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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 228: Gipsschienenverband oder Gipspantoffel

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
11.07
Regelhöchstsatz:
2.3
25.47
Höchstsatz:
3.5
38.76
Ausschlüsse:
200, 208, 210, 211, 212, 213, 214, 237, 238

GOÄ Ziffer 228: Die formale Definition des Gipsschienenverbands

Die GOÄ-Ziffer 228 beschreibt die Anlage eines Gipsschienenverbands oder eines Gipspantoffels. Sie ist im Abschnitt C (Chirurgie, Orthopädie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet, gehört jedoch zu den nicht weiter zugeordneten Verbandleistungen. Die Leistungslegende ist kurz und prägnant, lässt aber in der Praxis Raum für Detailfragen, die durch Kommentierungen präzisiert werden.

Der Leistungstext lautet schlicht: "Gipsschienenverband oder Gipspantoffel".

Zur korrekten Anwendung und Abgrenzung sind die folgenden Bestandteile der Leistungslegende und der Kommentarlage entscheidend:

  • Leistungsinhalt: Der Kern der Leistung ist die Anlage eines nicht-zirkulären, stabilisierenden Gipsverbandes in Form einer Schiene. Dies dient der Ruhigstellung von Gelenken oder Knochen, beispielsweise nach Frakturen, Distorsionen oder zur postoperativen Sicherung.
  • Lokalisation: Die gängige Auslegung, gestützt durch Kommentare, bezieht sich primär auf Gipsschienen am Unterarm, Unterschenkel oder an einzelnen Fingern. Der "Gipspantoffel" ist eine spezielle Form der Schiene für den Fuß- und Sprunggelenksbereich.
  • Inkludierte Leistungen: Alle zur Anbringung des Verbandes notwendigen Materialien wie Polsterwatte, Trikotschlauch oder Mullbinden sind integraler Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.

Nach gängiger Kommentarlage werden nach der Nr. 228 Gipsschienen des Unterarmes, des Unterschenkels oder einzelner Finger abgerechnet. Die Legende enthält keine Formulierung, wie viele Gelenke ein Schienenverband einbeziehen muss. Wichtig ist jedoch, dass die Leistung nach Nr. 228 nicht als reiner Wundverband abgerechnet werden kann. Ebenfalls sind am selben Tag erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung oder das Anbringen eines Gehbügels, nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Diese Ziffer ist eine reine Sachleistung, deren Bewertung bereits alle notwendigen Arbeitsschritte und das Standardmaterial umfasst. Die Abgrenzung zu zirkulären Gipsverbänden (z.B. GOÄ 210 ff.) oder Tapeverbänden (GOÄ 201 ff.) ist für eine revisionssichere Abrechnung unerlässlich.

Die GOÄ 228 im Praxisalltag: Von der Anlage bis zur Abrechnung

Die Anlage einer Gipsschiene ist eine der häufigsten orthopädisch-unfallchirurgischen Sofortmaßnahmen. Doch gerade bei dieser scheinbar einfachen Ziffer lauern Fallstricke, die zu Honorarkürzungen führen können. Ein prüfsicherer Umgang mit der GOÄ 228 erfordert daher mehr als nur das Anlegen des Gipses.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 228

In diesen Szenarien kommt die Ziffer 228 in der Praxis regelmäßig zur Anwendung:

