Die GOÄ-Ziffer 214 beschreibt den „Abduktionsschienenverband – auch mit Stärke- oder Gipsfixation –“. Diese Ziffer gehört zum Abschnitt C (Verbandlehre) der Gebührenordnung für Ärzte und ist eine spezifische Leistung zur Ruhigstellung von Gelenken in einer abgespreizten (abduzierten) Haltung.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Die Kommentarliteratur präzisiert die Anwendung und Abgrenzung dieser Ziffer weiter:
„Nr. 214 beinhaltet Schienenverbände in Abduktionsstellung zur Ruhigstellung, z.B. des Schultergelenks, des Oberarms oder als Spreizvorrichtung im Bereich der Hüftgelenke (nach Hoffmann-Daimler), jedoch nicht sog. Aktivspreizhöschen. Die Leistung nach Nr. 214 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden.“
Diese Auslegung unterstreicht, dass die Ziffer für statische Ruhigstellungsverbände konzipiert ist. Dynamische oder aktive Systeme fallen nicht darunter. Ebenso ist eine Abrechnung als reiner Wundverband explizit ausgeschlossen, auch wenn sich unter dem Abduktionsverband eine Wunde befindet.
Der Abduktionsschienenverband nach GOÄ 214 ist eine wichtige, aber in der Abrechnung fehleranfällige Leistung. Die korrekte Indikationsstellung und die Kenntnis der spezifischen Abrechnungsregeln sind entscheidend, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Der häufigste und gravierendste Fehler betrifft die Steigerung – doch dazu später mehr.
In folgenden Szenarien wird die GOÄ 214 nach herrschender Auffassung regelhaft angesetzt:
Die GOÄ 214 birgt einige Fallstricke. Der häufigste Fehler ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Dies führt unweigerlich zu Kürzungen.
Achtung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ-Ziffer 214 ist eine sogenannte „technische Leistung“, für die die Gebührenordnung einen festen Satz vorsieht. Sie darf für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe, Selbstzahler) ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung, auch mit noch so guter Begründung, ist nicht zulässig und wird von Prüfstellen konsequent gestrichen.
Ein weiterer Fehler ist die Verwechslung mit anderen Verbandsziffern. Die GOÄ 214 ist nur dann korrekt, wenn das therapeutische Ziel die Ruhigstellung in Abduktion ist. Ein einfacher Schienenverband zur Immobilisierung ohne diese spezifische Positionierung ist z.B. mit GOÄ 228 oder 229 abzurechnen.
Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit der Abduktionsstellung klar belegen.
Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.10.2023
Diagnose: Vordere Schulterluxation rechts, Zustand nach geschlossener Reposition.
Maßnahme: Anlage eines Abduktionsschienenverbandes (Hersteller XY, Modell Z) zur posttraumatischen Ruhigstellung in ca. 20° Abduktion zur Entlastung des vorderen Kapsel-Band-Apparates. Gipsfixierung zur zusätzlichen Stabilisierung angelegt. Patient in Handhabung und Tragedauer instruiert.
Nächster Schritt: Kontrolle in 7 Tagen.
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 214 nicht möglich. Der Ansatz ist auf den 1,0-fachen Satz festgelegt. Der im Vergleich zu anderen Verbandsleistungen höhere Punktwert trägt dem durchschnittlichen Aufwand bereits Rechnung.
Die GOÄ 214 kann und wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert, sofern diese nicht durch Ausschlüsse blockiert sind. Sinnvolle Kombinationen sind beispielsweise:
Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 214 neben den folgenden Ziffern ist in derselben Sitzung für dasselbe Versorgungsgebiet nicht statthaft:
Ja, das ist nach herrschender Auffassung möglich. Gemäß § 10 GOÄ können die Kosten für ärztliche Verbrauchsartikel und Materialien, die bei der Behandlung eines Patienten individuell verbraucht werden, als Auslagen berechnet werden. Dies gilt insbesondere für konfektionierte Schienen oder Orthesen. Wichtig ist, dass es sich nicht um wiederverwendbare Instrumente oder Sprechstundenbedarf handelt. Die Kosten sollten auf der Rechnung als „Auslagen nach § 10 GOÄ“ mit einer genauen Bezeichnung des Artikels (z.B. „Abduktionsorthese Schulter, Hersteller XY“) und dem Einkaufspreis aufgeführt werden. Ein Beleg ist beizufügen.
Der entscheidende Unterschied liegt in der therapeutischen Zielsetzung und Funktion des Verbandes. Die GOÄ 214 ist die spezifischere Ziffer und kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn das primäre Ziel die Ruhigstellung eines Gelenks in einer Abduktionsstellung (abgespreizte Haltung) ist. Die GOÄ 229 beschreibt hingegen einen allgemeinen großen Schienenverband zur Immobilisierung, bei dem die exakte Winkelstellung keine Rolle für die Leistungslegende spielt. Sobald also eine definierte Abduktion medizinisch indiziert und technisch umgesetzt wird, ist die GOÄ 214 die korrekte und vorrangig anzusetzende Ziffer, auch wenn Gips zur Fixation verwendet wird.
Die GOÄ 214 gehört zu den sogenannten „technischen Leistungen“, bei denen der Verordnungsgeber den Gebührenrahmen bewusst auf den 1,0-fachen Satz festgelegt hat. Dies ist eine strukturelle Vorgabe der Gebührenordnung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der im Vergleich zu einfacheren Verbänden höhere Punktwert der Ziffer den durchschnittlichen Aufwand bereits adäquat abbildet. Ein eventueller Mehraufwand, beispielsweise durch die Konstitution des Patienten oder besondere Schwierigkeiten, kann bei dieser Ziffer nicht über einen höheren Steigerungsfaktor geltend gemacht werden. Jeder Versuch einer Steigerung wird von den Kostenträgern als formell falsch zurückgewiesen.
Nein, die GOÄ-Ziffer 200 ist explizit als neben der GOÄ 214 nicht berechnungsfähig aufgeführt. Dies gilt für dieselbe Sitzung und denselben Körperbereich. Nach Kommentarlage wird die Versorgung einer eventuell vorhandenen Wunde als notwendiger Bestandteil der Anlegung des komplexen Abduktionsverbandes angesehen und ist mit der Bewertung der GOÄ 214 abgegolten. Die Leistungslegende der GOÄ 214 subsumiert in diesem Fall also die Leistung nach GOÄ 200. Eine separate Abrechnung würde von Prüfstellen als Doppelberechnung gewertet und gestrichen werden.