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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 23: Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des Geburtstermins - einschließlich Erhebung der Anamnese und Anlegen des Mutterpasses sowie Beratung der Schwangeren über die Mutterschaftsvorsorge, einschließlich Hämoglobinbestimmung

18.01.2026
|
6
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
B
  
Einfachsatz:
1
17.49
Regelhöchstsatz:
2.3
40.22
Höchstsatz:
3.5
61.20
Ausschlüsse:
1, 3, 5, 7, 11, 435, 3550

GOÄ Ziffer 23: Die offizielle Definition

Die GOÄ-Ziffer 23 bildet die Grundlage für die Abrechnung der ersten Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft. Sie ist eine Komplexziffer, die eine Reihe von essenziellen Einzelleistungen bündelt, die zu Beginn der Betreuung einer Schwangeren anfallen. Der offizielle Leistungstext lautet:

„Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des Geburtstermins – einschließlich Erhebung der Anamnese und Anlegen des Mutterpasses sowie Beratung der Schwangeren über die Mutterschaftsvorsorge, einschließlich Hämoglobinbestimmung“

Für eine revisionssichere Abrechnung ist das Verständnis der einzelnen Leistungsbestandteile entscheidend:

  • Erste Vorsorgeuntersuchung und Terminbestimmung: Dies umfasst die initiale ärztliche Untersuchung zur Feststellung und Beurteilung der Schwangerschaft sowie die Berechnung des voraussichtlichen Entbindungstermins (VET).
  • Anamnese und Anlegen des Mutterpasses: Hierzu gehört die sorgfältige Erhebung der Eigen-, Familien- und Sozialanamnese sowie das vorschriftsmäßige Ausfüllen und Aushändigen des Mutterpasses.
  • Umfassende Beratung: Die Beratung über den weiteren Verlauf der Mutterschaftsvorsorge, empfohlene Untersuchungen, Verhaltensweisen und mögliche Risiken ist ein integraler Bestandteil der Ziffer.
  • Hämoglobinbestimmung: Die Laborleistung zur Bestimmung des Hämoglobinwerts ist explizit inkludiert und darf nicht separat berechnet werden.

Ein zentraler Punkt, der in der Kommentarliteratur betont wird, ist der Charakter als Komplexleistung. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis, insbesondere wenn nicht alle Teilleistungen an einem einzigen Tag erbracht werden können.

Nach herrschender Kommentarmeinung gilt: Die in der Leistungslegende angegebenen Leistungen sollen möglichst an einem Tag erbracht werden. Ist dies nicht möglich, so können die Leistungen an unterschiedlichen Tagen erbracht werden, es kann trotzdem nur insgesamt einmal die Nr. 23 berechnet werden und keinesfalls die jeweilige Einzelleistung.

Zudem schließt die GOÄ 23 als spezielle Untersuchungs- und Beratungsleistung die Abrechnung allgemeiner Beratungs- und Untersuchungsziffern im selben Behandlungskontext aus.

GOÄ 23 im Praxisalltag: Anwendung und Fallstricke

Die GOÄ 23 ist die zentrale Ziffer für den Beginn der Schwangerenbetreuung. Doch gerade weil sie so umfassend ist, lauern in der Praxis einige Fallstricke. Mit den richtigen Hinweisen stellen Sie eine korrekte und unangreifbare Abrechnung sicher.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 23

  • Der Standardfall: Eine Patientin stellt sich mit einem positiven Schwangerschaftstest erstmalig in Ihrer Praxis vor. Sie führen eine ausführliche Anamnese durch, untersuchen die Patientin, bestätigen die Schwangerschaft (z. B. sonographisch, was separat abrechenbar ist), berechnen den Geburtstermin, nehmen Blut für die Hämoglobinbestimmung ab, legen den Mutterpass an und beraten die Patientin umfassend über die nächsten Schritte.
  • Die Risikoschwangerschaft: Eine Patientin mit einer bekannten Vorerkrankung (z. B. Diabetes mellitus oder arterielle Hypertonie) wird schwanger. Die initiale Anamnese und Beratung im Rahmen der GOÄ 23 ist hier besonders zeitintensiv und komplex. Dieser erhöhte Aufwand kann die Anwendung eines höheren Steigerungsfaktors rechtfertigen.
  • Praxiswechsel in der Frühschwangerschaft: Eine Patientin ist frisch umgezogen und stellt sich in der 8. SSW erstmalig bei Ihnen vor. Auch wenn bereits ein Mutterpass von der vorherigen Praxis angelegt wurde, führen Sie die erste vollständige Vorsorgeuntersuchung in Ihrer Praxis durch, erheben eine eigene Anamnese und beraten die Patientin. Die GOÄ 23 ist hier ebenfalls ansetzbar, da es sich um die Erstvorstellung in Ihrem Behandlungsfall handelt.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Die Komplexität der GOÄ 23 führt immer wieder zu Rückfragen und Beanstandungen durch Kostenträger. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

