverbandes zur Prophylaxe").

Ich habe gehört, man kann bei einem aufwändigen Desault-Verband einen höheren Faktor ansetzen. Stimmt das?

Diese Annahme ist ein häufiger und folgenschwerer Irrtum. Die GOÄ 204 ist im Gebührenverzeichnis als "Leistung zum einfachen Gebührensatz" deklariert. Das bedeutet, sie ist nicht steigerungsfähig. Unabhängig von Aufwand, Zeit oder Schwierigkeit darf ausschließlich der 1,0-fache Satz berechnet werden. Während in älteren Kommentaren diese Thematik diskutiert wurde, ist die aktuelle und von allen Kostenträgern angewandte Auslegung eindeutig. Jeder Ansatz über dem 1,0-fachen Satz wird zu einer Beanstandung und Kürzung führen.

Darf ich das für den Verband benötigte Material zusätzlich zur GOÄ 204 berechnen?

Ja, die Berechnung von Verbrauchsmaterialien ist neben der GOÄ 204 möglich und üblich. Nach § 10 GOÄ können Sie die Kosten für Materialien, die einen bestimmten Wert übersteigen (sog. Kleinmaterialgrenze), als Auslagenersatz in Rechnung stellen. Dazu gehören typischerweise Polsterwatte, Idealbinden, Pflaster, Kompressen etc. Eine Ausnahme bildet Material, das in § 10 Abs. 2 GOÄ als nicht berechnungsfähig aufgeführt ist. Es ist empfehlenswert, die verwendeten Materialien auf der Rechnung detailliert aufzuführen, um die Nachvollziehbarkeit für den Kostenträger zu gewährleisten.

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