Die GOÄ-Ziffer 229 beschreibt den "Gipsschienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene". Sie gehört zum Abschnitt C III "Anlegen von Verbänden" und ist eine zentrale Ziffer in der orthopädischen und chirurgischen Nachsorge.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung entscheidend sind:
Die Kommentarlage präzisiert die Anwendung und grenzt die Leistung klar von anderen ab:
Die Leistung nach Nr. 229 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung ist nicht gesondert abrechenbar. Siehe Kommentierung zur Nr. 211, die auf Nr. 229 übertragbar ist.
Das bedeutet, dass alle für die Wiederanlage notwendigen Polster- und Unterzugmaterialien bereits mit der Gebühr für die Ziffer 229 abgegolten sind. Die Abgrenzung zum Wundverband ist ebenfalls wichtig; sollte unter der Schiene eine Wunde versorgt werden, ist dies eine separate Leistung (z.B. GOÄ 2006), die neben der GOÄ 229 angesetzt werden kann.
Die Wiederanlage einer Gipsschiene ist ein häufiger Vorgang in der Nachsorge von Frakturen oder schweren Distorsionen. Die GOÄ 229 ist hierfür die korrekte Ziffer, doch ihre Anwendung birgt einige Tücken, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden Hinweisen stellen Sie eine revisionssichere Abrechnung sicher.
Der häufigste Fehler in der Praxis ist die Abrechnung der GOÄ 229 für die Erstanlage einer Gipsschiene. Dies ist unzulässig. Für die erstmalige Anfertigung und Anlage sind andere Ziffern (z.B. GOÄ 211, 214) vorgesehen, die neben der GOÄ 229 im selben Behandlungsfall für dieselbe Lokalisation ausgeschlossen sind.
Achtung – Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 229 ist nicht neben den Ziffern für die Erstanlage von Verbänden oder Schienen abrechenbar. Laut Gebührenordnung sind die Ziffern 200, 208, 210-214, 237 und 238 neben der Ziffer 229 ausgeschlossen. Dies ist logisch, da man eine Schiene nicht gleichzeitig erstmalig und wiederholt anlegen kann.
Ein weiterer Punkt, der regelmäßig zu Kürzungen führt, ist der separate Ansatz von Polstermaterial. Wie im offiziellen Kommentar vermerkt, sind Trikotschlauch, Watte oder Mullbinden, die zur Polsterung unter der Schiene dienen, integraler Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Begründen Sie immer die medizinische Notwendigkeit der Abnahme und Wiederanlage. Ein guter Dokumentationseintrag ist kurz, aber präzise.
Beispiel für einen Dokumentationseintrag:
"14.08.2023: Kontrolle bei Z.n. distaler Radiusfraktur re. vom 07.08.2023. Deutlich regrediente Schwellung. Abnahme der Gipsschiene, Haut intakt, keine Druckstellen. Wiederanlage derselben Schiene mit Anpassung an reduzierte Weichteilschwellung zur weiteren Ruhigstellung. Pat. über Schonung aufgeklärt. Wiedervorstellung in 1 Woche zur Röntgenkontrolle."
Die GOÄ 229 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den 2,3-fachen Satz gesteigert werden. Eine Begründung ist hierfür zwingend erforderlich. Nach herrschender Auffassung können folgende Gründe eine Steigerung rechtfertigen:
Die GOÄ 229 wird häufig zusammen mit anderen Leistungen abgerechnet. Sinnvolle und in der Praxis bewährte Kombinationen sind:
Beachten Sie die im Kommentar genannten Ausschlussziffern (200, 208, 210-214, 237, 238), um fehlerhafte Rechnungen von vornherein zu vermeiden.
Der Unterschied ist fundamental für die korrekte Abrechnung. Die Erstanlage einer stützenden Schiene wird je nach Art und Größe über andere Ziffern abgerechnet, z.B. GOÄ 211 (kleine Schiene) oder GOÄ 214 (große Schiene). Diese Ziffern umfassen die erstmalige Anfertigung und Anpassung des Verbandes an den Patienten.
Die GOÄ 229 ist hingegen ausschließlich für die Wiederanlage einer bereits vorhandenen, zuvor angefertigten Schiene vorgesehen. Der klassische Fall ist die Kontrolluntersuchung, bei der die Schiene zur Inspektion abgenommen und danach wieder angelegt wird. Die beiden Leistungen schließen sich für dieselbe Schiene in derselben Sitzung gegenseitig aus.
Nein, das ist nach allgemeiner Kommentarlage nicht zulässig. Die GOÄ 229 ist eine Komplexleistung. Das bedeutet, dass alle zur Wiederanlage unmittelbar notwendigen Materialien, wie Polsterwatte, Trikotschlauch oder Mullbinden zur Fixierung, bereits mit der Gebühr für die Ziffer abgegolten sind. Der offizielle Kommentar zur GOÄ stellt klar, dass diese Materialien nicht gesondert berechnungsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn das Material komplett erneuert wird. Die Kosten hierfür sind in die Kalkulation der Ziffer eingeflossen.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war oder einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand erforderte. Eine pauschale Begründung ist nicht ausreichend. Die Begründung muss immer patientenindividuell sein.
Beispiele für stichhaltige Begründungen:
"Erhöhter Zeitaufwand durch starke motorische Unruhe des Kindes."
"Besondere Schwierigkeit bei der Anpassung der Schiene aufgrund massiver Weichteilschwellung und Deformität."
"Zeitaufwendige Nachbearbeitung und Polsterung der Schiene zur Vermeidung von Drucknekrosen bei sehr empfindlicher Haut."
Der Ausschluss der GOÄ 211 (sowie weiterer Ziffern wie 210, 212-214) neben der GOÄ 229 ergibt sich aus der Leistungslegende selbst. Die GOÄ 211 beschreibt die erstmalige Anlage einer kleinen stützenden Schiene. Die GOÄ 229 beschreibt die Wiederanlage derselben Schiene. Es handelt sich um zwei sich logisch ausschließende Arbeitsschritte im selben Moment. Eine Schiene kann entweder zum ersten Mal angelegt werden (dann gilt z.B. GOÄ 211) oder eine bereits existierende Schiene kann wieder angelegt werden (dann gilt GOÄ 229). Beides gleichzeitig ist nicht möglich und wäre eine inhaltliche Doppelberechnung der Ruhigstellung.