Die GOÄ-Ziffer 231 beschreibt die Anlage eines zirkulären Gipsverbandes des Unterschenkels. Diese Leistung gehört zu den nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen im Abschnitt C III der Gebührenordnung für Ärzte und ist eine zentrale Maßnahme zur Immobilisation bei Verletzungen oder Erkrankungen der unteren Extremität.
Die Leistungslegende setzt sich aus mehreren prüfungsrelevanten Merkmalen zusammen:
Für eine korrekte Abrechnung ist die Beachtung der offiziellen Kommentare und Abrechnungsausschlüsse unerlässlich. Diese präzisieren den Leistungsumfang und grenzen ihn von anderen Leistungen ab.
Nach Kommentarlage sind bestimmte Leistungen als integraler Bestandteil der GOÄ 231 anzusehen und nicht gesondert berechnungsfähig. Dazu gehören: "Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung kann nicht gesondert berechnet werden." Ebenso gilt: "An demselben Tag sind neben der Leistung nach Nr. 231 erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle nicht berechnungsfähig."
Zudem ist wichtig zu verstehen, dass die GOÄ 231 eine therapeutische Maßnahme zur Ruhigstellung darstellt und nicht als primärer Wundverband abgerechnet werden kann, auch wenn sich eine Wunde unter dem Verband befindet.
Der Unterschenkelgips ist ein Klassiker in der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis. Doch gerade bei dieser scheinbaren Routineleistung lauern Abrechnungsfallen, die zu unnötigen Kürzungen durch Kostenträger führen können. Mit den folgenden praxisbewährten Hinweisen stellen Sie Ihre Abrechnung auf ein solides Fundament.
Die GOÄ 231 kommt in einer Vielzahl von klinischen Situationen zur Anwendung, die eine stabile Ruhigstellung des Unterschenkels und des Sprunggelenks erfordern. Hier einige typische Indikationen:
Stabile Sprunggelenks- oder Unterschenkelfrakturen: Nach der Diagnosestellung (z.B. einer unverschobenen Weber-A-Fraktur) wird ein zirkulärer Gipsverband zur konservativen Frakturbehandlung angelegt.
Schwere Bandverletzungen: Bei komplexen Bänderrissen am Sprunggelenk (z.B. Ruptur des vorderen Außenbandes), die eine vollständige Immobilisation erfordern, ist der zirkuläre Gipsverband oft die Therapie der Wahl.
Postoperative Ruhigstellung: Nach operativen Eingriffen, beispielsweise einer Achillessehnennaht oder einer operativ versorgten Sprunggelenksfraktur, dient der Gipsverband der Sicherung des Operationsergebnisses.
Entzündliche Prozesse: In selteneren Fällen kann bei schweren, therapieresistenten Entzündungen (z.B. einer ausgeprägten Tendovaginitis) eine Ruhigstellung im Gipsverband indiziert sein, um den betroffenen Bereich zu entlasten.
Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ 231 resultieren aus der Nichtbeachtung der Leistungsinhalte und Abrechnungsausschlüsse. Ein zentraler Punkt ist, dass sämtliches für die Anlage des Gipses erforderliche Material – wie Polsterwatte oder Trikotschlauch – bereits mit der Gebühr abgegolten ist. Die gesonderte Berechnung der GOÄ 200 für einen Verband ist daher ausgeschlossen.
Achtung – Abrechnungsausschluss: Die GOÄ 231 ist am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 200 (Verband), 208, 212, 213 (Tapeverbände), 230 (Kleinerer Gipsverband) oder 247 (Schienenverband) berechnungsfähig. Diese Leistungen sind entweder in der GOÄ 231 enthalten oder beschreiben eine andere Art der Versorgung.
Ein weiterer praxisrelevanter Punkt sind Modifikationen am Gips. Wird direkt nach der Anlage eine Spaltung zur Druckentlastung oder ein Fenster zur Wundinspektion angelegt, sind diese Maßnahmen Teil der Leistung nach GOÄ 231. Erfolgen solche Änderungen jedoch an einem Folgetag, können sie je nach Art und Umfang als eigenständige Leistung (z.B. GOÄ 238 für einen Verbandswechsel) abgerechnet werden.
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist Ihr bester Schutz vor Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte nicht nur die medizinische Notwendigkeit belegen, sondern auch die erbrachte Leistung präzise beschreiben.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum/Uhrzeit: 15.10.2023, 11:30 Uhr
Diagnose: Stabile, nicht dislozierte Außenknöchelfraktur (Weber A) rechts.
Indikation: Konservative Therapie zur Frakturheilung durch Immobilisation.
