Die GOÄ-Ziffer 214 beschreibt den "Abduktionsschienenverband – auch mit Stärke- oder Gipsfixation –". Diese Leistung ist eine zentrale Ziffer in der konservativen und postoperativen Therapie zur Ruhigstellung von Gelenken in einer abgespreizten Position. Um sie revisionssicher anwenden zu können, ist ein genaues Verständnis der einzelnen Komponenten der Leistungslegende unerlässlich.
Die Leistungslegende lässt sich in folgende prüfungsrelevante Bausteine zerlegen:
Die Kommentarlage präzisiert die Anwendung und grenzt sie deutlich von anderen Leistungen ab:
"Nr. 214 beinhaltet Schienenverbände in Abduktionsstellung zur Ruhigstellung, z.B. des Schultergelenks, des Oberarms oder als Spreizvorrichtung im Bereich der Hüftgelenke (nach Hoffmann-Daimler), jedoch nicht sog. Aktivspreizhöschen. Die Leistung nach Nr. 214 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden."
Diese Klarstellung ist entscheidend: Die Ziffer zielt auf passive Ruhigstellungssysteme ab. Die explizite Nennung von Anwendungsbereichen wie Schulter, Oberarm und Hüfte gibt klare Indikationen. Der Hinweis, dass die Leistung nicht als Wundverband abgerechnet werden kann, bedeutet, dass eine eventuell notwendige Wundversorgung unter dem Verband nicht Bestandteil der GOÄ 214 ist, aber auch, dass der Verband selbst nicht primär dem Wundschutz dienen darf.
Die korrekte Abrechnung der GOÄ 214 erfordert mehr als nur das Anlegen eines Verbandes. Die Indikation, die Technik und vor allem die Dokumentation müssen stimmig sein, um bei Nachfragen von Kostenträgern Bestand zu haben. Hier finden Sie praxisnahe Beispiele und Hinweise, um typische Fallstricke zu vermeiden.
Orthopädie/Unfallchirurgie: Ein Patient erleidet eine Rotatorenmanschettenruptur. Zur konservativen oder postoperativen Ruhigstellung wird ein Schulter-Abduktionskissen (z.B. Gilchrist-Verband mit Kissen) angelegt, das den Arm in einer definierten Abduktion von 15-30 Grad hält, um die Sehne zu entlasten.
Pädiatrie: Bei einem Säugling wird eine Hüftdysplasie diagnostiziert. Zur Behandlung wird eine Spreizschiene (z.B. Tübinger Hüftbeugeschiene oder eine Pavlik-Bandage) angelegt, die die Hüftgelenke in Beugung und Abduktion positioniert, um eine korrekte Nachreifung der Gelenkpfanne zu fördern.
Chirurgie: Nach einer operativ versorgten Humeruskopffraktur wird zur Sicherung des Ergebnisses ein Abduktionsverband angelegt, der den Oberarm in einer stabilen, abgespreizten Position fixiert und so die knöcherne Heilung unterstützt.
Die GOÄ 214 wird in der Praxis gelegentlich fehlerhaft angesetzt. Der häufigste Fehler ist die Abrechnung für Verbände, die zwar immobilisieren, aber keine definierte Abduktion bewirken. Ein klassischer Desault-Verband, der den Arm am Körper fixiert (Adduktion), ist beispielsweise nicht nach GOÄ 214 abrechenbar. Ebenso sind sogenannte "Aktivspreizhöschen", die eine aktive Bewegung erlauben, laut Kommentar explizit ausgeschlossen.
Ein weiterer Punkt ist die Verwechslung mit reinen Wundverbänden. Auch wenn sich unter dem Abduktionsverband eine Wunde befindet, ist die GOÄ 214 nicht für die Wundversorgung selbst berechnungsfähig. Die Leistung beschreibt ausschließlich die stabilisierende und positionierende Funktion des Verbandes.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 214 ist eine umfassende Leistung. Einfachere Verbandsleistungen sind im Rahmen derselben Sitzung für dasselbe Gelenk nicht zusätzlich berechnungsfähig. Die Ziffer schließt die Abrechnung der Nrn. 200 (Verband), 208 (Druckverband), 228 (Abnehmbare Gipsschiene), 229 (Gipsfinger- oder Zehenverband), 237 (Teilgipsverband) und 238 (Gipsverband an einer Hand oder einem Fuß) explizit aus.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit der Abduktionsstellung klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.10.2023
Diagnose: Zustand nach Schulterluxation rechts, Reposition am Unfallort.
