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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 214: Abduktionsschienenverband - auch mit Stärke- oder Gipsfixation -

18.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
13.99
Regelhöchstsatz:
2.3
32.17
Höchstsatz:
3.5
48.96
Ausschlüsse:
GOÄ 200, GOÄ 208, GOÄ 228, GOÄ 229, GOÄ 237, GOÄ 238

GOÄ 214: Die offizielle Leistungslegende und ihre Bausteine

Die GOÄ-Ziffer 214 beschreibt den "Abduktionsschienenverband – auch mit Stärke- oder Gipsfixation –". Diese Leistung ist eine zentrale Ziffer in der konservativen und postoperativen Therapie zur Ruhigstellung von Gelenken in einer abgespreizten Position. Um sie revisionssicher anwenden zu können, ist ein genaues Verständnis der einzelnen Komponenten der Leistungslegende unerlässlich.

Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüfungsrelevante Bausteine zerlegen:

  • Abduktionsschienenverband: Der Kern der Leistung ist die Anlage eines Verbandes, der ein Gelenk aktiv in einer definierten Abduktionsstellung hält. Abduktion bedeutet das Abspreizen einer Extremität von der Körpermitte. Ein einfacher Stütz- oder Kompressionsverband erfüllt diese Anforderung nicht. Es muss eine schienende, also stabilisierende und positionierende, Komponente vorhanden sein.
  • - auch mit Stärke- oder Gipsfixation -: Dieser Zusatz stellt klar, dass auch Verbände, die durch Gips oder Stärke eine hohe Rigidität erreichen, unter diese Ziffer fallen. Dies unterstreicht den Charakter der Leistung als umfassende Ruhigstellungsmaßnahme, die über einen einfachen Tape- oder Stützverband weit hinausgeht.

Die Kommentarlage präzisiert die Anwendung und grenzt sie deutlich von anderen Leistungen ab:

"Nr. 214 beinhaltet Schienenverbände in Abduktionsstellung zur Ruhigstellung, z.B. des Schultergelenks, des Oberarms oder als Spreizvorrichtung im Bereich der Hüftgelenke (nach Hoffmann-Daimler), jedoch nicht sog. Aktivspreizhöschen. Die Leistung nach Nr. 214 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden."

Diese Klarstellung ist entscheidend: Die Ziffer zielt auf passive Ruhigstellungssysteme ab. Die explizite Nennung von Anwendungsbereichen wie Schulter, Oberarm und Hüfte gibt klare Indikationen. Der Hinweis, dass die Leistung nicht als Wundverband abgerechnet werden kann, bedeutet, dass eine eventuell notwendige Wundversorgung unter dem Verband nicht Bestandteil der GOÄ 214 ist, aber auch, dass der Verband selbst nicht primär dem Wundschutz dienen darf.

So wenden Sie die GOÄ 214 im Praxisalltag korrekt an

Die korrekte Abrechnung der GOÄ 214 erfordert mehr als nur das Anlegen eines Verbandes. Die Indikation, die Technik und vor allem die Dokumentation müssen stimmig sein, um bei Nachfragen von Kostenträgern Bestand zu haben. Hier finden Sie praxisnahe Beispiele und Hinweise, um typische Fallstricke zu vermeiden.

Praxisbeispiele für die GOÄ 214

  • Orthopädie/Unfallchirurgie: Ein Patient erleidet eine Rotatorenmanschettenruptur. Zur konservativen oder postoperativen Ruhigstellung wird ein Schulter-Abduktionskissen (z.B. Gilchrist-Verband mit Kissen) angelegt, das den Arm in einer definierten Abduktion von 15-30 Grad hält, um die Sehne zu entlasten.

  • Pädiatrie: Bei einem Säugling wird eine Hüftdysplasie diagnostiziert. Zur Behandlung wird eine Spreizschiene (z.B. Tübinger Hüftbeugeschiene oder eine Pavlik-Bandage) angelegt, die die Hüftgelenke in Beugung und Abduktion positioniert, um eine korrekte Nachreifung der Gelenkpfanne zu fördern.

