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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 214: Abduktionsschienenverband - auch mit Stärke- oder Gipsfixation -

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
13.99
Regelhöchstsatz:
2.3
32.17
Höchstsatz:
3.5
48.96
Ausschlüsse:
GOÄ 200, GOÄ 208, GOÄ 228, GOÄ 229, GOÄ 237, GOÄ 238

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 214

Die GOÄ-Ziffer 214 beschreibt den „Abduktionsschienenverband – auch mit Stärke- oder Gipsfixation –“. Diese Ziffer gehört zum Abschnitt C (Verbandlehre) der Gebührenordnung für Ärzte und ist eine spezifische Leistung zur Ruhigstellung von Gelenken in einer abgespreizten (abduzierten) Haltung.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:

  • Abduktionsschienenverband: Der Kern der Leistung ist die Anlage eines Verbandes, der eine Schiene enthält und dessen primäres medizinisches Ziel es ist, ein Gelenk oder eine Extremität in einer definierten Abduktionsstellung zu fixieren. Dies ist entscheidend für den Heilungsprozess bei bestimmten Verletzungen oder nach operativen Eingriffen.
  • Schiene: Die Verwendung einer Schiene ist obligatorisch. Dies kann eine konfektionierte Orthese oder eine individuell angepasste Schiene sein.
  • Auch mit Stärke- oder Gipsfixation: Dieser Zusatz stellt klar, dass die zusätzliche Stabilisierung des Verbandes durch Materialien wie Stärke oder Gips bereits in der Leistung enthalten ist und nicht gesondert berechnet werden kann, beispielsweise über die GOÄ-Ziffern für Gipsverbände.

Die Kommentarliteratur präzisiert die Anwendung und Abgrenzung dieser Ziffer weiter:

„Nr. 214 beinhaltet Schienenverbände in Abduktionsstellung zur Ruhigstellung, z.B. des Schultergelenks, des Oberarms oder als Spreizvorrichtung im Bereich der Hüftgelenke (nach Hoffmann-Daimler), jedoch nicht sog. Aktivspreizhöschen. Die Leistung nach Nr. 214 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden.“

Diese Auslegung unterstreicht, dass die Ziffer für statische Ruhigstellungsverbände konzipiert ist. Dynamische oder aktive Systeme fallen nicht darunter. Ebenso ist eine Abrechnung als reiner Wundverband explizit ausgeschlossen, auch wenn sich unter dem Abduktionsverband eine Wunde befindet.

GOÄ 214 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Abrechnung

Der Abduktionsschienenverband nach GOÄ 214 ist eine wichtige, aber in der Abrechnung fehleranfällige Leistung. Die korrekte Indikationsstellung und die Kenntnis der spezifischen Abrechnungsregeln sind entscheidend, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden. Der häufigste und gravierendste Fehler betrifft die Steigerung – doch dazu später mehr.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 214

In folgenden Szenarien wird die GOÄ 214 nach herrschender Auffassung regelhaft angesetzt:

  • Nach Schulterluxation: Ein Patient erleidet eine vordere Schulterluxation, die reponiert wird. Zur Sicherung des Repositionserfolgs und zur Schonung der Gelenkkapsel wird ein Abduktionskissen (z.B. ein Gilchrist- oder Desault-Verband in Abduktionsstellung) angelegt, das den Arm in einer leichten Abspreizung vom Körper hält.
  • Postoperativ nach Rotatorenmanschetten-OP: Nach einer operativen Naht der Rotatorenmanschette ist eine mehrwöchige Ruhigstellung in einer definierten Abduktionsposition zur Entlastung der Sehnen unerlässlich. Hierfür wird eine spezielle Abduktionsorthese oder -schiene angelegt.
  • Hüftdysplasie beim Säugling: Zur Nachreifung der Hüftgelenke bei einer angeborenen Hüftdysplasie wird eine Spreizschiene (z.B. Tübinger Hüftbeugeschiene) oder eine Spreizhose nach dem Prinzip von Hoffmann-Daimler angelegt, um die Oberschenkel in Abduktion und Beugung zu halten.
  • Stabilisierung bei Humeruskopffraktur: Bei bestimmten, nicht dislozierten Brüchen des Oberarmkopfes kann eine konservative Therapie mit einem Abduktionsverband zur Ruhigstellung und Schmerzlinderung indiziert sein.

Häufige Fehler, Ausschlüsse und praxisbewährte Hinweise

Die GOÄ 214 birgt einige Fallstricke. Der häufigste Fehler ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Dies führt unweigerlich zu Kürzungen.

Achtung: Fester Gebührensatz!
Die GOÄ-Ziffer 214 ist eine sogenannte „technische Leistung“, für die die Gebührenordnung einen festen Satz vorsieht. Sie darf für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe, Selbstzahler) ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung, auch mit noch so guter Begründung, ist nicht zulässig und wird von Prüfstellen konsequent gestrichen.

Ein weiterer Fehler ist die Verwechslung mit anderen Verbandsziffern. Die GOÄ 214 ist nur dann korrekt, wenn das therapeutische Ziel die Ruhigstellung in Abduktion ist. Ein einfacher Schienenverband zur Immobilisierung ohne diese spezifische Positionierung ist z.B. mit GOÄ 228 oder 229 abzurechnen.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit der Abduktionsstellung klar belegen.

Dokumentationsbeispiel:

Datum: 15.10.2023
Diagnose: Vordere Schulterluxation rechts, Zustand nach geschlossener Reposition.
Maßnahme: Anlage eines Abduktionsschienenverbandes (Hersteller XY, Modell Z) zur posttraumatischen Ruhigstellung in ca. 20° Abduktion zur Entlastung des vorderen Kapsel-Band-Apparates. Gipsfixierung zur zusätzlichen Stabilisierung angelegt. Patient in Handhabung und Tragedauer instruiert.
Nächster Schritt: Kontrolle in 7 Tagen.