  • Distale Radiusfraktur: Nach der Reposition einer unkomplizierten Handgelenksfraktur wird zur initialen Ruhigstellung eine dorsale oder palmare Unterarm-Gipsschiene angelegt. Diese ermöglicht eine gewisse Schwellungstoleranz, bevor ggf. später ein zirkulärer Gipsverband folgt.
  • Weber-A-Fraktur oder schwere Sprunggelenksdistorsion: Zur sofortigen Stabilisierung des Sprunggelenks wird eine U-Schiene (sog. "Gipspantoffel" oder "Steigbügel") angelegt, die das Gelenk sicher ruhigstellt, aber eine offene Versorgung von Weichteilverletzungen erlaubt.
  • Fingerfraktur: Bei einer unverschobenen Fraktur eines Fingergliedes (Phalanx) wird eine kleine, an den Finger angepasste Gipsschiene zur Immobilisierung angelegt, oft unter Einbeziehung des benachbarten Fingers zur besseren Stabilität (Buddy-Splinting).
  • Postoperative Ruhigstellung: Nach einer Sehnennaht oder einer kleineren Operation an Hand oder Fuß wird oft eine Gipsschiene zur Sicherung des Operationsergebnisses für die ersten Tage angelegt.

Häufige Fehler und Abrechnungsausschlüsse: Das müssen Sie wissen!

Die häufigsten Beanstandungen durch Kostenträger bei der GOÄ 228 betreffen die Steigerung und die Kombination mit anderen Ziffern. Hier ist besondere Sorgfalt geboten.

Achtung – Fester Gebührenrahmen: Die GOÄ 228 gehört zu den Leistungen des Abschnitts C I der GOÄ. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GOÄ gilt für diese Leistungen ein fester Gebührensatz. Das bedeutet, die Ziffer 228 ist nicht steigerbar und wird von allen Kostenträgern (PKV, Beihilfe) grundsätzlich nur mit dem 1,0-fachen Satz erstattet. Jeder Ansatz eines höheren Faktors wird unweigerlich zu einer Kürzung führen.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die separate Abrechnung von Verbrauchsmaterial. Standardmaterialien wie Gipsbinden, Polsterwatte oder Trikotschlauch sind mit der Gebühr für die GOÄ 228 abgegolten. Nur besondere, die Kosten des Einfachsatzes übersteigende Materialien (z.B. spezielle Kunststoff-Schienen, sog. Cast-Verbände) können unter Umständen nach § 10 GOÄ als Auslagen geltend gemacht werden. Dies sollte jedoch vorab mit dem Patienten besprochen und auf der Rechnung transparent ausgewiesen werden.

Abrechnungsrelevanter Hinweis zur Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte nicht nur die medizinische Notwendigkeit belegen, sondern auch die erbrachte Leistung klar beschreiben. Ein Minimalbeispiel:

Dokumentationseintrag:
"TT.MM.JJJJ, 10:15 Uhr: Patient nach Sturz auf re. Handgelenk. Klinisch und radiologisch V.a. distale Radiusfraktur, nicht disloziert. Anlage einer dorsalen Unterarm-Gipsschiene (GOÄ 228) zur Ruhigstellung. Aufklärung über Schonung, Hochlagerung, Kontrolltermin in 3 Tagen. Pat. versteht Anweisungen."

Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung der GOÄ 228 über den 1,0-fachen Satz nicht möglich. Es handelt sich um eine technische Leistung mit einem festen Honorar.

Typische und zulässige Kombinationen

Die Anlage einer Gipsschiene erfolgt selten isoliert. Folgende Ziffern sind in der Praxis häufige und sinnvolle Begleitleistungen:

  • Beratung und Untersuchung: GOÄ 1 und/oder GOÄ 5 bzw. GOÄ 7 (je nach Umfang und Lokalisation).
  • Röntgendiagnostik: Z.B. GOÄ 5030 (Röntgen Handgelenk in 2 Ebenen) oder GOÄ 5035 (Röntgen Sprunggelenk in 2 Ebenen) zur Diagnosesicherung.
  • Injektionen: Ggf. eine Injektion zur Schmerztherapie (z.B. GOÄ 252).