Durchgeführte Leistung: Anlage eines gut gepolsterten, zirkulären Unterschenkel-Castverbandes in Neutralstellung des Sprunggelenks. Zehen- und Wadenmuskulatur frei beweglich, periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität (pDMS) intakt.
Weiteres Vorgehen: Patient über Hochlagern, Kühlen und Thromboseprophylaxe aufgeklärt. Wiedervorstellung zur Röntgenkontrolle in 7 Tagen.
Die GOÄ 231 ist als technische Leistung uneingeschränkt steigerungsfähig. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Regelhöchstsatzes (bis zum 3,5-fachen Höchstsatz) ist bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, eines außergewöhnlichen Zeitaufwandes oder besonderer Umstände bei der Ausführung möglich. Eine plausible, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist zwingend erforderlich.
Begründungsbeispiele für einen erhöhten Faktor:
„Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei der Reposition und Anlage des Gipses aufgrund starker Schwellung und Schmerzhaftigkeit.“
„Überdurchschnittlicher Aufwand durch Anlage bei einem Kleinkind mit starkem Abwehrverhalten.“
„Besondere Schwierigkeit bei der Gipsanlage aufgrund einer komplexen posttraumatischen Weichteilsituation.“
Die Anlage eines Gipsverbandes steht selten allein. Im Behandlungskontext wird sie häufig von weiteren Leistungen begleitet:
Beratungs- und Untersuchungsziffern: GOÄ 1, 3, 5, 7 oder 8 je nach Anlass und Umfang.
Röntgendiagnostik: GOÄ 5030 (Röntgen Sprunggelenk in 2 Ebenen) oder GOÄ 5035 (Röntgen Unterschenkel in 2 Ebenen) zur Diagnosesicherung und späteren Kontrolle.
Anästhesieleistungen: Falls für eine Reposition oder schmerzfreie Anlage eine lokale Anästhesie (z.B. GOÄ 483, 484) erforderlich ist.
Der entscheidende Unterschied liegt im Merkmal „zirkulär“. Die GOÄ 231 ist ausschließlich für einen vollständig geschlossenen, zirkulären Gips- oder Castverband am Unterschenkel vorgesehen. Im Gegensatz dazu beschreibt die GOÄ 230 einen „Gipsverband an einer Hand oder einem Fuß, an Arm oder Bein bis zur Hälfte des Oberarms bzw. Oberschenkels“. Dies umfasst typischerweise offene Gipsschienen (z.B. eine posteriore Unterschenkelschiene), die nur einen Teil der Extremität umschließen und oft mit elastischen Binden fixiert werden. Die Wahl der Ziffer hängt also direkt von der Art der angelegten Versorgung ab, nicht von der Diagnose.
Nein, das ist ausdrücklich nicht gestattet. Die allgemeinen Bestimmungen und Kommentare zur GOÄ stellen klar, dass die zur Anbringung eines Gipsverbandes notwendigen Materialien wie Trikotschlauch, Polsterwatte oder Mullbinden als integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 231 gelten. Sie sind mit der Gebühr für die Ziffer 231 bereits vollständig abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 200 für das Polstermaterial würde zu einer unzulässigen Doppelberechnung führen und wird von Kostenträgern regelmäßig gestrichen. Der Ausschluss der GOÄ 200 neben der GOÄ 231 ist in der Gebührenordnung fest verankert.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer, patientenbezogener Umstände möglich. Die Begründung muss den Mehraufwand plausibel darlegen. Anerkannte Gründe sind beispielsweise eine massive Schwellung, die eine besonders aufwändige Polsterung und Anlage erfordert, starke Schmerzen des Patienten, die eine langsame und vorsichtige Vorgehensweise bedingen, oder eine komplexe Frakturstellung, die während des Gipsens manuell gehalten werden muss. Auch die Behandlung von unruhigen Kindern oder kognitiv eingeschränkten Patienten kann einen erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand rechtfertigen. Die Begründung muss stichwortartig, aber verständlich auf der Rechnung vermerkt werden (z.B. „Erhöhter Zeitaufwand bei Anlage am stark abwehrenden Kind“).
Nein, eine am selben Tag der Anlage durchgeführte Modifikation des Gipsverbandes ist nicht separat berechnungsfähig. Laut Kommentierung zur GOÄ 231 sind „erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle“ nicht berechnungsfähig, wenn sie am Tag der Erstanlage erfolgen. Diese Tätigkeiten werden als Teil der vollständigen und fachgerechten Leistungserbringung angesehen. Würde die Spaltung oder eine andere Modifikation jedoch an einem Folgetag aufgrund einer neuen medizinischen Indikation (z.B. zunehmende Schwellung) notwendig, wäre dies eine neue, eigenständige Leistung, die je nach Art und Umfang (z.B. nach GOÄ 238) abgerechnet werden kann.