Die GOÄ-Ziffer 207 ist in der Gebührenordnung für Ärzte unter dem Abschnitt C III „Anlegen von Verbänden“ verortet und beschreibt die Anlage eines Tape-Verbandes an einem großen Gelenk oder eines Zinkleimverbandes. Diese Ziffer ist eine zentrale Leistungsziffer in Fachbereichen wie der Orthopädie, Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, kommt aber auch in anderen Gebieten zur Anwendung.
Die offizielle Leistungslegende lautet: „Tape-Verband eines großen Gelenks oder Zinkleimverband“.
Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende genau zu verstehen:
„Große Gelenke sind Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Hüft-, Knie- und Sprunggelenk.“Diese Abgrenzung ist für die korrekte Anwendung der Ziffer 207 im Gegensatz zu Ziffern für kleinere Gelenke (z.B. GOÄ 206) unerlässlich.
Die Ziffer deckt die ärztliche Leistung des Anlegens des Verbandes ab, inklusive der dafür notwendigen Vorbereitung und Planung. Das verwendete Material ist bei Tape-Verbänden in der Regel mit der Gebühr abgegolten, während bei Zinkleimverbänden die Materialkosten gesondert als Auslagen nach § 10 GOÄ berechnungsfähig sind.
Die theoretische Definition der GOÄ 207 ist die eine Seite – die korrekte Anwendung im hektischen Praxisalltag die andere. Hier erfahren Sie, wie Sie diese Ziffer prüfsicher anwenden und typische Fallstricke vermeiden.
In diesen gängigen Behandlungssituationen kommt die GOÄ 207 häufig zur Anwendung:
Supinationstrauma des Sprunggelenks: Nach einer Bänderdehnung oder -zerrung am Fuß wird zur Stabilisierung ein klassischer Tape-Verband am oberen Sprunggelenk (OSG) angelegt, um eine erneute Umknickbewegung zu verhindern.
Epicondylitis humeri radialis („Tennisellenbogen“): Ein funktioneller Tape-Verband (oft auch mit Kinesio-Tape) wird am Ellenbogen angelegt, um die überlastete Unterarmmuskulatur zu entlasten und zu stützen.
Patellaspitzensyndrom am Knie: Zur Entlastung der Patellasehne wird ein gezielter Tape-Verband unterhalb der Kniescheibe angelegt, um die Zugkräfte zu reduzieren.
Posttraumatisches Ödem am Unterschenkel/Knie: Nach einer Verletzung wird ein Zinkleimverband zirkulär angelegt, um die Schwellung durch Kompression zu reduzieren und das Gelenk leicht zu stützen.
Bei der Abrechnung der GOÄ 207 kommt es immer wieder zu denselben Fehlern, die zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen (PKV) oder Beihilfestellen führen. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
Der häufigste Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 207 für Verbände an kleinen Gelenken wie Finger- oder Zehengelenken. Hierfür ist die niedriger bewertete GOÄ 206 (Tape-Verband eines kleinen Gelenks) die korrekte Ziffer.
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung bestimmter Ziffern explizit aus, um eine Doppelhonorierung zu vermeiden. Dies ist ein zentraler Prüfpunkt für Kostenträger.
Achtung: Abrechnungsausschluss!
Neben der GOÄ-Ziffer 207 sind die Ziffern 201 (Redressierender Klebeverband), 204 (Zirkulärer Verband des Rumpfes, des Oberschenkels oder des Oberarms) und 435 (Injektion, intraartikulär) für dieselbe Sitzung und dasselbe Gelenk nicht abrechnungsfähig.
Einige Kommentare deuten die Möglichkeit an, bei Zinkleimverbänden andere Verbandsziffern anzusetzen. Diese Auslegung ist jedoch sehr umstritten und steht nach herrschender Meinung im Widerspruch zum klaren Ausschluss in der Gebührenordnung. Für eine revisionssichere Abrechnung sollte daher auf solche Kombinationen verzichtet werden.
Insbesondere bei der Verwendung von Kinesio-Tapes muss eine klare medizinische Indikation zur Stabilisierung, Entlastung oder Funktionsverbesserung vorliegen und dokumentiert sein. Eine reine Anwendung zur Schmerztherapie oder als Wellness-Leistung ohne funktionellen Charakter wird oft als nicht medizinisch notwendig eingestuft und sollte als Selbstzahlerleistung (IGeL) abgerechnet werden.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit untermauern.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.08.2023
Diagnose: Distorsion OSG links nach Supinationstrauma beim Sport. Deutliche Schwellung, Druckschmerz lateraler Bandapparat.
