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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 229: Gipsschienenverband - bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene

17.12.2025
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
7.58
Regelhöchstsatz:
2.3
17.43
Höchstsatz:
3.5
26.52
Ausschlüsse:
200, 208, 210, 211, 212, 213, 214, 237, 238

Offizielle Beschreibung nach GOÄ

Die GOÄ-Ziffer 229 beschreibt den "Gipsschienenverband – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene". Diese Ziffer ist spezifisch für eine Folgeleistung konzipiert und grenzt sich klar von der erstmaligen Anlage eines Gipsverbandes ab.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre zentralen Bestandteile zerlegen:

  • Gipsschienenverband: Es muss sich um einen Verband aus Gips oder vergleichbaren starren Materialien handeln, der als Schiene angelegt wird, also nicht zirkulär geschlossen ist.
  • Wiederanlegung: Dies ist der Kern der Leistung. Die Ziffer ist nicht für die erstmalige Versorgung ansetzbar, sondern ausschließlich für das erneute Anlegen einer bereits vorhandenen Schiene.
  • Derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene: Hiermit wird klargestellt, dass das Originalmaterial wiederverwendet wird. Kleinere Anpassungen, wie das Nacharbeiten von Kanten, das Anpassen der Polsterung oder das Verändern der Gurtung, sind dabei Leistungsinhalt und rechtfertigen keine neue Ziffer für eine Neuanlage.

Die Kommentarlage präzisiert die Anwendung und schließt bestimmte Interpretationen aus, was für eine revisionssichere Abrechnung von entscheidender Bedeutung ist.

Nach gängiger Kommentierung kann die Leistung nach Nr. 229 nicht als Wundverband (z.B. nach Nr. 200) abgerechnet werden. Eine vor dem Anlegen der Gipsschiene erforderliche Abdeckung der Haut (z.B. durch Mullbinden, Trikotschlauch) oder eine notwendige Polsterung ist integraler Bestandteil der Leistung und somit nicht gesondert abrechenbar. Die Kommentierung zur Nr. 211 ist hierbei inhaltlich auf die Nr. 229 übertragbar.

Die Ziffer 229 ist somit eine reine Verbandsleistung, die auf der Wiederverwendung einer bereits angefertigten Schiene basiert.

Die GOÄ 229 im Praxisalltag: Anwendung und Abgrenzung

Die korrekte Anwendung der GOÄ 229 erfordert ein klares Verständnis des Behandlungskontextes. Es geht immer um eine "zweite Handlung" an einer bereits existierenden Schiene. Hier sind typische Szenarien aus der Praxis:

  • Klassische Verlaufskontrolle: Ein Patient stellt sich eine Woche nach einer Radiusfraktur zur Kontrolle vor. Die initial angelegte Gipsschiene wird zur Inspektion der Schwellung und der Hautverhältnisse abgenommen. Da die Schwellung zurückgegangen ist, wird dieselbe Schiene wieder angelegt und mit neuen Binden fixiert.
  • Wundinspektion nach Operation: Nach einer Operation wurde eine Gipsschiene zur Ruhigstellung angelegt. Zur Wundkontrolle oder zum Fädenziehen wird die Schiene temporär entfernt und nach der Versorgung direkt wieder angelegt.
  • Anpassung bei Druckstellen: Ein Patient klagt über eine Druckstelle unter der Gipsschiene. Die Schiene wird abgenommen, die Polsterung an der betreffenden Stelle korrigiert und die Schiene anschließend wieder angelegt.
  • Intermittierende Ruhigstellung: Bei bestimmten Krankheitsbildern (z.B. Sehnenscheidenentzündung) wird eine abnehmbare Schiene verordnet. Bei einer Kontrolluntersuchung wird die Schiene vom Arzt abgenommen, die Extremität untersucht und die Schiene zur weiteren Nutzung wieder angelegt und der korrekte Sitz überprüft.

Häufige Fehler & Ausschluss: Was Sie unbedingt beachten müssen

Die GOÄ 229 birgt trotz ihrer scheinbaren Einfachheit einige Fallstricke, die regelmäßig zu Beanstandungen durch Kostenträger führen. Der häufigste Fehler ist die Abrechnung für die Erstversorgung. Wird eine Schiene neu modelliert und angelegt, sind andere Ziffern (z.B. GOÄ 210, 211) einschlägig. Die GOÄ 229 ist ausschließlich für die Wiederanlage reserviert.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Annahme, die Leistung sei wie üblich steigerbar. Dies ist hier explizit nicht der Fall.

Achtung: Fester Gebührensatz! Die Leistung nach GOÄ Nr. 229 ist eine der wenigen Ausnahmen in der GOÄ. Sie kann für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe, Selbstzahler) ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung nach § 5 GOÄ ist hier nicht zulässig.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine saubere Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen. Sie sollte den Grund für die Abnahme und die anschließende Wiederanlage klar benennen. Vermerken Sie explizit, dass dieselbe Schiene wiederverwendet wurde.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

"15.08.2023: Z.n. dist. Radiusfraktur re. am 08.08.23. Kontrolle: Schwellung deutlich regredient. Abnahme der Gipsschiene, Hautinspektion o.p.B. DMS intakt. Wiederanlage derselben, nun besser passenden Gipsschiene zur weiteren Ruhigstellung. Fixierung mit neuen elast. Binden. Pat. instruiert. NVK in 1 Wo."

