Die GOÄ-Ziffer 213 beschreibt die Wiederanlegung eines Schienenverbandes, der mindestens zwei große Gelenke einschließt. Sie gehört zu den nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen im Abschnitt C der Gebührenordnung für Ärzte.
Die Leistungslegende lautet: "Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene –"
Für eine korrekte Abrechnung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Ein zentraler Punkt für die revisionssichere Abrechnung ist die Abgrenzung zur GOÄ Ziffer 212. Die Kommentarlage stellt hierzu klar:
Stellt sich beim Wiederanlegen des Schienenverbandes nach Nr. 213 heraus, dass die Modellierung einer neuen Schiene medizinisch erforderlich ist, so kann statt der Nr. 213 die Nr. 212 angesetzt werden.
Dies unterstreicht, dass die GOÄ 213 ausschließlich für die erneute Verwendung der ursprünglich angepassten Schiene vorgesehen ist. Sobald eine komplett neue Schiene angefertigt werden muss, ist die Ziffer 212 die korrekte Wahl.
Die GOÄ-Ziffer 213 ist eine typische Leistung in der Nachsorge von Frakturen oder komplexen Gelenkverletzungen. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn eine bereits angelegte Schiene zur Kontrolle oder Wundversorgung abgenommen und anschließend wieder angelegt wird. Eine korrekte Anwendung und Dokumentation sind entscheidend, um Nachfragen und Kürzungen durch Kostenträger zu vermeiden.
Kontrolle nach Unterarmfraktur: Ein Patient stellt sich eine Woche nach der Erstversorgung einer distalen Radiusfraktur mit einer Oberarm-Gipsschiene vor. Die Schiene, die Ellenbogen und Handgelenk ruhigstellt, wird zur Wundinspektion und zur Überprüfung der Durchblutung, Motorik und Sensibilität abgenommen. Anschließend wird dieselbe Schiene wieder angelegt.
Nachsorge bei Knieverletzung: Nach einer Patellaluxation wurde eine Kniegelenk-übergreifende Schiene (Immobilisierung von Knie- und Sprunggelenk) angelegt. Zur radiologischen Verlaufskontrolle wird die Schiene entfernt. Da der Befund stabil ist, wird die identische Schiene im Anschluss wieder fixiert.
Schwellungsmanagement: Ein Patient mit einer schweren Sprunggelenksdistorsion hat eine Unterschenkelschiene, die Knie und Sprunggelenk umfasst. Nach einigen Tagen ist die Schwellung deutlich zurückgegangen. Die Schiene wird abgenommen, die Polsterung erneuert und die Schale leicht angepasst, um wieder einen optimalen Sitz zu gewährleisten, bevor sie erneut angelegt wird.
Der häufigste Fehler in der Praxis ist die Verwechslung mit der GOÄ 212 (Neuanlage). Die GOÄ 213 ist ausschließlich für die Wiederverwendung einer bestehenden Schiene abrechenbar. Muss aus medizinischen Gründen (z.B. Bruch der Schiene, starke Verschmutzung, nicht mehr passende Form) eine komplett neue Schiene modelliert werden, ist die GOÄ 212 anzusetzen.
Ein weiterer Fallstrick ist die Nichterfüllung der "Zwei-Gelenke-Regel". Wird beispielsweise nur eine Unterarmschiene wiederangelegt, die lediglich das Handgelenk ruhigstellt, kann die GOÄ 213 nicht abgerechnet werden. Hier käme je nach Material die GOÄ 211 infrage.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 213 ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen nicht neben bestimmten anderen Verbandsleistungen abrechenbar. Dazu zählen die Ziffern 200, 208, 228, 229, 237 und 238. Das Anlegen eines Wundverbands unter der Schiene ist beispielsweise bereits Bestandteil der Leistung nach GOÄ 213 und kann nicht zusätzlich mit GOÄ 200 berechnet werden.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Prüfungen. Vermerken Sie explizit, dass dieselbe Schiene wiederverwendet wurde.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"15.05.2024: Geplante Verlaufskontrolle bei Z.n. Weber-B-Fraktur re. OSG. Abnahme der Unterschenkel-Gipsschiene (Knie/OSG). Wunde reizlos, DMS o.p.B. Schwellung deutlich rückläufig. Wiederanlage derselben, neu unterpolsterten Gipsschiene zur weiteren Immobilisation. Nächster Termin in 14 Tagen zur Röntgenkontrolle."
