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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 225: Gipsfingerling

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
4.08
Regelhöchstsatz:
2.3
9.38
Höchstsatz:
3.5
14.28
Ausschlüsse:
GOÄ 200, GOÄ 208, GOÄ 247

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 225

Die GOÄ-Ziffer 225 beschreibt die Anlage eines Gipsfingerlings. Diese Leistung ist im Abschnitt C (Nicht operative Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, gehört jedoch zu den kleineren chirurgisch-orthopädischen Verrichtungen.

Der offizielle Leistungstext lautet schlicht:

"Gipsfingerling"

Trotz der Kürze der Leistungslegende sind für eine korrekte Abrechnung einige wichtige Details zu beachten, die sich aus Kommentierungen und der allgemeinen Auslegungspraxis ergeben. Ein Gipsfingerling dient der Ruhigstellung (Immobilisation) eines einzelnen Fingers, beispielsweise nach einer Fraktur, einer Luxation oder einer schweren Bandverletzung.

Bestandteile der Leistung

Die Abrechnung der Ziffer 225 umfasst mehrere Teilschritte, die als im Leistungsumfang enthalten gelten:

  • Vorbereitung: Die Vorbereitung des Fingers für die Gipsanlage.
  • Polsterung und Hautschutz: Das Anlegen von notwendigem Schutzmaterial wie Trikotschlauch, Watte oder Mullbinden.
  • Anlage des Gipses: Das fachgerechte Anmodellieren des Gips- oder Kunststoffcastmaterials am betroffenen Finger.

Nach gängiger Kommentarlage gilt: "Die Leistung nach Nr. 225 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung ist nicht gesondert abrechenbar."

Diese Klarstellung ist entscheidend, da sie die Ziffer 225 klar von einfachen Verbänden (z.B. GOÄ 200) abgrenzt und verdeutlicht, dass die zur Leistungserbringung notwendigen Vorbereitungsmaterialien nicht zusätzlich berechnet werden dürfen. Die eigentlichen Gipsmaterialien selbst können jedoch als Auslagen nach § 10 GOÄ angesetzt werden.

GOÄ 225 im Praxisalltag: Anwendung und Abrechnungssicherheit

Der Gipsfingerling ist eine häufige und wichtige Maßnahme zur Behandlung von Fingerverletzungen. Obwohl die Ziffer 225 auf den ersten Blick unkompliziert erscheint, birgt sie in der Abrechnung einige Besonderheiten, die unbedingt beachtet werden müssen, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 225

In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 225 in der Regel angezeigt:

  • Distale Phalanxfraktur: Ein Patient stellt sich nach einem Quetschtrauma (z.B. Hammer auf den Finger) vor. Die Röntgenaufnahme zeigt eine unverschobene Fraktur des Endglieds des Zeigefingers. Zur Ruhigstellung wird ein Gipsfingerling angelegt.
  • Stabile Mittelgliedfraktur: Nach einem Sturz wird eine stabile, nicht dislozierte Fraktur der mittleren Phalanx des Ringfingers diagnostiziert. Auch hier dient ein Gipsfingerling der Schienung und Schmerzlinderung.
  • Bandverletzungen: Ein Patient erleidet beim Sport eine Kapsel-Band-Verletzung an einem Mittelgelenk (PIP-Gelenk), die konservativ behandelt werden kann. Der Gipsfingerling sorgt für die notwendige Immobilisation zur Heilung.
  • Postoperative Ruhigstellung: Nach einem kleinen operativen Eingriff am Finger, beispielsweise einer Sehnennaht, kann ein Gipsfingerling zur Sicherung des Operationsergebnisses für einen begrenzten Zeitraum erforderlich sein.

Häufige Fehler und wichtige Abgrenzungen

Der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 225 betrifft den Steigerungsfaktor. Zudem ist die korrekte Abgrenzung zu anderen Verbandstechniken entscheidend.

Abrechnungsrelevanter Warnhinweis: Fester Satz!
Die GOÄ-Ziffer 225 ist eine der wenigen Leistungen in der Gebührenordnung, für die ein fester Satz gilt. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung, auch bei erhöhtem Zeitaufwand oder besonderen Schwierigkeiten, ist nicht zulässig und führt unweigerlich zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die separate Berechnung von Polstermaterial. Wie in der GOÄ-Beschreibung erwähnt, sind Trikotschlauch und Polsterwatte Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig. Nur das eigentliche Gips- oder Castmaterial darf als Auslage nach § 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden.

Tipps für die saubere Dokumentation

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie sollte kurz, aber präzise sein und die medizinische Notwendigkeit belegen.

Praxisbewährtes Dokumentationsbeispiel:

  • Datum: 15.10.2023
  • Anamnese/Befund: Patient (m/w/d) mit Sturz auf die rechte Hand, Schwellung und Schmerz über dem Endgelenk D3 rechts. Deutlicher Druckschmerz.
  • Diagnostik: Röntgen D3 rechts in 2 Ebenen: Fissur der Endphalanxbasis D3 rechts, nicht disloziert.
  • Diagnose: Endphalanxfraktur D3 rechts (S62.6).
  • Therapie: Anlage eines Gipsfingerlings (GOÄ 225) zur Ruhigstellung. Material (z.B. 1x Scotchcast 2,5 cm) als Auslage nach § 10 GOÄ berechnet.
  • Weiteres Vorgehen: Wiedervorstellung zur klinischen Kontrolle in 7 Tagen.

