Die GOÄ-Ziffer 227 beschreibt das Anlegen einer Gipshülse mit Gelenkschienen. Diese Leistung gehört zum Abschnitt C II (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Verbände) der Gebührenordnung für Ärzte und ist eine zentrale Ziffer in der konservativen und postoperativen Behandlung von Gelenkverletzungen.
Der offizielle Leistungstext lautet: "Anlegen einer Gipshülse mit Gelenkschienen".
Für eine revisionssichere Abrechnung ist es entscheidend, die einzelnen Bestandteile der Leistungslegende zu verstehen:
Die Kommentarlage stellt hierzu klar, welche Leistungen als integraler Bestandteil der Ziffer 227 gelten und somit nicht gesondert berechnungsfähig sind:
Die Leistung nach Nr. 227 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden. An demselben Tag sind neben der Leistung nach Nr. 227 erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle nicht berechnungsfähig. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung ist nicht gesondert abrechenbar.
Diese Vorgabe unterstreicht den Charakter der Ziffer 227 als Komplexleistung. Die sachgerechte Polsterung und Hautabdeckung sind ebenso wie unmittelbar notwendige Anpassungen am selben Tag bereits mit der Gebühr abgegolten.
Die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ 227 erfordert ein klares Verständnis der Indikationen und der Abgrenzung zu anderen Verbandleistungen. Hier finden Sie praxisnahe Beispiele und Hinweise, um typische Abrechnungsfehler zu vermeiden.
Postoperative Versorgung nach Knie-OP: Nach einer Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes wird eine Gipshülse mit seitlichen Gelenkschienen angelegt. Diese Schienen sind so einstellbar, dass sie in den ersten Wochen nur eine limitierte Beugung (z.B. 0-0-60 Grad) zulassen, um die Heilung zu schützen und gleichzeitig eine frühfunktionelle Bewegung zu ermöglichen.
Konservative Behandlung einer Ellenbogenfraktur: Bei einer stabilen, nicht dislozierten Radiusköpfchenfraktur wird eine Gipshülse am Ober- und Unterarm angelegt, die durch Gelenkschienen am Ellenbogen verbunden ist. Dies stellt das Gelenk ruhig, verhindert schädliche Drehbewegungen, erlaubt aber ggf. eine frühzeitige, passive Bewegungstherapie.
Funktionelle Behandlung einer Sprunggelenksverletzung: Nach einer schweren Bandruptur am Sprunggelenk wird eine Gipshülse angelegt, die mit Schienen versehen ist, um eine seitliche Instabilität zu verhindern, aber eine kontrollierte Dorsalextension und Plantarflexion zu gestatten und so einer Einsteifung vorzubeugen.
In der Praxis kommt es bei der Abrechnung der GOÄ 227 immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen sind die unzulässige Kombination mit anderen Ziffern und die separate Berechnung von inkludierten Leistungen.
Fehler: Separate Berechnung von Polstermaterial. Die Abrechnung von Trikotschlauch, Polsterwatte oder Mullbinden ist nicht zulässig. Diese Materialien sind Bestandteil der Leistung nach GOÄ 227.
Fehler: Zusätzliche Abrechnung von Anpassungen am selben Tag. Wenn der frisch angelegte Gipsverband aufgrund einer Schwellung noch am selben Tag gefenstert oder gespalten werden muss, sind diese Maßnahmen nicht zusätzlich berechenbar.
Fehler: Verwechslung mit einfacher Gipshülse (GOÄ 226). Wird lediglich eine Gipsschiene ohne funktionelle Gelenkschienen angelegt, ist die GOÄ 226 anzusetzen. Die GOÄ 227 erfordert zwingend die Integration von Gelenkschienen.
Praxiswarnung: Abrechnungsausschlüsse beachten!
Die GOÄ 227 ist am selben Behandlungstag nicht neben den folgenden Ziffern berechnungsfähig: GOÄ 200 (Verband), 208 (Zirkulärer Verband am Rumpf), 226 (Gipshülse), 230-236 (Große Gipsverbände) und 247 (Streckverband). Diese Ausschlüsse sind logisch, da die GOÄ 227 bereits eine spezifische Verbandleistung darstellt, die andere, allgemeinere oder ähnliche Verbandleistungen ersetzt.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der Schlüssel zur Abwehr von Kürzungen. Der medizinische Grund für die Verwendung von Gelenkschienen muss klar ersichtlich sein.
