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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 217: Streckverband

18.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
13.41
Regelhöchstsatz:
2.3
30.83
Höchstsatz:
3.5
46.92
Ausschlüsse:
GOÄ 200, GOÄ 208

GOÄ-Ziffer 217: Anlegen eines Streckverbandes – Die formale Definition

Die GOÄ-Ziffer 217 gehört zum Abschnitt C II (Verbände) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt das Anlegen eines Streckverbandes. Diese Leistung ist eine nichtgebietsbezogene Sonderleistung und kann daher von Ärzten verschiedener Fachrichtungen erbracht werden, sofern sie im Rahmen ihrer fachlichen Kompetenz liegt.

Ein Streckverband ist eine therapeutische Maßnahme, bei der durch gezielten, kontinuierlichen Zug (Traktion) auf eine Extremität oder die Wirbelsäule eingewirkt wird. Ziel ist es, Knochenfragmente bei Frakturen zu reponieren und zu halten, Gelenke zu entlasten, Kontrakturen zu korrigieren oder Schmerzen zu lindern. Die Leistungslegende ist kurz und prägnant, setzt aber ein klares medizinisches Verständnis voraus.

Die Leistungslegende im Detail

  • Anlegen: Dieser Begriff umfasst den gesamten Vorgang der Applikation des Verbandes, inklusive der Vorbereitung der Haut, dem Anbringen der Zugvorrichtungen (z.B. Heftpflasterzügel) und der Einstellung des notwendigen Gewichts. Es handelt sich um eine abgeschlossene ärztliche Handlung.
  • Streckverband: Dies ist das entscheidende Merkmal. Es muss ein System angelegt werden, das eine kontinuierliche Extension bewirkt. Einfache Stütz- oder Kompressionsverbände erfüllen diesen Tatbestand nicht.

Die Kommentarlage stellt hierzu klar, dass es sich um eine eigenständige Leistung handelt, die auch neben der Behandlung der Grunderkrankung, wie einer Fraktur, angesetzt werden kann.

Streckverbände sind als selbständige, eine Frakturbehandlung begleitende Leistung zu betrachten und daneben abrechenbar (z.B. Oberschenkelbruch bei m Kind, Heftpflasterstreckverband). Die Leistung nach Nr. 217 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden.

Diese Klarstellung ist für die revisionssichere Abrechnung von zentraler Bedeutung. Sie grenzt die GOÄ 217 klar von einfachen Verbandleistungen ab und betont ihren therapeutischen, funktionellen Charakter im Rahmen der konservativen oder präoperativen Behandlung.

GOÄ 217 in der Praxis: So setzen Sie den Streckverband korrekt an – und ab

Der Streckverband ist ein klassisches, aber hochwirksames Instrument in der Orthopädie und Unfallchirurgie. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 217 erfordert jedoch Präzision in der Anwendung und Dokumentation, um Nachfragen von Kostenträgern von vornherein zu vermeiden. Hier erfahren Sie, wie Sie diese Ziffer sicher im Praxis- und Klinikalltag einsetzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 217

In diesen gängigen Behandlungssituationen ist der Ansatz der GOÄ 217 regelmäßig indiziert und nachvollziehbar:

  • Präoperative Stabilisierung einer Femurschaftfraktur bei einem Kind: Zur Schmerzreduktion, zur Vermeidung von Weichteilschäden und zur Erleichterung der späteren operativen Versorgung wird ein Heftpflasterstreckverband am betroffenen Bein angelegt.

  • Konservative Behandlung einer Humeruskopffraktur: Bei älteren Patienten mit einer eingestauchten, nicht wesentlich dislozierten Fraktur kann ein Streckverband (z.B. Extension nach Quengel) zur Schmerzlinderung und zur Verhinderung einer weiteren Dislokation angelegt werden.