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse im Detail

Steigerungsfähigkeit

Nein. Die GOÄ 225 ist eine Festbetragsleistung und darf unter keinen Umständen über den 1,0-fachen Satz hinaus gesteigert werden. Dies ist eine verbindliche Vorgabe der Gebührenordnung.

Sinnvolle und häufige Kombinationen

Die Anlage des Gipsfingerlings steht selten allein. In der Praxis wird sie häufig mit folgenden Ziffern kombiniert:

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1, 3, 5, 6 oder 7 je nach Fallkonstellation.
  • Röntgendiagnostik: Z.B. GOÄ 5020 (Röntgenaufnahme eines Fingers in einer Ebene) oder GOÄ 5021 (in zwei Ebenen).
  • Anästhesie: Bei schmerzhafter Reposition vor Gipsanlage kann eine Leitungsanästhesie (z.B. GOÄ 490/491) notwendig und berechnungsfähig sein.

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse neben der Ziffer 225, um Doppelabrechnungen zu verhindern:

  • GOÄ 200 (Verband): Ein Gipsfingerling ist ein spezialisierter Stützverband. Ein einfacher Verband ist daneben für dieselbe Lokalisation nicht abrechenbar.
  • GOÄ 208 (Zirkulärer Gipsverband): Der Gipsfingerling ist die spezifischere Leistung für einen einzelnen Finger und schließt den Ansatz eines allgemeinen zirkulären Gipsverbandes aus.
  • GOÄ 247 (Schienenverband): Ein Gipsfingerling wird individuell anmodelliert, während ein Schienenverband (z.B. eine vorgefertigte Aluminiumschiene) eine andere Art der Versorgung darstellt. Für dieselbe Verletzung können nicht beide Leistungen gleichzeitig angesetzt werden.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich das Polstermaterial unter dem Gipsfingerling separat nach § 10 GOÄ abrechnen?

Nein, das ist nach herrschender Kommentarlage nicht zulässig. Materialien wie Trikotschlauch, Polsterwatte oder Mullbinden, die dem Hautschutz und der Polsterung dienen, gelten als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 225. Sie sind mit der Gebühr für die Ziffer abgegolten. Separat als Auslagen nach § 10 GOÄ berechnungsfähig sind ausschließlich die zur Immobilisation verwendeten Materialien, also die eigentlichen Gipsbinden oder das Kunststoff-Castmaterial. Eine saubere Trennung in der Rechnungsstellung ist hier für die Kostenerstattung essenziell.

Was ist der Unterschied zwischen einem Gipsfingerling (GOÄ 225) und einem kleinen Schienenverband (GOÄ 247) am Finger?

Obwohl beide der Ruhigstellung dienen, unterscheiden sie sich in Material und Anlagetechnik. Der Gipsfingerling (GOÄ 225) wird aus Gips oder Kunststoffcast feucht an den Finger des Patienten individuell anmodelliert und härtet dort aus. Er umschließt den Finger zirkulär oder als Halbschale. Ein Schienenverband (GOÄ 247) hingegen verwendet in der Regel eine vorgefertigte oder individuell zugeschnittene Schiene (z.B. aus Aluminium, Kunststoff), die an den Finger angelegt und mit Binden oder Pflasterstreifen fixiert wird. Die GOÄ 225 beschreibt also die formgebende Gipsanlage, die GOÄ 247 die Fixierung mittels einer Schiene.

Warum darf ich die GOÄ 225 nicht über den 1,0-fachen Satz steigern, auch wenn die Anlage kompliziert war?

Die GOÄ 225 ist im Gebührenverzeichnis als sogenannte "feste Gebühr" oder "fester Satz" deklariert. Dies ist eine seltene Ausnahme innerhalb der GOÄ. Bei solchen Ziffern hat der Verordnungsgeber bewusst auf die Möglichkeit einer Steigerung mittels Faktor verzichtet. Der Aufwand ist pauschal mit dem 1,0-fachen Satz abgegolten, unabhängig von der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand im Einzelfall. Ein eventueller Mehraufwand kann daher nicht über einen Steigerungsfaktor, sondern muss ggf. durch andere, zusätzlich erbrachte und berechnungsfähige Leistungen (z.B. eine ausführliche Beratung nach GOÄ 3) abgebildet werden.

Kann ich nach einer Wundversorgung am Finger zusätzlich zur GOÄ 200 den Gipsfingerling nach GOÄ 225 abrechnen?

Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 200 (Verband) und der GOÄ 225 für dieselbe Lokalisation ist explizit ausgeschlossen. Der Leistungsinhalt der GOÄ 225 umfasst auch die notwendige Abdeckung und Polsterung der Haut. Liegt also eine Wunde vor, die versorgt werden muss, und wird anschließend zur Ruhigstellung ein Gipsfingerling angelegt, so ist die GOÄ 225 die umfassendere und korrekte Ziffer. Die Wundversorgung selbst (z.B. Reinigung, Naht) kann natürlich separat abgerechnet werden, der einfache Verband nach GOÄ 200 wird jedoch durch die Anlage des Gipsfingerlings konsumiert.

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