Dokumentationsbeispiel:
Datum: TT.MM.JJJJ
Diagnose: Zustand nach vorderer Kreuzband-Plastik rechtes Knie.
Therapie: Anlegen einer Gipshülse mit einstellbaren Gelenkschienen zur postoperativen Ruhigstellung und funktionellen Frühbehandlung. Bewegungslimitierung auf 0-10-70 Grad eingestellt. Indikation: Sicherung des OP-Ergebnisses bei gleichzeitiger Thrombose- und Atrophieprophylaxe durch erlaubte limitierte Bewegung. Patient über Handhabung aufgeklärt.
Nächster Schritt: Wiedervorstellung zur Wundkontrolle in 3 Tagen.
Die GOÄ 227 ist eine technische Leistung, die bei Vorliegen besonderer Umstände über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus gesteigert werden kann. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist hierfür zwingend erforderlich. Nach herrschender Auffassung können folgende Gründe eine Steigerung rechtfertigen:
Erheblicher Zeitaufwand durch stark deformierte Gelenke oder massive Weichteilschwellung.
Besonders schwierige anatomische Verhältnisse (z.B. bei Adipositas).
Anlage bei einem wenig kooperativen Patienten (z.B. Kleinkind, dementer Patient).
Die GOÄ 227 lässt sich mit anderen Leistungen kombinieren, sofern diese nicht durch Ausschlüsse oder die Leistungslegende selbst ausgeschlossen sind. Typische Kombinationen sind:
Beratungs- und Untersuchungsleistungen: GOÄ 1, 3, 5, 7 oder 8 können berechnet werden, wenn sie als eigenständige Leistungen erbracht werden (z.B. eine ausführliche Beratung vor der Anlage).
Röntgendiagnostik: Die Anfertigung von Röntgenaufnahmen (z.B. GOÄ 5030, 5035) zur Kontrolluntersuchung nach der Reposition und vor der Gipsanlage ist eine separate und notwendige Leistung.
Anästhesieleistungen: Falls vor der Gipsanlage eine schmerzhafte Prozedur (z.B. Reposition) durchgeführt wird, sind die dafür notwendigen Anästhesien (z.B. GOÄ 490, 491) gesondert berechnungsfähig.
Der entscheidende Unterschied liegt im Leistungsinhalt. Die GOÄ 227 beschreibt explizit das Anlegen einer Gipshülse mit Gelenkschienen. Diese Schienen haben eine funktionelle Bedeutung: Sie ermöglichen eine kontrollierte, oft limitierte Bewegung im Gelenk oder fixieren es in einer spezifischen Funktionsstellung. Die GOÄ 226 hingegen rechnet eine einfache Gipshülse (z.B. eine Unterarmschiene) ohne solche funktionellen Gelenkschienen ab. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt von der technischen Ausführung und der medizinischen Zielsetzung des Verbandes ab.
Hier muss unterschieden werden: Verbrauchsmaterialien wie Gipsbinden, Polsterwatte oder Trikotschlauch sind gemäß den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ mit den Gebühren für die Leistung abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig. Bei den Gelenkschienen selbst handelt es sich nach Kommentarlage häufig um Auslagen nach § 10 GOÄ, die unter bestimmten Voraussetzungen (Kosten übersteigen einen gewissen Betrag, es handelt sich nicht um Kleinmaterial) zusätzlich in Rechnung gestellt werden können. Es wird empfohlen, die Erstattungsfähigkeit im Vorfeld mit dem Kostenträger zu klären, um Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war, die einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit begründen. Eine stichhaltige, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist unerlässlich. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise:
Nein, eine zusätzliche Berechnung ist in diesem Fall nicht möglich. Laut GOÄ-Kommentar sind am selben Tag der Anlage erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie eine Fensterung oder Spaltung, bereits mit der Gebühr für die GOÄ 227 abgegolten. Diese Maßnahmen gelten als Teil der lege artis durchgeführten initialen Versorgung. Würde die Spaltung des Gipses jedoch an einem der folgenden Tage in einer neuen Sitzung medizinisch notwendig werden, könnte sie als eigenständige Leistung (z.B. nach GOÄ 239) abgerechnet werden.