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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 211: Kleiner Schienenverband - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene -

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
3.5
Regelhöchstsatz:
2.3
8.04
Höchstsatz:
3.5
12.24
Ausschlüsse:
200, 208, 228, 229, 237, 238, 435

GOÄ 211: Die offizielle Leistungsbeschreibung

Die GOÄ-Ziffer 211 gehört zum Abschnitt C II. (Verbände) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt die Wiederanlage eines bereits vorhandenen kleinen Schienenverbands. Der offizielle Leistungstext lautet: "Kleiner Schienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene –".

Diese Ziffer ist spezifisch für Situationen vorgesehen, in denen eine bereits angepasste Schiene temporär entfernt und anschließend wieder angelegt wird. Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüfungsrelevante Bestandteile zerlegen:

  • Kleiner Schienenverband: Dies bezieht sich auf Verbände an den Extremitäten, die nicht den gesamten Arm oder das gesamte Bein umfassen. Typische Beispiele sind Finger-, Zehen- oder Handschienen. Die Abgrenzung zu "großen" Schienenverbänden (z.B. GOÄ 212) ist hier entscheidend.
  • Wiederanlegung: Dies ist der Kern der Leistung. Es handelt sich explizit nicht um die Erstanlage einer Schiene, welche nach anderen Ziffern (z.B. GOÄ 210) abgerechnet wird. Die Wiederanlage erfolgt in einer späteren Sitzung nach der Erstanlage.
  • derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene: Dieser Passus stellt klar, dass das ursprüngliche Schienenmaterial wiederverwendet wird. Eine wesentliche Veränderung der Schiene, beispielsweise aufgrund eines Rückgangs der Schwellung, ist im Leistungsumfang enthalten. Geringfügige Anpassungen sind jedoch nicht ausreichend.

Nach gängiger Kommentarlage ist die Abgrenzung zur Neuanlage (GOÄ 210) und zu nicht berechnungsfähigen Kleinigkeiten entscheidend: "Wird der Schienenverband z. B. zu einer erforderlichen Wundversorgung entfernt und nach der Versorgung ohne Veränderungen am Schienenmaterial erneut angelegt, so ist nur die Nr. 211 berechnungsfähig. Wird die Schiene nicht wiederverwendet und eine neue Schiene erforderlich, so ist die Nr. 210 abrechenbar. Kleinere Auspolsterungen wie z. B. wegen Druckstellen oder geringe Korrekturen an der Schienenform sind nicht nach Nr. 211 berechnungsfähig."

Die GOÄ 211 ist als technische Leistung eingestuft und unterliegt daher Besonderheiten bei der Abrechnung, insbesondere beim Steigerungsfaktor.

Die GOÄ 211 im Praxisalltag: Anwendung und Abgrenzung

Die Wiederanlage einer Schiene ist ein häufiger Vorgang in chirurgischen, orthopädischen und allgemeinmedizinischen Praxen. Doch gerade bei dieser scheinbar einfachen Ziffer lauern Fallstricke, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Eine präzise Anwendung und Dokumentation sind daher unerlässlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 211

In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 211 in der Regel gut begründet:

  • Wundkontrolle unter der Schiene: Ein Patient mit einer Fingerfraktur und einer begleitenden Wunde stellt sich zur geplanten Wundkontrolle vor. Die vorhandene Fingerschiene wird abgenommen, die Wunde inspiziert, gereinigt und neu verbunden. Anschließend wird dieselbe Schiene wieder angelegt.
  • Anpassung nach Schwellungsrückgang: Einige Tage nach einer Sprunggelenksdistorsion mit Anbringung einer Schiene ist die Schwellung deutlich zurückgegangen. Die Schiene ist nun zu locker. Sie wird entfernt, durch Biegen oder Kürzen der Gurte neu angepasst und wieder angelegt, um weiterhin eine adäquate Stabilisierung zu gewährleisten.
  • Hygienische Maßnahmen: Ein Patient mit einer längerfristigen Schienenversorgung (z.B. bei einer Sehnenverletzung) kommt zur Hautreinigung und -pflege. Die Schiene wird abgenommen, um die Haut darunter zu waschen und zu inspizieren, und danach wieder angelegt.
  • Radiologische Kontrolle: Zur Anfertigung einer Röntgenaufnahme muss eine Schiene temporär entfernt werden. Nach der Untersuchung wird die ursprüngliche Schiene wieder angelegt.

Häufige Fehler und abrechnungsrelevante Hinweise

Die häufigsten Gründe für Rechnungskürzungen bei der GOÄ 211 sind eine falsche Anwendung der Ziffer und eine unzulässige Steigerung.

Fehler 1: Abrechnung bei Bagatell-Anpassungen
Nach herrschender Auffassung und Kommentarlage ist die GOÄ 211 nicht für minimale Korrekturen berechnungsfähig. Das alleinige Nachpolstern einer kleinen Druckstelle oder das leichte Festziehen eines Klettverschlusses erfüllt den Leistungsinhalt nicht. Solche Tätigkeiten sind als Bestandteil der Beratungs- oder Untersuchungsleistung (z.B. GOÄ 1 oder 5) anzusehen.

Fehler 2: Falsche Steigerung des Honorars
Dies ist der kritischste Punkt bei der Abrechnung der GOÄ 211. Die Ziffer gehört zu den sogenannten "technischen Leistungen" des Abschnitts C der GOÄ.

Achtung: Kein Steigerungsfaktor anwendbar!
Gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ sind die Gebühren für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O nach den Absätzen 2 bis 4 bemessen. Leistungen aus anderen Abschnitten, wie dem Abschnitt C, zu dem die GOÄ 211 gehört, sind dies nicht. Daher darf die GOÄ 211 ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Jede Steigerung, auch mit Begründung, ist unzulässig und wird von Kostenträgern konsequent gestrichen.

