Die GOÄ-Ziffer 231 beschreibt die Anlage eines zirkulären Gipsverbandes des Unterschenkels. Diese Leistungsziffer ist im Abschnitt C (Chirurgische Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, jedoch keinem spezifischen Unterabschnitt zugeordnet. Sie stellt eine der grundlegenden Leistungen zur Immobilisation bei Verletzungen oder Erkrankungen der unteren Extremität dar.
Die Leistungslegende der GOÄ 231 lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen:
Für eine korrekte Abrechnung ist es entscheidend, die offiziellen Kommentare und Abrechnungsbestimmungen zu beachten. Diese präzisieren den Leistungsumfang und grenzen ihn von anderen Leistungen ab.
Nach gängiger Kommentarlage sind bestimmte Leistungen bereits integraler Bestandteil der GOÄ 231 und nicht gesondert berechnungsfähig: "Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung kann nicht gesondert berechnet werden." Ebenso gilt: "An demselben Tag sind neben der Leistung nach Nr. 231 erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle nicht berechnungsfähig."
Diese Bestimmungen stellen klar, dass das für die Anlage des Gipses notwendige Polstermaterial sowie unmittelbare Anpassungen am Behandlungstag mit der Gebühr für die Ziffer 231 abgegolten sind. Zudem ist die Leistung klar von einem Wundverband (z.B. GOÄ 200) abzugrenzen und kann nicht als solcher abgerechnet werden.
Der zirkuläre Unterschenkelgips ist ein Standardverfahren in vielen Fachbereichen. Doch gerade bei dieser scheinbar einfachen Ziffer lauern Fallstricke, die zu Honorarkürzungen führen können. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die GOÄ 231 revisionssicher anwenden und dokumentieren.
Die GOÄ 231 kommt in einer Vielzahl von klinischen Szenarien zur Anwendung, die eine stabile Ruhigstellung des Unterschenkels und des Sprunggelenks erfordern. Hier einige praxisnahe Beispiele:
Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 231 betreffen die Steigerung, die Berechnung von Material und die Kombination mit anderen Verbandsziffern. Hier ist besondere Sorgfalt geboten.
Der gravierendste und häufigste Fehler ist der Versuch, die Ziffer zu steigern. Dies ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Achtung – Fester Gebührensatz: Bei der GOÄ 231 handelt es sich um eine Leistung mit einem festen Gebührensatz. Sie darf ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet werden. Eine Steigerung, auch mit ausführlicher Begründung, ist nicht zulässig und wird von Kostenträgern konsequent gekürzt.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die gesonderte Berechnung von Verbrauchsmaterialien. Polsterwatte, Trikotschlauch oder Mullbinden, die unter dem Gips zum Hautschutz angelegt werden, sind integraler Bestandteil der Leistung und dürfen nicht zusätzlich als Auslagen nach § 10 GOÄ berechnet werden. Die Kosten für die Gipsbinden selbst sind hingegen in der Regel als Auslagen erstattungsfähig.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist der beste Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte nicht nur die Leistung selbst, sondern auch die medizinische Notwendigkeit klar belegen.
Dokumentationsbeispiel:
Wie bereits erwähnt, ist eine Steigerung des Gebührensatzes über den 1,0-fachen Faktor bei der GOÄ 231 nicht möglich. Es handelt es sich um eine sogenannte technische Leistung mit festem Satz. Der Aufwand für die Anlage ist pauschal abgegolten.
Die GOÄ 231 kann und muss in der Regel mit anderen Ziffern kombiniert werden, um den Behandlungsfall vollständig abzubilden:
Die GOÄ definiert klare Ausschlüsse, um Doppelabrechnungen zu vermeiden. Neben der GOÄ 231 sind am selben Behandlungstag für dieselbe Lokalisation folgende Ziffern nicht berechnungsfähig:
Nicht kombinierbar: GOÄ 200 (Verband), GOÄ 208 (Zinkleimverband), GOÄ 212 (Steifverband für große Gelenke), GOÄ 213 (Steifverband für kleine Gelenke), GOÄ 230 (Gipsverband am Unterschenkel ohne Einschluss des Fußes), GOÄ 247 (Gipsschienenverband).
Die Logik hinter diesen Ausschlüssen ist, dass die GOÄ 231 die umfassendste Verbandsleistung in diesem Kontext darstellt und die Leistungen der ausgeschlossenen Ziffern bereits beinhaltet oder diese ersetzt.
Nein, das ist nach herrschender Kommentarlage zur GOÄ nicht zulässig. Die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C der GOÄ sowie spezifische Kommentare zur Ziffer 231 stellen klar, dass das unmittelbar zur Anbringung des Verbandes notwendige Material – wie Polsterwatte, Trikotschlauch oder Mullbinden – integraler Bestandteil der ärztlichen Leistung ist. Diese Materialien sind mit der Gebühr für die GOÄ 231 abgegolten und können nicht zusätzlich als Auslagen nach § 10 GOÄ geltend gemacht werden. Lediglich die Gipsbinden selbst können in der Regel als Sachkosten berechnet werden.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Ausdehnung des Gipsverbandes. Die GOÄ 230 beschreibt einen Gipsverband am Unterschenkel, ohne Einschluss des Fußes. Diese Form wird seltener angewendet, zum Beispiel bei bestimmten Weichteilverletzungen, die das Sprunggelenk nicht betreffen. Die GOÄ 231 hingegen beschreibt den zirkulären Gipsverband des Unterschenkels, der nach gängiger Auslegung das Sprunggelenk und den Fuß miteinschließt, um eine vollständige Ruhigstellung zu erreichen. Da die GOÄ 231 die umfassendere Leistung ist, ist sie neben der GOÄ 230 für dieselbe Extremität am selben Tag ausgeschlossen.
Die GOÄ 231 gehört zu den wenigen Leistungen in der Gebührenordnung für Ärzte, für die ein fester Gebührensatz gilt. Dies ist in den Abrechnungsbestimmungen explizit so festgelegt. Im Gegensatz zu den meisten anderen GOÄ-Ziffern, bei denen der Steigerungsfaktor den individuellen Zeitaufwand, die Schwierigkeit oder die Umstände berücksichtigt, ist die Gebühr für die GOÄ 231 eine Pauschale. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad, beispielsweise bei einem unruhigen Patienten oder einer stark geschwollenen Extremität, kann hier nicht über einen höheren Faktor abgebildet werden. Jeder Ansatz über dem 1,0-fachen Satz wird von den Kostenträgern abgelehnt.
Nein, eine am selben Tag durchgeführte Veränderung des Gipses ist nicht gesondert berechnungsfähig. Der offizielle Kommentar zur GOÄ 231 schließt die Berechnung von Maßnahmen wie Fensterung oder Spaltung am Tag der Anlage explizit aus. Diese Maßnahmen gelten als notwendige Korrekturen der primären Leistung und sind mit der Gebühr für die GOÄ 231 abgegolten. Würde die Spaltung oder eine andere Modifikation jedoch an einem folgenden Tag notwendig werden, könnte hierfür eine andere Ziffer, beispielsweise die GOÄ 206 (Wiedereinrichtung eines Gipsverbandes oder einer Gipsschiene, Spaltung eines Gipsverbandes), angesetzt werden.