  • Behandlung eines akuten Zervikalsyndroms: Zur Entlastung der Nervenwurzeln und der Bandscheiben kann eine Extensionsbehandlung mittels Glisson-Schlinge im Sitzen oder Liegen durchgeführt werden. Das Anlegen der Schlinge und das Einstellen des Zugs erfüllt den Leistungsinhalt der GOÄ 217.

  • Temporäre Extension bei Hüftgelenksarthrose: Zur Schmerzlinderung und Entlastung des Gelenks vor einer geplanten TEP-Operation kann vorübergehend ein Streckverband angelegt werden.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 217 resultieren aus einer falschen Interpretation des Leistungsinhalts oder der Missachtung von Ausschlüssen.

Fehler Nr. 1: Abrechnung als Wundverband. Ein Streckverband dient der Traktion, nicht der Wundabdeckung. Selbst wenn unter dem Verband eine Wunde liegt, ist die primäre Intention entscheidend. Für die Wundversorgung sind andere Ziffern (z.B. GOÄ 2006) vorgesehen.

Fehler Nr. 2: Abrechnung neben einfachen Verbänden. Der einfache Verband nach GOÄ 200 ist explizit neben der GOÄ 217 ausgeschlossen. Die Begründung ist prüferlogisch: Das Anlegen eines Streckverbandes beinhaltet zwangsläufig auch Verbandmaterialien, die einem einfachen Verband entsprechen. Die GOÄ 217 ist die höherwertige, spezifischere Leistung.

Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 217 ist nicht neben den Ziffern 200 (Verband) und 208 (Zirkulärer Verband des Rumpfes) abrechnungsfähig. Eine klare Trennung zu Wundverbänden ist zwingend erforderlich.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine lückenlose Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Kürzungen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei belegen. Notieren Sie stichpunktartig, aber präzise:

  • Datum/Uhrzeit: 15.05.2023, 11:30 Uhr

  • Diagnose/Indikation: Mediale Schenkelhalsfraktur rechts (Pauwels I) zur präoperativen Schmerztherapie und Stabilisierung.

  • Durchgeführte Leistung: Anlage eines Heftpflasterstreckverbandes am rechten Bein.

  • Details: Hautschutz aufgetragen, Längszügel angelegt, zirkuläre Fixierung, Anlage von 3 kg Zuggewicht. Periphere Durchblutung, Motorik, Sensibilität (pDMS) post interventionem intakt.

  • Anweisung: Patient über absolute Bettruhe und das Verbot der Gewichtsabnahme informiert. Regelmäßige pDMS-Kontrolle angeordnet.

Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach)

Die GOÄ 217 ist eine technische Leistung, die jedoch im Einzelfall einen erhöhten Aufwand erfordern kann. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Gründe möglich. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist dafür unerlässlich.

Beispiele für Begründungen:

  • "Erhöhter Zeitaufwand bei Anlage des Streckverbandes bei stark schmerzgeplagtem, abwehrbereitem Kleinkind."

  • "Besonders schwierige Anlage bei massiver Weichteilschwellung und Deformität der Extremität."

  • "Überdurchschnittlicher Aufwand aufgrund von Hautvorschädigungen (z.B. bei pAVK, Diabetes), die eine besonders schonende Technik erforderten."

Typische Kombinationsmöglichkeiten

Der Streckverband steht selten allein. Er ist meist Teil eines umfassenderen Behandlungskonzepts. Folgende Ziffern sind in der Praxis häufig sinnvoll kombinierbar:

  • GOÄ 1 und/oder 5/7: Eine Beratung und eine symptombezogene oder orthopädische Untersuchung gehen der Anlage in der Regel voraus.

  • Röntgenleistungen (z.B. GOÄ 5030, 5035): Zur Diagnosesicherung vor der Anlage und zur Lagekontrolle danach.

  • Ziffern der Frakturbehandlung (z.B. GOÄ 2701): Wie der Kommentar bestätigt, ist der Streckverband eine begleitende, selbstständige Leistung und kann neben der eigentlichen Frakturbehandlung abgerechnet werden.

