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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 218: Streckverband mit Nagel- oder Drahtextension

18.01.2026
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
38.47
Regelhöchstsatz:
2.3
88.48
Höchstsatz:
3.5
134.64
Ausschlüsse:
GOÄ 200, GOÄ 208, GOÄ 217, GOÄ 2356

GOÄ Ziffer 218: Die Definition

Die GOÄ-Ziffer 218 beschreibt das Anlegen eines Streckverbandes mit Nagel- oder Drahtextension. Diese Leistung ist im Abschnitt C III. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter den nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen verortet und stellt eine komplexe therapeutische Maßnahme dar, die primär in der Traumatologie und Orthopädie zur Anwendung kommt.

Die Leistungslegende zerfällt in zwei wesentliche Bestandteile, die für eine korrekte Abrechnung verstanden werden müssen:

  • Streckverband: Hierbei handelt es sich um eine therapeutische Maßnahme, die durch einen kontinuierlichen, dosierten Zug auf eine Extremität oder die Wirbelsäule wirkt. Ziel ist die Reposition von Frakturen, die Entlastung von Gelenken oder die Korrektur von Deformitäten.
  • mit Nagel- oder Drahtextension: Dies ist das entscheidende, qualifizierende Merkmal der Ziffer 218. Der therapeutische Zug wird nicht über die Haut (wie bei einem Pflasterzügelverband nach GOÄ 217), sondern direkt über den Knochen eingeleitet. Hierfür wird ein metallischer Fremdkörper (z.B. ein Kirschner-Draht oder ein Steinmann-Nagel) perkutan, also durch die Haut, in den Knochen eingebracht.

Die Einbringung des Drahtes oder Nagels ist explizit Teil der Leistung und darf nicht separat berechnet werden. Dies ist ein zentraler Punkt, der in Prüfungen durch Kostenträger häufig im Fokus steht.

Nach gängiger Kommentarlage ist festzuhalten: „Die perkutane Einbringung von Nagel oder Draht ist Teil der Leistung nach Nr. 218. Für deren Entfernung ist die Nr. 2063 analog abrechenbar.“ (vgl. Kommentar Brück u.a.).

Diese Klarstellung ist für die Praxis essenziell, da sie sowohl die Inklusivleistung definiert als auch einen abrechnungsrelevanten Hinweis für die spätere Entfernung des Materials gibt. Die Ziffer 218 honoriert somit den gesamten Prozess der Anlage des Extensionssystems, von der perkutanen Drahteinbringung bis zur Anbringung des Extensionsbügels und der Einstellung des Zuggewichts.

Die GOÄ 218 im Praxisalltag: Anwendung und Abrechnung

Während die Definition der GOÄ 218 klar umrissen ist, liegt die Herausforderung in der korrekten Anwendung und Kombination im Behandlungsfall. Dieser Leitfaden bietet praxisbewährte Hinweise für eine revisionssichere Abrechnung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 218

Die Anlage eines Streckverbandes mit Drahtextension ist eine Maßnahme zur temporären Stabilisierung vor einer definitiven operativen Versorgung. Folgende Szenarien sind typisch:

  • Dislozierte Femurschaftfraktur: Zur Überbrückung bis zur Osteosynthese wird ein Kirschner-Draht durch die Tuberositas tibiae oder die Femurkondylen gebohrt. Der angelegte Streckverband dient der Reposition, Schmerzreduktion und verhindert eine weitere Weichteilschädigung.
  • Instabile Sprunggelenksfraktur mit starker Schwellung: Bei massiver Weichteilschwellung, die eine sofortige Operation unmöglich macht, kann eine transkalkaneare Extension (Draht durch das Fersenbein) angelegt werden, um das Gelenk zu stabilisieren und die Weichteile zu schonen.
  • Trümmerfraktur des Fersenbeins (Kalkaneus): Auch hier dient die Extension über einen Draht im Fersenbein der temporären Reposition und Entlastung bis zur operativen Versorgung.
  • Beckenringfrakturen: Bei bestimmten instabilen Beckenverletzungen kann eine beidseitige Extension über die Tibia oder Femurkondylen zur teilweisen Reposition und Schmerztherapie bis zur definitiven Stabilisierung notwendig werden.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse

Die Komplexität der Leistung birgt Fehlerquellen, die zu Beanstandungen führen können. Der häufigste Fehler ist der Versuch, die Drahteinbringung separat abzurechnen.

Achtung, Prüfungsfalle: Die perkutane Einbringung des Drahtes oder Nagels ist integraler Bestandteil der GOÄ 218. Der zusätzliche Ansatz der GOÄ 2356 (Perkutane Einbringung von Drähten oder Schrauben in den Knochen) ist daher ausgeschlossen. Dies wird von Kostenträgern konsequent geprüft und gekürzt.

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Verbandsziffern. Die GOÄ 218 ist ausschließlich für Extensionen über den Knochen vorgesehen. Ein einfacher Streckverband mittels Pflasterzügeln ist nach der niedriger bewerteten GOÄ 217 abzurechnen. Beide Ziffern sind für dieselbe Maßnahme nicht kombinierbar.

Steigerung, Kombinationen und Dokumentation

Steigerung des Faktors

Die GOÄ 218 ist eine technische Leistung, die jedoch durchaus eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus rechtfertigen kann. Eine ausführliche, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich. Mögliche Gründe sind:

  • Erschwerte anatomische Verhältnisse: z.B. bei extremer Adipositas, massiver posttraumatischer Schwellung oder vorbestehenden Deformitäten.
  • Besonderer Zeitaufwand: z.B. bei einem unruhigen, schmerzgeplagten oder nicht kooperativen Patienten (Kind, dementer Patient).
  • Notfallsituation: Die Anlage im Rahmen einer Polytrauma-Versorgung unter hohem Zeitdruck kann ebenfalls einen erhöhten Aufwand darstellen.

