Die GOÄ-Ziffer 225 findet sich im Abschnitt C III (Anlegen von Verbänden) der Gebührenordnung für Ärzte und beschreibt die Anlage eines Gipsfingerlings oder einer Gipslonguette für einen Finger. Es handelt sich hierbei um eine spezifische Leistung zur Ruhigstellung eines einzelnen Fingers mittels eines Gips- oder Kunststoff-Hartverbandes.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Für die revisionssichere Abrechnung ist die Kommentarlage von zentraler Bedeutung. Insbesondere die Abgrenzung zu anderen Verbandsleistungen ist hier klar geregelt:
Die Leistung nach Nr. 225 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung ist nicht gesondert abrechenbar.
Das bedeutet, dass das gesamte für die Anlage des Gipses notwendige Unterpolsterungsmaterial bereits Bestandteil der Leistung ist und nicht zusätzlich angesetzt werden darf. Die GOÄ 225 ist eine rein technische Leistungsziffer für die Anbringung des Verbandes; die eigentlichen Materialkosten für den Gips selbst sind jedoch nach § 10 GOÄ als Auslagen erstattungsfähig.
Der Gipsfingerling ist eine häufige und wichtige Maßnahme in vielen Fachbereichen, von der Chirurgie bis zur Allgemeinmedizin. Doch gerade bei scheinbar einfachen Ziffern wie der GOÄ 225 lauern Abrechnungsfallen. Mit den folgenden Hinweisen stellen Sie eine korrekte und prüfsichere Liquidation sicher.
In diesen gängigen Behandlungssituationen kommt die Ziffer 225 zur Anwendung:
Distale Phalanx-Fraktur: Ein Patient stellt sich nach einem Trauma (z. B. Finger in der Tür eingeklemmt) mit einer Fraktur des Fingerendglieds vor. Zur Ruhigstellung wird eine Gipslonguette angelegt.
Bandverletzung am Fingergelenk: Nach einer Sportverletzung (z. B. beim Volleyball) wird eine schwere Distorsion eines Interphalangealgelenks diagnostiziert. Ein Gipsfingerling immobilisiert das Gelenk zur Heilung.
Postoperative Versorgung: Nach einem kleinen operativen Eingriff am Finger, beispielsweise einer Sehnennaht, wird zur Sicherung des Ergebnisses eine schützende Gipslonguette angelegt.
Fissur oder unverschobene Fraktur: Bei Verdacht auf oder Nachweis einer unkomplizierten Fraktur eines Fingerglieds, die keiner Reposition bedarf, dient der Gipsfingerling der Schmerzlinderung und Stabilisierung.
Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger resultieren aus falschen Kombinationen oder einem Missverständnis des Leistungsinhalts.
Fehler: Abrechnung neben GOÄ 200: Die GOÄ 225 ist ein Spezialverband. Der einfache Verband nach GOÄ 200 ist darin enthalten und darf nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt auch, wenn unter dem Gips eine Wunde mit einer Kompresse abgedeckt wird. Die Wundversorgung selbst (z.B. nach GOÄ 2000 ff.) ist eine andere Leistung, der einfache Verband (200) jedoch nicht.
Fehler: Separate Berechnung von Polstermaterial: Trikotschlauch, Polsterwatte oder Mullbinden, die als Hautschutz unter dem Gips dienen, sind integraler Bestandteil der Leistung nach Nr. 225. Sie dürfen nicht als Auslagen berechnet werden. Nur das Gips- oder Castmaterial selbst ist nach § 10 GOÄ als Auslage ansetzbar.
Fehler: Falsche Ziffer bei Versorgung mehrerer Finger: Sobald mehr als ein Finger oder Teile der Hand (z. B. Mittelhandknochen) in den Gips einbezogen werden, ist die GOÄ 225 nicht mehr die korrekte Ziffer. Hier muss auf umfangreichere Ziffern wie die GOÄ 237 (Gipsverband an der Hand) zurückgegriffen werden.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ-Ziffer 225 ist laut Gebührenordnung explizit nicht neben den Ziffern 200 (Verband), 208 (Zirkulärer Verband am Unterarm oder Unterschenkel) und 247 (Anlegen einer Schiene bei einer Luxation) berechnungsfähig. Die Ausschlüsse begründen sich dadurch, dass die GOÄ 225 die speziellere Leistung ist (im Vgl. zu 200) oder die anderen Ziffern bereits eine umfangreichere Versorgung beschreiben.
Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie sollte kurz, aber präzise sein und die medizinische Notwendigkeit belegen.
