Die GOÄ-Ziffer 207: Definition und Leistungsinhalt
Die GOÄ-Ziffer 207 ist in der Gebührenordnung für Ärzte unter dem Abschnitt C I „Anlegen von Verbänden“ verortet und beschreibt die Anlage eines Tape-Verbandes an einem großen Gelenk oder eines Zinkleimverbandes. Diese Ziffer ist eine zentrale Leistungsziffer in Fachbereichen wie der Orthopädie, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, kommt aber auch in anderen Gebieten zur Anwendung.
Die offizielle Leistungslegende lautet: „Tape-Verband eines großen Gelenks oder Zinkleimverband“.
Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende genau zu verstehen:
- Tape-Verband: Hierunter fallen funktionelle Verbände, die mit unelastischen oder elastischen Klebebinden (Tapes) angelegt werden. Ihr Ziel ist die Stabilisierung, Ruhigstellung oder Entlastung von Gelenken und umgebenden Strukturen, wobei eine gewisse funktionelle Beweglichkeit erhalten bleibt. Auch das sogenannte Kinesio-Taping kann unter diese Ziffer fallen, sofern es eine medizinisch indizierte, funktionell-stabilisierende Wirkung hat.
- Großes Gelenk: Die GOÄ selbst definiert den Begriff „großes Gelenk“ nicht. Nach herrschender Kommentarlage und gängiger Auslegung durch Kostenträger gilt jedoch folgende Definition:
„Große Gelenke sind Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Hüft-, Knie- und Sprunggelenk.“
Diese Abgrenzung ist für die korrekte Anwendung der Ziffer 207 im Gegensatz zu Ziffern für kleinere Gelenke (z.B. GOÄ 206) unerlässlich. - Zinkleimverband: Dies ist die zweite, alternative Leistungsoption der Ziffer 207. Es handelt sich um einen halbstarren Stütz- und Kompressionsverband, der häufig bei Ödemen, Thrombophlebitis oder nach Distorsionen eingesetzt wird.
Die Ziffer deckt die ärztliche Leistung des Anlegens des Verbandes ab, inklusive der dafür notwendigen Vorbereitung und Planung. Das verwendete Material ist bei Tape-Verbänden in der Regel mit der Gebühr abgegolten. Eine Ausnahme bilden hierbei Kinesio-Tapes, deren Materialkosten gesondert als Auslagen nach § 10 GOÄ berechnungsfähig sind. Auch bei Zinkleimverbänden sind die Materialkosten gesondert als Auslagen nach § 10 GOÄ berechnungsfähig.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenGOÄ 207 in der Praxis: Beispiele, Fehler und Abrechnungshinweise
Die theoretische Definition der GOÄ 207 ist die eine Seite – die korrekte Anwendung im hektischen Praxisalltag die andere. Hier erfahren Sie, wie Sie diese Ziffer prüfsicher anwenden und typische Fallstricke vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 207
In diesen gängigen Behandlungssituationen kommt die GOÄ 207 häufig zur Anwendung:
Supinationstrauma des Sprunggelenks: Nach einer Bänderdehnung oder -zerrung am Fuß wird zur Stabilisierung ein klassischer Tape-Verband am oberen Sprunggelenk (OSG) angelegt, um eine erneute Umknickbewegung zu verhindern.
Epicondylitis humeri radialis („Tennisellenbogen“): Ein funktioneller Tape-Verband (oft auch mit Kinesio-Tape) wird am Ellenbogen angelegt, um die überlastete Unterarmmuskulatur zu entlasten und zu stützen.
Patellaspitzensyndrom am Knie: Zur Entlastung der Patellasehne wird ein gezielter Tape-Verband unterhalb der Kniescheibe angelegt, um die Zugkräfte zu reduzieren.
Posttraumatisches Ödem am Unterschenkel/Knie: Nach einer Verletzung wird ein Zinkleimverband zirkulär angelegt, um die Schwellung durch Kompression zu reduzieren und das Gelenk leicht zu stützen.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Bei der Abrechnung der GOÄ 207 kommt es immer wieder zu denselben Fehlern, die zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen (PKV) oder Beihilfestellen führen. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
1. Falsche Gelenkgröße
Der häufigste Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 207 für Verbände an kleinen Gelenken wie Finger- oder Zehengelenken. Hierfür ist die niedriger bewertete GOÄ 206 (Tape-Verband eines kleinen Gelenks) die korrekte Ziffer.
2. Unzulässige Kombinationen
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung bestimmter Ziffern explizit aus, um eine Doppelhonorierung zu vermeiden. Dies ist ein zentraler Prüfpunkt für Kostenträger.
Achtung: Abrechnungsausschluss!
Neben der GOÄ-Ziffer 207 sind die Ziffern 201 (Redressierender Klebeverband), 204 (Zirkulärer Verband des Rumpfes, des Oberschenkels oder des Oberarms) und 435 (Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung) für dieselbe Sitzung und dasselbe Gelenk nicht abrechnungsfähig.
Einige Kommentare deuten die Möglichkeit an, bei Zinkleimverbänden andere Verbandsziffern anzusetzen. Diese Auslegung ist jedoch sehr umstritten und steht nach herrschender Meinung im Widerspruch zum klaren Ausschluss in der Gebührenordnung. Für eine revisionssichere Abrechnung sollte daher auf solche Kombinationen verzichtet werden.
