GOÄ 229: Die offizielle Definition
Die GOÄ-Ziffer 229 beschreibt den "Gipsschienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene". Sie gehört zum Abschnitt C III "Anlegen von Verbänden" und ist eine zentrale Ziffer in der orthopädischen und chirurgischen Nachsorge.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung entscheidend sind:
- Gipsschienenverband: Es muss sich um eine Schiene aus Gips oder vergleichbarem starren Material handeln. Flexible oder Tape-Verbände fallen nicht hierunter.
- Wiederanlegung: Dies ist der Kern der Ziffer. Sie ist ausschließlich für das erneute Anlegen einer bereits zuvor angefertigten Schiene abrechenbar, nicht für die Erstanlage.
- derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene: Hiermit wird klargestellt, dass die ursprüngliche Schiene wiederverwendet wird. Eine Veränderung, z. B. durch Kürzen, Anpassen an eine abgeschwollene Extremität oder eine neue Polsterung, ist dabei explizit Leistungsinhalt.
Die Kommentarlage präzisiert die Anwendung und grenzt die Leistung klar von anderen ab:
Die Leistung nach Nr. 229 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung ist nicht gesondert abrechenbar. Siehe Kommentierung zur Nr. 211, die auf Nr. 229 übertragbar ist.
Das bedeutet, dass alle für die Wiederanlage notwendigen Polster- und Unterzugmaterialien bereits mit der Gebühr für die Ziffer 229 abgegolten sind. Die Abgrenzung zum Wundverband ist ebenfalls wichtig; sollte unter der Schiene eine Wunde versorgt werden, ist dies eine separate Leistung (z.B. GOÄ 2006), die neben der GOÄ 229 angesetzt werden kann.
Warum Sie unter Wert abrechnen – Leitfaden zu den GOÄ-Steigerungsfaktoren
Die GOÄ erlaubt höhere Steigerungsfaktoren – und die Bundesärztekammer empfiehlt, sie öfter zu nutzen. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Steigerung geboten ist und wie Sie sie korrekt begründen.
Kostenlos herunterladenSo wenden Sie die GOÄ 229 im Praxisalltag korrekt an
Die Wiederanlage einer Gipsschiene ist ein häufiger Vorgang in der Nachsorge von Frakturen oder schweren Distorsionen. Die GOÄ 229 ist hierfür die korrekte Ziffer, doch ihre Anwendung birgt einige Tücken, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden Hinweisen stellen Sie eine revisionssichere Abrechnung sicher.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 229
- Kontrolle nach Fraktur: Ein Patient stellt sich eine Woche nach einer Radiusfraktur zur Kontrolle vor. Die initiale starke Schwellung ist zurückgegangen. Sie nehmen die Gipsschiene ab, inspizieren die Haut und die Schwellungssituation und legen dieselbe Schiene nach Anpassung (z.B. engerer Zug der Binden) wieder an.
- Postoperative Wundinspektion: Nach einer Operation, bei der eine Ruhigstellung mittels Gipsschiene erfolgte, wird der Patient zur Wundkontrolle einbestellt. Die Schiene wird abgenommen, die Wunde inspiziert (ggf. Verbandswechsel nach GOÄ 2006), und anschließend wird die Schiene zur weiteren Stabilisierung wieder angelegt.
- Funktionsprüfung und Anpassung: Bei einem Patienten mit einer Bandverletzung wird im Heilungsverlauf die Schiene zur Durchführung physiotherapeutischer Übungen oder zur Prüfung der Gelenkstabilität kurzzeitig abgenommen. Im Anschluss wird sie zur weiteren Sicherung wieder angelegt.
- Anpassung bei Druckstellen oder Lockerung: Ein Patient klagt über eine drückende oder zu lockere Schiene. Sie entfernen die Schiene, polstern die Druckstelle nach oder passen die Schiene durch Biegen oder Kürzen an und legen sie erneut an.
Häufige Fehler und Ausschlusskriterien: Das müssen Sie beachten
Der häufigste Fehler in der Praxis ist die Abrechnung der GOÄ 229 für die Erstanlage einer Gipsschiene. Dies ist unzulässig. Für die erstmalige Anfertigung und Anlage sind andere Ziffern (z.B. GOÄ 210, 214) vorgesehen, die neben der GOÄ 229 im selben Behandlungsfall für dieselbe Lokalisation ausgeschlossen sind.
Achtung – Abrechnungsausschluss: Laut Gebührenordnung sind die Ziffern 200, 208, 210-214, 237 und 238 neben der Ziffer 229 ausgeschlossen. Dies ist logisch, da Leistungen für die Erstanlage (z.B. 210, 212, 214, 237) und Wiederanlegung (211, 213, 238) nicht gleichzeitig für dieselbe Leistung abgerechnet werden können.
Ein weiterer Punkt, der regelmäßig zu Kürzungen führt, ist der separate Ansatz von Polstermaterial. Wie im offiziellen Kommentar vermerkt, sind Trikotschlauch, Watte oder Mullbinden, die zur Polsterung unter der Schiene dienen, integraler Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.
