Die GOÄ-Ziffer 232 ist in der Gebührenordnung für Ärzte unter dem Abschnitt C IV, "Anlegen von Verbänden", verortet und beschreibt die Anlage eines zirkulären Gipsverbandes mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken. Die Leistungslegende ist hierbei sehr präzise und dient als klare Abgrenzung zu kleineren Gipsverbänden (z.B. GOÄ 230, 231).
Zur korrekten Anwendung müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein:
Wichtige Abrechnungshinweise, die sich aus Kommentierungen der Gebührenordnung ergeben, schränken die Nebeneinanderberechnung bestimmter Leistungen ein:
An demselben Tag sind neben der Leistung nach Nr. 232 erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle nicht berechnungsfähig. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung kann nicht gesondert berechnet werden.
Diese Klarstellung ist für die Praxis von hoher Relevanz, da sie verdeutlicht, dass alle unmittelbar zur Anlage des Gipses gehörenden vorbereitenden und modifizierenden Maßnahmen bereits Bestandteil der Leistung nach Ziffer 232 sind.
Die Anlage eines großen Gipsverbandes ist eine anspruchsvolle ärztliche Leistung, die eine sorgfältige Indikationsstellung und Technik erfordert. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ 232 sichert den verdienten Honoraranspruch, setzt aber eine genaue Kenntnis der Kriterien und Ausschlussregelungen voraus. In diesem Abschnitt beleuchten wir, wie Sie die Ziffer revisionssicher anwenden.
Die Ziffer 232 kommt bei Verletzungen oder Erkrankungen zum Einsatz, die eine weitgehende Immobilisierung über mehrere Gelenke hinweg erfordern. Folgende Szenarien sind in der Praxis häufig anzutreffen:
Oberarmgips bei Humerusschaftfraktur: Zur Stabilisierung einer Fraktur des Oberarmknochens wird ein Gipsverband angelegt, der sowohl das Schulter- als auch das Ellenbogengelenk ruhigstellt.
Oberschenkelgips (mit Beckenkamm) bei Femur- oder Kniegelenksnaher Fraktur: Nach einer Fraktur des Oberschenkels oder einer komplexen Verletzung des Kniegelenks wird ein Gips angelegt, der das Knie- und das Sprunggelenk (oder Hüft- und Kniegelenk) umfasst, um eine vollständige Immobilisierung zu gewährleisten.
Thorax-Brachial-Verband: Nach einer Schulterluxation oder einer proximalen Humerusfraktur kann ein Verband notwendig sein, der den Rumpf (Thorax) miteinbezieht und das Schulter- sowie das Ellenbogengelenk fixiert.
Langer Armgips bei instabiler Unterarmfraktur: Bei bestimmten Frakturen beider Unterarmknochen wird ein Gips angelegt, der zur Vermeidung von Drehbewegungen (Pro-/Supination) das Hand- und das Ellenbogengelenk einschließt.
Die Komplexität der GOÄ 232 führt in der Praxis immer wieder zu Beanstandungen durch Kostenträger. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
Falsche Gelenkzählung: Es müssen zwingend zwei der in der Legende genannten großen Gelenke sein. Ein Gips, der beispielsweise das Handgelenk und die Fingergrundgelenke immobilisiert, erfüllt die Kriterien nicht.
Verwechslung mit Schienenverbänden: Eine U-Schiene oder eine anmodellierte Gipsschiene, die nicht zirkulär geschlossen wird, ist nicht nach GOÄ 232, sondern je nach Größe und Aufwand z.B. nach GOÄ 207, 208 oder 212 abzurechnen.
Zusätzliche Berechnung von Verbrauchsmaterial: Die Kosten für den Gips, Cast-Material, Polsterwatte oder Trikotschlauch sind nach § 10 GOÄ gesondert berechnungsfähig. Die Leistung des Anlegens der Polsterung ist jedoch mit der Gebühr für die GOÄ 232 abgegolten und kann nicht z.B. über GOÄ 200 (Verband) zusätzlich liquidiert werden.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 232 ist am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 200, 208, 212, 213, 230, 231, 239 und 247 berechnungsfähig. Diese Ziffern beschreiben kleinere Verbände oder Gipse, deren Leistungsinhalt durch die umfassendere GOÄ 232 bereits abgedeckt ist.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz gegen Rückfragen und Kürzungen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und die Erfüllung aller Kriterien der Leistungslegende klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Datum: 15.08.2023
Diagnose: Dislozierte distale Radiusfraktur links mit Ulnastyloid-Abriss
Therapie: Nach geschlossener Reposition in Plexusanästhesie Anlage eines zirkulären Oberarm-Castverbandes zur Neutralisierung der Pro-/Supinationsbewegung. Ruhigstellung von Hand- und Ellenbogengelenk. Ausreichende Polsterung, periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität post interventionem intakt. Röntgenkontrolle im Gips erfolgt.
