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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 209: Großflächiges Auftragen von Externa ( z.B.Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung

18.01.2026
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
8.74
Regelhöchstsatz:
2.3
20.11
Höchstsatz:
3.5
30.60
Ausschlüsse:
GOÄ 435

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 209

Die GOÄ-Ziffer 209 ist im Abschnitt C II. (Verbände) der Gebührenordnung für Ärzte verortet und beschreibt das „Großflächige Auftragen von Externa (z.B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung“.

Für eine korrekte Abrechnung müssen alle Bestandteile der Leistungslegende erfüllt sein. Betrachten wir die zentralen Kriterien im Detail:

  • Großflächiges Auftragen: Das Merkmal „großflächig“ ist erfüllt, wenn die Behandlung sich auf mindestens eine der explizit genannten Körperregionen in ihrer Gesamtheit oder zumindest in wesentlichen Teilen erstreckt. Eine punktuelle oder kleinflächige Applikation rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer nicht.

  • Behandlung von Hautkrankheiten: Die Leistungslegende zielt klar auf die Therapie von dermatologischen Erkrankungen ab. Hier liegt eine wichtige Abgrenzung, die in der Praxis oft zu Rückfragen führt.

  • Mindestens eine Körperregion: Die GOÄ listet beispielhaft Extremität, Kopf, Brust, Bauch oder Rücken auf. Die Behandlung einer dieser Regionen ist ausreichend.

  • Je Sitzung: Dieser Zusatz ist entscheidend. Die Ziffer 209 ist pro Arzt-Patienten-Kontakt nur einmal ansatzfähig, selbst wenn mehrere getrennte Körperregionen in derselben Sitzung behandelt werden.

Die Kommentarliteratur präzisiert die Anwendung, insbesondere bei Krankheitsbildern, die nicht streng als „Hautkrankheit“ gelten:

Nach herrschender Auffassung ist die Ziffer 209 bei Diagnosen wie Entzündungen oder Wundheilungsstörungen (z.B. Ulcus cruris, Dekubitus) nicht direkt, sondern nur als Analogabrechnung (GOÄ 209a) berechnungsfähig. Die Leistungslegende fordert explizit die Behandlung von „Hautkrankheiten“.

Ein wichtiger Beschluss der Bundesärztekammer (BÄK) erweitert das Anwendungsspektrum auf moderne Therapieverfahren:

Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der BÄK – Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen: Bei topischer Applikation des Photosensibilisators ist die Nr. 209 GOÄ für das Auftragen des Photosensibilisators berechnungsfähig.

So setzen Sie die GOÄ 209 im Praxisalltag sicher ein

Die GOÄ 209 ist eine häufig benötigte Ziffer, birgt aber auch einige Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden praxisbewährten Hinweisen stellen Sie eine revisionssichere Abrechnung sicher.

Praxisbeispiele für die GOÄ 209

  • Großflächige Psoriasis: Ein Patient leidet an Psoriasis vulgaris, die den gesamten Rücken und die Schulterpartien betrifft. Der Arzt trägt eine wirkstoffhaltige Salbe auf die gesamte betroffene Region auf. Hier ist die GOÄ 209 klar indiziert.
  • Photodynamische Therapie (PDT): Zur Behandlung von aktinischen Keratosen auf der gesamten Kopfhaut wird ein Photosensibilisator in Cremeform aufgetragen und die Fläche anschließend für die Belichtung vorbereitet. Gemäß BÄK-Beschluss ist hierfür die GOÄ 209 berechnungsfähig.
  • Atopisches Ekzem an den Beinen: Bei einem Patienten mit einem schweren Schub eines atopischen Ekzems werden beide Unterschenkel großflächig mit einer Kortisonsalbe behandelt. Da „Extremität“ als eine Körperregion gilt, wird die GOÄ 209 einmalig für diese Sitzung abgerechnet.
  • Analoge Anwendung bei Ulcus cruris: Ein Patient mit einem ausgedehnten, aber noch nicht tiefen Ulcus cruris am Unterschenkel erhält eine spezielle Wundsalbe auf die gesamte Läsion und die umgebende, entzündete Haut. Da es sich um eine Wundheilungsstörung und nicht primär um eine Hautkrankheit handelt, wird nach gängiger Kommentarauslegung die GOÄ 209 analog (209a) angesetzt.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die häufigsten Kürzungsgründe bei der GOÄ 209 resultieren aus einer ungenauen Auslegung der Leistungslegende. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

  • Mehrfachabrechnung pro Sitzung: Der häufigste Fehler ist der mehrfache Ansatz der Ziffer 209 in einer Sitzung, weil z.B. der Rücken und ein Bein behandelt wurden. Die Legende sagt klar „je Sitzung“. Die Ziffer ist also nur einmal pro Termin abrechenbar.
  • Falsche Indikation: Die direkte Abrechnung der GOÄ 209 für die Behandlung von Wunden (z.B. Dekubitus, Ulcus) wird regelmäßig beanstandet. Der korrekte Weg ist hier die analoge Abrechnung mit Kennzeichnung „A“ (z.B. 209a), da die Leistungslegende auf „Hautkrankheiten“ beschränkt ist.
  • Fehlende „Großflächigkeit“: Das Auftragen einer Salbe auf eine einzelne, kleine Effloreszenz oder eine kleine Wunde erfüllt nicht das Kriterium „großflächig“ im Sinne einer ganzen Körperregion.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 209 ist gemäß den Allgemeinen Bestimmungen nicht neben der Ziffer GOÄ 435 (UV-Bestrahlung eines Hautareals) für dieselbe Sitzung und denselben Behandlungsbereich abrechenbar. Oft wird das Auftragen des Externa als vorbereitender Teil der Lichttherapie gewertet.

