Die GOÄ-Ziffer 225 beschreibt die Anlage eines Gipsfingerlings. Diese Leistung ist im Abschnitt C (Nicht operative Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, gehört jedoch zu den kleineren chirurgisch-orthopädischen Verrichtungen.
Der offizielle Leistungstext lautet schlicht:
"Gipsfingerling"
Trotz der Kürze der Leistungslegende sind für eine korrekte Abrechnung einige wichtige Details zu beachten, die sich aus Kommentierungen und der allgemeinen Auslegungspraxis ergeben. Ein Gipsfingerling dient der Ruhigstellung (Immobilisation) eines einzelnen Fingers, beispielsweise nach einer Fraktur, einer Luxation oder einer schweren Bandverletzung.
Die Abrechnung der Ziffer 225 umfasst mehrere Teilschritte, die als im Leistungsumfang enthalten gelten:
Nach gängiger Kommentarlage gilt: "Die Leistung nach Nr. 225 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung ist nicht gesondert abrechenbar."
Diese Klarstellung ist entscheidend, da sie die Ziffer 225 klar von einfachen Verbänden (z.B. GOÄ 200) abgrenzt und verdeutlicht, dass die zur Leistungserbringung notwendigen Vorbereitungsmaterialien nicht zusätzlich berechnet werden dürfen. Die eigentlichen Gipsmaterialien selbst können jedoch als Auslagen nach § 10 GOÄ angesetzt werden.
Der Gipsfingerling ist eine häufige und wichtige Maßnahme zur Behandlung von Fingerverletzungen. Obwohl die Ziffer 225 auf den ersten Blick unkompliziert erscheint, birgt sie in der Abrechnung einige Besonderheiten, die unbedingt beachtet werden müssen, um Beanstandungen durch Kostenträger zu vermeiden.
In den folgenden Szenarien ist die Abrechnung der GOÄ 225 in der Regel angezeigt:
Der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 225 betrifft den Steigerungsfaktor. Zudem ist die korrekte Abgrenzung zu anderen Verbandstechniken entscheidend.
Abrechnungsrelevanter Warnhinweis: Fester Satz!
Die GOÄ-Ziffer 225 ist eine der wenigen Leistungen in der Gebührenordnung, für die ein fester Satz gilt. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung, auch bei erhöhtem Zeitaufwand oder besonderen Schwierigkeiten, ist nicht zulässig und führt unweigerlich zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die separate Berechnung von Polstermaterial. Wie in der GOÄ-Beschreibung erwähnt, sind Trikotschlauch und Polsterwatte Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig. Nur das eigentliche Gips- oder Castmaterial darf als Auslage nach § 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden.
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen. Sie sollte kurz, aber präzise sein und die medizinische Notwendigkeit belegen.
Praxisbewährtes Dokumentationsbeispiel:
Nein. Die GOÄ 225 ist eine Festbetragsleistung und darf unter keinen Umständen über den 1,0-fachen Satz hinaus gesteigert werden. Dies ist eine verbindliche Vorgabe der Gebührenordnung.
Die Anlage des Gipsfingerlings steht selten allein. In der Praxis wird sie häufig mit folgenden Ziffern kombiniert:
Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse neben der Ziffer 225, um Doppelabrechnungen zu verhindern:
Nein, das ist nach herrschender Kommentarlage nicht zulässig. Materialien wie Trikotschlauch, Polsterwatte oder Mullbinden, die dem Hautschutz und der Polsterung dienen, gelten als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 225. Sie sind mit der Gebühr für die Ziffer abgegolten. Separat als Auslagen nach § 10 GOÄ berechnungsfähig sind ausschließlich die zur Immobilisation verwendeten Materialien, also die eigentlichen Gipsbinden oder das Kunststoff-Castmaterial. Eine saubere Trennung in der Rechnungsstellung ist hier für die Kostenerstattung essenziell.
Obwohl beide der Ruhigstellung dienen, unterscheiden sie sich in Material und Anlagetechnik. Der Gipsfingerling (GOÄ 225) wird aus Gips oder Kunststoffcast feucht an den Finger des Patienten individuell anmodelliert und härtet dort aus. Er umschließt den Finger zirkulär oder als Halbschale. Ein Schienenverband (GOÄ 247) hingegen verwendet in der Regel eine vorgefertigte oder individuell zugeschnittene Schiene (z.B. aus Aluminium, Kunststoff), die an den Finger angelegt und mit Binden oder Pflasterstreifen fixiert wird. Die GOÄ 225 beschreibt also die formgebende Gipsanlage, die GOÄ 247 die Fixierung mittels einer Schiene.
Die GOÄ 225 ist im Gebührenverzeichnis als sogenannte "feste Gebühr" oder "fester Satz" deklariert. Dies ist eine seltene Ausnahme innerhalb der GOÄ. Bei solchen Ziffern hat der Verordnungsgeber bewusst auf die Möglichkeit einer Steigerung mittels Faktor verzichtet. Der Aufwand ist pauschal mit dem 1,0-fachen Satz abgegolten, unabhängig von der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand im Einzelfall. Ein eventueller Mehraufwand kann daher nicht über einen Steigerungsfaktor, sondern muss ggf. durch andere, zusätzlich erbrachte und berechnungsfähige Leistungen (z.B. eine ausführliche Beratung nach GOÄ 3) abgebildet werden.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 200 (Verband) und der GOÄ 225 für dieselbe Lokalisation ist explizit ausgeschlossen. Der Leistungsinhalt der GOÄ 225 umfasst auch die notwendige Abdeckung und Polsterung der Haut. Liegt also eine Wunde vor, die versorgt werden muss, und wird anschließend zur Ruhigstellung ein Gipsfingerling angelegt, so ist die GOÄ 225 die umfassendere und korrekte Ziffer. Die Wundversorgung selbst (z.B. Reinigung, Naht) kann natürlich separat abgerechnet werden, der einfache Verband nach GOÄ 200 wird jedoch durch die Anlage des Gipsfingerlings konsumiert.