Die GOÄ-Ziffer 210 beschreibt die Anlage eines kleinen Schienenverbands, der auch als Notverband bei Frakturen dient. Diese Leistung gehört zu den nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen im Abschnitt C der Gebührenordnung für Ärzte und ist eine zentrale Ziffer in der Traumatologie und Notfallversorgung.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Die Kommentarliteratur präzisiert die abrechenbaren Materialien und den Anwendungsbereich, was für eine revisionssichere Abrechnung von großer Bedeutung ist.
Nach herrschender Auffassung ist die Nr. 210 abrechenbar für: Cramer-Schiene (modellierbares Material), Stacksche Schiene, Pneumatische Unfallschiene. Ein 'Kleiner Schienenverband' wird als Schienenverband über ein Gelenk (oder mehrere kleiner Gelenke, z. B. Finger, Zehe) ausgelegt. Schienenverbände dürfen neben jeder am selben Tage durchgeführten chirurgischen Leistung berechnet werden und sind auch zusätzlich zu jedem anderen Verband berechnungsfähig.
Diese Klarstellung ist entscheidend, da sie die Nebeneinanderberechnung mit operativen Eingriffen explizit erlaubt und die materielle Voraussetzung (Schiene) betont.
Die GOÄ 210 ist eine häufige, aber auch fehleranfällige Ziffer. Eine saubere Abgrenzung und eine lückenlose Dokumentation sind der Schlüssel, um Rückfragen und Kürzungen durch Kostenträger von vornherein zu vermeiden. Hier erfahren Sie, wie Sie die Ziffer prüfsicher anwenden.
Der häufigste Fehler ist die Verwechslung mit der GOÄ 200 (Verband). Sobald ein starres, stützendes Element zum Einsatz kommt, ist die GOÄ 210 die korrekte Ziffer. Ein reiner Zinkleimverband (GOÄ 208) oder ein Kompressionsverband (GOÄ 204) sind ebenfalls klar abzugrenzen.
Achten Sie zudem auf die korrekte Abgrenzung zum großen Schienenverband (GOÄ 211): Die GOÄ 210 gilt für die Ruhigstellung eines großen Gelenks (z.B. Handgelenk, Ellenbogen, Sprunggelenk) oder mehrerer kleiner Gelenke (Finger, Zehen). Sobald zwei große Gelenke (z.B. Knie- und Sprunggelenk) überbrückt werden, ist die GOÄ 211 anzusetzen.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 210 ist nicht neben den Ziffern 200, 208, 228, 229, 237, 238 und 435 berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse beziehen sich auf andere Verbands- oder Gipsleistungen, deren Inhalt durch die Anlage eines Schienenverbands bereits abgedeckt ist oder die eine andere Art der Immobilisierung darstellen.
Die GOÄ 210 ist eine technische Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Für eine Steigerung über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz ist eine nachvollziehbare Begründung in der Rechnung erforderlich. Praxisbewährte Begründungen sind:
Die GOÄ 210 ist gut mit anderen Ziffern kombinierbar. Nach Kommentarlage ist sie explizit neben chirurgischen Leistungen am selben Tag berechnungsfähig. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:
Eine prüfsichere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Beanstandungen. Notieren Sie stichpunktartig, aber präzise die erbrachte Leistung in der Patientenakte.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"15.08.2023: Patient nach Sturz auf re. Handgelenk. Starke Schmerzen, Schwellung. V.a. distale Radiusfraktur. Anlage einer dorsalen Unterarm-Cramer-Schiene zur Ruhigstellung. Aufklärung erfolgt. Röntgen angemeldet."-
Diese kurze Notiz belegt die Indikation, die Art der Schiene und das immobilisierte Gelenk und sichert so die Abrechnung der GOÄ 210 nachhaltig ab.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Funktion und im Material. Die GOÄ 200 beschreibt einen Verband, der primär Wunden schützt, polstert oder komprimiert. Hier kommen Materialien wie Mullbinden oder elastische Binden zum Einsatz. Die GOÄ 210 hingegen setzt zwingend die Verwendung eines starren oder formbaren Schienungsmaterials (z.B. Cramer-Schiene, Gipslonguette, Kunststoffschienen) voraus. Der Zweck ist die Ruhigstellung (Immobilisierung) eines Gelenks. Sobald eine Schiene eingebracht wird, ist die GOÄ 210 die spezifischere und somit korrekte Ziffer, die die GOÄ 200 ausschließt.
Ja, das ist ein klassischer und korrekter Anwendungsfall. Die Kommentarliteratur zur GOÄ 210 stellt klar, dass unter einem "kleinen Schienenverband" nicht nur die Ruhigstellung eines großen Gelenks, sondern explizit auch die Immobilisierung "mehrerer kleiner Gelenke, z. B. Finger, Zehe" zu verstehen ist. Die Anlage einer Stacksche Schiene bei einer Strecksehnenverletzung oder einer einfachen Fingerschiene bei einer Gelenkdistorsion ist daher eindeutig mit der GOÄ 210 abzurechnen. Wichtig ist auch hier die Dokumentation der Indikation und der Art der Schiene.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war oder einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand erforderte. Eine Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich. Nach herrschender Auffassung können dies sein:
Besondere anatomische Verhältnisse: z.B. bei starker Deformität oder Schwellung, die eine aufwendige Anpassung und Polsterung der Schiene erfordert.
Erschwerte Kooperation des Patienten: z.B. bei der Behandlung von Kindern, stark schmerzgeplagten oder desorientierten Patienten.
Besonders aufwendige Materialbearbeitung: z.B. wenn eine Schiene individuell und komplex modelliert werden muss, anstatt eine vorgefertigte Schiene zu verwenden.
Ja, die Nebeneinanderberechnung ist in der Regel problemlos möglich und korrekt. Die GOÄ-Kommentare stellen klar, dass Schienenverbände neben jeder am selben Tag durchgeführten chirurgischen Leistung berechnet werden dürfen. Eine Wundversorgung (z.B. nach GOÄ 2006) ist eine solche chirurgische Leistung. Die beiden Ziffern beschreiben unterschiedliche Tätigkeiten: Die Wundversorgung zielt auf die Säuberung und den Verschluss der Wunde, während die GOÄ 210 die Ruhigstellung des Gelenks zur Heilungsförderung und Schmerzreduktion zum Ziel hat. Der alleinige Verband nach GOÄ 200 wäre hingegen nicht daneben berechnungsfähig.