Die GOÄ-Ziffer 228 beschreibt die Anlage eines Gipsschienenverbands für den Unterarm, den Unterschenkel oder für einzelne Finger bzw. eines Gipspantoffels. Diese Leistung gehört zum Abschnitt C III der GOÄ (Verbände) und ist eine der zentralen Ziffern in der konservativen Traumatologie und Orthopädie.
Die Leistungslegende der GOÄ 228 lautet schlicht: "Gipsschienenverband oder Gipspantoffel."
Entscheidend für die korrekte Anwendung ist das Verständnis der einzelnen Leistungsbestandteile:
Die Kommentarliteratur zur GOÄ präzisiert die Rahmenbedingungen für eine revisionssichere Abrechnung. Diese Auslegungen sind für die Praxis von hoher Relevanz:
Nach der Nr. 228 werden Gipsschienen des Unterarmes, des Unterschenkels oder einzelner Finger abgerechnet. Die Legende enthält keine Formulierung, wie viele Gelenke ein Schienenverband einbeziehen muss. Die Leistung nach Nr. 228 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden. An demselben Tag sind neben der Leistung nach Nr. 228 erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle nicht berechnungsfähig. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung ist nicht gesondert abrechenbar.
Das bedeutet im Klartext: Alle zur Anlage des Verbandes notwendigen Materialien wie Polsterwatte oder Trikotschlauch sind integraler Bestandteil der Leistung und können nicht separat berechnet werden. Ebenso sind unmittelbare Anpassungen am selben Tag mit der Gebühr abgegolten.
Die Anlage einer Gipsschiene ist eine Standardprozedur, doch in der Abrechnung lauern einige Fallstricke. Eine saubere Dokumentation und die Kenntnis der Abgrenzungen zu anderen Ziffern sind der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen durch Kostenträger.
In diesen typischen Behandlungssituationen kommt die GOÄ 228 zur Anwendung:
Die häufigsten Beanstandungen bei der Abrechnung der GOÄ 228 resultieren aus einer falschen Abgrenzung oder der unzulässigen Kombination mit anderen Ziffern.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 228 ist am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 200 (Verband), 208 (Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes), 210-214 (Kompressionsverbände), 237 (Entfernung eines Gipsverbandes) oder 238 (Verbandswechsel) berechnungsfähig. Diese Leistungen sind entweder inhaltlich inkludiert oder stellen einen anderen Behandlungskontext dar.
Eine präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Nachfragen. Sie sollte die Indikation und die durchgeführte Leistung unmissverständlich wiedergeben.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: TT.MM.JJJJ
Diagnose: Nicht dislozierte distale Radiusfraktur links (S52.50 G L)
Therapie: Anlage einer dorsalen Unterarm-Gipsschiene links zur Ruhigstellung. Polsterung mittels Trikotschlauch und Watte. Handgelenk in Funktionsstellung immobilisiert. Patient über Schonung und Kontrolltermine aufgeklärt.
Nächster Schritt: Röntgenkontrolle in einer Woche.
Die Leistung nach GOÄ 228 ist als persönliche ärztliche Leistung grundsätzlich steigerungsfähig. Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) kann ohne Begründung angesetzt werden. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist möglich, erfordert jedoch eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung. Mögliche Gründe sind:
Die Begründung muss stichwortartig, aber verständlich auf der Rechnung angegeben werden.
Die GOÄ 228 wird in der Praxis häufig sinnvoll mit anderen Ziffern kombiniert:
Achten Sie stets auf die Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen der GOÄ, insbesondere bei der Kombination von Leistungen innerhalb eines Arzt-Patienten-Kontakts.
Der wesentliche Unterschied liegt in der Bauart des Verbandes, was sich direkt auf die Wahl der GOÄ-Ziffer auswirkt. Die GOÄ 228 wird für einen Gipsschienenverband verwendet, der das Körperteil nur teilweise umschließt und oft mit Binden fixiert wird. Dies ermöglicht eine Expansion bei Schwellungen. Die GOÄ 227 ist für den zirkulären (vollständig geschlossenen) Gipsverband vorgesehen. Für eine revisionssichere Abrechnung ist es unerlässlich, in der Patientendokumentation exakt zu vermerken, welcher Verbandstyp angelegt wurde, z.B. „dorsale Unterarm-Gipsschiene“ für GOÄ 228 oder „zirkulärer Unterarmgips“ für GOÄ 227.
Nein, das ist nach herrschender Auffassung und Kommentarlage nicht zulässig. Materialien wie Polsterwatte, Trikotschlauch oder Mullbinden, die direkt zur Anlage des Gipsverbandes nach GOÄ 228 notwendig sind, gelten als integraler Bestandteil der Leistung. Sie sind mit der Gebühr für die Ziffer 228 abgegolten und können nicht zusätzlich als Auslagen oder Sachkosten gemäß § 10 GOÄ berechnet werden. Dies gilt als Standardmaterial, das zur ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung gehört.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (Faktor 2,3) bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei Vorliegen besonderer, patientenbezogener Umstände möglich. Diese müssen in der Rechnung schriftlich begründet werden. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise ein erhöhter Zeitaufwand durch einen sehr unruhigen oder adipösen Patienten, eine besondere Schwierigkeit durch eine massive Weichteilschwellung, die eine aufwändige Polsterung und mehrfache Anpassung der Schiene erfordert, oder besondere Umstände wie die Anlage bei einem Kleinkind, das nicht kooperieren kann.
Der gleichzeitige Ansatz der GOÄ 200 (Verband, ausgenommen Augen-, Ohrenklappen- oder Schielverbände) neben der GOÄ 228 ist ausgeschlossen, da der Gipsschienenverband eine höher bewertete und spezifischere Verbandleistung darstellt. Die Leistungen, die mit der GOÄ 200 beschrieben werden (z.B. das Anlegen eines einfachen Mullverbandes), sind in der komplexeren Leistung der Gipsanlage bereits enthalten. Die GOÄ folgt hier dem Prinzip, dass die umfassendere Leistung die kleinere, inkludierte Leistung konsumiert. Ein separater Ansatz wäre eine unzulässige Doppelberechnung.