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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 207: Tape-Verband eines großen Gelenks oder Zinkleimverband

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
5.83
Regelhöchstsatz:
2.3
13.41
Höchstsatz:
3.5
20.40
Ausschlüsse:
GOÄ 201, GOÄ 204, GOÄ 435

Die GOÄ-Ziffer 207 im Detail: Definition und Grundlagen

Die GOÄ-Ziffer 207 ist im Abschnitt C (Nichtoperative Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und beschreibt die Anlage eines stützenden oder immobilisierenden Verbandes an einem großen Gelenk. Der offizielle Leistungstext lautet: "Tape-Verband eines großen Gelenks oder Zinkleimverband".

Die Leistungslegende lässt sich in zwei zentrale Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:

  • Art des Verbandes: Die Ziffer umfasst zwei spezifische Verbandsarten. Zum einen den klassischen Tape-Verband, der in der Regel mit unelastischen oder nur gering elastischen Klebebinden zur Stabilisierung, Ruhigstellung oder Entlastung eines Gelenks angelegt wird. Zum anderen den Zinkleimverband, der neben der stützenden auch eine komprimierende und kühlende Wirkung entfaltet und häufig bei Ödemen oder venösen Erkrankungen zum Einsatz kommt.
  • Lokalisation: Die Anwendung ist explizit auf große Gelenke beschränkt. Welche Gelenke hierzu zählen, wird in Kommentaren zur GOÄ klar definiert.

Nach gängiger Kommentarlage und Auffassung der Bundesärztekammer gelten als große Gelenke: das Schultergelenk, das Ellenbogengelenk, das Handgelenk, das Hüftgelenk, das Kniegelenk sowie das Sprunggelenk.

Die Materialkosten für die verwendeten Tape-Rollen, Zinkleimbinden, Polstermaterial etc. sind nicht im Honorar der Ziffer 207 enthalten. Diese können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert berechnet werden, sofern die Kosten einen bestimmten Betrag überschreiten. Eine präzise Dokumentation der verbrauchten Materialien ist hierfür unerlässlich.

Anwendung der GOÄ 207 im Praxisalltag

Die GOÄ 207 ist eine Standardleistung in vielen Fachbereichen, von der Orthopädie über die Allgemeinmedizin bis hin zur Phlebologie. Die korrekte Anwendung und Abrechnung erfordert jedoch die Kenntnis einiger wichtiger Details und Abgrenzungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 207

  • Orthopädie/Unfallchirurgie: Ein Patient stellt sich nach einem Supinationstrauma vor. Zur Stabilisierung des Sprunggelenks und zur Vermeidung weiterer Verletzungen wird ein klassischer Tape-Verband angelegt, der die Umknickbewegung (Inversion/Eversion) einschränkt.
  • Allgemeinmedizin/Sportmedizin: Zur Behandlung einer leichten Instabilität im Kniegelenk (z. B. nach einer Bandzerrung) wird ein stützender Tape-Verband angelegt, um dem Patienten die sichere Wiederaufnahme von Alltagsaktivitäten zu ermöglichen.
  • Innere Medizin/Phlebologie: Bei einem Patienten mit einer chronisch-venösen Insuffizienz und einem begleitenden Unterschenkelödem wird ein Zinkleimverband (Pütter-Verband) vom Vorfuß bis unterhalb des Knies angelegt, um den venösen Rückstrom zu unterstützen und das Ödem zu reduzieren.
  • Chirurgie: Postoperativ nach einem Eingriff am Ellenbogengelenk wird zur Reduktion der Schwellung und zur leichten Ruhigstellung ein Zinkleimverband appliziert.

Häufige Fehler und praxisrelevante Hinweise

Gerade bei Routinetätigkeiten schleichen sich schnell Abrechnungsfehler ein, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen. Bei der GOÄ 207 sind dies vor allem drei Bereiche:

  1. Falsche Gelenkgröße: Die Ziffer 207 ist ausschließlich den im GOÄ-Kommentar genannten großen Gelenken vorbehalten. Ein Tape-Verband an einem Finger- oder Zehengelenk ist stattdessen mit der GOÄ-Ziffer 206 abzurechnen.
  2. Abgrenzung zum Kinesio-Taping: Die GOÄ 207 beschreibt den festen, stabilisierenden Tape-Verband. Das Anlegen von elastischen, bunten Kinesio-Tapes verfolgt ein anderes therapeutisches Ziel (u.a. Stimulation der Propriozeption, Tonusregulierung) und ist nach herrschender Meinung nicht über die Ziffer 207 abzubilden. Hierfür wird in der Regel eine Analogabrechnung (z.B. A2297) nach § 6 Abs. 2 GOÄ empfohlen, die eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten erfordert.
  3. Der falsche Steigerungsfaktor: Dies ist der häufigste und eindeutigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 207.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfähigkeit: Eine wichtige Ausnahme

Die GOÄ-Ziffer 207 ist eine der wenigen Leistungen in der GOÄ, die nicht steigerungsfähig ist. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C.II. der GOÄ ist hier ausschließlich der 1,0-fache Gebührensatz anzusetzen. Jede Steigerung über den einfachen Satz hinaus, auch mit ausführlicher Begründung, wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent auf den 1,0-fachen Satz gekürzt.

