Die GOÄ-Ziffer 209 beschreibt das „Großflächige Auftragen von Externa (z.B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung“. Diese Ziffer aus dem Abschnitt C der GOÄ ist eine häufig genutzte, aber in ihren Details oft missverstandene Leistung. Für eine korrekte und revisionssichere Abrechnung ist das genaue Verständnis der Leistungslegende unerlässlich.
Zerlegen wir die Definition in ihre prüfungsrelevanten Bestandteile:
Ein wichtiger Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer (BÄK) betrifft die Photodynamische Therapie (PDT): „Bei topischer Applikation des Photosensibilisators [ist] berechnungsfähig: Nr. 209 GOÄ für das Auftragen des Photosensibilisators...“
Ein zentrales Merkmal der GOÄ 209, das sie von vielen anderen Ziffern unterscheidet, ist ihre Abrechenbarkeit. Sie wird von allen Kostenträgern grundsätzlich nur zum 1-fachen Satz erstattet. Eine Steigerung ist hier nicht vorgesehen.
Nach der Theorie kommt die Praxis. Die GOÄ 209 ist eine typische Leistung in vielen Fachbereichen, insbesondere in der Dermatologie, Allgemeinmedizin und Chirurgie. Doch gerade bei der Anwendung lauern Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können.
Die häufigsten Kürzungsgründe bei der GOÄ 209 sind auf wenige, aber wiederkehrende Fehler zurückzuführen. Mit dem richtigen Wissen können Sie diese proaktiv vermeiden.
Der häufigste und zugleich gravierendste Fehler ist der Versuch, die GOÄ 209 über den 1,0-fachen Satz hinaus zu steigern. Diese Ziffer ist als technische Leistung mit einem festen Satz definiert. Eine Begründung für einen höheren Aufwand wird von keiner Prüfstelle anerkannt. Rechnen Sie die GOÄ 209 immer nur zum 1,0-fachen Satz ab.
Die Leistungslegende spricht explizit von „Hautkrankheiten“. Was aber ist mit Wundheilungsstörungen wie einem Ulcus cruris oder einem Dekubitus? Hier ist Vorsicht geboten. Nach herrschender Kommentarlage und zur Vermeidung von Auseinandersetzungen wird empfohlen, das großflächige Auftragen von Externa in diesen Fällen analog nach GOÄ 209 abzurechnen. Auch wenn einige ältere Kommentare diese Indikationen unter die direkte Abrechnung fassen, bietet die analoge Abrechnung eine höhere Revisionssicherheit.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Neben der GOÄ 209 ist die Abrechnung der GOÄ 435 (Heißluftbehandlung einer Extremität) in derselben Sitzung für dieselbe Körperregion nicht möglich. Die Leistungen schließen sich gegenseitig aus.
Eine lückenlose Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Notieren Sie kurz und präzise, was gemacht wurde. Ein Minimalbeispiel:
Datum: 23.10.2023
Diagnose: Psoriasis vulgaris am Rücken
Leistung: Großflächiges Auftragen von [Name der Salbe] auf den gesamten Rücken. GOÄ 209.
Für den Analogfall:
Datum: 23.10.2023
Diagnose: Ulcus cruris venosum, li. Unterschenkel
Leistung: Großflächiges Auftragen von [Wundsalbe] im gesamten Wundgebiet und Wundumgebung. GOÄ A209.
Begründung: Behandlung einer ausgedehnten Wundheilungsstörung.
Der Begriff 'großflächig' ist in der GOÄ nicht in Quadratzentimetern definiert. Nach gängiger Auslegung bedeutet es, dass im Wesentlichen die gesamte, in der Leistungslegende genannte Körperregion (z.B. der komplette Rücken, ein ganzer Arm, der Kopf) behandelt wird. Das bloße Betupfen einzelner kleiner Effloreszenzen erfüllt diesen Tatbestand nicht. Die Ziffer ist nur einmal je Sitzung abrechenbar, unabhängig davon, ob Sie eine oder mehrere Körperregionen (z.B. den Rücken und beide Arme) behandeln. Der Leistungsinhalt 'je Sitzung' schließt eine Mehrfachabrechnung pro Arzt-Patienten-Kontakt aus.
Hier ist Vorsicht geboten. Die Leistungslegende der GOÄ 209 spricht explizit von der „Behandlung von Hautkrankheiten“. Ein Ulcus cruris oder ein Dekubitus werden nach herrschender Auffassung primär als Wundheilungsstörungen bzw. chronische Wunden klassifiziert. Um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden, ist es daher die revisionssicherste Vorgehensweise, das großflächige Auftragen von Externa in diesen Fällen als Analogleistung (A209) abzurechnen. Eine kurze Begründung für die Wahl der analogen Ziffer sollte auf der Rechnung vermerkt werden.
Die GOÄ 209 ist im Gebührenverzeichnis als sogenannte technische Leistung klassifiziert, ähnlich wie Laborziffern. Für solche Leistungen ist in der Regel kein Steigerungsfaktor vorgesehen, da der Aufwand als standardisiert und nicht von individuellen Patientenfaktoren wie bei ärztlichen Beratungs- oder Untersuchungsleistungen abhängig angesehen wird. Der Verordnungsgeber hat hier einen festen Betrag (den 1,0-fachen Satz) als angemessen bewertet. Eine Steigerung mit einer Begründung wie „erhöhter Zeitaufwand“ oder „schwierige Applikation“ wird von den Kostenträgern daher grundsätzlich nicht anerkannt.
Der wichtigste und explizit genannte Abrechnungsausschluss besteht zur GOÄ-Ziffer 435 (Heißluftbehandlung einer Extremität). Werden beide Leistungen in derselben Sitzung an derselben Körperregion erbracht, kann nur eine von beiden abgerechnet werden. Die GOÄ 209 ist jedoch in der Regel problemlos neben Beratungs- und Untersuchungsleistungen (z.B. GOÄ 1, 5, 7) oder Verbandsleistungen (z.B. GOÄ 200, 204) abrechenbar, sofern die jeweiligen Leistungsinhalte vollständig und medizinisch notwendig erbracht wurden und keine anderen Ausschlüsse greifen.