Die GOÄ-Ziffer 211 gehört zum Abschnitt C IV (Verbände) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt die Leistung "Kleiner Schienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene –". Diese Ziffer ist spezifisch für Situationen vorgesehen, in denen eine bereits vorhandene Schiene abgenommen und anschließend wieder angelegt wird.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre zentralen Bestandteile zerlegen:
Die Kommentarliteratur präzisiert die Abgrenzung und Anwendung weiter:
Wird der Schienenverband z. B. zu einer erforderlichen Wundversorgung entfernt und nach der Versorgung ohne Veränderungen am Schienenmaterial erneut angelegt, so ist nur die Nr. 211 berechnungsfähig. Wird die Schiene nicht wiederverwendet und eine neue Schiene erforderlich, so ist die Nr. 210 abrechenbar. Kleinere Auspolsterungen wie z. B. wegen Druckstellen oder geringe Korrekturen an der Schienenform sind nicht nach Nr. 211 berechnungsfähig.
Diese Klarstellung ist für die Praxis von hoher Relevanz, da sie betont, dass eine vollständige Abnahme und Wiederanlage erforderlich ist. Geringfügige Anpassungen im angelegten Zustand erfüllen den Leistungsinhalt nicht.
Die korrekte Anwendung der GOÄ 211 ist im Behandlungsverlauf von Frakturen, Distorsionen oder anderen Verletzungen, die eine Ruhigstellung erfordern, von großer Bedeutung. Sie schließt die Lücke zwischen der Erstanlage und der endgültigen Entfernung einer Schiene. Hier erfahren Sie, wie Sie diese Ziffer revisionssicher anwenden.
Geplante Wundkontrolle: Ein Patient mit einer Unterarmschiene nach einer Radiusfraktur stellt sich zur geplanten Kontrolle der Operationswunde vor. Die Schiene wird komplett abgenommen, die Wunde inspiziert (z. B. GOÄ 2000), und anschließend wird dieselbe Schiene wieder angelegt.
Anpassung nach Abschwellung: Nach einer Sprunggelenksdistorsion wurde eine Gipsschiene angelegt (GOÄ 210). Nach einigen Tagen ist die Schwellung deutlich zurückgegangen. Die Schiene wird abgenommen, an die neue Kontur des Gelenks angepasst (z. B. enger gebogen) und neu fixiert.
Radiologische Verlaufskontrolle: Zur Überprüfung der Frakturheilung ist eine Röntgenaufnahme erforderlich. Der vorhandene Schienenverband wird für die Untersuchung entfernt und direkt im Anschluss wieder angelegt.
Hygienische Maßnahmen: Bei starker Verschmutzung oder zur Hautpflege bei längerer Tragedauer wird die Schiene entfernt, die Haut gereinigt und inspiziert, und die gesäuberte Schiene wird wieder angelegt.
In der Praxis kommt es häufig zu Unsicherheiten, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
Verwechslung mit GOÄ 210: Die GOÄ 211 ist ausschließlich für die Wiederanlage einer bereits vorhandenen Schiene vorgesehen. Wird die alte Schiene entsorgt und eine neue angefertigt, ist dies eine erneute Erstanlage und mit GOÄ 210 abzurechnen.
Abrechnung bei geringfügigen Korrekturen: Das bloße Nachpolstern einer Druckstelle oder ein leichtes Nachbiegen der Schiene im angelegten Zustand erfüllt den Tatbestand der GOÄ 211 nicht. Laut Kommentierung ist eine vollständige Abnahme und anschließende Wiederanlage die Voraussetzung.
Fehlende medizinische Notwendigkeit: Die Abnahme und Wiederanlage muss medizinisch indiziert sein (z. B. Wundkontrolle, Abschwellung, Diagnostik). Eine rein komfortmotivierte Maßnahme könnte von Prüfstellen kritisch hinterfragt werden.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 211 ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen nicht neben bestimmten anderen Verbandleistungen berechnungsfähig. Dazu zählen die Ziffern 200, 208, 228, 229, 237, 238 und 435. Der Grund liegt darin, dass die GOÄ 211 bereits eine spezialisierte Verbandleistung darstellt.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Notieren Sie immer den Grund für die Maßnahme.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.03.2024
Anlass: Wundkontrolle 5 Tage postop. distale Radiusfraktur re.
Befund: Wunde reizlos, Fäden trocken.