Sinnvolle Ziffernkombinationen

Die Anlage eines Verbandes erfolgt selten isoliert. Typische und in der Regel problemlose Kombinationen sind:

  • Beratungsleistungen wie die GOÄ-Ziffern 1 und/oder 3.
  • Untersuchungsleistungen wie die GOÄ-Ziffern 5, 6 oder 7 (symptombezogene Untersuchung des Bewegungsapparates).
  • Materialkosten nach § 10 GOÄ.

Abrechnungsausschlüsse: Unbedingt beachten!

Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um eine doppelte Honorierung für therapeutisch zusammenhängende Leistungen zu vermeiden.

Achtung, Prüfungsrisiko: Neben der GOÄ-Ziffer 207 sind die Ziffern 201 (Redressierender Verband zur Behandlung von Gelenkkontrakturen), 204 (Kompressionsverband) und 435 (Injektion, intraartikulär) für dasselbe Gelenk in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.

Die Begründung ist prüferlogisch: Ein Zinkleimverband (Nr. 207) entfaltet per se eine komprimierende Wirkung, weshalb die Nr. 204 daneben ausgeschlossen ist. Die intraartikuläre Injektion (Nr. 435) und der anschließende Tape-Verband werden als einheitlicher Behandlungsakt am Gelenk gewertet.

Dokumentation – Revisionssicher und nachvollziehbar

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie muss die medizinische Notwendigkeit des Verbandes klar belegen. Notieren Sie immer Diagnose, Lokalisation und Art des Verbandes.

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:

15.08.2023 / Pat. M. Mustermann
A: Zustand nach Distorsion des rechten Sprunggelenks vor 2 Tagen, persistierende Schwellung und Belastungsschmerz.
B: Druckschmerz ventral des lat. Malleolus, vordere Schublade negativ. Deutliche Schwellung.
P: Anlage eines stabilisierenden Tape-Verbandes am rechten OSG zur funktionellen Ruhigstellung (GOÄ 207).
Material: 1x Leukotape classic, 1x Hypafix.
Info: Patient über Belastungsanpassung und Wiedervorstellung bei Beschwerdepersistenz aufgeklärt.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der genaue Unterschied in der Abrechnung zwischen GOÄ 207 und GOÄ 206?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Lokalisation der Leistung. Die GOÄ 207 ist ausschließlich für große Gelenke vorgesehen. Dazu zählen nach gängiger Definition Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Hüft-, Knie- und Sprunggelenk. Die GOÄ 206 hingegen ist für den Tape-Verband an kleinen Gelenken (z.B. Finger- oder Zehengelenke) oder für Verbände an Händen und Füßen, die nicht das Hand- oder Sprunggelenk als Ganzes umfassen, reserviert. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt vom behandelten Gelenk ab, nicht von der Komplexität des Verbandes.

Darf ich das Anlegen eines elastischen Kinesio-Tapes über die GOÄ 207 abrechnen?

Nach herrschender Auffassung ist dies nicht korrekt. Die GOÄ 207 zielt auf einen stabilisierenden oder ruhigstellenden Verband mit unelastischem Material ab. Kinesio-Taping verfolgt mit elastischem Material ein anderes therapeutisches Konzept (z.B. propriozeptive Stimulation, Schmerz- und Tonusregulation). Da es hierfür keine originäre Ziffer in der GOÄ gibt, wird es als neue, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistung eingestuft. Die korrekte Vorgehensweise ist die Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ. Hierfür muss vor der Behandlung eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Patienten getroffen werden.

Warum darf ich die GOÄ 207 nicht steigern, auch wenn das Anlegen des Verbandes extrem zeitaufwendig war?

Die GOÄ-Ziffer 207 unterliegt einer Sonderregelung. In den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C.II. der GOÄ ist festgelegt, dass bestimmte Leistungen, darunter die Nr. 207, nur zum 1,0-fachen Satz berechnungsfähig sind. Dies ist eine verbindliche Vorgabe des Verordnungsgebers. Ein erhöhter Zeitaufwand, besondere Schwierigkeiten oder andere Umstände rechtfertigen hier keine Steigerung des Faktors. Der Mehraufwand kann also nicht über einen höheren Steigerungssatz abgebildet werden. Lediglich die Materialkosten können nach § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Ich habe einem Patienten eine Kortison-Injektion ins Knie (GOÄ 435) gegeben und direkt danach zur Stabilisierung getaped (GOÄ 207). Warum wird eine der Ziffern gestrichen?

Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffern 435 und 207 für dasselbe Gelenk in derselben Sitzung explizit aus. Der Grundgedanke ist, dass beide Leistungen Teil eines einheitlichen therapeutischen Konzepts sind. Die Injektion und der nachfolgende Verband werden als zusammengehörige Behandlung des Gelenks betrachtet. Um eine doppelte Honorierung für diesen Gesamtkomplex zu vermeiden, ist nur eine der beiden Leistungen abrechenbar. In der Praxis wird üblicherweise die höher bewertete Leistung angesetzt, was in der Regel die GOÄ 435 ist.

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