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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 213: Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene -

17.12.2025
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
5.83
Regelhöchstsatz:
2.3
13.41
Höchstsatz:
3.5
20.40
Ausschlüsse:
200, 208, 228, 229, 237, 238

GOÄ 213: Die offizielle Definition

Die GOÄ-Ziffer 213 gehört zum Abschnitt C (Nicht zugeordnete Sonderleistungen) der Gebührenordnung für Ärzte. Sie beschreibt die Wiederanlage eines bereits vorhandenen Schienenverbandes, der zur Immobilisation von mindestens zwei großen Gelenken dient.

Der offizielle Leistungstext lautet: „Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene –“

Für eine korrekte Abrechnung müssen die folgenden Kriterien der Leistungslegende erfüllt sein:

  • Wiederanlegung: Dies ist der zentrale Punkt. Es wird keine neue Schiene angefertigt, sondern eine bereits vorhandene – die des Patienten – erneut angelegt. Eine Anpassung oder Veränderung der bestehenden Schiene ist hierbei explizit erlaubt und in der Leistung enthalten.
  • Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken: Die Ziffer definiert klar, welche Gelenke als „groß“ gelten: Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie- oder Fußgelenk. Ein Verband, der beispielsweise nur das Kniegelenk ruhigstellt, erfüllt diese Bedingung nicht.
  • Art des Verbandes: Es muss sich um einen Schienenverband handeln, der eine stabilisierende und ruhigstellende Funktion hat.

Ein wichtiger Aspekt in der Praxis ist die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 212, die die Neuanlage einer solchen Schiene beschreibt. Die Kommentarlage stellt hierzu klar:

Stellt sich beim Wiederanlegen des Schienenverbandes nach Nr. 213 heraus, dass die Modellierung einer neuen Schiene medizinisch erforderlich ist, so kann statt der Nr. 213 die Nr. 212 angesetzt werden.

Diese Differenzierung ist entscheidend für eine revisionssichere Abrechnung und muss in der Patientendokumentation nachvollziehbar sein.

Die GOÄ 213 im Praxisalltag: Wann und wie?

Die GOÄ 213 ist eine typische Ziffer für Kontrolluntersuchungen im Rahmen von Frakturbehandlungen oder nach Operationen. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn eine bestehende Schiene zur Diagnostik oder Therapie temporär entfernt und anschließend wieder angelegt wird. Im Gegensatz zu vielen anderen GOÄ-Ziffern birgt sie eine besondere Tücke: die fehlende Steigerungsfähigkeit.

Praxisbeispiele für die Anwendung der GOÄ 213

  • Kontrolle nach distaler Radiusfraktur: Ein Patient stellt sich eine Woche nach Anlage einer Unterarmschiene zur Wundkontrolle vor. Die Schiene, die das Handgelenk und den Ellenbogen ruhigstellt, wird abgenommen, die Wunde inspiziert, und die Schiene wird anschließend wieder angepasst und angelegt.
  • Postoperative Kniekontrolle: Nach einer Kreuzband-OP wird bei einem Kontrolltermin die angelegte Kniegelenksschiene (Orthese), die das Knie- und Sprunggelenk fixiert, für eine klinische Untersuchung und zur Prüfung des Bewegungsumfangs (soweit erlaubt) entfernt. Danach wird sie wieder korrekt positioniert und fixiert.
  • Schulterluxation im Follow-up: Ein Patient mit einer Schulterluxation trägt eine Abduktionsschiene, die Schulter und Ellenbogen stabilisiert. Zur klinischen Kontrolle und Anleitung physiotherapeutischer Übungen wird die Schiene in der Praxis abgenommen und nach der Untersuchung wieder angelegt.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Die häufigste Fehlerquelle bei der GOÄ 213 ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors. Dies führt unweigerlich zu Beanstandungen durch Kostenträger.

Achtung: Nur 1-facher Satz abrechenbar!
Für die GOÄ-Ziffer 213 gilt eine besondere Regelung: Sie ist unter keinen Umständen steigerungsfähig. Die Abrechnung muss zwingend mit dem 1-fachen Satz erfolgen. Eine Begründung für einen höheren Satz, etwa wegen besonderer Schwierigkeit, ist hier nicht zulässig und wird von PKV und Beihilfe konsequent gekürzt.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Verwechslung mit der GOÄ 212 (Neuanlage einer Schiene). Wird die alte Schiene verworfen und eine komplett neue angefertigt (z.B. wegen starker Schwellungsabnahme oder Defekt), ist die höher bewertete GOÄ 212 anzusetzen.