Die GOÄ 213 ist eine technische Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich. Nach herrschender Auffassung können folgende Gründe eine Steigerung rechtfertigen:
Erhöhter Zeitaufwand durch starke Schmerzen oder Abwehrspannung des Patienten.
Besondere Schwierigkeit bei der Anpassung der alten Schiene aufgrund extremer Gelenkstellungen oder Adipositas.
Kommunikative Erschwernisse bei der Behandlung von Kindern, dementen oder nicht kooperativen Patienten.
Die GOÄ 213 wird in der Praxis häufig sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert:
Beratungs- und Untersuchungsleistungen: GOÄ 1, 3, 5, 7 oder 8 (je nach Umfang und Kontext).
Wundversorgung: Z.B. GOÄ 2006 für die Versorgung einer kleinen, sekundär heilenden Wunde unter der Schiene (Achtung: Nicht mit GOÄ 200 verwechseln, welche ausgeschlossen ist).
Bildgebende Diagnostik: Ziffern aus dem Kapitel O für Röntgenkontrollen, die oft Anlass für die Abnahme der Schiene sind.
Der entscheidende Unterschied liegt im verwendeten Material und dem damit verbundenen Aufwand. Die GOÄ 213 ist ausschließlich für die Wiederanlegung einer bereits vorhandenen, für den Patienten angefertigten Schiene vorgesehen. Kleinere Anpassungen oder eine neue Polsterung sind hierbei inbegriffen. Die GOÄ 212 hingegen wird für die komplette Neuanfertigung und erstmalige Anlage eines großen Schienenverbandes angesetzt. Wenn also bei einer Kontrolle die alte Schiene verworfen und aus neuem Material eine neue Schiene modelliert werden muss, ist die GOÄ 212 die korrekte Ziffer, auch wenn es sich um dieselbe Verletzung handelt.
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Der Leistungstext der GOÄ 213 schließt die Wiederanlegung einer "gegebenenfalls auch veränderten Schiene" explizit mit ein. Das Erneuern der Polsterung oder das leichte Anpassen der Schalenform an eine veränderte Gliedmaßenkontur (z.B. nach Abschwellung) fällt unter diese Definition der "Veränderung". Eine Abrechnung der GOÄ 212 wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die alte Schiene komplett unbrauchbar ist und eine neue aus neuem Material (z.B. Gipsbinden, Kunststoff) modelliert und angepasst werden muss. Die reine Erneuerung von Verbrauchsmaterial wie Polsterwatte rechtfertigt dies nach Kommentarlage nicht.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert immer eine individuelle, patientenbezogene Begründung, die den besonderen Aufwand darlegt. Pauschale Begründungen sind nicht zulässig. Praxisbewährte Gründe für einen erhöhten Faktor bei der GOÄ 213 sind beispielsweise ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund von starker motorischer Unruhe (z.B. bei Kindern oder dementen Patienten), eine besondere Schwierigkeit bei der Anpassung durch extreme anatomische Verhältnisse (z.B. Adipositas, schwere Fehlstellungen) oder eine aufwendige Anpassung der alten Schiene, die über das übliche Maß hinausgeht. Die Begründung muss für den Kostenträger nachvollziehbar sein.
Nein, die GOÄ Ziffer 200 (Verband - ausgenommen Augen-, Ohrenklappen- oder Salben-Finger- bzw. Zehenkuppenverband) ist explizit neben der GOÄ 213 ausgeschlossen. Die Logik dahinter ist, dass der Schienenverband nach GOÄ 213 eine komplexere und höher bewertete Leistung darstellt, die den einfachen Verband als notwendigen Bestandteil bereits beinhaltet. Die Wundauflage und die Polsterung sind integraler Teil des Schienenverbandes. Eine separate Abrechnung der GOÄ 200 wäre eine unzulässige Doppelberechnung und wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent gestrichen.