Steigerung und Kombinierbarkeit

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 214 nicht möglich. Der Ansatz ist auf den 1,0-fachen Satz festgelegt. Der im Vergleich zu anderen Verbandsleistungen höhere Punktwert trägt dem durchschnittlichen Aufwand bereits Rechnung.

Typische Kombinationsmöglichkeiten

Die GOÄ 214 kann und wird in der Praxis häufig mit anderen Ziffern kombiniert, sofern diese nicht durch Ausschlüsse blockiert sind. Sinnvolle Kombinationen sind beispielsweise:

  • Beratungs- und Untersuchungsleistungen: GOÄ 1, 3, 5, 7 oder 8 (je nach Indikation und Umfang).
  • Vorhergehende Interventionen: z.B. GOÄ 2050 (Einrenkung einer großen Gelenkluxation).
  • Bildgebende Diagnostik: z.B. GOÄ 5030 (Röntgen Schulter) zur Kontrolldiagnostik.
  • Sachkosten: Die Kosten für die verwendete Schiene oder Orthese können nach § 10 GOÄ als Auslagenersatz zusätzlich berechnet werden, sofern es sich um patientenspezifisch verwendete Materialien handelt und nicht um wiederverwendbare Praxisausstattung.

Abrechnungsausschlüsse

Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 214 neben den folgenden Ziffern ist in derselben Sitzung für dasselbe Versorgungsgebiet nicht statthaft:

  • GOÄ 200 (Verband): Ein einfacher Verband ist Bestandteil der Leistung.
  • GOÄ 208 (Zirkulärer Gipsverband): Die GOÄ 214 ist die spezifischere Leistung.
  • GOÄ 228, 229 (Kleiner/Großer Schienenverband mit Gips): Die Abduktionsstellung macht die GOÄ 214 zur korrekten, vorrangigen Ziffer.
  • GOÄ 237, 238 (Kleiner/Großer Gipsverband): Auch hier gilt der Vorrang der spezielleren Leistungsbeschreibung der GOÄ 214.

Häufig gestellte Fragen

Mein Arzt hat eine teure, vorgefertigte Abduktionsorthese verwendet. Kann ich neben der GOÄ 214 auch die Materialkosten abrechnen?

Ja, das ist nach herrschender Auffassung möglich. Gemäß § 10 GOÄ können die Kosten für ärztliche Verbrauchsartikel und Materialien, die bei der Behandlung eines Patienten individuell verbraucht werden, als Auslagen berechnet werden. Dies gilt insbesondere für konfektionierte Schienen oder Orthesen. Wichtig ist, dass es sich nicht um wiederverwendbare Instrumente oder Sprechstundenbedarf handelt. Die Kosten sollten auf der Rechnung als „Auslagen nach § 10 GOÄ“ mit einer genauen Bezeichnung des Artikels (z.B. „Abduktionsorthese Schulter, Hersteller XY“) und dem Einkaufspreis aufgeführt werden. Ein Beleg ist beizufügen.

Was ist der genaue Unterschied zwischen einem Abduktionsverband (GOÄ 214) und einem großen Schienenverband mit Gips (GOÄ 229)?

Der entscheidende Unterschied liegt in der therapeutischen Zielsetzung und Funktion des Verbandes. Die GOÄ 214 ist die spezifischere Ziffer und kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn das primäre Ziel die Ruhigstellung eines Gelenks in einer Abduktionsstellung (abgespreizte Haltung) ist. Die GOÄ 229 beschreibt hingegen einen allgemeinen großen Schienenverband zur Immobilisierung, bei dem die exakte Winkelstellung keine Rolle für die Leistungslegende spielt. Sobald also eine definierte Abduktion medizinisch indiziert und technisch umgesetzt wird, ist die GOÄ 214 die korrekte und vorrangig anzusetzende Ziffer, auch wenn Gips zur Fixation verwendet wird.

Warum darf die GOÄ 214 unter keinen Umständen gesteigert werden, auch nicht bei einem sehr aufwändigen Anlegen bei einem adipösen Patienten?

Die GOÄ 214 gehört zu den sogenannten „technischen Leistungen“, bei denen der Verordnungsgeber den Gebührenrahmen bewusst auf den 1,0-fachen Satz festgelegt hat. Dies ist eine strukturelle Vorgabe der Gebührenordnung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der im Vergleich zu einfacheren Verbänden höhere Punktwert der Ziffer den durchschnittlichen Aufwand bereits adäquat abbildet. Ein eventueller Mehraufwand, beispielsweise durch die Konstitution des Patienten oder besondere Schwierigkeiten, kann bei dieser Ziffer nicht über einen höheren Steigerungsfaktor geltend gemacht werden. Jeder Versuch einer Steigerung wird von den Kostenträgern als formell falsch zurückgewiesen.

Darf ich einen Wundverband (GOÄ 200) unter dem Abduktionsverband abrechnen, wenn eine offene Wunde versorgt werden muss?

Nein, die GOÄ-Ziffer 200 ist explizit als neben der GOÄ 214 nicht berechnungsfähig aufgeführt. Dies gilt für dieselbe Sitzung und denselben Körperbereich. Nach Kommentarlage wird die Versorgung einer eventuell vorhandenen Wunde als notwendiger Bestandteil der Anlegung des komplexen Abduktionsverbandes angesehen und ist mit der Bewertung der GOÄ 214 abgegolten. Die Leistungslegende der GOÄ 214 subsumiert in diesem Fall also die Leistung nach GOÄ 200. Eine separate Abrechnung würde von Prüfstellen als Doppelberechnung gewertet und gestrichen werden.

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