Die GOÄ 232 ist eine persönlich-ärztliche Leistung und kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Eine plausible, patientenbezogene Begründung ist zwingend erforderlich. Nach herrschender Auffassung können dies sein:
Erheblich erschwerte Anlage bei starker Schwellung oder Weichteilverletzung
Besonderer Zeitaufwand bei einem unruhigen oder angstvollen Patienten (z.B. Kind, dementer Patient)
Komplexe Frakturstellung, die eine aufwändige Positionierung während des Gipsens erfordert
Anlage bei anatomischen Besonderheiten (z.B. extreme Adipositas)
Die Anlage des Gipses steht selten allein. Sinnvolle und häufige Kombinationen sind:
GOÄ 1/3: Beratung des Patienten
GOÄ 5/7: Symptombezogene Untersuchung vor der Maßnahme
GOÄ 50xx: Röntgenaufnahmen zur Diagnostik und Kontrollaufnahmen
GOÄ 2000 ff.: Wundversorgung, falls eine offene Verletzung vorliegt
GOÄ 2700 ff.: Repositionsleistungen bei Frakturen oder Luxationen
Als 'große Gelenke' im Sinne der Leistungslegende der GOÄ 232 gelten ausschließlich die explizit genannten Gelenke: Schultergelenk, Ellenbogengelenk, Handgelenk, Kniegelenk und Sprunggelenk. Die Aufzählung wird nach herrschender Kommentarlage als abschließend betrachtet. Andere Gelenke, wie beispielsweise das Hüftgelenk, Zehen- oder Fingergelenke, erfüllen dieses Kriterium nicht. Für eine korrekte Abrechnung müssen also mindestens zwei der fünf genannten Gelenktypen durch den zirkulären Verband ruhiggestellt sein.
Ja, die GOÄ 232 ist materialunabhängig. Obwohl der Leistungstext historisch bedingt von einem 'Gipsverband' spricht, ist die Abrechnung für Verbände aus modernen Kunststoffmaterialien (sogenannte Cast-Verbände) ebenso möglich. Entscheidend für die Abrechnung ist nicht das Material, sondern die Erfüllung der in der Leistungslegende definierten Kriterien: Der Verband muss zirkulär angelegt sein und mindestens zwei große Gelenke immobilisieren. Die Kosten für das teurere Cast-Material können Sie gemäß § 10 GOÄ als Auslagen separat in Rechnung stellen.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) ist möglich, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war, die einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit bedingten. Eine kurze, patientenbezogene Begründung in der Rechnung ist dafür unerlässlich. Praxisbewährte Begründungen sind beispielsweise eine 'erschwerte Anlage bei massiver Weichteilschwellung', ein 'erhöhter Zeitaufwand bei Anlage am unruhigen Kind' oder eine 'besonders aufwändige Modellierung bei komplexer Frakturstellung zur Vermeidung von Druckstellen'.
Die Abrechnung der GOÄ 200 neben der GOÄ 232 ist ausgeschlossen, da der Gipsverband selbst eine spezielle Form eines Verbandes darstellt. Das Anlegen der notwendigen Polsterung (z.B. mit Trikotschlauch und Wattebinden), was inhaltlich der Leistung nach GOÄ 200 ähneln könnte, ist bereits integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 232. Dies wird im Kommentar zur GOÄ explizit klargestellt. Eine zusätzliche Berechnung würde eine unzulässige Doppelabrechnung für einen Teilschritt der Gesamtleistung darstellen. Der Ausschluss dient der Vermeidung der Berechnung von Teilleistungen, die im Leistungsumfang der umfassenderen Ziffer bereits enthalten sind.