Die GOÄ-Ziffer 218 beschreibt das Anlegen eines Streckverbandes mit Nagel- oder Drahtextension. Diese Leistung ist im Abschnitt C III. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter den nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen verortet und stellt eine komplexe therapeutische Maßnahme dar, die primär in der Traumatologie und Orthopädie zur Anwendung kommt.
Die Leistungslegende zerfällt in zwei wesentliche Bestandteile, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:
Die Einbringung des Drahtes oder Nagels ist explizit Teil der Leistung und darf nicht separat berechnet werden. Dies ist ein zentraler Punkt, der in Prüfungen durch Kostenträger häufig im Fokus steht.
Nach gängiger Kommentarlage ist festzuhalten: „Die perkutane Einbringung von Nagel oder Draht ist Teil der Leistung nach Nr. 218. Für deren Entfernung ist die Nr. 2063 analog abrechenbar.“ (vgl. Kommentar Brück u.a.).
Diese Klarstellung ist für die Praxis essenziell, da sie sowohl die Inklusivleistung definiert als auch einen abrechnungsrelevanten Hinweis für die spätere Entfernung des Materials gibt. Die Ziffer 218 honoriert somit den gesamten Prozess der Anlage des Extensionssystems, von der perkutanen Drahteinbringung bis zur Anbringung des Extensionsbügels und der Einstellung des Zuggewichts.
Während die Definition der GOÄ 218 klar umrissen ist, liegt die Herausforderung in der korrekten Anwendung und Kombination im Behandlungsfall. Dieser Leitfaden bietet praxisbewährte Hinweise für eine revisionssichere Abrechnung.
Die Anlage eines Streckverbandes mit Drahtextension ist eine Maßnahme zur temporären Stabilisierung vor einer definitiven operativen Versorgung. Folgende Szenarien sind typisch:
Die Komplexität der Leistung birgt Fehlerquellen, die zu Beanstandungen führen können. Der häufigste Fehler ist der Versuch, die Drahteinbringung separat abzurechnen.
Achtung, Prüfungsfalle: Die perkutane Einbringung des Drahtes oder Nagels ist integraler Bestandteil der GOÄ 218. Der zusätzliche Ansatz der GOÄ 2356 (Perkutane Einbringung von Drähten oder Schrauben in den Knochen) ist daher ausgeschlossen. Dies wird von Kostenträgern konsequent geprüft und gekürzt.
Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Verbandsziffern. Die GOÄ 218 ist ausschließlich für Extensionen über den Knochen vorgesehen. Ein einfacher Streckverband mittels Pflasterzügeln ist nach der niedriger bewerteten GOÄ 217 abzurechnen. Beide Ziffern sind für dieselbe Maßnahme nicht kombinierbar.
Die GOÄ 218 ist eine technische Leistung, die jedoch durchaus eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus rechtfertigen kann. Eine ausführliche, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich. Mögliche Gründe sind:
Die Anlage des Streckverbandes findet selten isoliert statt. Folgende Ziffern sind in der Praxis häufig sinnvolle und abrechenbare Begleitleistungen:
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie sollte den gesamten Prozess nachvollziehbar abbilden.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
"Datum/Uhrzeit: 12.08.2024, 11:15 Uhr. Indikation: Geschlossene, dislozierte Femurschaftfraktur links bei Polytrauma. Vorgehen: Nach Aufklärung und Desinfektion Infiltrationsanästhesie mit 10ml Lidocain 1% im Bereich der Tuberositas tibiae. Perkutane Einbringung eines 2,5mm Kirschner-Drahtes. Anlegen eines Extensionsbügels und Einstellung eines Zuggewichts von 8 kg. Ergebnis: DMS distal intakt, gute Drahtlage in der post-interventionellen Röntgenkontrolle. Patient schmerzadaptiert. Weiteres Vorgehen: Verlegung auf ITS, OP-Planung."
Der entscheidende Unterschied liegt in der Art der Krafteinleitung. Die GOÄ 217 wird für einen Streckverband abgerechnet, bei dem der Zug über die Haut erfolgt, typischerweise mittels Pflasterzügeln (z.B. bei einer kindlichen Femurfraktur). Die GOÄ 218 hingegen kommt zur Anwendung, wenn der Zug direkt am Skelett ansetzt. Dies erfordert das Einbringen eines Nagels oder Drahtes (z.B. Kirschner-Draht) durch die Haut in den Knochen. Die GOÄ 218 ist aufgrund des invasiven Charakters und des höheren Aufwands deutlich höher bewertet. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt von der angewendeten Technik ab: Zug über Haut = GOÄ 217, Zug über Knochen = GOÄ 218.
Ja, das ist nach herrschender Auffassung zulässig und in der Praxis üblich. Die für die perkutane Einbringung des Drahtes oder Nagels erforderliche Schmerzausschaltung ist eine eigenständige ärztliche Leistung. Sie ist nicht im Leistungsinhalt der GOÄ 218 enthalten. Je nach Vorgehen können Sie hierfür die Ziffern für die Infiltrationsanästhesie (GOÄ 490) oder, bei gezielter Betäubung eines Nerven, die Leitungsanästhesie (GOÄ 491) ansetzen. Eine sorgfältige Dokumentation der durchgeführten Anästhesie ist für eine anstandslose Erstattung empfehlenswert.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert besondere, patientenbezogene Umstände, die den Aufwand über das übliche Maß hinaus heben. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend. Stattdessen sollten Sie konkret auf den Behandlungsfall eingehen. Stichhaltige Begründungen sind beispielsweise:
Das ist korrekt. Die Anlage des Streckverbandes (GOÄ 218) und die spätere Entfernung des Osteosynthesematerials sind zwei getrennte Leistungen. Für die Entfernung des Nagels oder Drahtes nach Beendigung der Extensionsbehandlung gibt es keine eigene Ziffer in der GOÄ. Nach gefestigter Kommentarlage (z.B. Brück, Hoffmann) wird hierfür der Analogabgriff der GOÄ 2063 (Entfernung eines Nagels oder Drahtes) empfohlen. Dies muss auf der Rechnung mit dem Paragraphen § 6 Abs. 2 GOÄ und einer kurzen Leistungsbeschreibung (z.B. „Entfernung eines Kirschner-Drahtes nach Extension, analog GOÄ 2063“) kenntlich gemacht werden.