Die GOÄ-Ziffer 211 gehört zum Abschnitt C II. (Verbände) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt die Wiederanlage eines bereits vorhandenen kleinen Schienenverbands. Der offizielle Leistungstext lautet: "Kleiner Schienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene –".
Diese Ziffer ist spezifisch für Situationen vorgesehen, in denen eine bereits angepasste Schiene temporär entfernt und anschließend wieder angelegt wird. Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüfungsrelevante Bestandteile zerlegen:
Nach gängiger Kommentarlage ist die Abgrenzung zur Neuanlage (GOÄ 210) und zu nicht berechnungsfähigen Kleinigkeiten entscheidend: "Wird der Schienenverband z. B. zu einer erforderlichen Wundversorgung entfernt und nach der Versorgung ohne Veränderungen am Schienenmaterial erneut angelegt, so ist nur die Nr. 211 berechnungsfähig. Wird die Schiene nicht wiederverwendet und eine neue Schiene erforderlich, so ist die Nr. 210 abrechenbar. Kleinere Auspolsterungen wie z. B. wegen Druckstellen oder geringe Korrekturen an der Schienenform sind nicht nach Nr. 211 berechnungsfähig."
Die GOÄ 211 ist als technische Leistung eingestuft und unterliegt daher Besonderheiten bei der Abrechnung, insbesondere beim Steigerungsfaktor.
Die Wiederanlage einer Schiene ist ein häufiger Vorgang in chirurgischen, orthopädischen und allgemeinmedizinischen Praxen. Doch gerade bei dieser scheinbar einfachen Ziffer lauern Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Eine präzise Anwendung und Dokumentation sind daher unerlässlich.
In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 211 in der Regel gut begründet:
Die häufigsten Gründe für Rechnungskürzungen bei der GOÄ 211 sind eine falsche Anwendung der Ziffer und eine unzulässige Steigerung.
Fehler 1: Abrechnung bei Bagatell-Anpassungen
Nach herrschender Auffassung und Kommentarlage ist die GOÄ 211 nicht für minimale Korrekturen berechnungsfähig. Das alleinige Nachpolstern einer kleinen Druckstelle oder das leichte Festziehen eines Klettverschlusses erfüllt den Leistungsinhalt nicht. Solche Tätigkeiten sind als Bestandteil der Beratungs- oder Untersuchungsleistung (z.B. GOÄ 1 oder 5) anzusehen.
Fehler 2: Falsche Steigerung des Honorars
Dies ist der kritischste Punkt bei der Abrechnung der GOÄ 211. Die Ziffer gehört zu den sogenannten "technischen Leistungen" des Abschnitts C der GOÄ.
Achtung: Kein Steigerungsfaktor anwendbar!
Gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ sind die Gebühren für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O nach den Absätzen 2 bis 4 bemessen. Leistungen aus anderen Abschnitten, wie dem Abschnitt C, zu dem die GOÄ 211 gehört, sind dies nicht. Daher darf die GOÄ 211 ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jede Steigerung, auch mit Begründung, ist unzulässig und wird von Kostenträgern konsequent gestrichen.
Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Notieren Sie immer den Grund für die Abnahme und Wiederanlage der Schiene. Dies schafft Transparenz und begründet die medizinische Notwendigkeit.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
15.08.2023: Patient zur Wundkontrolle bei Zustand nach Schnittverletzung D2 re. unter Stackscher Schiene. Schiene entfernt. Wunde reizlos, Faden trocken. Hautdesinfektion. Dieselbe Schiene nach Reinigung wieder angelegt. Sitz korrekt. Pat. über weitere Schonung aufgeklärt.
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 211 über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht möglich. Ein eventuell erhöhter Aufwand, z.B. durch einen unruhigen Patienten, kann und sollte über den Steigerungsfaktor der begleitenden Beratungs- oder Untersuchungsziffer (z.B. GOÄ 1, GOÄ 5) abgebildet werden.
Die GOÄ 211 wird selten allein abgerechnet. Typische und zulässige Kombinationen sind:
Die GOÄ schließt die gleichzeitige Abrechnung bestimmter Leistungen neben der GOÄ 211 aus. Die Beachtung dieser Ausschlüsse ist für eine korrekte Rechnungsstellung zwingend erforderlich. Neben der GOÄ 211 sind die Ziffern 200, 208, 228, 229, 237, 238 und 435 nicht berechnungsfähig.
Die Logik dahinter ist oft, eine Doppelthonorierung für eine im Wesentlichen gleiche Leistung zu vermeiden. Beispielsweise enthält die Wiederanlage eines Schienenverbands (GOÄ 211) bereits die Verbandskomponente, weshalb ein einfacher Verband (GOÄ 200) nicht zusätzlich angesetzt werden kann.
Nein, nach herrschender Kommentarlage ist die alleinige Korrektur einer Druckstelle durch Neupolsterung oder andere minimale Anpassungen nicht ausreichend, um die GOÄ 211 anzusetzen. Diese Tätigkeiten werden als integraler Bestandteil der ärztlichen Betreuung im Rahmen einer Beratungs- oder Untersuchungsleistung (z.B. GOÄ 1 oder GOÄ 5) angesehen. Die GOÄ 211 setzt eine medizinisch notwendige, vollständige Abnahme und Wiederanlage der Schiene voraus, beispielsweise für eine Wundkontrolle oder eine substanzielle Anpassung nach Schwellungsrückgang.
Die Unterscheidung ist klar definiert und für eine korrekte Abrechnung entscheidend. Die Faustregel lautet:
Die GOÄ 211 ist eine Leistung aus dem Abschnitt C (Verbände) und gilt als sogenannte "technische Leistung". Gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ ist die Möglichkeit zur Steigerung des Gebührensatzes aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen bei der Ausführung nur für die Leistungen der Abschnitte A, E, M und O vorgesehen. Für alle anderen Abschnitte, inklusive C, gilt der Einfachsatz als feste Gebühr. Ein erhöhter Aufwand sollte daher in der Begründung zur Steigerung der parallel erbrachten ärztlichen Leistungen (z.B. GOÄ 1, 3 oder 5) berücksichtigt werden.
Der Abrechnungsausschluss zwischen GOÄ 211 und GOÄ 200 dient der Vermeidung einer Doppelhonorierung. Der Leistungstext der GOÄ 211 lautet "Kleiner Schienenverband". Das Anlegen dieses Verbandes beinhaltet per Definition bereits die notwendigen Befestigungs- und Polsterungsmaterialien, die auch bei einem einfachen Verband nach GOÄ 200 zum Einsatz kommen. Die Wiederanlage der Schiene stellt in diesem Fall den primären Verband dar. Ein zusätzlicher, einfacher Verband an derselben Lokalität ist somit im Leistungsinhalt der GOÄ 211 bereits enthalten und kann nicht separat berechnet werden.