Die GOÄ-Ziffer 23 bildet die Grundlage für die Abrechnung der ersten Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft. Sie ist eine Komplexziffer, die eine Reihe von essenziellen Einzelleistungen bündelt, die zu Beginn der Betreuung einer Schwangeren anfallen. Der offizielle Leistungstext lautet:
„Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des Geburtstermins – einschließlich Erhebung der Anamnese und Anlegen des Mutterpasses sowie Beratung der Schwangeren über die Mutterschaftsvorsorge, einschließlich Hämoglobinbestimmung“
Für eine revisionssichere Abrechnung ist das Verständnis der einzelnen Leistungsbestandteile entscheidend:
Ein zentraler Punkt, der in der Kommentarliteratur betont wird, ist der Charakter als Komplexleistung. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis, insbesondere wenn nicht alle Teilleistungen an einem einzigen Tag erbracht werden können.
Nach herrschender Kommentarmeinung gilt: Die in der Leistungslegende angegebenen Leistungen sollen möglichst an einem Tag erbracht werden. Ist dies nicht möglich, so können die Leistungen an unterschiedlichen Tagen erbracht werden, es kann trotzdem nur insgesamt einmal die Nr. 23 berechnet werden und keinesfalls die jeweilige Einzelleistung.
Zudem schließt die GOÄ 23 als spezielle Untersuchungs- und Beratungsleistung die Abrechnung allgemeiner Beratungs- und Untersuchungsziffern im selben Behandlungskontext aus.
Die GOÄ 23 ist die zentrale Ziffer für den Beginn der Schwangerenbetreuung. Doch gerade weil sie so umfassend ist, lauern in der Praxis einige Fallstricke. Mit den richtigen Hinweisen stellen Sie eine korrekte und unangreifbare Abrechnung sicher.
Die Komplexität der GOÄ 23 führt immer wieder zu Rückfragen und Beanstandungen durch Kostenträger. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
Abrechnungsrelevanter Warnhinweis: Neben der Leistung nach Nummer 23 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 7, 11, 435 und 3550* nicht berechnungsfähig. Prüfen Sie Ihre Abrechnung sorgfältig auf diese Ausschlüsse.
Eine lückenlose Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Kürzungen. Notieren Sie alle erbrachten Leistungsbestandteile stichpunktartig in der Patientenakte.
Praxisbewährtes Dokumentationsbeispiel:
"TT.MM.JJJJ: Erstvorstellung bei Grav. in SSW 7+2. Umfassende Anamnese, Untersuchung, VET berechnet. Mutterpass angelegt und ausgehändigt. Ausführliche Beratung gem. Mutterschafts-Richtlinien erfolgt. Blutentnahme für Hb-Bestimmung. Alle Leistungen nach GOÄ 23 erbracht."
Die GOÄ 23 ist eine voll steigerungsfähige Leistung. Eine Abrechnung bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) bedarf keiner gesonderten Begründung. Für einen Faktor bis zum 3,5-fachen Satz ist eine schriftliche, patientenbezogene Begründung erforderlich. Mögliche Gründe sind:
Obwohl viele Ziffern ausgeschlossen sind, gibt es wichtige Leistungen, die Sie neben der GOÄ 23 abrechnen können und sollten. Nach herrschender Auffassung sind dies unter anderem:
Ein wichtiger Unterschied besteht in der Kombinierbarkeit mit den Untersuchungsziffern GOÄ 6 und 8. Während Allgemeinmediziner und Praktische Ärzte diese neben der Nr. 23 abrechnen können, gilt dies für Gynäkologen in der Regel nicht. Die Begründung liegt darin, dass diese Untersuchungen für Gynäkologen als Teil der fachspezifischen Vorsorge gelten. Nach Kommentarlage (z.B. Brück) überschneidet sich der Leistungsinhalt in einem Maße, das eine Nebeneinanderberechnung gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ ausschließt.
Eine revisionssichere Dokumentation ist entscheidend. Vermerken Sie explizit alle in der Leistungslegende genannten Bestandteile. Ein kurzer, aber vollständiger Eintrag ist hier Gold wert. Notieren Sie stichpunktartig: 1. Datum und Anlass (z.B. Erstvorstellung Gravidität), 2. Durchführung der Anamnese, 3. Anlegen des Mutterpasses (mit Vermerk der Aushändigung), 4. Durchführung der Beratung (z.B. "gem. Mu-RL"), 5. Berechnung des VET und 6. erfolgte Hämoglobinbestimmung. Durch diese klare Zuordnung aller Teilleistungen zu einem Datum machen Sie Ihre Abrechnung für jede Prüfung nachvollziehbar und unangreifbar.
Ja, in der Regel ist das möglich. Die GOÄ 23 beschreibt die erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft in Ihrem Behandlungsfall. Auch wenn ein Mutterpass bereits existiert, erbringen Sie dennoch eine umfassende Erstleistung. Sie müssen eine eigene, vollständige Anamnese erheben, die bisherigen Befunde prüfen, die Patientin untersuchen und sie umfassend über die weitere Betreuung in Ihrer Praxis beraten. Der Aufwand entspricht dem der erstmaligen Anlage. Dokumentieren Sie in diesem Fall einfach "Übernahme der weiteren Schwangerenvorsorge, Erstuntersuchung und Beratung in unserer Praxis durchgeführt, bestehender Mutterpass fortgeführt".
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei einem überdurchschnittlichen Aufwand möglich und muss mit einer patientenindividuellen Begründung versehen werden. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise:
Die Begründung muss kurz, prägnant und nachvollziehbar sein.
Dieser Unterschied basiert auf dem sogenannten Facharztstandard und dem Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ. Für einen Gynäkologen ist die umfassende Untersuchung der Schwangeren, einschließlich der relevanten Organsysteme, bereits Kernbestandteil der fachärztlichen Vorsorgeleistung nach GOÄ 23. Die Inhalte der GOÄ 8 überschneiden sich somit zu stark mit der Leistung der GOÄ 23.
Für einen Allgemeinarzt hingegen kann die Erhebung des Ganzkörperstatus eine eigenständige, über die reine Schwangerschaftsvorsorge hinausgehende Leistung darstellen, die nicht zwingend zum Leistungsinhalt der GOÄ 23 aus seiner fachlichen Perspektive gehört. Nach herrschender Kommentarlage wird ihm die Nebeneinanderberechnung daher zugestanden.