Die GOÄ-Ziffer 206 findet sich im Abschnitt C IV. (Anlegen von Verbänden) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt den „Tape-Verband eines kleinen Gelenks zur Stabilisierung“. Diese Leistungsziffer ist eine der zentralen Positionen bei der Versorgung von Distorsionen, Kontusionen oder zur funktionellen Stabilisierung im Bereich der Extremitäten.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüferlogische Bestandteile zerlegen:
Nach gängiger Kommentierung werden unter „kleinen Gelenken“ primär die Finger- und Zehengelenke verstanden. Darüber hinaus hat sich in der Abrechnungspraxis etabliert, dass die GOÄ 206 auch für entstauende Kompressionsverbände im Rahmen der Thromboseprophylaxe sowie für den Gilchrist- und Desault-Verband an der Schulter angesetzt werden kann. Insbesondere beim aufwendigen Desault-Verband wird eine Steigerung des Faktors aufgrund der schwierigen Bindenführung häufig als sachgerecht erachtet.
Die Ziffer 206 ist eine reine ärztliche Leistungsziffer. Die Kosten für das verwendete Verbandsmaterial sind nicht im Honorar enthalten und können gemäß § 10 GOÄ gesondert berechnet werden.
Die Theorie ist das eine, die revisionssichere Anwendung im hektischen Praxisalltag das andere. Die GOÄ 206 ist eine häufig genutzte Ziffer, birgt aber auch einige Fallstricke, insbesondere im Kontext moderner Behandlungsmethoden wie dem Kinesio-Taping.
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 206 betreffen die Definition des „kleinen Gelenks“ und die Abgrenzung zur Analogleistung.
Fehler 1: Abrechnung ohne Gelenkbeteiligung.
Gerade beim Kinesio-Taping werden oft reine Muskelverläufe oder Faszien getaped, ohne ein Gelenk funktionell zu stabilisieren. In einem solchen Fall ist die Leistungslegende der GOÄ 206 („Verband eines [...] Gelenks“) nicht erfüllt. Der korrekte Weg ist hier die Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ, zum Beispiel mit einer Empfehlung wie „A206, Kinesio-Taping der LWS-Muskulatur“. Dokumentieren Sie die Indikation und die getapete Region exakt.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 206 ist nicht neben den Ziffern GOÄ 201 (Heftpflasterverband) und GOÄ 435 (Photochemotherapie) für denselben Behandlungsfall und dieselbe Lokalisation berechnungsfähig. Der aufwendigere Tape-Verband konsumiert die Leistung des einfachen Heftpflasterverbandes.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte kurz, aber präzise sein.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.11.2023
Anamnese/Befund: Patient gestürzt, Distorsion DIG II links, Schwellung, Druckschmerz.
Diagnose: Distorsion PIP-Gelenk Finger II links.
Therapie: Anlage eines stabilisierenden Tape-Verbandes am linken Zeigefinger zur Ruhigstellung. (GOÄ 206).
Material: 1 Rolle Tape 2,5 cm.
Die GOÄ 206 ist voll steigerungsfähig bis zum 3,5-fachen Satz. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz erfordert eine patientenbezogene Begründung, die auf einen erhöhten Zeitaufwand, eine besondere Schwierigkeit oder erschwerte Umstände verweist. Pauschale Begründungen sind nicht zulässig.
Die GOÄ 206 wird häufig im Rahmen einer Konsultation oder Untersuchung angesetzt. Typische Begleitleistungen sind:
Vergessen Sie nicht, das verwendete Material nach § 10 GOÄ gesondert auf der Rechnung aufzuführen.
Nach herrschender Kommentarlage sind mit „kleinen Gelenken“ primär die Finger- und Zehengelenke gemeint. Dies umfasst alle Gelenke von den Grund- bis zu den Endgelenken. Eine wichtige Ausnahme, die in der Praxis regelmäßig so ausgelegt wird, betrifft bestimmte Verbände an der Schulter: Der Gilchrist- und der Desault-Verband werden ebenfalls unter die GOÄ 206 gefasst, obwohl die Schulter ein großes Gelenk ist. Diese Zuordnung ist historisch und durch die Verbandtechnik bedingt. Für andere Verbände an großen Gelenken wie Knie, Ellenbogen oder Sprunggelenk ist hingegen die GOÄ 207 (Tape-Verband eines großen Gelenks) die korrekte Ziffer.
Nein, hier ist Vorsicht geboten. Die Leistungslegende der GOÄ 206 fordert explizit den „Verband eines [...] Gelenks zur Stabilisierung“. Wird ein Kinesio-Tape angelegt, das ein kleines Gelenk (z.B. das Daumensattelgelenk) funktionell stützt oder entlastet, ist die Abrechnung der GOÄ 206 als IGeL-Leistung nach gängiger Auffassung möglich. Wird das Tape jedoch ausschließlich auf Muskelverläufe oder Faszien appliziert, ohne ein Gelenk direkt mit einzubeziehen (z.B. bei muskulären Verspannungen im LWS-Bereich), ist der Tatbestand der Ziffer 206 nicht erfüllt. In diesem Fall muss die Leistung als Analogleistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet werden (z.B. „A206, Kinesio-Taping der paravertebralen Muskulatur“). Ein Behandlungsvertrag ist in beiden Fällen als IGeL obligatorisch.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war. Die Begründung muss immer individuell und patientenbezogen sein. Pauschale Begründungen werden von Kostenträgern nicht anerkannt. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise:
Die reine Verwendung von Kinesio-Tape rechtfertigt für sich allein keine Steigerung.
Der Abrechnungsausschluss basiert auf dem Zielleistungsprinzip und der Hierarchie der Leistungen in der GOÄ. Die GOÄ 206 beschreibt einen funktionell-stabilisierenden Tape-Verband, der in seiner Komplexität und seinem Aufwand dem einfachen Heftpflasterverband (GOÄ 201) übergeordnet ist. Ein Heftpflasterverband dient primär der Fixierung einer Wundauflage oder einer sehr einfachen Schienung. Wenn Sie einen Tape-Verband anlegen, sind die dafür notwendigen Fixierungen durch Heftpflaster bereits Bestandteil dieser umfassenderen Leistung. Die separate Abrechnung der GOÄ 201 wäre somit eine unzulässige Doppelberechnung für einen Teilschritt der Leistung nach GOÄ 206 am selben Gelenk.