Beispiel-Dokumentation:
Datum: TT.MM.JJJJ
Anamnese/Befund: Patient (m/w/d) mit Sturz auf re. Hand, Schmerzen und Schwellung D3 (Mittelfinger) rechts, v.a. Endgliedfraktur. Röntgen D3 re in 2 Ebenen: unverschobene Fraktur der distalen Phalanx D3 re.
Therapie: Anlage einer dorsalen Gipslonguette an D3 re zur Ruhigstellung.
Aufklärung: Patient über Schonung und Kontrolltermin in 1 Woche aufgeklärt.
Material (§10 GOÄ): [z.B. 1x Cellacast 2,5 cm]
Die GOÄ 225 ist eine persönliche ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine Begründung wird ab dem 2,4-fachen Satz erforderlich. Nach herrschender Auffassung können folgende Gründe eine Steigerung rechtfertigen:
Erhöhter Zeitaufwand: z.B. bei einem sehr unruhigen Kind oder einem ängstlichen Patienten.
Besondere Schwierigkeit: z.B. bei starker Schwellung, offenen Wunden, die eine spezielle Polsterung erfordern, oder einer komplexen Frakturstellung, die beim Anlegen des Gipses gehalten werden muss.
Schwierige anatomische Verhältnisse: z.B. bei vorbestehenden Deformitäten des Fingers.
Die Begründung muss immer patientenindividuell sein (z.B. „Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei Anlage des Gipses wegen starker Schwellung und Schmerzhaftigkeit“).
Im Behandlungskontext wird die GOÄ 225 häufig mit folgenden Ziffern kombiniert:
GOÄ 1 und/oder 5/7: Beratung und symptombezogene Untersuchung sind fast immer vorausgehende Leistungen.
GOÄ 5030: Röntgenaufnahme des Fingers zur Diagnosesicherung.
GOÄ 490/491: Lokalanästhesie, falls vor der Gipsanlage eine schmerzhafte Prozedur (z.B. Wundreinigung, Repositionsversuch) stattfindet.
§ 10 GOÄ: Berechnung der Kosten für das Gips- oder Castmaterial als Auslagen.
Nein, das ist nach allgemeiner Kommentarlage und herrschender Auffassung nicht zulässig. Die Leistungslegende der GOÄ 225 umfasst die gesamte Verbandanlage. Dazu gehört auch die notwendige Abdeckung und Polsterung der Haut, um Druckstellen oder Hautreizungen zu vermeiden. Diese Materialien gelten als integraler Bestandteil der ärztlichen Leistung. Separat als Auslagen nach § 10 GOÄ berechnungsfähig ist ausschließlich das eigentliche Gips- oder Kunststoff-Cast-Material, das zur Immobilisierung dient. Eine zusätzliche Berechnung der Polsterung würde von Kostenträgern in der Regel gestrichen werden.
Der wesentliche Unterschied liegt im verwendeten Material und der Art der Anfertigung. Die GOÄ 225 ist spezifisch für einen Gips- oder Kunststoff-Hartverband vorgesehen, der individuell am Patienten modelliert wird. Die GOÄ 207 (Anlegen von Schienenverbänden zur Ruhigstellung, zur Redressement oder zur Fixierung, an einer Extremität) beschreibt hingegen die Anwendung von vorgefertigten oder individuell angepassten Schienen aus Materialien wie Aluminium, Kunststoff oder thermoplastischen Werkstoffen. Die Wahl der Ziffer richtet sich also nach der medizinischen Indikation und dem konkret verwendeten Material zur Ruhigstellung.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war. Dies muss in der Rechnung patientenindividuell begründet werden. Praxisbewährte Begründungen für die GOÄ 225 sind beispielsweise:
Eine pauschale Begründung ist nicht ausreichend und wird von Prüfstellen nicht anerkannt.
Hier greift das Zielleistungsprinzip und der Grundsatz, dass die speziellere Leistung die allgemeinere verdrängt. Die GOÄ 225 beschreibt einen Spezialverband (Gipsverband). Der einfache Verband nach GOÄ 200 ist in seiner Leistung (Fixierung, Abdeckung) bereits in der Anlage des Gipsverbandes enthalten. Es wäre eine unzulässige Doppelberechnung, für die Fixierung mittels Gips (GOÄ 225) und eine zusätzliche Fixierung (GOÄ 200) zu liquidieren. Liegt eine Wunde vor, so ist die Wundversorgung selbst (z. B. nach GOÄ 2000 ff.) eine separate Leistung, die neben der GOÄ 225 berechnungsfähig ist. Der Verband nach GOÄ 200 ist jedoch mit der Anlage des Gipses abgegolten.