Sinnvolle Ziffernkombinationen

Die Anlage des Streckverbandes findet selten isoliert statt. Folgende Ziffern sind in der Praxis häufig sinnvolle und abrechenbare Begleitleistungen:

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1, 3, 5, 6 oder 7 je nach Umfang und Situation.
  • Lokalanästhesie: Die für die Drahteinbringung notwendige Infiltrations- oder Leitungsanästhesie (z.B. GOÄ 490, 491) ist eine eigenständige Leistung und kann zusätzlich abgerechnet werden.
  • Bildgebung: Röntgenkontrollen vor und nach der Anlage zur Überprüfung der Frakturstellung und Drahtlage sind obligat (z.B. GOÄ 5030, 5035).
  • Medikamentengabe: Die intravenöse oder intramuskuläre Gabe von Schmerzmitteln (GOÄ 252) ist oft erforderlich.

Tipp zur Dokumentation

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie sollte den gesamten Prozess nachvollziehbar abbilden.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

"Datum/Uhrzeit: 12.08.2024, 11:15 Uhr. Indikation: Geschlossene, dislozierte Femurschaftfraktur links bei Polytrauma. Vorgehen: Nach Aufklärung und Desinfektion Infiltrationsanästhesie mit 10ml Lidocain 1% im Bereich der Tuberositas tibiae. Perkutane Einbringung eines 2,5mm Kirschner-Drahtes. Anlegen eines Extensionsbügels und Einstellung eines Zuggewichts von 8 kg. Ergebnis: DMS distal intakt, gute Drahtlage in der post-interventionellen Röntgenkontrolle. Patient schmerzadaptiert. Weiteres Vorgehen: Verlegung auf ITS, OP-Planung."

Häufig gestellte Fragen

Was ist der genaue Unterschied zwischen GOÄ 217 und GOÄ 218 und wann nutze ich welche Ziffer?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Art der Krafteinleitung. Die GOÄ 217 wird für einen Streckverband abgerechnet, bei dem der Zug über die Haut erfolgt, typischerweise mittels Pflasterzügeln (z.B. bei einer kindlichen Femurfraktur). Die GOÄ 218 hingegen kommt zur Anwendung, wenn der Zug direkt am Skelett ansetzt. Dies erfordert das Einbringen eines Nagels oder Drahtes (z.B. Kirschner-Draht) durch die Haut in den Knochen. Die GOÄ 218 ist aufgrund des invasiven Charakters und des höheren Aufwands deutlich höher bewertet. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt von der angewendeten Technik ab: Zug über Haut = GOÄ 217, Zug über Knochen = GOÄ 218.

Darf ich die Lokalanästhesie für das Einbringen des Drahtes zusätzlich zur GOÄ 218 berechnen?

Ja, das ist nach herrschender Auffassung zulässig und in der Praxis üblich. Die für die perkutane Einbringung des Drahtes oder Nagels erforderliche Schmerzausschaltung ist eine eigenständige ärztliche Leistung. Sie ist nicht im Leistungsinhalt der GOÄ 218 enthalten. Je nach Vorgehen können Sie hierfür die Ziffern für die Infiltrationsanästhesie (GOÄ 490) oder, bei gezielter Betäubung eines Nerven, die Leitungsanästhesie (GOÄ 491) ansetzen. Eine sorgfältige Dokumentation der durchgeführten Anästhesie ist für eine anstandslose Erstattung empfehlenswert.

Mit welcher Begründung kann ich die GOÄ 218 über den 2,3-fachen Satz steigern?

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz erfordert besondere, patientenbezogene Umstände, die den Aufwand über das übliche Maß hinaus heben. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend. Stattdessen sollten Sie konkret auf den Behandlungsfall eingehen. Stichhaltige Begründungen sind beispielsweise:

  • Erschwerte anatomische Verhältnisse durch massive Weichteilschwellung oder ausgeprägte Adipositas, die das Auffinden der knöchernen Landmarken erschwerten.
  • Zeitaufwändige Anlage bei einem motorisch unruhigen oder abwehrenden Patienten (z.B. bei Demenz oder im Kindesalter).
  • Besondere Umstände im Notfall, wie die Anlage unter Zeitdruck im Schockraum bei einem polytraumatisierten Patienten.
Wichtig ist, die Begründung verständlich und nachvollziehbar in der Rechnung aufzuführen.

Die Entfernung des Drahtes ist nicht in der GOÄ 218 enthalten. Welche Ziffer kann ich dafür ansetzen?

Das ist korrekt. Die Anlage des Streckverbandes (GOÄ 218) und die spätere Entfernung des Osteosynthesematerials sind zwei getrennte Leistungen. Für die Entfernung des Nagels oder Drahtes nach Beendigung der Extensionsbehandlung gibt es keine eigene Ziffer in der GOÄ. Nach gefestigter Kommentarlage (z.B. Brück, Hoffmann) wird hierfür der Analogabgriff der GOÄ 2063 (Entfernung eines Nagels oder Drahtes) empfohlen. Dies muss auf der Rechnung mit dem Paragraphen § 6 Abs. 2 GOÄ und einer kurzen Leistungsbeschreibung (z.B. „Entfernung eines Kirschner-Drahtes nach Extension, analog GOÄ 2063“) kenntlich gemacht werden.

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