Privatabrechnungs-Check:
Finden Sie heraus, wie viel Honorar Sie verlieren
Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 212: Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - auch als Notverband bei Frakturen -

18.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
9.33
Regelhöchstsatz:
2.3
21.45
Höchstsatz:
3.5
32.64
Ausschlüsse:
GOÄ 200, GOÄ 208, GOÄ 228, GOÄ 229, GOÄ 237, GOÄ 238

GOÄ 212: Die Definition im Detail

Die GOÄ-Ziffer 212 beschreibt das Anlegen eines Schienenverbandes mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken. Der offizielle Leistungstext lautet: „Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – auch als Notverband bei Frakturen –“.

Diese Ziffer ist eine zentrale Leistung in der Traumatologie und Orthopädie zur Ruhigstellung von Extremitäten. Für eine korrekte Abrechnung müssen die in der Leistungslegende definierten Kriterien präzise erfüllt sein. Zerlegen wir die Definition in ihre prüfungsrelevanten Bestandteile:

1. Schienenverband

Der Begriff „Schienenverband“ impliziert eine stützende, immobilisierende Funktion. Dies kann durch klassische Gipsschienen, Kunststoffschienen oder auch durch vorgefertigte Orthesen erfolgen. Entscheidend ist die stabilisierende Wirkung, die eine Bewegung der betroffenen Gelenke einschränkt oder verhindert.

2. Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken

Dies ist das Kernkriterium der Ziffer 212. Der Verband muss zwingend zwei der explizit genannten großen Gelenke (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) überspannen und ruhigstellen. Ein Verband, der nur ein Gelenk oder keines der genannten Gelenke einschließt, erfüllt die Anforderungen dieser Ziffer nicht.

3. Auch als Notverband bei Frakturen

Dieser Zusatz stellt klar, dass die Leistung auch im akuten Notfall, beispielsweise zur primären Versorgung einer Fraktur am Unfallort oder in der Notaufnahme, abrechenbar ist. Die Indikation ist jedoch nicht auf Frakturen beschränkt; auch schwere Distorsionen, Luxationen oder Bandverletzungen können die Anlage eines solchen Verbandes erfordern.

Ein wichtiger Hinweis aus der Kommentarliteratur lautet: „Die Leistung nach Nr. 212 ist nicht für den Wundverband berechenbar.“ Dies bedeutet, dass der primäre Zweck die Ruhigstellung sein muss und nicht die Versorgung einer offenen Wunde.

So wenden Sie die GOÄ 212 im Praxisalltag sicher an

Die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ 212 ist für eine reibungslose Liquidation unerlässlich. Während die Definition klar erscheint, lauern in der Praxis einige Fallstricke. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Ziffer revisionssicher einsetzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 212

In diesen gängigen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 212 häufig zur Anwendung:

  • Verdacht auf distale Radiusfraktur: Nach einem Sturz auf die Hand wird zur Ruhigstellung eine dorsale Unterarmgipsschiene angelegt, die bewusst so lang gestaltet ist, dass sie sowohl das Handgelenk als auch das Ellenbogengelenk immobilisiert, um Rotationsbewegungen zu unterbinden.

  • Kniegelenksdistorsion: Bei Verdacht auf eine schwere Bandverletzung am Knie wird eine lange Beinschiene (z. B. eine Mecron-Schiene oder Gipsschiene) angelegt, die vom Oberschenkel bis zum Unterschenkel reicht und dabei das Knie- und das Sprunggelenk fixiert.

  • Humerusschaftfraktur: Zur Erstversorgung einer Oberarmfraktur wird ein Desault-Verband oder eine Oberarmschiene angelegt, welche die Beweglichkeit im Schulter- und Ellenbogengelenk zur Schmerzreduktion und Stabilisierung aufhebt.

  • Unterschenkelfraktur: Als Notfallmaßnahme wird eine Gipsschiene angelegt, die das Kniegelenk und das obere Sprunggelenk einschließt, um die Fraktur bis zur definitiven operativen Versorgung ruhigzustellen.

Häufige Fehler und Ausschlusskriterien: Was Prüfer beanstanden

Die häufigsten Gründe für Rechnungskürzungen bei der GOÄ 212 sind eine falsche Indikationsstellung oder die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

  • Fehler 1: Nur ein Gelenk eingeschlossen. Der Klassiker: Es wird eine Unterarmschiene angelegt, die nur das Handgelenk ruhigstellt. Hier wäre die GOÄ 208 (Schienenverband, ein großes Gelenk) die korrekte Ziffer. Die GOÄ 212 erfordert zwingend den Einschluss von zwei Gelenken.

  • Fehler 2: Abrechnung als Wundverband. Eine kleine Schiene, die lediglich einen Wundverband an einer fragilen Stelle schützen soll, rechtfertigt nicht die GOÄ 212. Der primäre Zweck muss die Immobilisierung der Gelenke sein.

  • Fehler 3: Verwechslung mit zirkulären Gipsverbänden. Die GOÄ 212 gilt für Schienenverbände. Ein vollständig geschlossener, zirkulärer Gipsverband wird hingegen nach den GOÄ-Ziffern 228 oder 229 abgerechnet.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 212 ist im selben Behandlungsfall für dieselbe Körperregion nicht neben den Ziffern 200 (Verband), 208 (Schienenverband, ein Gelenk), 228/229 (zirkulärer Gipsverband) sowie 237/238 (Tapeverband) berechnungsfähig. Diese Leistungen beschreiben alternative oder weniger umfangreiche Versorgungen und schließen sich gegenseitig aus.

Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte den Prüfern auf einen Blick zeigen, dass alle Kriterien der Ziffer erfüllt sind. Ein Minimalstandard sollte Folgendes umfassen:

Beispiel-Dokumentation:
"15.08.2023: V.a. Tibiakopffraktur links nach Sturz. Klinisch starke Schwellung, Druckschmerz. Anlage einer dorsalen Oberschenkel-Gipsschiene zur Immobilisierung unter Einschluss des Knie- und des oberen Sprunggelenks. Röntgen angemeldet. Patient über Hochlagerung und Kühlung instruiert."

Diese Dokumentation benennt klar die Indikation und die beiden eingeschlossenen Gelenke (Knie und Sprunggelenk).

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach)

Die GOÄ 212 ist eine technische Leistung, die bei überdurchschnittlichem Aufwand über den 2,3-fachen Satz hinaus gesteigert werden kann. Eine solche Steigerung erfordert eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Nach herrschender Auffassung können folgende Umstände einen erhöhten Aufwand begründen:

  • Besonders schwierige anatomische Verhältnisse (z. B. bei starker Schwellung, Deformität).

  • Erhöhter Zeitaufwand durch mangelnde Kooperation des Patienten (z. B. bei Kindern, dementen oder stark schmerzgeplagten Patienten).

  • Anlage unter erschwerten Bedingungen, z. B. im Rahmen eines Notfalleinsatzes außerhalb der Praxisräume.

Typische und sinnvolle Ziffernkombinationen

Die GOÄ 212 steht selten allein. Im Behandlungsfall wird sie häufig von folgenden Leistungen begleitet:

  • GOÄ 1 und/oder 7: Beratung und eingehende körperliche Untersuchung zur Diagnosestellung.

  • GOÄ 50 ff.: Röntgenaufnahmen zur Diagnosesicherung der Fraktur oder Verletzung.

  • GOÄ 252: Injektion zur lokalen Schmerztherapie vor Anlage des Verbandes.

  • GOÄ 2000 ff.: Falls zusätzlich eine separate Wunde versorgt werden muss, kann dies vor der Anlage des Schienenverbandes gesondert berechnet werden.

Häufig gestellte Fragen

Zählt die Anlage einer vorgefertigten Orthese auch als Schienenverband nach GOÄ 212?

Ja, nach herrschender Auffassung und Kommentarlage ist die Anlage einer konfektionierten Orthese (z.B. eine Knie-Immobilisierungsschiene) unter der GOÄ 212 abrechenbar, sofern sie die Bedingung des Einschlusses von mindestens zwei großen Gelenken erfüllt. Die Orthese selbst ist dabei als Auslage nach § 10 GOÄ gesondert berechnungsfähig. Wichtig ist, dass die ärztliche Leistung im Anlegen, Anpassen und der Funktionsüberprüfung besteht und dies auch entsprechend dokumentiert wird.

Mein Patient hat eine offene Wunde und eine Fraktur. Kann ich einen Wundverband und die GOÄ 212 abrechnen?

Hier ist eine genaue Differenzierung entscheidend. Der Kommentar zur GOÄ 212 besagt, dass die Ziffer nicht für den Wundverband berechenbar ist. Das bedeutet, der Schienenverband selbst dient nicht der Wundabdeckung. Wenn Sie jedoch zuerst eine eigenständige Wundversorgung durchführen (z.B. Reinigung, Naht nach GOÄ 2003 und steriler Verband nach GOÄ 200) und danach zur Ruhigstellung der Fraktur den Schienenverband nach GOÄ 212 anlegen, handelt es sich um zwei getrennte ärztliche Leistungen, die in der Regel nebeneinander berechnungsfähig sind. Eine saubere Dokumentation beider Arbeitsschritte ist hierfür unerlässlich.

Wann ist eine Steigerung der GOÄ 212 über den 2,3-fachen Satz hinaus gerechtfertigt?

Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war. Dies muss in der Rechnung patientenbezogen begründet werden. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise:

  • „Erhöhter Zeitaufwand bei Anlage der Schiene wegen starker Schwellung und Deformität der Extremität“
  • „Überdurchschnittlicher Aufwand durch Anlage bei einem stark schmerzgeplagten und abwehrenden Kind“
  • „Besondere Schwierigkeit bei der Reposition und Ruhigstellung einer instabilen Fraktur“
Pauschale Begründungen werden von Kostenträgern oft nicht akzeptiert.

Warum ist die GOÄ 208 (Schienenverband, ein Gelenk) neben der GOÄ 212 ausgeschlossen?

Der Ausschluss ist durch das Zielleistungsprinzip der GOÄ begründet. Die GOÄ 212 beschreibt die umfassendere Leistung (Ruhigstellung von zwei Gelenken), während die GOÄ 208 die weniger umfangreiche Leistung (Ruhigstellung von nur einem Gelenk) darstellt. Wenn die Kriterien für die GOÄ 212 erfüllt sind, ist die Leistung der GOÄ 208 bereits vollständig darin enthalten. Man kann also nicht für dieselbe medizinische Maßnahme an derselben Extremität gleichzeitig die große und die kleine Variante der Leistung abrechnen. Die Abrechnung richtet sich immer nach der tatsächlich erbrachten, umfassendsten Leistung.

Disclaimer: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Inhalte. Unsere Beiträge dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung dar. Sie können eine individuelle Beratung durch qualifizierte Fachpersonen nicht ersetzen. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen (z. B. der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) können dazu führen, dass einzelne Angaben nicht mehr aktuell sind. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.