Die GOÄ-Ziffer 210 beschreibt die Anlage eines kleinen Schienenverbandes. Diese Leistung ist ein zentraler Bestandteil der Erstversorgung und Ruhigstellung bei Verletzungen wie Frakturen, Distorsionen oder Luxationen. Sie gehört zum Abschnitt C II „Verbände“ der Gebührenordnung für Ärzte.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Nach gängiger Kommentarlage ist die Art der Schiene nicht entscheidend, solange sie eine stützende Funktion erfüllt.
Nach herrschender Kommentarmeinung ist die Nr. 210 abrechenbar für die Anlage von Cramer-Schienen, Stackschen Schienen oder auch pneumatischen Unfallschienen. Ein wesentliches Kriterium ist, dass der Verband über ein Gelenk oder mehrere kleinere Gelenke reicht.
Ein wichtiger, oft übersehener Punkt ist die gebührentechnische Einordnung: Die GOÄ 210 zählt zu den technischen Leistungen des Abschnitts C. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zu diesem Abschnitt ist die Abrechnung ausschließlich zum einfachen Gebührensatz zulässig. Eine Steigerung des Faktors ist hier nicht möglich, was bei der Rechnungsstellung unbedingt zu beachten ist.
Die Anlage eines kleinen Schienenverbandes ist eine alltägliche Leistung in vielen Fachbereichen. Doch gerade bei scheinbar einfachen Ziffern lauern Fallstricke. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die GOÄ 210 revisionssicher anwenden und dokumentieren.
In diesen Szenarien kommt die Ziffer 210 häufig zur Anwendung:
Um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden, sollten Sie folgende Punkte besonders beachten:
Dies ist der kritischste Punkt bei der Abrechnung der GOÄ 210. Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten rechtfertigen keine Steigerung des Faktors.
Achtung – Fester Gebührensatz: Die GOÄ-Ziffer 210 gehört zu den Leistungen des Abschnitts C II „Verbände“. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zu diesem Abschnitt darf sie, wie alle Ziffern von 206 bis 219, nur mit dem einfachen Gebührensatz (1,0-fach) berechnet werden. Jede Steigerung führt unweigerlich zu einer Rechnungskürzung.
Die GOÄ 210 ist eine rein technische Leistung. Sie kann und muss daher in der Regel mit den ärztlichen Leistungen kombiniert werden, die im selben Behandlungsfall erbracht werden. Nach herrschender Auffassung ist sie neben jeder am selben Tag durchgeführten chirurgischen Leistung berechnungsfähig. Typische Kombinationen sind:
Die Gebührenordnung schließt die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 210 mit bestimmten anderen Verbandsleistungen aus. Dies ist logisch begründet, da diese Leistungen entweder in der GOÄ 210 enthalten sind oder eine alternative bzw. höherwertige Versorgung darstellen. Neben der GOÄ 210 sind nicht berechnungsfähig: GOÄ 200, 208, 228, 229, 237, 238, 435. Beispielsweise ist der einfache Verband (GOÄ 200) bereits Bestandteil des Schienenverbandes.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte klar belegen, dass die Kriterien der GOÄ 210 erfüllt wurden.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis:
Führen Sie immer die Diagnose, die Indikation für die Ruhigstellung und die Art der verwendeten Schiene auf.
Beispiel-Dokumentation:
Datum: [TT.MM.JJJJ]
Diagnose: V.a. Scaphoidfraktur rechts nach Sturz auf die ausgestreckte Hand.
Therapie: Anlage eines kleinen Schienenverbandes (dorsale Gipsschiene) zur Ruhigstellung des rechten Handgelenks inkl. Daumengrundgelenk. Starke Polsterung, Fixierung mit elastischen Binden.
Material: 1x Gipslonguette 10cm, 2x Polsterwatte, 2x Idealbinde.
Weiteres Vorgehen: Überweisung zur MRT-Abklärung.
Ja, das ist nach herrschender Auffassung möglich. Die Leistungslegende der GOÄ 210 bezieht sich auf die Anlage eines kleinen Schienenverbandes. Werden im Rahmen eines Behandlungsfalls zwei oder mehr medizinisch notwendige Schienenverbände an unterschiedlichen Körperregionen (z. B. linker Zeigefinger und rechtes Sprunggelenk) angelegt, kann die Ziffer entsprechend mehrfach angesetzt werden. Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, in der Rechnung die jeweilige Lokalisation klar zuzuordnen (z. B. „GOÄ 210 – Dig. II links“ und „GOÄ 210 – OSG rechts“).
Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal ist die Verwendung einer starren, schienenden Komponente. Die GOÄ 210 setzt eine rigide Schiene voraus, die ein Gelenk aktiv ruhigstellt (z.B. aus Gips, Kunststoff, Metall). Ein Stützverband nach GOÄ 207 hingegen erzielt seine stabilisierende Wirkung rein durch Kompression und zirkuläre Fixierung mit elastischem Material (z.B. Idealbinden, Zinkleimverband), ohne eine solche feste Einlage. Die Dokumentation sollte daher immer präzise das verwendete Material benennen, um die Abrechnung der korrekten Ziffer zu belegen.
Die GOÄ 210 ist im Abschnitt C II „Verbände“ als sogenannte technische Leistung klassifiziert. Für diese Leistungen haben die Verfasser der Gebührenordnung in den Allgemeinen Bestimmungen vor Ziffer 200 explizit festgelegt, dass sie nur zum einfachen Gebührensatz (1,0-fach) abgerechnet werden dürfen. Ein eventueller ärztlicher Mehraufwand, der über das übliche Maß hinausgeht (z.B. durch eine komplexe Reposition oder eine aufwendige Beratung), kann und muss über andere, steigerungsfähige ärztliche Leistungsziffern (z.B. GOÄ 1, 3, 5 oder operative Ziffern) abgebildet werden, nicht aber über den Faktor der GOÄ 210.
Nein, die Materialkosten für die Schiene selbst sind nicht Bestandteil des Honorars für die GOÄ 210. Gemäß § 10 GOÄ können die Kosten für die tatsächlich verwendete Schiene (z.B. eine konfektionierte Aircast-Schiene, eine Stacksche Schiene oder das Gipsmaterial für eine Longuette) als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden. Es ist dabei wichtig, den Einkaufspreis nachzuweisen und auf der Rechnung das Material genau zu bezeichnen. Lediglich allgemeines Verbandsmaterial wie Polsterwatte, Mullbinden oder Pflaster gilt mit der Gebühr als abgegolten.