  • Aufsplittung der Leistung: Der häufigste Fehler ist der Versuch, einzelne Bestandteile der GOÄ 23 separat abzurechnen, wenn sie an unterschiedlichen Tagen stattfinden. Beispiel: Die Beratung und Untersuchung finden heute statt, die Blutentnahme für den Hb-Wert erst morgen. Trotzdem darf nur einmal die GOÄ 23 angesetzt werden. Die Abrechnung von z.B. GOÄ 3 für die Beratung und GOÄ 250 für die Blutentnahme wäre hier unzulässig.
  • Doppelabrechnung von Beratungsleistungen: Die GOÄ 23 enthält bereits eine umfassende Beratung. Die zusätzliche Abrechnung der GOÄ 1 oder GOÄ 3 ist daher ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Beratung außergewöhnlich lange gedauert hat. Ein erhöhter Zeitaufwand ist über den Steigerungsfaktor abzubilden.
  • Falsche Kombination mit Untersuchungsziffern: Insbesondere für Gynäkologen ist Vorsicht geboten. Die allgemeine körperliche Untersuchung nach GOÄ 6 oder der Ganzkörperstatus nach GOÄ 8 sind in der Regel nicht neben der GOÄ 23 abrechenbar, da die schwangerschaftsbezogene Untersuchung bereits Leistungsinhalt ist. Für Allgemeinmediziner gelten hier nach Kommentarlage andere Regeln.

Abrechnungsrelevanter Warnhinweis: Neben der Leistung nach Nummer 23 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 7, 11, 435 und 3550* nicht berechnungsfähig. Prüfen Sie Ihre Abrechnung sorgfältig auf diese Ausschlüsse.

Dokumentation: Klarheit für den Prüfungsfall

Eine lückenlose Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Kürzungen. Notieren Sie alle erbrachten Leistungsbestandteile stichpunktartig in der Patientenakte.

Praxisbewährtes Dokumentationsbeispiel:

"TT.MM.JJJJ: Erstvorstellung bei Grav. in SSW 7+2. Umfassende Anamnese, Untersuchung, VET berechnet. Mutterpass angelegt und ausgehändigt. Ausführliche Beratung gem. Mutterschafts-Richtlinien erfolgt. Blutentnahme für Hb-Bestimmung. Alle Leistungen nach GOÄ 23 erbracht."

Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfaktoren bei GOÄ 23

Die GOÄ 23 ist eine voll steigerungsfähige Leistung. Eine Abrechnung bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) bedarf keiner gesonderten Begründung. Für einen Faktor bis zum 3,5-fachen Satz ist eine schriftliche, patientenbezogene Begründung erforderlich. Mögliche Gründe sind:

  • Erheblich erschwerte Anamneseerhebung (z. B. Sprachbarriere, psychische Belastung der Patientin)
  • Besonderer Beratungsaufwand bei Risikoschwangerschaften (z. B. bei Vorerkrankungen, Z.n. Fehlgeburten)
  • Zeitaufwändige Untersuchung bei Adipositas per magna

Typische und zulässige Kombinationen

Obwohl viele Ziffern ausgeschlossen sind, gibt es wichtige Leistungen, die Sie neben der GOÄ 23 abrechnen können und sollten. Nach herrschender Auffassung sind dies unter anderem:

  • GOÄ 415: Sonographische Untersuchung des Fetus zur Bestätigung der intakten Schwangerschaft.
  • GOÄ 3528* / 3529*: Bestimmung von Blutgruppe und Rhesusfaktor.
  • GOÄ 4081* / 4082*: Antikörpersuchtest.
  • GOÄ 250: Blutentnahme, Vene (sofern Blut für weitere, nicht in GOÄ 23 enthaltene Laboruntersuchungen abgenommen wird).

