Die GOÄ-Ziffer 218 beschreibt den Streckverband mit Nagel- oder Drahtextension. Diese Leistung ist im Abschnitt C (Chirurgische Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet, jedoch keinem spezifischen Unterabschnitt zugeordnet. Sie stellt eine invasive Methode zur Reposition und temporären Stabilisierung von Frakturen oder Luxationen dar.
Der offizielle Leistungstext lautet: "Streckverband mit Nagel- oder Drahtextension"
Zur korrekten Auslegung ist es wichtig, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende zu verstehen:
Die Kommentarliteratur präzisiert den Leistungsumfang und gibt wichtige Hinweise zur Abrechnung, die für eine revisionssichere Liquidation unerlässlich sind:
Die perkutane Einbringung von Nagel oder Draht ist Teil der Leistung nach Nr. 218. Für deren Entfernung ist die Nr. 2063 analog abrechenbar.
Diese Klarstellung ist entscheidend: Die operative Einbringung des Drahtes oder Nagels ist kein separater Akt, sondern integraler Bestandteil der GOÄ 218. Die spätere Materialentfernung hingegen stellt eine eigenständige, analog abzurechnende Leistung dar.
Der Streckverband mit Nagel- oder Drahtextension ist eine hochspezifische Leistung, die vor allem in der Unfallchirurgie und Orthopädie zur Anwendung kommt. Die korrekte Abrechnung erfordert Sorgfalt, da es einige Besonderheiten, insbesondere beim Steigerungsfaktor, zu beachten gilt.
In diesen klinischen Szenarien kommt die Ziffer 218 häufig zur Anwendung:
Die häufigste Fehlerquelle bei der GOÄ 218 ist die Anwendung eines falschen Steigerungsfaktors. Ebenso führt die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern regelmäßig zu Beanstandungen durch Kostenträger.
Achtung: Fester Gebührensatz!
Die Leistung nach GOÄ 218 ist eine der wenigen Ziffern im Abschnitt C, für die ein fester Satz gilt. Sie darf nur mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) oder Höchstsatz (3,5-fach) ist unter keinen Umständen zulässig. Jede Steigerung wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent gekürzt.
Ein weiterer häufiger Fehler ist der Versuch, die Einbringung des Drahtes oder Nagels separat zu liquidieren. Leistungen wie die GOÄ 2356 (Perkutane Einbringung von Drähten oder Schrauben) sind explizit von der gemeinsamen Abrechnung ausgeschlossen, da diese bereits Leistungsbestandteil der GOÄ 218 sind.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Rückfragen. Sie sollte alle wesentlichen Schritte umfassen.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"15.08.2023, 14:30 Uhr: Patient Max Mustermann, dislozierte Femurschaftfraktur rechts nach Sturz. Indikation zur temporären Stabilisierung mittels Extension. Nach Aufklärung und Einwilligung Anlage einer Steinmann-Nagel-Extension am distalen Femur rechts in Lokalanästhesie (Scandicain 1% 10ml). Zuggewicht initial 7 kg. Postinterventionelle Röntgenkontrolle: Nagellage korrekt, gute Fragmentstellung. Patient schmerzarm. Geplante definitive Versorgung mittels Marknagel am 16.08.2023."
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 218 nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt zwingend mit dem 1,0-fachen Satz. Dies ist eine feste Vorgabe der Gebührenordnung, die für alle Kostenträger bindend ist.
Die Anlage eines Streckverbandes findet selten isoliert statt. Folgende Ziffern sind je nach Behandlungsfall häufig sinnvoll und zulässig kombinierbar:
Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 218 mit bestimmten anderen Leistungen in derselben Sitzung aus. Dies dient der Vermeidung von Doppelhonorierungen. Folgende Ziffern sind nicht neben der GOÄ 218 berechnungsfähig:
Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Anwendung eines Steigerungsfaktors über dem 1,0-fachen Satz. Im Gegensatz zu den meisten anderen ärztlichen Leistungen ist für die GOÄ 218 ein Festsatz vorgeschrieben. Weder der Regelhöchstsatz (2,3-fach) noch der Höchstsatz (3,5-fach) sind anwendbar. Praxen, die hier einen höheren Faktor ansetzen, erhalten unweigerlich eine Kürzung durch die Kostenträger. Es handelt sich hierbei nicht um einen Auslegungsspielraum, sondern um eine klare Vorgabe der Gebührenordnung. Stellen Sie sicher, dass Ihre Praxissoftware für diese Ziffer den 1,0-fachen Satz als Standard hinterlegt hat, um Verluste zu vermeiden.
Die Entfernung des bei der GOÄ 218 eingebrachten Materials ist nicht Bestandteil der ursprünglichen Leistung. Nach herrschender Kommentarmeinung (z.B. Brück) wird hierfür der analoge Ansatz der GOÄ 2063 (Entfernung eines Nagels oder einer Drahtschlinge) empfohlen. Es ist abrechnungsrelevant, die Leistung in der Rechnung klar als „GOÄ 2063 analog – Entfernung eines Steinmann-Nagels/Kirschner-Drahtes nach Extension“ zu kennzeichnen. Diese Vorgehensweise ist in der Praxis etabliert und wird von den Kostenträgern in der Regel anerkannt. Die GOÄ 2063 ist im Gegensatz zur GOÄ 218 bis zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) steigerbar.
Nein, das ist explizit nicht zulässig. Die Leistungslegende der GOÄ 218 „Streckverband mit Nagel- oder Drahtextension“ definiert die Einbringung des Drahtes oder Nagels als integralen Bestandteil der Gesamtleistung. Eine separate Abrechnung, beispielsweise über die GOÄ 2356 (Perkutane Einbringung von Drähten oder Schrauben), würde eine unzulässige Doppelhonorierung darstellen. Die Gebührenordnung listet die GOÄ 2356 daher auch als offizielle Ausschlussziffer zur GOÄ 218. Die gesamte Prozedur der Anlage, inklusive der perkutanen Draht-/Nageleinbringung, ist mit dem Honorar der GOÄ 218 abgegolten.
Obwohl die GOÄ 218 selbst einige Leistungen beinhaltet, gibt es typische Begleitleistungen, die je nach klinischem Kontext separat abgerechnet werden können und sollten. Dazu gehören insbesondere:
Diese Kombinationen sind medizinisch notwendig und werden von den Kostenträgern bei korrekter Dokumentation und Begründung in der Regel nicht beanstandet.