Praxisbewährte Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Notieren Sie immer den Grund für die Abnahme und Wiederanlage der Schiene. Dies schafft Transparenz und begründet die medizinische Notwendigkeit.

Beispiel für einen Dokumentationseintrag:

15.08.2023: Patient zur Wundkontrolle bei Zustand nach Schnittverletzung D2 re. unter Stackscher Schiene. Schiene entfernt. Wunde reizlos, Faden trocken. Hautdesinfektion. Dieselbe Schiene nach Reinigung wieder angelegt. Sitz korrekt. Pat. über weitere Schonung aufgeklärt.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfaktor

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 211 über den 1,0-fachen Satz hinaus nicht möglich. Ein eventuell erhöhter Aufwand, z.B. durch einen unruhigen Patienten, kann und sollte über den Steigerungsfaktor der begleitenden Beratungs- oder Untersuchungsziffer (z.B. GOÄ 1, GOÄ 5) abgebildet werden.

Sinnvolle Kombinationen

Die GOÄ 211 wird selten allein abgerechnet. Typische und zulässige Kombinationen sind:

  • Beratung (GOÄ 1) oder Erörterung (GOÄ 3)
  • Symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5)
  • Wundversorgung, z.B. kleine Wundversorgung (GOÄ 2000) oder Versorgung einer stark verunreinigten Wunde (GOÄ 2006)

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ schließt die gleichzeitige Abrechnung bestimmter Leistungen neben der GOÄ 211 aus. Die Beachtung dieser Ausschlüsse ist für eine korrekte Rechnungsstellung zwingend erforderlich. Neben der GOÄ 211 sind die Ziffern 200, 208, 228, 229, 237, 238 und 435 nicht berechnungsfähig.

Die Logik dahinter ist oft, eine Doppelthonorierung für eine im Wesentlichen gleiche Leistung zu vermeiden. Beispielsweise enthält die Wiederanlage eines Schienenverbands (GOÄ 211) bereits die Verbandskomponente, weshalb ein einfacher Verband (GOÄ 200) nicht zusätzlich angesetzt werden kann.

Häufig gestellte Fragen

Mein Patient hatte eine Druckstelle unter der Schiene. Ich habe sie neu gepolstert und wieder angelegt. Darf ich die GOÄ 211 abrechnen?

Nein, nach herrschender Kommentarlage ist die alleinige Korrektur einer Druckstelle durch Neupolsterung oder andere minimale Anpassungen nicht ausreichend, um die GOÄ 211 anzusetzen. Diese Tätigkeiten werden als integraler Bestandteil der ärztlichen Betreuung im Rahmen einer Beratungs- oder Untersuchungsleistung (z.B. GOÄ 1 oder GOÄ 5) angesehen. Die GOÄ 211 setzt eine medizinisch notwendige, vollständige Abnahme und Wiederanlage der Schiene voraus, beispielsweise für eine Wundkontrolle oder eine substanzielle Anpassung nach Schwellungsrückgang.

Was ist der genaue Unterschied zwischen der GOÄ 210 und der GOÄ 211 in der Praxis?

Die Unterscheidung ist klar definiert und für eine korrekte Abrechnung entscheidend. Die Faustregel lautet:

  • GOÄ 210 (Kleiner Schienenverband, neu): Diese Ziffer wird für die Erstanlage eines Schienenverbands verwendet oder wenn eine alte Schiene komplett durch eine neue ersetzt wird, weil die alte z.B. defekt oder unbrauchbar ist. Hier wird neues Material verwendet.
  • GOÄ 211 (Kleiner Schienenverband, Wiederanlage): Diese Ziffer kommt ausschließlich dann zum Einsatz, wenn eine bereits vorhandene, dieselbe Schiene nach temporärer Abnahme wieder angelegt wird. Das Material wird also wiederverwendet.
Warum kann ich die GOÄ 211 nicht steigern, obwohl der Patient sehr unruhig war und die Wiederanlage schwierig war?

Die GOÄ 211 ist eine Leistung aus dem Abschnitt C (Verbände) und gilt als sogenannte "technische Leistung". Gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ ist die Möglichkeit zur Steigerung des Gebührensatzes aufgrund von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen bei der Ausführung nur für die Leistungen der Abschnitte A, E, M und O vorgesehen. Für alle anderen Abschnitte, inklusive C, gilt der Einfachsatz als feste Gebühr. Ein erhöhter Aufwand sollte daher in der Begründung zur Steigerung der parallel erbrachten ärztlichen Leistungen (z.B. GOÄ 1, 3 oder 5) berücksichtigt werden.

Ich habe eine Wunde versorgt und danach die Schiene wieder angelegt. Warum darf ich den Verband (GOÄ 200) nicht zusätzlich abrechnen?

Der Abrechnungsausschluss zwischen GOÄ 211 und GOÄ 200 dient der Vermeidung einer Doppelhonorierung. Der Leistungstext der GOÄ 211 lautet "Kleiner Schienenverband". Das Anlegen dieses Verbandes beinhaltet per Definition bereits die notwendigen Befestigungs- und Polsterungsmaterialien, die auch bei einem einfachen Verband nach GOÄ 200 zum Einsatz kommen. Die Wiederanlage der Schiene stellt in diesem Fall den primären Verband dar. Ein zusätzlicher, einfacher Verband an derselben Lokalität ist somit im Leistungsinhalt der GOÄ 211 bereits enthalten und kann nicht separat berechnet werden.

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