Der Sonderfall: Allgemeinmediziner vs. Gynäkologen

Ein wichtiger Unterschied besteht in der Kombinierbarkeit mit den Untersuchungsziffern GOÄ 6 und 8. Während Allgemeinmediziner und Praktische Ärzte diese neben der Nr. 23 abrechnen können, gilt dies für Gynäkologen in der Regel nicht. Die Begründung liegt darin, dass diese Untersuchungen für Gynäkologen als Teil der fachspezifischen Vorsorge gelten. Nach Kommentarlage (z.B. Brück) überschneidet sich der Leistungsinhalt in einem Maße, das eine Nebeneinanderberechnung gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ ausschließt.

Häufig gestellte Fragen

Was muss ich bei der Dokumentation der GOÄ 23 unbedingt beachten, damit sie nicht gestrichen wird?

Eine revisionssichere Dokumentation ist entscheidend. Vermerken Sie explizit alle in der Leistungslegende genannten Bestandteile. Ein kurzer, aber vollständiger Eintrag ist hier Gold wert. Notieren Sie stichpunktartig: 1. Datum und Anlass (z.B. Erstvorstellung Gravidität), 2. Durchführung der Anamnese, 3. Anlegen des Mutterpasses (mit Vermerk der Aushändigung), 4. Durchführung der Beratung (z.B. "gem. Mu-RL"), 5. Berechnung des VET und 6. erfolgte Hämoglobinbestimmung. Durch diese klare Zuordnung aller Teilleistungen zu einem Datum machen Sie Ihre Abrechnung für jede Prüfung nachvollziehbar und unangreifbar.

Was ist, wenn die Patientin den Mutterpass schon von einem anderen Arzt hat? Kann ich GOÄ 23 trotzdem abrechnen?

Ja, in der Regel ist das möglich. Die GOÄ 23 beschreibt die erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft in Ihrem Behandlungsfall. Auch wenn ein Mutterpass bereits existiert, erbringen Sie dennoch eine umfassende Erstleistung. Sie müssen eine eigene, vollständige Anamnese erheben, die bisherigen Befunde prüfen, die Patientin untersuchen und sie umfassend über die weitere Betreuung in Ihrer Praxis beraten. Der Aufwand entspricht dem der erstmaligen Anlage. Dokumentieren Sie in diesem Fall einfach "Übernahme der weiteren Schwangerenvorsorge, Erstuntersuchung und Beratung in unserer Praxis durchgeführt, bestehender Mutterpass fortgeführt".

Wann ist eine Steigerung der GOÄ 23 über den 2,3-fachen Satz hinaus gerechtfertigt?

Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand möglich und muss mit einer patientenindividuellen Begründung versehen werden. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise:

  • Erhöhter Beratungsaufwand bei einer Risikoschwangerschaft (z.B. Z.n. mehreren Fehlgeburten, chronische Erkrankungen der Mutter).
  • Erschwerte Kommunikation, die deutlich mehr Zeit erfordert (z.B. bei Sprachbarrieren, Notwendigkeit eines Dolmetschers).
  • Besonders komplexe Anamnese aufgrund einer umfangreichen medizinischen Vorgeschichte oder psychosozialer Belastungsfaktoren.
  • Technisch erschwerte Untersuchung (z.B. bei Adipositas per magna).

Die Begründung muss kurz, prägnant und nachvollziehbar sein.

Warum darf ich als Gynäkologe die GOÄ 8 (Ganzkörperstatus) nicht neben der GOÄ 23 abrechnen, ein Allgemeinarzt aber schon?

Dieser Unterschied basiert auf dem sogenannten Facharztstandard und dem Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ. Für einen Gynäkologen ist die umfassende Untersuchung der Schwangeren, einschließlich der relevanten Organsysteme, bereits Kernbestandteil der fachärztlichen Vorsorgeleistung nach GOÄ 23. Die Inhalte der GOÄ 8 überschneiden sich somit zu stark mit der Leistung der GOÄ 23.

Für einen Allgemeinarzt hingegen kann die Erhebung des Ganzkörperstatus eine eigenständige, über die reine Schwangerschaftsvorsorge hinausgehende Leistung darstellen, die nicht zwingend zum Leistungsinhalt der GOÄ 23 aus seiner fachlichen Perspektive gehört. Nach herrschender Kommentarlage wird ihm die Nebeneinanderberechnung daher zugestanden.

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