Die GOÄ-Ziffer 207 ist im Abschnitt C (Nichtoperative Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und beschreibt die Anlage eines stützenden oder immobilisierenden Verbandes an einem großen Gelenk. Der offizielle Leistungstext lautet: "Tape-Verband eines großen Gelenks oder Zinkleimverband".
Die Leistungslegende lässt sich in zwei zentrale Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
Nach gängiger Kommentarlage und Auffassung der Bundesärztekammer gelten als große Gelenke: das Schultergelenk, das Ellenbogengelenk, das Handgelenk, das Hüftgelenk, das Kniegelenk sowie das Sprunggelenk.
Die Materialkosten für die verwendeten Tape-Rollen, Zinkleimbinden, Polstermaterial etc. sind nicht im Honorar der Ziffer 207 enthalten. Diese können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert berechnet werden, sofern die Kosten einen bestimmten Betrag überschreiten. Eine präzise Dokumentation der verbrauchten Materialien ist hierfür unerlässlich.
Die GOÄ 207 ist eine Standardleistung in vielen Fachbereichen, von der Orthopädie über die Allgemeinmedizin bis hin zur Phlebologie. Die korrekte Anwendung und Abrechnung erfordert jedoch die Kenntnis einiger wichtiger Details und Abgrenzungen.
Gerade bei Routinetätigkeiten schleichen sich schnell Abrechnungsfehler ein, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen. Bei der GOÄ 207 sind dies vor allem drei Bereiche:
Die GOÄ-Ziffer 207 ist eine der wenigen Leistungen in der GOÄ, die nicht steigerungsfähig ist. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C.II. der GOÄ ist hier ausschließlich der 1,0-fache Gebührensatz anzusetzen. Jede Steigerung über den einfachen Satz hinaus, auch mit ausführlicher Begründung, wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent auf den 1,0-fachen Satz gekürzt.
Die Anlage eines Verbandes erfolgt selten isoliert. Typische und in der Regel problemlose Kombinationen sind:
Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um eine doppelte Honorierung für therapeutisch zusammenhängende Leistungen zu vermeiden.
Achtung, Prüfungsrisiko: Neben der GOÄ-Ziffer 207 sind die Ziffern 201 (Redressierender Verband zur Behandlung von Gelenkkontrakturen), 204 (Kompressionsverband) und 435 (Injektion, intraartikulär) für dasselbe Gelenk in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.
Die Begründung ist prüferlogisch: Ein Zinkleimverband (Nr. 207) entfaltet per se eine komprimierende Wirkung, weshalb die Nr. 204 daneben ausgeschlossen ist. Die intraartikuläre Injektion (Nr. 435) und der anschließende Tape-Verband werden als einheitlicher Behandlungsakt am Gelenk gewertet.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit des Verbandes klar belegen. Notieren Sie immer Diagnose, Lokalisation und Art des Verbandes.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
15.08.2023 / Pat. M. Mustermann
A: Zustand nach Distorsion des rechten Sprunggelenks vor 2 Tagen, persistierende Schwellung und Belastungsschmerz.
B: Druckschmerz ventral des lat. Malleolus, vordere Schublade negativ. Deutliche Schwellung.
P: Anlage eines stabilisierenden Tape-Verbandes am rechten OSG zur funktionellen Ruhigstellung (GOÄ 207).
Material: 1x Leukotape classic, 1x Hypafix.
Info: Patient über Belastungsanpassung und Wiedervorstellung bei Beschwerdepersistenz aufgeklärt.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Lokalisation der Leistung. Die GOÄ 207 ist ausschließlich für große Gelenke vorgesehen. Dazu zählen nach gängiger Definition Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Hüft-, Knie- und Sprunggelenk. Die GOÄ 206 hingegen ist für den Tape-Verband an kleinen Gelenken (z.B. Finger- oder Zehengelenke) oder für Verbände an Händen und Füßen, die nicht das Hand- oder Sprunggelenk als Ganzes umfassen, reserviert. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt vom behandelten Gelenk ab, nicht von der Komplexität des Verbandes.
Nach herrschender Auffassung ist dies nicht korrekt. Die GOÄ 207 zielt auf einen stabilisierenden oder ruhigstellenden Verband mit unelastischem Material ab. Kinesio-Taping verfolgt mit elastischem Material ein anderes therapeutisches Konzept (z.B. propriozeptive Stimulation, Schmerz- und Tonusregulation). Da es hierfür keine originäre Ziffer in der GOÄ gibt, wird es als neue, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistung eingestuft. Die korrekte Vorgehensweise ist die Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ. Hierfür muss vor der Behandlung eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Patienten getroffen werden.
Die GOÄ-Ziffer 207 unterliegt einer Sonderregelung. In den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C.II. der GOÄ ist festgelegt, dass bestimmte Leistungen, darunter die Nr. 207, nur zum 1,0-fachen Satz berechnungsfähig sind. Dies ist eine verbindliche Vorgabe des Verordnungsgebers. Ein erhöhter Zeitaufwand, besondere Schwierigkeiten oder andere Umstände rechtfertigen hier keine Steigerung des Faktors. Der Mehraufwand kann also nicht über einen höheren Steigerungssatz abgebildet werden. Lediglich die Materialkosten können nach § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffern 435 und 207 für dasselbe Gelenk in derselben Sitzung explizit aus. Der Grundgedanke ist, dass beide Leistungen Teil eines einheitlichen therapeutischen Konzepts sind. Die Injektion und der nachfolgende Verband werden als zusammengehörige Behandlung des Gelenks betrachtet. Um eine doppelte Honorierung für diesen Gesamtkomplex zu vermeiden, ist nur eine der beiden Leistungen abrechenbar. In der Praxis wird üblicherweise die höher bewertete Leistung angesetzt, was in der Regel die GOÄ 435 ist.