  • Chirurgie: Nach einer operativ versorgten Humeruskopffraktur wird zur Sicherung des Ergebnisses ein Abduktionsverband angelegt, der den Oberarm in einer stabilen, abgespreizten Position fixiert und so die knöcherne Heilung unterstützt.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die GOÄ 214 wird in der Praxis gelegentlich fehlerhaft angesetzt. Der häufigste Fehler ist die Abrechnung für Verbände, die zwar immobilisieren, aber keine definierte Abduktion bewirken. Ein klassischer Desault-Verband, der den Arm am Körper fixiert (Adduktion), ist beispielsweise nicht nach GOÄ 214 abrechenbar. Ebenso sind sogenannte "Aktivspreizhöschen", die eine aktive Bewegung erlauben, laut Kommentar explizit ausgeschlossen.

Ein weiterer Punkt ist die Verwechslung mit reinen Wundverbänden. Auch wenn sich unter dem Abduktionsverband eine Wunde befindet, ist die GOÄ 214 nicht für die Wundversorgung selbst berechnungsfähig. Die Leistung beschreibt ausschließlich die stabilisierende und positionierende Funktion des Verbandes.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 214 ist eine umfassende Leistung. Einfachere Verbandsleistungen sind im Rahmen derselben Sitzung für dasselbe Gelenk nicht zusätzlich berechnungsfähig. Die Ziffer schließt die Abrechnung der Nrn. 200 (Verband), 208 (Druckverband), 228 (Abnehmbare Gipsschiene), 229 (Gipsfinger- oder Zehenverband), 237 (Teilgipsverband) und 238 (Gipsverband an einer Hand oder einem Fuß) explizit aus.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit der Abduktionsstellung klar belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum: 15.10.2023

  • Diagnose: Zustand nach Schulterluxation rechts, Reposition am Unfallort.

  • Therapie: Anlage eines Abduktionsschienenverbandes (Schulterabduktionskissen, 30°) zur Ruhigstellung und Rezidivprophylaxe.

  • Befund: Stabile Position, pDMS unauffällig.

  • Anweisung: Patient in Eigenübungen für Hand und Finger eingewiesen, Wiedervorstellung in 7 Tagen zur Kontrolle.

Diese kurze, aber präzise Dokumentation begründet die Indikation und die durchgeführte Maßnahme zweifelsfrei.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerung des Faktors

Die GOÄ 214 ist als technische Leistung grundsätzlich steigerungsfähig. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Regelhöchstsatzes (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) bedarf einer nachvollziehbaren schriftlichen Begründung. Nach herrschender Auffassung können folgende Umstände eine Steigerung rechtfertigen:

  • Besonders schwierige anatomische Verhältnisse: z.B. bei starker Adipositas oder Deformitäten, die die Anpassung des Verbandes erheblich erschweren.

  • Erhöhter Zeitaufwand durch Patientenzustand: z.B. bei starken Schmerzen, die ein sehr langsames und vorsichtiges Vorgehen erfordern, oder bei einem wenig kooperativen Patienten (z.B. Kleinkind, dementer Patient).

  • Komplexe Verletzungsmuster: Wenn der Verband besonders präzise an eine komplexe Fraktur oder Weichteilverletzung angepasst werden muss.

Typische und sinnvolle Kombinationen

Vor der Anlage eines Abduktionsverbandes stehen in der Regel diagnostische und beratende Leistungen. Sinnvolle Kombinationen sind daher häufig:

  • GOÄ 1 und/oder 5/7: Beratung des Patienten und symptombezogene Untersuchung des betroffenen Gelenks.

  • GOÄ 410/420: Ultraschalluntersuchung des Gelenks zur Diagnosesicherung.