Praxisbewährter Hinweis zur Dokumentation
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Begründen Sie immer die medizinische Notwendigkeit der Abnahme und Wiederanlage. Ein guter Dokumentationseintrag ist kurz, aber präzise.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"14.08.2023: Kontrolle bei Z.n. distaler Radiusfraktur re. vom 07.08.2023. Deutlich regrediente Schwellung. Abnahme der Gipsschiene, Haut intakt, keine Druckstellen. Wiederanlage derselben Schiene mit Anpassung an reduzierte Weichteilschwellung zur weiteren Ruhigstellung. Pat. über Schonung aufgeklärt. Wiedervorstellung in 1 Woche zur Röntgenkontrolle."
Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach)
Die GOÄ 229 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den 2,3-fachen Satz gesteigert werden. Eine Begründung ist hierfür zwingend erforderlich. Nach herrschender Auffassung können folgende Gründe eine Steigerung rechtfertigen:
- Erschwerte Bedingungen durch den Patienten: z.B. bei Kleinkindern, stark adipösen Patienten oder Patienten mit motorischer Unruhe.
- Besonderer technischer Aufwand: z.B. wenn die Schiene erheblich modifiziert, gekürzt, neu geformt oder aufwendig nachgepolstert werden muss, um Druckstellen zu vermeiden.
- Überdurchschnittlicher Zeitaufwand: z.B. durch eine komplexe anatomische Situation, die eine sehr zeitintensive Anpassung erfordert.
Typische Kombinationen und Ausschlüsse
Die GOÄ 229 wird häufig zusammen mit anderen Leistungen abgerechnet. Sinnvolle und in der Praxis bewährte Kombinationen sind:
- Beratung und Untersuchung: GOÄ 1 und/oder GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung), GOÄ 7 (Untersuchung eines Organsystems, z.B. Stütz- und Bewegungsapparat).
- Wundversorgung: Wenn unter der Schiene eine Wunde versorgt wird, z.B. GOÄ 2006 (Behandlung einer sekundär heilenden Wunde).
- Bildgebende Diagnostik: z.B. eine Röntgenkontrolle (z.B. GOÄ 5020) vor oder nach der Wiederanlage.
Beachten Sie die im Kommentar genannten Ausschlussziffern (200, 208, 210-214, 237, 238), um fehlerhafte Rechnungen von vornherein zu vermeiden.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 229
Der Unterschied ist fundamental für die korrekte Abrechnung. Die Erstanlage einer stützenden Schiene wird je nach Art und Größe über andere Ziffern abgerechnet, z.B. GOÄ 210 (kleine Schiene) oder GOÄ 214 (Abduktionsschiene). Diese Ziffern umfassen die erstmalige Anfertigung und Anpassung des Verbandes an den Patienten.
Die GOÄ 229 ist hingegen ausschließlich für die Wiederanlage einer bereits vorhandenen, zuvor angefertigten Schiene vorgesehen. Der klassische Fall ist die Kontrolluntersuchung, bei der die Schiene zur Inspektion abgenommen und danach wieder angelegt wird. Die beiden Leistungen schließen sich für dieselbe Schiene in derselben Sitzung gegenseitig aus.
Nein, das ist nach allgemeiner Kommentarlage nicht zulässig. Die GOÄ 229 ist eine Komplexleistung. Das bedeutet, dass alle zur Wiederanlage unmittelbar notwendigen Materialien, wie Polsterwatte, Trikotschlauch oder Mullbinden zur Fixierung, bereits mit der Gebühr für die Ziffer abgegolten sind. Der offizielle Kommentar zur GOÄ stellt klar, dass diese Materialien nicht gesondert berechnungsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn das Material komplett erneuert wird. Die Kosten hierfür sind in die Kalkulation der Ziffer eingeflossen.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war oder einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand erforderte. Eine pauschale Begründung ist nicht ausreichend. Die Begründung muss immer patientenindividuell sein.
Beispiele für stichhaltige Begründungen:
"Erhöhter Zeitaufwand durch starke motorische Unruhe des Kindes."
"Besondere Schwierigkeit bei der Anpassung der Schiene aufgrund massiver Weichteilschwellung und Deformität."
"Zeitaufwendige Nachbearbeitung und Polsterung der Schiene zur Vermeidung von Drucknekrosen bei sehr empfindlicher Haut."
Der Ausschluss der GOÄ 211 (sowie weiterer Ziffern wie 210, 212-214) neben der GOÄ 229 ergibt sich aus der Leistungslegende selbst. Die GOÄ 211 beschreibt die Wiederanlage eines kleinen Schienenverbandes. Die erstmalige Anlage eines kleinen Schienenverbandes ist GOÄ 210. Es handelt sich um zwei sich logisch ausschließende Arbeitsschritte im selben Moment. Eine Schiene kann entweder zum ersten Mal angelegt werden (dann gilt z.B. GOÄ 210) oder eine bereits existierende Schiene kann wieder angelegt werden (dann gilt GOÄ 229). Beides gleichzeitig ist nicht möglich und wäre eine inhaltliche Doppelberechnung der Ruhigstellung.
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