Tipps für die rechtssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte kurz, aber präzise sein und alle Kriterien der Leistungslegende abbilden.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

Datum: 15.10.2023
Diagnose: Exazerbiertes atopisches Ekzem (L20.8)
Leistung: Großflächiges Auftragen von [Name der Creme] auf beide Unterschenkel (gesamte Region).
Begründung für Steigerung (falls >2,3): Erhöhter Zeitaufwand durch stark schuppende und nässende Hautareale.
Abrechnung: GOÄ 1, GOÄ 7, GOÄ 209 (2,3-fach)

Steigerung und sinnvolle Kombinationen

Steigerungsfaktoren

Die GOÄ 209 ist eine ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Eine Begründung ist ab dem 2,4-fachen Satz erforderlich. Mögliche Gründe sind:

  • Besonders hoher Zeitaufwand durch die Größe der Fläche.
  • Schwierige Applikation bei einem unruhigen Patienten (z.B. Kind, dementer Patient).
  • Anwendung auf stark schmerzhaften oder schwer zugänglichen Arealen.
  • Verwendung einer sehr zähen, schwer aufzutragenden Substanz.

Kombinierbare Ziffern

Die GOÄ 209 lässt sich in der Praxis häufig sinnvoll mit Verbandsleistungen kombinieren. Nach Kommentarlage sind folgende Kombinationen in derselben Sitzung möglich:

  • GOÄ 200 (Verband): Ein einfacher Verband nach dem Auftragen der Salbe.
  • GOÄ 204 (Zirkulärer Verband): Zum Beispiel nach der Behandlung einer Extremität.

Die Kombination mit der GOÄ 200 ist auch im Rahmen der PDT explizit im BÄK-Beschluss als Möglichkeit genannt (Okklusionsverband).

Häufig gestellte Fragen

Darf ich die GOÄ 209 mehrfach ansetzen, wenn ich in einer Sitzung Salbe auf den Rücken UND die Arme auftrage?

Nein, das ist ein häufiger Abrechnungsfehler. Die Leistungslegende der GOÄ 209 enthält den Zusatz „je Sitzung“. Das bedeutet, die Ziffer ist pro Arzt-Patienten-Kontakt nur ein einziges Mal abrechenbar, unabhängig davon, wie viele verschiedene Körperregionen behandelt werden. Ob Sie eine oder drei der genannten Regionen (z.B. Rücken, Arm, Kopf) versorgen, die Ziffer 209 kann für diesen Termin nur einmal angesetzt werden. Der erhöhte Aufwand kann jedoch über einen höheren Steigerungsfaktor (bis 3,5-fach) mit entsprechender Begründung abgebildet werden.

Was genau gilt als „großflächig“ im Sinne der GOÄ 209 und wann ist die Ziffer nicht anwendbar?

Als „großflächig“ gilt nach gängiger Auslegung die Behandlung, die sich über eine der in der Leistungslegende genannten Körperregionen (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken) in ihrer Gesamtheit oder zumindest in wesentlichen Teilen erstreckt. Das Auftragen einer Salbe auf eine einzelne, kleine Läsion (z.B. eine einzelne Warze oder ein kleines Ekzem von wenigen Zentimetern Durchmesser) erfüllt dieses Kriterium nicht. In solchen Fällen ist die Leistung Bestandteil der Grund- oder Zusatzpauschale (z.B. Beratung nach GOÄ 1 oder Untersuchung nach GOÄ 5/6/7) und nicht gesondert berechnungsfähig.

Wann ist eine Steigerung der GOÄ 209 über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus gerechtfertigt?

Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war, die einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit bedingten. Eine kurze, plausible und patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist dann erforderlich. Beispiele hierfür sind: die Behandlung eines besonders großen Hautareals, die Applikation bei einem stark schmerzempfindlichen oder motorisch unruhigen Patienten, die Behandlung schwer zugänglicher Körperstellen oder die Verwendung einer besonders zähen Paste, deren Auftragung sehr zeitintensiv ist.

Muss ich die GOÄ 209 bei der Behandlung eines Ulcus cruris oder Dekubitus anders abrechnen?

Ja, hier ist Vorsicht geboten. Die Leistungslegende der GOÄ 209 spricht explizit von der „Behandlung von Hautkrankheiten“. Ein Ulcus cruris oder ein Dekubitus sind nach medizinischer Definition primär Wundheilungsstörungen bzw. chronische Wunden. Nach herrschender Kommentarmeinung und gängiger Prüfpraxis der Kostenträger ist die direkte Abrechnung der GOÄ 209 hier nicht korrekt. Stattdessen sollte die Leistung analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ als GOÄ 209a abgerechnet werden. Dies signalisiert dem Kostenträger, dass eine vergleichbare Leistung erbracht wurde, die aber nicht exakt der ursprünglichen Leistungslegende entspricht.

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