Steigerung, Kombinationen und Ausschlüsse im Detail

Steigerungsfähigkeit: Eine klare Ausnahme

Wie bereits erwähnt, ist die GOÄ 229 nicht steigerbar. Der Ansatz des 1,0-fachen Satzes ist verbindlich. Dies ist in den Abrechnungsbestimmungen zur GOÄ so festgelegt und wird von allen Kommentaren gestützt. Begründungen für einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten können hier nicht zur Anwendung kommen.

Sinnvolle Kombinationen in der Praxis

Die Wiederanlage der Schiene findet selten isoliert statt. Typische und in der Regel problemlose Kombinationen sind:

  • Beratungsleistungen (GOÄ 1, 3): Eine Beratung über den weiteren Heilungsverlauf, Belastbarkeit oder nächste Schritte ist neben der GOÄ 229 berechnungsfähig.
  • Symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5): Die Prüfung von Durchblutung, Motorik und Sensibilität (DMS-Kontrolle) oder die Untersuchung des Gelenks ist eine eigenständige Leistung und kann zusätzlich angesetzt werden.

Abrechnungsausschlüsse: Hier ist Vorsicht geboten

Der Leistungsinhalt der GOÄ 229 überschneidet sich mit anderen Verbandsleistungen, weshalb die Gebührenordnung klare Ausschlüsse definiert. Neben der GOÄ 229 sind im selben Behandlungsfall folgende Ziffern nicht abrechenbar:

  • GOÄ 200, 208: Dies sind allgemeine Verbandsleistungen. Die Wiederanlage der Gipsschiene stellt bereits den relevanten Verband dar.
  • GOÄ 210 - 214: Diese Ziffern beschreiben die Neuanlage verschiedener Gips- und Stützverbände. Eine gleichzeitige Abrechnung ist logisch ausgeschlossen.
  • GOÄ 237, 238: Die Abnahme eines Gipsverbandes ist hier bereits Teil der Leistung "Wiederanlegung" und kann nicht separat berechnet werden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der genaue Unterschied zwischen der GOÄ 229 und der Neuanlage eines Gipsverbandes (z.B. GOÄ 211)?

Der entscheidende Unterschied liegt im verwendeten Material und dem Zeitpunkt der Leistung. Die GOÄ 229 wird ausschließlich für die Wiederanlegung einer bereits vorhandenen, für den Patienten angefertigten Schiene verwendet. Das Material wird also recycelt. Im Gegensatz dazu beschreiben Ziffern wie die GOÄ 211 (Großer Gipsverband) die erstmalige Anfertigung und Anlage eines Verbandes aus neuem Material (Gipsbinden, Cast-Material). Wenn Sie also eine neue Schiene modellieren, ist GOÄ 229 die falsche Ziffer.

Darf ich das Polstermaterial, den Trikotschlauch oder die Fixierungsbinden bei der GOÄ 229 extra berechnen?

Nein, das ist nach herrschender Kommentarlage nicht zulässig. Sämtliches Material, das zur Wiederanlage der Schiene notwendig ist – dazu gehören die Hautabdeckung durch einen Trikotschlauch, die Polsterwatte und auch die elastischen Binden zur Fixierung – gilt als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 229. Diese Materialien können daher nicht separat als Sachkosten oder über andere Ziffern abgerechnet werden. Sie sind mit dem Honorar für die Ziffer 229 abgegolten.

Warum kann ich die GOÄ 229 nicht über den 1,0-fachen Satz steigern, auch wenn die Wiederanlage sehr kompliziert war?

Die GOÄ 229 stellt eine besondere Ausnahme innerhalb der Gebührenordnung dar. Für diese Ziffer ist ein fester Gebührensatz (1,0-fach) festgelegt. Die allgemeinen Regeln zur Steigerung des Honorars nach § 5 GOÄ (Begründung durch Zeitaufwand, Schwierigkeit, Umstände) finden hier explizit keine Anwendung. Das bedeutet, dass unabhängig von der Komplexität des Einzelfalls immer nur der einfache Gebührensatz berechnet werden darf. Dies gilt für alle Kostenträger, einschließlich privater Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Die Gipsschiene wurde zur Kontrolle einer Operationswunde abgenommen. Kann ich die Wundkontrolle und die GOÄ 229 zusammen abrechnen?

Hier ist eine genaue Differenzierung erforderlich. Die einfache Inspektion der Haut unter der Schiene ist Teil der Leistung nach GOÄ 229. Die Abrechnung eines einfachen Wundverbandes nach GOÄ 200 ist explizit ausgeschlossen. Handelt es sich jedoch um die Kontrolle einer spezifischen, behandlungsbedürftigen Wunde (z.B. eine Operationsnaht), kann nach Kommentarlage die Abrechnung der GOÄ 2006 (Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder die primäre Wundheilung gestört ist; Wundbehandlung durch physikalische [z. B. Laser] oder chemische Maßnahmen [z. B. Ätzung]) im Einzelfall neben der GOÄ 229 möglich sein. Dies erfordert eine präzise Dokumentation, die die medizinische Notwendigkeit der separaten Wundbehandlung begründet.

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