Abrechnungsausschlüsse

Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung der GOÄ 228 mit bestimmten anderen Verbandleistungen am selben Behandlungsfall und für dieselbe Lokalisation aus. Dazu gehören:

  • GOÄ 200 (Verband): Der einfache Verband ist als Teilleistung in der Anlage des Gipsverbandes enthalten.
  • GOÄ 208 bis 214 (Zirkuläre Gipsverbände): Eine Gipsschiene und ein zirkulärer Gips schließen sich an derselben Extremität logisch aus.
  • GOÄ 237/238 (Abnahme von Gipsverbänden): Die Abnahme eines Gipsverbandes ist am selben Tag der Anlage nicht berechnungsfähig.

Häufig gestellte Fragen

Ist das Polstermaterial oder der Trikotschlauch unter dem Gips nach GOÄ 228 gesondert berechnungsfähig?

Nein, nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 3 GOÄ sind mit den Gebühren auch die Kosten für Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer sowie Verbandmittel abgegolten. Dazu zählen bei der GOÄ 228 explizit auch die Polsterwatte und der Trikotschlauch. Eine gesonderte Berechnung ist nicht statthaft. Eine Ausnahme kann nach § 10 GOÄ für Materialien gelten, die die Kosten des Einfachsatzes der Leistung deutlich übersteigen, wie z.B. bei der Verwendung von modernen Kunststoff-Gipsverbänden (Cast). Dies sollte jedoch transparent und nach vorheriger Aufklärung des Patienten erfolgen.

Was ist der abrechnungstechnische Unterschied zwischen einer Gipsschiene (Nr. 228) und einem zirkulären Gipsverband (z.B. Nr. 210)?

Der Unterschied liegt in der Art des Verbandes. Die GOÄ 228 beschreibt einen nicht-zirkulären Verband, also eine Schiene, die nur einen Teil der Extremität umschließt. Dies wird oft zur initialen Versorgung bei Schwellungsneigung genutzt. Die GOÄ 210 (und Folgende) beschreiben hingegen einen zirkulären, also vollständig geschlossenen Gipsverband. Beide Leistungen sind für dieselbe Lokalisation am selben Tag nebeneinander ausgeschlossen, da sie sich gegenseitig ersetzen. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt von der durchgeführten medizinischen Maßnahme ab und muss sich in der Dokumentation widerspiegeln.

Warum kann die GOÄ 228 nicht über den 1,0-fachen Satz gesteigert werden, auch wenn die Anlage sehr aufwendig war?

Die GOÄ 228 ist im Abschnitt C I "Nicht zugeordnete Leistungen" der GOÄ aufgeführt. Für die in diesem Abschnitt enthaltenen technischen Leistungen gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GOÄ ein fester Gebührenrahmen, der keine Steigerung über den Einfachsatz (1,0-fach) zulässt. Die Begründung liegt darin, dass der Aufwand für diese Leistungen als standardisiert und nicht von individuellen Patientenfaktoren abhängig angesehen wird. Ein eventueller Mehraufwand ist daher nicht über einen höheren Faktor, sondern allenfalls über die Abrechnung anderer, zusätzlich erbrachter und notwendiger Leistungen (z.B. eine aufwendige Beratung) abzubilden.

Darf ich am selben Tag, an dem ich eine Gipsschiene nach Nr. 228 anlege, auch einen einfachen Verband nach Nr. 200 für eine andere Wunde abrechnen?

Ja, das ist nach herrschender Auffassung möglich. Der Abrechnungsausschluss zwischen GOÄ 228 und GOÄ 200 bezieht sich auf dieselbe Behandlungsregion und denselben Behandlungsanlass. Der Verband nach Nr. 200 ist in der Leistung nach Nr. 228 enthalten, da die Gipsschiene selbst ein Verband ist. Wenn Sie jedoch zusätzlich eine medizinisch notwendige, separate Wundversorgung an einer anderen Körperstelle durchführen (z.B. eine Schürfwunde am Knie versorgen, während die Gipsschiene am Arm angelegt wird), kann die GOÄ 200 hierfür angesetzt werden. Eine präzise Dokumentation mit Angabe der unterschiedlichen Lokalisationen ist hierfür zwingend erforderlich.

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