Die GOÄ-Ziffer 213 gehört zum Abschnitt C (Nicht zugeordnete Sonderleistungen) der Gebührenordnung für Ärzte. Sie beschreibt die Wiederanlage eines bereits vorhandenen Schienenverbandes, der zur Immobilisation von mindestens zwei großen Gelenken dient.
Der offizielle Leistungstext lautet: „Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene –“
Für eine korrekte Abrechnung müssen die folgenden Kriterien der Leistungslegende erfüllt sein:
Ein wichtiger Aspekt in der Praxis ist die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 212, die die Neuanlage einer solchen Schiene beschreibt. Die Kommentarlage stellt hierzu klar:
Stellt sich beim Wiederanlegen des Schienenverbandes nach Nr. 213 heraus, dass die Modellierung einer neuen Schiene medizinisch erforderlich ist, so kann statt der Nr. 213 die Nr. 212 angesetzt werden.
Diese Differenzierung ist entscheidend für eine revisionssichere Abrechnung und muss in der Patientendokumentation nachvollziehbar sein.
Die GOÄ 213 ist eine typische Ziffer für Kontrolluntersuchungen im Rahmen von Frakturbehandlungen oder nach Operationen. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn eine bestehende Schiene zur Diagnostik oder Therapie temporär entfernt und anschließend wieder angelegt wird. Im Gegensatz zu vielen anderen GOÄ-Ziffern birgt sie eine besondere Tücke: die fehlende Steigerungsfähigkeit.
Die häufigste Fehlerquelle bei der GOÄ 213 ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Achtung: Nur 1-facher Satz abrechenbar!
Für die GOÄ-Ziffer 213 gilt eine besondere Regelung: Sie ist unter keinen Umständen steigerungsfähig. Die Abrechnung muss zwingend mit dem 1-fachen Satz erfolgen. Eine Begründung für einen höheren Satz, etwa wegen besonderer Schwierigkeit, ist hier nicht zulässig und wird von PKV und Beihilfe konsequent gekürzt.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Verwechslung mit der GOÄ 212 (Neuanlage einer Schiene). Wird die alte Schiene verworfen und eine komplett neue angefertigt (z.B. wegen starker Schwellungsabnahme oder Defekt), ist die höher bewertete GOÄ 212 anzusetzen.
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel, um Rückfragen zu vermeiden. Sie sollte den Grund für die Ab- und Wiederanlage klar benennen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.11.2023
Anlass: Geplante Verlaufskontrolle bei Z.n. distaler Radiusfraktur rechts (konservativ behandelt am 08.11.2023).
Befund: Geringe Restschwellung, Wundverhältnisse reizlos, keine neurologischen Defizite.
Maßnahme: Temporäre Abnahme der Unterarmschiene zur klinischen Untersuchung. Anschließend Wiederanlage derselben, leicht angepassten Schiene zur weiteren Ruhigstellung.
Abrechnung: GOÄ 1, GOÄ 5, GOÄ 213.
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 213 nicht möglich. Die Gebührenordnung sieht hier explizit nur den Ansatz des 1-fachen Satzes vor. Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel und muss strikt beachtet werden.
Die GOÄ 213 wird typischerweise im Rahmen einer Kontrolluntersuchung erbracht und kann daher sinnvoll mit folgenden Ziffern kombiniert werden:
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 213 mit bestimmten anderen Verbandsleistungen im selben Behandlungsfall aus, da diese als in der Leistung enthalten gelten.
Nicht neben GOÄ 213 abrechenbar sind:
Die Ziffern 200 (Verband), 208 (Zirkulärer Verband am Rumpf), 228 (Redressierender Klebeverband des Brustkorbs), 229 (Klebeverband zur Stützung), 237 (Streckverband) und 238 (Streckverband mit Schrauben- oder Gummizugvorrichtungen).
Die Logik dahinter ist, dass ein Schienenverband diese einfacheren Verbandsarten bereits impliziert oder ersetzt. Eine Doppelabrechnung ist daher nicht statthaft.
Der Unterschied liegt im Material und Aufwand. Die GOÄ 212 wird für die komplette Neuanlage eines Schienenverbandes abgerechnet. Das bedeutet, es wird eine neue Schiene aus neuem Material für den Patienten modelliert. Die GOÄ 213 hingegen ist für die Wiederanlegung einer bereits vorhandenen, für diesen Patienten angefertigten Schiene vorgesehen. Eine leichte Anpassung oder Veränderung der alten Schiene ist dabei erlaubt. Kurz: GOÄ 212 = neue Schiene, GOÄ 213 = alte Schiene wird wiederverwendet.
Ja, das ist ein klassischer Anwendungsfall für die GOÄ 213. Die Leistungslegende zielt genau auf solche Szenarien ab, in denen eine bestehende Schiene aus einem medizinisch notwendigen Grund (wie eine Röntgenaufnahme, eine Wundinspektion oder eine klinische Untersuchung) temporär entfernt und im Anschluss wieder angelegt wird. Wichtig ist, den Grund in der Dokumentation festzuhalten, um die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nachzuweisen.
Die GOÄ 213 ist eine der wenigen Leistungen in der Gebührenordnung, für die der Verordnungsgeber eine explizite Ausnahme von der Steigerungsmöglichkeit festgelegt hat. Sie wird als rein technische Leistung eingestuft, deren Aufwand als pauschal abgegolten gilt. Anders als bei ärztlichen Leistungen, bei denen Zeitaufwand oder Schwierigkeit eine Steigerung rechtfertigen können, ist dies hier nicht vorgesehen. Jeder Ansatz über dem 1-fachen Satz wird von Kostenträgern als formell falsch eingestuft und auf den einfachen Satz gekürzt.
Nein, das ist nicht zulässig. Die GOÄ legt fest, dass die Ziffer 200 (Verband - ausgenommen Augen-, Ohrenklappen- oder Salben-Finger-/Zehenverband) nicht neben der Ziffer 213 berechnungsfähig ist. Das Anlegen von Polstermaterial oder eines einfachen Fixierungsverbandes gilt als integraler Bestandteil der Leistung „Schienenverband“. Die Abrechnung beider Ziffern würde eine unzulässige Doppelberechnung desselben Leistungsbestandteils darstellen und wird von Prüfstellen konsequent gestrichen.