Die GOÄ-Ziffer 208 beschreibt die Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband. Sie gehört zum Abschnitt C (Nicht-operative Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte und ist eine häufig anzutreffende, aber in den Details prüfungsrelevante Leistung.
Der offizielle Leistungstext ist kurz, hat es aber in sich: "Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband". Für eine korrekte Abrechnung müssen wir die einzelnen Bestandteile präzise verstehen:
Ein zentraler Punkt, der immer wieder zu Rückfragen führt, ist die Abgrenzung zu einem vollständigen Gipsverband. Die Kommentarliteratur stellt dies unmissverständlich klar:
Die Leistungslegende schreibt nur die Verstärkung eines bestehenden Verbandes mit Stärke- oder Gipsbinden vor. Es wird keine Herstellung eines Gipsverbandes gefordert. Ein zirkulärer Gipsverband wäre nach den Nrn. 225ff abzurechnen.
Somit ist die GOÄ 208 für Schienen, Verstärkungen oder unvollständige Fixationen vorgesehen, die einen einfachen Verband in seiner Stützfunktion erheblich verbessern, aber keinen vollständigen, zirkulären Gips darstellen.
Nach der Theorie folgt die Praxis. Die GOÄ 208 ist ein wertvolles Instrument zur temporären Ruhigstellung, aber ihre Abrechnung birgt Fallstricke. Mit den folgenden Beispielen und Hinweisen navigieren Sie sicher durch den Abrechnungsdschungel.
In diesen typischen Szenarien ist der Ansatz der GOÄ 208 in der Regel gut begründet:
Der häufigste und kostspieligste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 208 betrifft den Steigerungsfaktor. Hier gibt es keinerlei Spielraum.
Achtung: Kein Steigerungsfaktor anwendbar!
Die GOÄ 208 ist eine der wenigen Ziffern in der GOÄ, für die explizit nur der 1,0-fache Satz abgerechnet werden darf. Jeglicher Versuch einer Steigerung, auch mit noch so guter Begründung, wird von Kostenträgern konsequent gestrichen. Dies ist keine Auslegungssache, sondern eine klare Vorgabe der Gebührenordnung.
Weitere typische Fehlerquellen:
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und die getrennte Erbringung von Verband und Fixation klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Diese Dokumentation trennt klar den Verband von der zusätzlichen Fixation und begründet beide Maßnahmen nachvollziehbar.
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 208 nicht möglich. Die Gebührenordnung legt hierfür ausnahmslos den 1,0-fachen Satz fest.
Die GOÄ 208 ist eine Zusatzleistung. Sinnvolle und abrechnungsrelevante Kombinationen sind daher:
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Nr. 208 mit bestimmten anderen Leistungen aus. Dies ist logisch, da diese Ziffern bereits eine Form der Fixation beinhalten.
Neben der GOÄ 208 sind folgende Ziffern nicht abrechenbar:
Der entscheidende Unterschied liegt im Umfang der Ruhigstellung. Die GOÄ 208 beschreibt eine zusätzliche Verstärkung eines bereits bestehenden Verbandes, typischerweise in Form einer Schiene (Longuette). Der Verband ist nicht zirkulär geschlossen. Stellen Sie sich eine Gipsschiene vor, die mit elastischen Binden an der Extremität befestigt wird.
Die Ziffern GOÄ 225 ff. hingegen beschreiben die Anlage eines vollständigen, zirkulären Gipsverbandes, der die Extremität komplett umschließt. Dies ist eine wesentlich umfassendere Leistung und wird daher höher bewertet. Die saubere Trennung in der Dokumentation (z.B. "Anlage dorsale Gipsschiene" vs. "Anlage Unterarm-Gipszirkulärverband") ist für eine korrekte Abrechnung unerlässlich.
Ja, nach herrschender Auffassung und gängiger Kommentarliteratur ist dies möglich und sachgerecht. Wenn ein Patient mit einem beschädigten (z.B. gebrochenen oder aufgeweichten) Gipsverband in die Praxis kommt und dieser durch das Anbringen weiterer Gipsbinden repariert und stabilisiert wird, erfüllt dies den Tatbestand der Ziffer 208.
Es handelt sich hierbei um eine Verstärkung einer bestehenden Fixation. Dokumentieren Sie in diesem Fall den Zustand des Gipses (z.B. "Bruchstelle am Gipsverband Handgelenk") und die durchgeführte Maßnahme ("Reparatur und Verstärkung durch 2 Gipsbinden"), um die Leistung nachvollziehbar zu machen.
Die GOÄ 208 ist eine sogenannte "einfache Gebühr" oder Festgebühr. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern, bei denen der Gebührenrahmen durch einen Steigerungsfaktor (in der Regel bis zum 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satz) angepasst werden kann, ist dies bei der Nr. 208 explizit ausgeschlossen.
Der Grund liegt in der Gebührenordnung selbst, die für diese Leistung einen festen Satz vorschreibt. Kostenträger (PKV, Beihilfe) prüfen dies maschinell und kürzen jeden höheren Ansatz automatisch auf den 1,0-fachen Satz. Ein eventueller Mehraufwand kann hier nicht über einen Steigerungsfaktor, sondern allenfalls über die Abrechnung zusätzlich erbrachter, selbstständiger Leistungen abgebildet werden, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die gemeinsame Abrechnung ist grundsätzlich möglich, erfordert aber eine plausible medizinische Begründung und eine saubere Dokumentation. Die Abrechnungsausschlüsse der GOÄ 208 nennen die Ziffern 210-240 und 435, nicht jedoch die GOÄ 207 (Tapeverband an Gelenken).
Ein denkbares Szenario wäre die Anlage eines Tapeverbandes zur funktionellen Stabilisierung (GOÄ 207) und eine zusätzliche, temporäre Gipsschiene (GOÄ 208) für die Nacht oder für Phasen, in denen eine stärkere Immobilisierung gewünscht ist. Wichtig ist, dass beide Maßnahmen medizinisch indiziert sind und nicht dieselbe Funktion doppelt erfüllen. Die Dokumentation muss den Grund für die kombinierte Anwendung klar darlegen, um Nachfragen von Kostenträgern vorzubeugen.