Leistung: Anlage eines funktionellen Tape-Verbands am linken Sprunggelenk zur Stabilisierung und Limitierung der Pro-/Supination.
Anweisung: Patient zur Schonung, Kühlung und Hochlagerung angeleitet. Wiedervorstellung bei Beschwerdepersistenz oder -zunahme.
Ja, die Ziffer 207 ist eine ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus gesteigert werden. Eine solche Steigerung erfordert eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Mögliche Gründe sind:
Erhöhter Zeitaufwand durch stark geschwollene oder deformierte Gelenke.
Besondere Schwierigkeit bei der Anlage des Verbandes aufgrund von Hauterkrankungen, Adipositas oder anatomischen Besonderheiten.
Überdurchschnittlicher Aufwand bei sehr unruhigen oder schmerzgeplagten Patienten (z.B. Kinder).
Die GOÄ 207 wird selten isoliert erbracht. Typische und sinnvolle Kombinationen im Behandlungsfall sind:
GOÄ 1 und/oder GOÄ 5: Beratung und symptombezogene Untersuchung gehen der Verbandsanlage in der Regel voraus.
GOÄ 50: Untersuchung eines oder mehrerer Gelenke, einschließlich Gelenkprüfung.
GOÄ 5000 ff.: Apparative Diagnostik wie Röntgen oder Sonographie zur Abklärung der Verletzung.
Nein, nicht pauschal. Die Abrechnung der GOÄ 207 für ein Kinesio-Tape ist nur dann korrekt, wenn eine medizinische Indikation vorliegt und der Verband eine funktionell stützende, stabilisierende oder korrigierende Wirkung hat. Dies muss in der Patientendokumentation klar ersichtlich sein. Eine reine Anwendung zur unspezifischen Schmerzlinderung oder zur Steigerung des Wohlbefindens ohne nachweisbare funktionelle Komponente erfüllt die Kriterien der Ziffer 207 nicht und wird von Kostenträgern häufig als IGeL (Individuelle Gesundheitsleistung) angesehen, die vom Patienten selbst zu tragen ist.
Ja, das ist möglich und korrekt. Die Leistungslegende der GOÄ 207 bezieht sich auf die Versorgung eines großen Gelenks. Wenn im Rahmen einer Sitzung mehrere große Gelenke (z.B. beide Knie oder beide Sprunggelenke) jeweils mit einem Tape-Verband versorgt werden, kann die Ziffer 207 entsprechend mehrfach angesetzt werden. Es wird dringend empfohlen, dies in der Rechnung kenntlich zu machen, zum Beispiel durch den Zusatz „rechtes Sprunggelenk“ und „linkes Sprunggelenk“, um Rückfragen von vornherein zu vermeiden.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand möglich. Dieser muss durch besondere Umstände begründet sein, die sich aus der Person des Patienten oder der Schwierigkeit der Leistung ergeben. Praxisbeispiele sind eine besonders zeitaufwändige Anlage bei einem stark geschwollenen oder deformierten Gelenk, erschwerte Bedingungen durch starke Behaarung oder Hautläsionen, die eine spezielle Vorbereitung erfordern, oder ein erhöhter Aufwand bei der Behandlung von Kindern oder sehr ängstlichen Patienten. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen in der Rechnung aufgeführt werden.
Dieser Abrechnungsausschluss soll eine Doppelhonorierung für zusammengehörige Leistungskomplexe verhindern. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der auf eine intraartikuläre Injektion folgende Verband – auch wenn er aufwändiger ist – eine notwendige abschließende Maßnahme der Injektionsleistung darstellt. Der einfache Wundverband (z.B. mit einem Pflaster) ist ohnehin Bestandteil der GOÄ 435. Der Ausschluss der GOÄ 207 stellt klar, dass auch ein aufwändigerer Tape-Verband am selben Gelenk in derselben Sitzung nicht zusätzlich berechnet werden darf, da er als im Leistungsumfang der Injektion enthalten gilt.