Maßnahme: Abnahme der Gipsschiene, Wundinspektion, Desinfektion. Anschließend Wiederanlage derselben, an leichte Abschwellung angepassten Gipsschiene.
Abrechnung: GOÄ 1, GOÄ 2000, GOÄ 211
Die GOÄ 211 ist eine technische Leistung, die grundsätzlich steigerbar ist. Der Regelhöchstsatz (2,3-fach) bedarf keiner gesonderten Begründung. Für eine Steigerung bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist eine plausible, patientenbezogene Begründung erforderlich. Mögliche Gründe sind:
Erhöhter Zeitaufwand durch mangelnde Kooperation des Patienten (z. B. Kleinkind, dementer Patient).
Besonders schwierige anatomische Verhältnisse, die eine aufwendige Anpassung der Schiene erfordern.
Starke Verschmutzung der Schiene, die vor der Wiederanlage eine aufwendige Reinigung notwendig macht.
Die GOÄ 211 wird häufig im Kontext anderer Leistungen erbracht.
Sinnvolle Kombinationen: Beratungen (GOÄ 1/3), symptombezogene Untersuchungen (GOÄ 5), Wundversorgung (z. B. GOÄ 2000, 2006) oder eine Röntgenkontrolle (z. B. GOÄ 5020) sind typische und in der Regel unproblematische Begleitleistungen.
Ausschlüsse: Wie bereits erwähnt, schließen die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ eine gemeinsame Abrechnung mit anderen Verbandleistungen aus. So ist beispielsweise die GOÄ 200 (Verband, ausgenommen Augen-, Nasen-, Ohren-, Wund- oder Salbenverbände) bereits Leistungsinhalt der spezifischeren GOÄ 211 und kann nicht zusätzlich berechnet werden. Ebenso ist die GOÄ 208 (Zirkulärer Gipsverband) eine andere Art der Immobilisation und kann nicht in derselben Sitzung für dieselbe Lokalisation abgerechnet werden.
Der Unterschied liegt im verwendeten Material und dem Zeitpunkt der Leistung. Die GOÄ 210 (Kleiner Schienenverband, Erstanlage) wird berechnet, wenn eine komplett neue Schiene angefertigt und angelegt wird. Dies ist typischerweise bei der Erstversorgung einer Verletzung der Fall. Die GOÄ 211 kommt hingegen zum Einsatz, wenn eine bereits vorhandene, dieselbe Schiene im weiteren Behandlungsverlauf abgenommen und wieder angelegt wird. Entscheidend ist also: Neue Schiene = GOÄ 210; alte Schiene wiederverwenden = GOÄ 211.
Nein, nach herrschender Kommentarlage ist dies nicht ausreichend. Die Leistungslegende der GOÄ 211 setzt die vollständige Abnahme und anschließende Wiederanlage der Schiene voraus. Kleinere Maßnahmen wie das Auswechseln von Polstermaterial, das Unterfüttern einer Druckstelle oder leichte Korrekturen an der Schiene im angelegten Zustand gelten als Teil der allgemeinen Behandlung und sind nicht gesondert nach GOÄ 211 berechnungsfähig. Solche Maßnahmen können allenfalls bei der Bemessung des Steigerungsfaktors einer Beratungs- oder Untersuchungsziffer berücksichtigt werden.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich, erfordert aber eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Pauschale Begründungen werden oft nicht anerkannt. Stichhaltige Gründe sind beispielsweise ein erheblich erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit bei der Durchführung. Konkrete Beispiele wären: die Wiederanlage bei einem stark agitierten oder ängstlichen Kind, eine aufwendige Anpassung der Schiene an eine komplexe Gelenkstellung nach Abschwellung oder die Notwendigkeit, eine stark verunreinigte Schiene vor der Wiederapplikation intensiv zu reinigen.
Dies folgt dem Grundprinzip der GOÄ, dass eine Leistung nicht doppelt abgerechnet werden darf (Zielleistungsprinzip). Die GOÄ 211 beschreibt eine spezifische Verbandleistung, nämlich die Wiederanlage eines Schienen-Verbandes. Ein Schienenverband ist per Definition bereits eine Form eines Verbandes. Die allgemeine Ziffer für einen Verband, die GOÄ 200, ist daher bereits integraler Bestandteil der spezielleren Leistung nach GOÄ 211. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 200 wäre somit eine unzulässige Doppelberechnung für im Wesentlichen dieselbe Tätigkeit.