  • GOÄ 5295 ff.: Ggf. Auswertung von extern angefertigten Röntgen- oder MRT-Aufnahmen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der genaue Unterschied zwischen einem Verband nach GOÄ 200 und einem Abduktionsschienenverband nach GOÄ 214?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Funktion. Die GOÄ 200 beschreibt einen einfachen Verband, dessen Zweck primär Stützung, Schutz oder Kompression ist. Die GOÄ 214 hingegen erfordert zwingend die Anlage eines schienenden Verbandes, der ein Gelenk in einer definierten Abduktionsstellung (Abspreizung von der Körpermitte) fixiert. Ein normaler Stützverband für die Schulter wäre eine GOÄ 200. Ein Verband mit einem Abduktionskissen, der den Arm aktiv abspreizt, ist hingegen eine GOÄ 214. Die Dokumentation des Abduktionswinkels ist hierbei für eine revisionssichere Abrechnung sehr zu empfehlen.

Zählt die Anlage eines Gilchrist- oder Desault-Verbandes zur GOÄ 214?

Diese Frage wird in der Praxis häufig diskutiert. Die Antwort hängt von der exakten Ausführung ab:

  • Ein klassischer Desault-Verband fixiert den Arm am Körper in einer Adduktionsstellung (Anpressung). Er erfüllt somit nicht das Kriterium der Abduktion und ist nicht nach GOÄ 214 abrechenbar. Hier käme eher die GOÄ 207 (Stützverband) infrage.
  • Ein Gilchrist-Verband wird oft mit einem zusätzlichen Abduktionskissen angelegt, das unter der Achsel platziert wird, um den Arm in einer abgespreizten Position zu halten. In dieser Form erfüllt er die Kriterien der GOÄ 214. Wird er ohne dieses Kissen angelegt, ist die Abrechnung der GOÄ 214 nach Kommentarlage nicht haltbar.

Entscheidend ist immer die nachweisbare Funktion der Abspreizung.

Wann ist eine Steigerung des Faktors bei der GOÄ 214 über den 2,3-fachen Satz hinaus gerechtfertigt?

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz muss immer durch einen besonderen Aufwand begründet werden, der über das übliche Maß hinausgeht. Praxisbewährte Begründungen für die GOÄ 214 sind beispielsweise:

  • Erhöhter Zeitaufwand bei einem Kleinkind: Die Anlage einer Spreizhose bei einem weinenden, unruhigen Säugling kann erheblich länger dauern als bei einem kooperativen Erwachsenen.
  • Anpassung bei extremer Adipositas: Wenn der Verband aufgrund stark ausgeprägten Körperbaus mehrfach angepasst und mit zusätzlichem Material aufwendig modelliert werden muss.
  • Starke Schmerzsymptatik: Wenn der Patient unter starken Schmerzen leidet und die Anlage des Verbandes nur in kleinen Schritten und mit Pausen unter größter Vorsicht möglich ist.

Die Begründung muss individuell auf den Patientenfall bezogen und in der Rechnung aufgeführt werden.

Darf ich die GOÄ 214 für den Verband und zusätzlich die GOÄ 200 für eine Wundauflage unter dem Verband abrechnen?

Nein, das ist nach herrschender Auffassung nicht zulässig. Die GOÄ-Ziffer 214 beschreibt die gesamte Verbandleistung. Notwendige Polsterungen oder einfache Wundauflagen, die direkt unter dem Abduktionsverband zum Hautschutz oder zur Abdeckung einer kleinen Wunde dienen, gelten als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 214. Der offizielle Kommentar stellt klar, dass die Ziffer „nicht als Wundverband abgerechnet werden“ kann. Ein zusätzlicher Ansatz der GOÄ 200 für eine Wundauflage an derselben Lokalität würde von Prüfstellen daher in der Regel gestrichen werden. Eine Ausnahme bestünde nur, wenn an einer völlig anderen Körperregion ein separater Verband aus anderer Indikation angelegt wird.

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