Die GOÄ-Ziffer 230 beschreibt das Anlegen eines zirkulären Gipsverbandes, der gegebenenfalls auch als Gipstutor ausgeführt sein kann. Diese Leistung ist im Abschnitt C IV. „Anlegen von Verbänden“ der Gebührenordnung für Ärzte verortet und zählt zu den nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre Kernbestandteile zerlegen, um die Anforderungen für eine korrekte Abrechnung zu verstehen:
Die Kommentarlage stellt klar, welche Leistungen als integraler Bestandteil der GOÄ 230 gelten und somit nicht gesondert berechnungsfähig sind:
Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung ist nicht gesondert abrechenbar. An demselben Tag sind neben der Leistung nach Nr. 230 erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle nicht berechnungsfähig.
Zudem ist eine Abgrenzung zu anderen Verbandarten essenziell. Die GOÄ 230 darf explizit nicht als Wundverband abgerechnet werden, da ihr primärer Zweck die Immobilisierung und nicht die Wundversorgung ist.
Das Anlegen eines zirkulären Gipsverbandes ist eine Standardleistung in vielen Fachbereichen, birgt jedoch in der Abrechnung einige Tücken. Mit den folgenden praxisnahen Hinweisen stellen Sie eine revisionssichere Liquidation sicher.
In der Hektik des Praxisalltags kommt es bei der Abrechnung der GOÄ 230 immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Die häufigsten Fehlerquellen lassen sich jedoch gut vermeiden.
Fehler 1: Separate Abrechnung von Polstermaterial
Immer wieder wird versucht, den unter dem Gips angebrachten Trikotschlauch, die Wattepolsterung oder Mullbinden als Materialkosten gesondert in Rechnung zu stellen. Dies ist nach herrschender Kommentarlage nicht zulässig. Diese Materialien gelten als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 230.
Fehler 2: Zusätzliche Berechnung von Modifikationen am selben Tag
Wenn direkt nach dem Anlegen des Gipses eine Modifikation notwendig wird, ist diese nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Achtung, Prüfungsfalle: Das Spalten des frischen Gipses zur Druckentlastung bei zunehmender Schwellung, das Anbringen eines Gehbügels oder das Fenstern zur Wundinspektion sind am Tag der Anlage mit der Gebühr für die GOÄ 230 abgegolten und können nicht zusätzlich (z.B. über GOÄ 237) liquidiert werden.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und den Umfang der Leistung klar belegen.
Dokumentationsbeispiel:
Steigerungsfaktoren:
Die GOÄ 230 ist eine technische Leistung, die jedoch durchaus einen erhöhten Aufwand rechtfertigen kann. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Regelhöchstsatz hinaus (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Eine kurze, plausible Begründung in der Rechnung ist hierfür zwingend erforderlich.
Typische Kombinationen & Ausschlüsse:
Die GOÄ 230 wird häufig im Kontext einer Verletzungsbehandlung abgerechnet. Sinnvolle und in der Praxis häufige Kombinationen sind:
Abrechnungsausschlüsse:
Die Gebührenordnung schließt die gemeinsame Abrechnung mit bestimmten anderen Ziffern im selben Behandlungsfall aus. Neben der GOÄ 230 sind die Ziffern 200, 208, 231-236 und 247 nicht berechnungsfähig. Dies ist logisch, da es sich hierbei um andere Verbandarten (z.B. Tapeverband nach 200) oder andere zirkuläre Gipsverbände handelt, die nicht für dieselbe Lokalisation gleichzeitig anfallen können.
Der entscheidende Unterschied liegt im Wort „zirkulär“. Die GOÄ 230 beschreibt einen Gipsverband, der eine Extremität vollständig umschließt und somit eine hohe Stabilität und Ruhigstellung gewährleistet. Im Gegensatz dazu wird bei der GOÄ 207 (Anlegen einer Gipsschiene) der Gips nur an einem Teil des Umfangs angelegt, beispielsweise als dorsale oder palmare Schiene. Diese wird dann oft mit einer elastischen Binde fixiert. Gipsschienen kommen häufig in der Erstversorgung zum Einsatz, wenn noch mit einer starken Schwellung zu rechnen ist, während der zirkuläre Gips oft die definitive Versorgung darstellt.
Nein, das ist ein häufiger Grund für Rechnungskürzungen. Nach allgemeiner Kommentarlage und herrschender Auffassung der Kostenträger sind die zur Anlage des Gipsverbandes notwendigen Materialien wie Trikotschlauch, Polsterwatte oder Mullbinden integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 230. Sie sind mit der Gebühr für die Ziffer abgegolten und können nicht zusätzlich als Auslagen nach § 10 GOÄ berechnet werden. Die einzige Ausnahme bilden speziell angefertigte Orthesen oder besondere Materialien, die über das übliche Maß hinausgehen, was jedoch im Einzelfall gut begründet sein muss.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war und einen überdurchschnittlichen Zeit- oder Arbeitsaufwand erforderte. Eine stichhaltige, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist zwingend. Beispiele hierfür sind:
Erhöhter Zeitaufwand bei einem sehr unruhigen oder abwehrenden Patienten (z.B. Kleinkind, dementer Patient).
Besonders schwierige anatomische Verhältnisse durch massive Weichteilschwellung oder Deformitäten.
Anlage eines technisch aufwendigen Gipses, z.B. zur Überbrückung mehrerer Gelenke in exakter Funktionsstellung.
Erschwerte Bedingungen, z.B. bei stark blutenden Wunden unter dem Gips (sofern der Gips zur Immobilisierung und nicht als Wundverband dient).
Nein, in diesem Fall ist die zusätzliche Abrechnung der GOÄ 237 für die Gipsspaltung am selben Tag der Anlage nicht möglich. Der offizielle Kommentar zur GOÄ 230 besagt eindeutig, dass am selben Tag erforderliche Veränderungen wie eine Spaltung oder Fensterung nicht berechnungsfähig sind. Diese Maßnahmen gelten als notwendige Korrektur oder Vervollständigung der primären Leistung. Würde die Spaltung des Gipses jedoch an einem der folgenden Tage aufgrund einer neu aufgetretenen medizinischen Indikation (z.B. zunehmende Schwellung) notwendig, könnte die GOÄ 237 als eigenständige Leistung abgerechnet werden.