Tipps für die rechtssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel, um Rückfragen zu vermeiden. Sie sollte den Grund für die Ab- und Wiederanlage klar benennen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

Datum: 15.11.2023
Anlass: Geplante Verlaufskontrolle bei Z.n. distaler Radiusfraktur rechts (konservativ behandelt am 08.11.2023).
Befund: Geringe Restschwellung, Wundverhältnisse reizlos, keine neurologischen Defizite.
Maßnahme: Temporäre Abnahme der Unterarmschiene zur klinischen Untersuchung. Anschließend Wiederanlage derselben, leicht angepassten Schiene zur weiteren Ruhigstellung.
Abrechnung: GOÄ 1, GOÄ 5, GOÄ 213.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 213 nicht möglich. Die Gebührenordnung sieht hier explizit nur den Ansatz des 1-fachen Satzes vor. Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel und muss strikt beachtet werden.

Sinnvolle Kombinationen

Die GOÄ 213 wird typischerweise im Rahmen einer Kontrolluntersuchung erbracht und kann daher sinnvoll mit folgenden Ziffern kombiniert werden:

  • GOÄ 1 und/oder GOÄ 5/6/7: Eine Beratung und/oder eine symptombezogene Untersuchung sind fast immer Bestandteil des Termins.
  • GOÄ 50 ff.: Wird im selben Termin eine Röntgenkontrolle durchgeführt, ist die entsprechende Röntgenziffer neben der GOÄ 213 berechnungsfähig.
  • GOÄ 2007: Ein Verbandswechsel unter der Schiene kann zusätzlich abgerechnet werden, sofern es sich um eine Wundversorgung handelt.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der Ziffer 213 mit bestimmten anderen Verbandsleistungen im selben Behandlungsfall aus, da diese als in der Leistung enthalten gelten.

Nicht neben GOÄ 213 abrechenbar sind:
Die Ziffern 200 (Verband), 208 (Zirkulärer Verband am Rumpf), 228 (Redressierender Klebeverband des Brustkorbs), 229 (Klebeverband zur Stützung), 237 (Streckverband) und 238 (Streckverband mit Schrauben- oder Gummizugvorrichtungen).

Die Logik dahinter ist, dass ein Schienenverband diese einfacheren Verbandsarten bereits impliziert oder ersetzt. Eine Doppelabrechnung ist daher nicht statthaft.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der genaue Unterschied zwischen GOÄ 212 und GOÄ 213? Wir sind uns da oft unsicher.

Der Unterschied liegt im Material und Aufwand. Die GOÄ 212 wird für die komplette Neuanlage eines Schienenverbandes abgerechnet. Das bedeutet, es wird eine neue Schiene aus neuem Material für den Patienten modelliert. Die GOÄ 213 hingegen ist für die Wiederanlegung einer bereits vorhandenen, für diesen Patienten angefertigten Schiene vorgesehen. Eine leichte Anpassung oder Veränderung der alten Schiene ist dabei erlaubt. Kurz: GOÄ 212 = neue Schiene, GOÄ 213 = alte Schiene wird wiederverwendet.

Darf ich die GOÄ 213 abrechnen, wenn ich die Schiene nur kurz für eine Röntgenkontrolle abnehme?

Ja, das ist ein klassischer Anwendungsfall für die GOÄ 213. Die Leistungslegende zielt genau auf solche Szenarien ab, in denen eine bestehende Schiene aus einem medizinisch notwendigen Grund (wie eine Röntgenaufnahme, eine Wundinspektion oder eine klinische Untersuchung) temporär entfernt und im Anschluss wieder angelegt wird. Wichtig ist, den Grund in der Dokumentation festzuhalten, um die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nachzuweisen.

Warum darf die GOÄ 213 unter keinen Umständen gesteigert werden, auch nicht bei einem schwierigen Patienten?

Die GOÄ 213 ist eine der wenigen Leistungen in der Gebührenordnung, für die der Verordnungsgeber eine explizite Ausnahme von der Steigerungsmöglichkeit festgelegt hat. Sie wird als rein technische Leistung eingestuft, deren Aufwand als pauschal abgegolten gilt. Anders als bei ärztlichen Leistungen, bei denen Zeitaufwand oder Schwierigkeit eine Steigerung rechtfertigen können, ist dies hier nicht vorgesehen. Jeder Ansatz über dem 1-fachen Satz wird von Kostenträgern als formell falsch eingestuft und auf den einfachen Satz gekürzt.

Kann ich neben der GOÄ 213 zusätzlich einen Polsterverband nach GOÄ 200 für den Komfort des Patienten abrechnen?

Nein, das ist nicht zulässig. Die GOÄ legt fest, dass die Ziffer 200 (Verband - ausgenommen Augen-, Ohrenklappen- oder Salben-Finger-/Zehenverband) nicht neben der Ziffer 213 berechnungsfähig ist. Das Anlegen von Polstermaterial oder eines einfachen Fixierungsverbandes gilt als integraler Bestandteil der Leistung „Schienenverband“. Die Abrechnung beider Ziffern würde eine unzulässige Doppelberechnung desselben Leistungsbestandteils darstellen und wird von Prüfstellen konsequent gestrichen.

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