Therapie: Anlage eines Abduktionsschienenverbandes (Schulterabduktionskissen, 30°) zur Ruhigstellung und Rezidivprophylaxe.
Befund: Stabile Position, pDMS unauffällig.
Anweisung: Patient in Eigenübungen für Hand und Finger eingewiesen, Wiedervorstellung in 7 Tagen zur Kontrolle.
Diese kurze, aber präzise Dokumentation begründet die Indikation und die durchgeführte Maßnahme zweifelsfrei.
Die GOÄ 214 ist als technische Leistung grundsätzlich steigerungsfähig. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Regelhöchstsatzes (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) bedarf einer nachvollziehbaren schriftlichen Begründung. Nach herrschender Auffassung können folgende Umstände eine Steigerung rechtfertigen:
Besonders schwierige anatomische Verhältnisse: z.B. bei starker Adipositas oder Deformitäten, die die Anpassung des Verbandes erheblich erschweren.
Erhöhter Zeitaufwand durch Patientenzustand: z.B. bei starken Schmerzen, die ein sehr langsames und vorsichtiges Vorgehen erfordern, oder bei einem wenig kooperativen Patienten (z.B. Kleinkind, dementer Patient).
Komplexe Verletzungsmuster: Wenn der Verband besonders präzise an eine komplexe Fraktur oder Weichteilverletzung angepasst werden muss.
Vor der Anlage eines Abduktionsverbandes stehen in der Regel diagnostische und beratende Leistungen. Sinnvolle Kombinationen sind daher häufig:
GOÄ 1 und/oder 5/7: Beratung des Patienten und symptombezogene Untersuchung des betroffenen Gelenks.
GOÄ 410/420: Ultraschalluntersuchung des Gelenks zur Diagnosesicherung.
GOÄ 5295 ff.: Ggf. Auswertung von extern angefertigten Röntgen- oder MRT-Aufnahmen.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Funktion. Die GOÄ 200 beschreibt einen einfachen Verband, dessen Zweck primär Stützung, Schutz oder Kompression ist. Die GOÄ 214 hingegen erfordert zwingend die Anlage eines schienenden Verbandes, der ein Gelenk in einer definierten Abduktionsstellung (Abspreizung von der Körpermitte) fixiert. Ein normaler Stützverband für die Schulter wäre eine GOÄ 200. Ein Verband mit einem Abduktionskissen, der den Arm aktiv abspreizt, ist hingegen eine GOÄ 214. Die Dokumentation des Abduktionswinkels ist hierbei für eine revisionssichere Abrechnung sehr zu empfehlen.
Diese Frage wird in der Praxis häufig diskutiert. Die Antwort hängt von der exakten Ausführung ab:
Entscheidend ist immer die nachweisbare Funktion der Abspreizung.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz muss immer durch einen besonderen Aufwand begründet werden, der über das übliche Maß hinausgeht. Praxisbewährte Begründungen für die GOÄ 214 sind beispielsweise:
Die Begründung muss individuell auf den Patientenfall bezogen und in der Rechnung aufgeführt werden.
Nein, das ist nach herrschender Auffassung nicht zulässig. Die GOÄ-Ziffer 214 beschreibt die gesamte Verbandleistung. Notwendige Polsterungen oder einfache Wundauflagen, die direkt unter dem Abduktionsverband zum Hautschutz oder zur Abdeckung einer kleinen Wunde dienen, gelten als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 214. Der offizielle Kommentar stellt klar, dass die Ziffer „nicht als Wundverband abgerechnet werden“ kann. Ein zusätzlicher Ansatz der GOÄ 200 für eine Wundauflage an derselben Lokalität würde von Prüfstellen daher in der Regel gestrichen werden. Eine Ausnahme bestünde nur, wenn an einer völlig anderen Körperregion ein separater Verband aus anderer Indikation angelegt wird.