Die GOÄ-Ziffer 212 gehört zum Abschnitt C der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt eine spezifische Form der Ruhigstellung. Der offizielle Leistungstext lautet: "Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – auch als Notverband bei Frakturen –".
Für eine korrekte Abrechnung müssen die in der Leistungslegende definierten Kriterien präzise erfüllt sein. Betrachten wir die zentralen Bestandteile aus prüferlogischer Sicht:
Ein zentraler Punkt bei der Abrechnung der GOÄ 212 ist die Vergütung. Hier gibt es eine wichtige Besonderheit, die unbedingt zu beachten ist:
Für alle Kostenträger gilt bei dieser Leistung (GOÄ Nr. 212) der 1-fache Satz!
Des Weiteren ist eine klare Abgrenzung zur reinen Wundversorgung notwendig. Die Kommentarlage stellt hierzu unmissverständlich klar:
Die Leistung nach Nr. 212 ist nicht für den Wundverband berechenbar.
Der Fokus liegt eindeutig auf der stabilisierenden und ruhigstellenden Funktion des Verbandes.
Während die Definition der GOÄ 212 klar umrissen ist, lauern in der praktischen Anwendung einige Hürden. Eine korrekte Dokumentation und das Wissen um Kombinationsmöglichkeiten und Ausschlüsse sind entscheidend für eine revisionssichere Abrechnung.
In diesen Szenarien kommt die Ziffer 212 häufig und korrekt zur Anwendung:
Der häufigste und kostspieligste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 212 betrifft den Steigerungsfaktor. Ein weiterer Fallstrick ist die falsche Indikationsstellung oder die Kombination mit unzulässigen Ziffern.
Achtung – Fester Satz: Die GOÄ-Ziffer 212 ist eine der wenigen Leistungen in der GOÄ, die nicht gesteigert werden darf. Es ist zwingend immer nur der 1,0-fache Satz anzusetzen. Jeglicher Versuch einer Steigerung, auch mit noch so guter Begründung, wird von Kostenträgern konsequent gestrichen.
Ein weiterer Fehler ist die Abrechnung der Ziffer, wenn nur ein großes Gelenk ruhiggestellt wird. Eine alleinige Handgelenksschiene ist beispielsweise mit der GOÄ 207 (Immobilisierender Verband am Rumpf oder an einer Extremität, ausgenommen Gipsverbände) oder einer anderen passenden Ziffer, aber nicht mit der GOÄ 212 abzurechnen.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie muss den medizinischen Grund für die aufwändige Ruhigstellung und die Erfüllung der Leistungskriterien belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.10.2023
Anamnese/Befund: Sturz auf ausgestreckten re. Arm, starke Schmerzen und Schwellung distaler Unterarm, V.a. Radiusfraktur.
Maßnahme: Anlage einer dorsalen Gipsschiene zur Ruhigstellung von Hand- und Ellenbogengelenk. Sens./Motorik/pDMS vor und nach Anlage intakt.
Anlass: Schmerzreduktion und Immobilisierung zur Vermeidung von Sekundärschäden.
Weiteres Vorgehen: Überweisung zur radiologischen Abklärung.
Mit dieser Dokumentation ist klar ersichtlich, welche Gelenke warum ruhiggestellt wurden.
Wie bereits erwähnt: Eine Steigerung der GOÄ 212 über den 1,0-fachen Satz hinaus ist ausgeschlossen. Die Gebührenordnung sieht hier einen festen Satz vor.
Die Anlage eines Schienenverbands erfolgt selten isoliert. Folgende Ziffern sind in der Regel problemlos neben der GOÄ 212 berechnungsfähig:
Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um Doppelabrechnungen zu vermeiden. Die Leistungsinhalte der folgenden Ziffern gelten als mit der GOÄ 212 abgegolten und dürfen nicht in derselben Sitzung zusätzlich berechnet werden:
Abrechnungsausschluss: Neben der GOÄ 212 sind die Ziffern 200, 208, 228, 229, 237 und 238 nicht abrechnungsfähig.
Dies ist logisch, da die GOÄ 212 als die umfassendere Leistung kleinere Verbandleistungen (wie GOÄ 200) oder spezielle Gipsverbände (wie GOÄ 208) bereits inkludiert.
Ja, nach herrschender Auffassung und gängiger Kommentarlage ist dies möglich. Obwohl ein Desault- oder Gilchrist-Verband nicht aus starrem Schienenmaterial besteht, erfüllt er die wesentliche Anforderung der Ziffer 212: die funktionelle Ruhigstellung von mindestens zwei großen Gelenken (hier Schulter und Ellenbogen). Der Begriff „Schienenverband“ wird in diesem Kontext funktional und nicht streng materialbezogen ausgelegt. Entscheidend für die Abrechenbarkeit ist die nachweisbare und dokumentierte Immobilisierung der beiden Gelenke.
Nein, die GOÄ schließt die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 200 (Verband) und der GOÄ 212 explizit aus. Der Kommentar zur Ziffer 212 stellt klar, dass diese nicht für einen Wundverband berechenbar ist. Die Wundversorgung gilt in diesem Fall als notwendiger Bestandteil der Gesamtleistung. Die Anlage des aufwändigen Schienenverbands ist die dominierende Leistung. Eine Ausnahme könnte allenfalls bei einer außergewöhnlich komplexen Wundversorgung bestehen, die über das Übliche weit hinausgeht. Dies müsste jedoch exzellent begründet und dokumentiert werden und birgt ein hohes Kürzungsrisiko.
Nein, es gibt keinerlei Ausnahmen. Die GOÄ legt für einige wenige Ziffern, darunter die 212, einen sogenannten „festen Satz“ fest. Das bedeutet, dass die Vergütung immer nur mit dem 1,0-fachen Gebührensatz erfolgen darf. Eine Steigerungsmöglichkeit, wie sie bei den meisten anderen GOÄ-Ziffern über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum Höchstsatz (3,5-fach) bei besonderer Schwierigkeit oder Zeitaufwand besteht, ist hier vom Verordnungsgeber bewusst ausgeschlossen worden. Dies ist eine verbindliche Vorgabe, die von allen Kostenträgern strikt umgesetzt wird.
Der Abrechnungsausschluss bezieht sich auf dieselbe Behandlungssitzung. Sie können nicht in einem Behandlungskontakt erst einen Schienenverband (GOÄ 212) anlegen und dann zusätzlich einen zirkulären Gipsverband (GOÄ 208) berechnen. Die GOÄ 212 beschreibt die vollständige Ruhigstellungsmaßnahme zu diesem Zeitpunkt. Wird jedoch in einer späteren Sitzung, zum Beispiel nach einigen Tagen, wenn die Schwellung zurückgegangen ist, die initiale Schiene entfernt und durch einen definitiven zirkulären Gips ersetzt, so kann die GOÄ 208 für diese neue Sitzung selbstverständlich abgerechnet werden.