3. Fehlende medizinische Indikation
Insbesondere bei der Verwendung von Kinesio-Tapes muss eine klare medizinische Indikation zur Stabilisierung, Entlastung oder Funktionsverbesserung vorliegen und dokumentiert sein. Eine reine Anwendung zur Schmerztherapie oder als Wellness-Leistung ohne funktionellen Charakter wird oft als nicht medizinisch notwendig eingestuft und sollte als Selbstzahlerleistung (IGeL) abgerechnet werden.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit untermauern.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.08.2023
Diagnose: Distorsion OSG links nach Supinationstrauma beim Sport. Deutliche Schwellung, Druckschmerz lateraler Bandapparat.
Leistung: Anlage eines funktionellen Tape-Verbands am linken Sprunggelenk zur Stabilisierung und Limitierung der Pro-/Supination.
Anweisung: Patient zur Schonung, Kühlung und Hochlagerung angeleitet. Wiedervorstellung bei Beschwerdepersistenz oder -zunahme.
Steigerung und Kombinationen
Steigerungsfaktoren bei der GOÄ 207
Ja, die Ziffer 207 ist eine ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind:
Erhöhter Zeitaufwand durch stark geschwollene oder deformierte Gelenke.
Besondere Schwierigkeit bei der Anlage des Verbandes aufgrund von Hauterkrankungen, Adipositas oder anatomischen Besonderheiten.
Überdurchschnittlicher Aufwand bei sehr unruhigen oder schmerzgeplagten Patienten (z.B. Kinder).
Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten
Die GOÄ 207 wird selten isoliert erbracht. Typische und sinnvolle Kombinationen im Behandlungsfall sind:
GOÄ 1 und/oder GOÄ 5: Beratung und symptombezogene Untersuchung gehen der Verbandsanlage in der Regel voraus.
GOÄ 50: Untersuchung eines oder mehrerer Gelenke, einschließlich Gelenkprüfung.
GOÄ 5000 ff.: Apparative Diagnostik wie Röntgen oder Sonographie zur Abklärung der Verletzung.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 207
Nein, nicht pauschal. Die Abrechnung der GOÄ 207 für ein Kinesio-Tape ist nur dann korrekt, wenn eine medizinische Indikation vorliegt und der Verband eine funktionell stützende, stabilisierende oder korrigierende Wirkung hat. Dies muss in der Patientendokumentation klar ersichtlich sein. Eine reine Anwendung zur unspezifischen Schmerzlinderung oder zur Steigerung des Wohlbefindens ohne nachweisbare funktionelle Komponente erfüllt die Kriterien der Ziffer 207 nicht und wird von Kostenträgern häufig als IGeL (Individuelle Gesundheitsleistung) angesehen, die vom Patienten selbst zu tragen ist.
Ja, das ist möglich und korrekt. Die Leistungslegende der GOÄ 207 bezieht sich auf die Versorgung eines großen Gelenks. Wenn im Rahmen einer Sitzung mehrere große Gelenke (z.B. beide Knie oder beide Sprunggelenke) jeweils mit einem Tape-Verband versorgt werden, kann die Ziffer 207 entsprechend mehrfach angesetzt werden. Es wird dringend empfohlen, dies in der Rechnung kenntlich zu machen, zum Beispiel durch den Zusatz „rechtes Sprunggelenk“ und „linkes Sprunggelenk“, um Rückfragen von vornherein zu vermeiden.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand möglich. Dieser muss durch besondere Umstände begründet sein, die sich aus der Person des Patienten oder der Schwierigkeit der Leistung ergeben. Praxisbeispiele sind eine besonders zeitaufwändige Anlage bei einem stark geschwollenen oder deformierten Gelenk, erschwerte Bedingungen durch starke Behaarung oder Hautläsionen, die eine spezielle Vorbereitung erfordern, oder ein erhöhter Aufwand bei der Behandlung von Kindern oder sehr ängstlichen Patienten. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen in der Rechnung aufgeführt werden.
Der Ausschluss der GOÄ 207 neben der GOÄ 435 (Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung) ist in den ergänzenden Bestimmungen zur GOÄ 435 festgelegt. Die GOÄ 435 ist eine Komplexziffer, die eine Vielzahl von Leistungen im Rahmen der intensivmedizinischen Behandlung abdeckt. Gemäß den Bestimmungen sind neben der GOÄ 435 Leistungen aus dem Abschnitt C III (zu dem auch die GOÄ 207 gehört) sowie spezifische Ziffern, darunter 200 bis 211, nicht gesondert berechnungsfähig. Dieser Ausschluss dient dazu, eine Doppelhonorierung für Leistungen zu vermeiden, die bereits im umfassenden Leistungsumfang der intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung enthalten sind. Die korrekte Ziffer für eine intraartikuläre Injektion ist die GOÄ 255. Für die GOÄ 255 gibt es in der Gebührenordnung keinen expliziten Ausschluss der GOÄ 207, auch wenn in der Praxis ein einfacher Wundverband nach einer Injektion oft als Bestandteil der Injektionsleistung angesehen wird.
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