  • GOÄ 50/51: Visiten im Krankenhaus, bei denen der Sitz und die Funktion des Verbandes kontrolliert werden.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die GOÄ 217 auch für einen entlastenden Tape-Verband abrechnen?

Nein, das ist nach herrschender Auffassung nicht korrekt. Der entscheidende Unterschied liegt im Wirkprinzip. Die GOÄ 217 setzt einen kontinuierlichen, messbaren Zug (Traktion) voraus, der meist durch Gewichte oder spezielle Apparaturen erzeugt wird. Ein kinesiologisches Tape oder ein stützender Tape-Verband (z.B. am Sprunggelenk) übt primär eine Stütz-, Kompressions- oder propriozeptive Funktion aus, aber keine permanente Extension. Solche Verbände sind, sofern sie über eine einfache Fixierung hinausgehen, eher der GOÄ 200 (Verband) zuzuordnen, die jedoch neben vielen anderen Leistungen nicht separat berechnungsfähig ist.

Was gehört alles zur Leistung nach GOÄ 217? Sind die Materialien inbegriffen?

Die Ziffer 217 umfasst die ärztliche Arbeit des Anlegens des Verbandes. Dazu gehören die Planung, die Hautvorbereitung, die Applikation der Zugvorrichtungen und die Einstellung der Traktion. Die dabei verwendeten Materialien wie Heftpflaster, Binden, Polstermaterial oder die Gewichte selbst sind nicht im Honorar enthalten. Diese können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen separat berechnet werden, sofern sie die sogenannte Kleinmaterialgrenze überschreiten. Es ist praxisbewährt, die verwendeten Materialien auf der Rechnung detailliert aufzuführen, um die Nachvollziehbarkeit für die Kostenträger zu gewährleisten.

Wie begründe ich eine Steigerung der GOÄ 217 über den 2,3-fachen Satz hinaus plausibel?

Eine Steigerung muss immer auf einem überdurchschnittlichen Aufwand basieren, der sich aus der Person des Patienten, der Schwierigkeit der Leistung oder besonderen Umständen ergibt. Eine pauschale Begründung ist nicht zulässig. Für die GOÄ 217 wären stichhaltige Begründungen beispielsweise:

  • "Erhöhter Zeitaufwand bei einem sehr unruhigen und ängstlichen Kind": Hier ist der personelle und zeitliche Mehraufwand klar erkennbar.
  • "Besonders schwierige Anlage bei massiv adipösem Patienten und ungünstigen anatomischen Verhältnissen": Dies beschreibt eine technische Schwierigkeit.
  • "Überdurchschnittlicher Aufwand wegen fragiler Hautverhältnisse bei geriatrischem Patienten mit Pergamenthaut": Dies hebt besondere Umstände hervor, die eine spezielle Sorgfalt erfordern.
Die Begründung muss immer individuell und für den Prüfer nachvollziehbar sein.

Darf ich die GOÄ 217 neben einer Ziffer für die geschlossene Frakturreposition abrechnen?

Ja, das ist in der Regel möglich und durch die Kommentarlage explizit gedeckt. Der Kommentar zur GOÄ 217 beschreibt den Streckverband als eine "selbständige, eine Frakturbehandlung begleitende Leistung". Die geschlossene Reposition einer Fraktur (z.B. nach GOÄ 2700 ff.) ist ein eigenständiger, meist punktueller Akt. Der Streckverband hingegen ist eine Dauermaßnahme, die davor (zur Vorbereitung), danach (zur Sicherung des Ergebnisses) oder auch anstelle einer Reposition (als definitive konservative Therapie) zur Anwendung kommen kann. Beide Leistungen haben unterschiedliche Zielsetzungen und sind daher nebeneinander abrechenbar, da keine der beiden Leistungen Bestandteil der anderen ist.

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