Die GOÄ-Ziffer 232 beschreibt die Anlage eines zirkulären Gipsverbandes mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken. Die Leistungslegende nennt hier explizit das Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie- oder Sprunggelenk.
Für eine korrekte Abrechnung müssen die folgenden Kriterien der Leistungslegende erfüllt sein:
Die Kommentarlage stellt zudem klar, welche Leistungen als integraler Bestandteil der Ziffer 232 gelten und somit nicht gesondert berechnungsfähig sind:
Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung kann nicht gesondert berechnet werden.
An demselben Tag sind neben der Leistung nach Nr. 232 erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle nicht berechnungsfähig.
Diese Klarstellung ist für die revisionssichere Abrechnung essenziell, da sie die Abgrenzung zu anderen Ziffern und den Ausschluss von Materialkosten für Polsterung regelt.
Die Anlage eines großen Gipsverbandes ist eine häufige, aber in der Abrechnung fehleranfällige Leistung. Besonders die strikten Vorgaben zu den eingeschlossenen Gelenken und dem festen Gebührensatz führen immer wieder zu Rückfragen durch Kostenträger. Mit den folgenden Hinweisen stellen Sie eine prüfsichere Abrechnung sicher.
Der häufigste und zugleich gravierendste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 232 ist die Anwendung eines falschen Steigerungssatzes. Daneben ist die korrekte Zählung der Gelenke entscheidend.
Achtung: Unveränderbarer Gebührenrahmen!
Die GOÄ-Ziffer 232 ist eine der wenigen Leistungen im Abschnitt C, die mit einem festen Gebührensatz (1,0-fach) versehen ist. Eine Steigerung über den einfachen Satz ist nicht möglich, auch nicht mit einer medizinischen Begründung. Jeder Ansatz über dem 1,0-fachen Satz führt unweigerlich zu einer Kürzung durch die Kostenträger.
Ein weiterer typischer Fall für Beanstandungen ist die fehlerhafte Zuordnung. Ein Unterschenkel-Gips, der zwar das Sprunggelenk, aber nicht das Kniegelenk umfasst, ist keine Leistung nach GOÄ 232, sondern nach GOÄ 230 (Gipsverband unter Einschluss eines großen Gelenks). Achten Sie in der Dokumentation und Abrechnung penibel darauf, dass tatsächlich zwei der definierten großen Gelenke ruhiggestellt wurden.
Die GOÄ 232 ist nicht steigerungsfähig. Gemäß der allgemeinen Bestimmungen der GOÄ wird diese Leistung für alle Kostenträger (PKV, Beihilfe, Selbstzahler) ausschließlich mit dem 1,0-fachen Satz abgerechnet. Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten bei der Anlage können hier nicht berücksichtigt werden. Solche Umstände können jedoch ggf. bei der Bemessung des Steigerungsfaktors für andere, am selben Tag erbrachte Leistungen (z.B. Beratung, Untersuchung) in der Begründung Erwähnung finden.
Die Anlage des Gipsverbandes ist oft Teil einer längeren Behandlungskette. Folgende Kombinationen sind in der Praxis häufig und abrechnungstechnisch korrekt:
Neben der GOÄ 232 sind am selben Behandlungstag folgende Ziffern für dieselbe Körperregion ausgeschlossen: GOÄ 200, 208, 212, 213, 230, 231, 239, 247. Der Grund liegt im Zielleistungsprinzip: Die GOÄ 232 ist die umfassendste Verbandsleistung. Kleinere Verbände oder Schienen (z.B. GOÄ 230 für einen Gips über nur ein Gelenk) sind darin enthalten und können nicht zusätzlich angesetzt werden.
Eine saubere Dokumentation ist der Schlüssel zur Vermeidung von Rückfragen. Sie sollte für jeden Prüfer klar und unmissverständlich belegen, dass die Kriterien der GOÄ 232 erfüllt wurden.
Praxisbewährter Dokumentationshinweis:
"Diagnose: Distale Humerusfraktur rechts. Therapie: Nach geschlossener Reposition Anlage eines zirkulären Oberarm-Kunststoffcast-Verbandes zur Ruhigstellung von Schulter- und Ellenbogengelenk. Material: Polsterwatte, Trikotschlauch, 4 Rollen Cast. Patient über korrekten Umgang und Warnzeichen (Schwellung, Schmerz, Sensibilitätsstörungen) aufgeklärt. Wiedervorstellung zur Kontrolle in 7 Tagen geplant."
Diese Formulierung benennt explizit die beiden eingeschlossenen großen Gelenke und macht die Abrechnung der GOÄ 232 unangreifbar.
Die GOÄ-Ziffer 232 ist hier sehr spezifisch und listet die qualifizierenden Gelenke abschließend auf. Als 'große Gelenke' im Sinne dieser Ziffer gelten ausschließlich:
Ein Gipsverband muss mindestens zwei dieser fünf Gelenktypen umfassen und ruhigstellen, um die Abrechnung der GOÄ 232 zu rechtfertigen. Andere Gelenke, wie beispielsweise das Hüftgelenk, die Finger- oder Zehengrundgelenke, sind in dieser Leistungslegende nicht aufgeführt und qualifizieren daher nicht.
Nein, das ist nach herrschender Kommentarlage nicht zulässig. Materialien wie Polsterwatte, Trikotschläuche oder Mullbinden, die direkt zur Anlage des Gipsverbandes benötigt werden, gelten als integraler Bestandteil der ärztlichen Leistung nach GOÄ 232. Sie sind mit der Gebühr für die Ziffer abgegolten. Eine separate Berechnung als Auslagen nach § 10 GOÄ ist daher ausgeschlossen und würde von den Kostenträgern regelmäßig gestrichen werden. Dies gilt auch für die Gips- oder Cast-Binden selbst.
Das ist korrekt, eine Steigerung der GOÄ 232 ist unter keinen Umständen möglich. Es handelt sich um eine sogenannte 'technische Leistung' mit einem festen Gebührensatz von 1,0. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Aufwand für diese Leistung standardisiert ist. Ein erhöhter Zeit- oder Arbeitsaufwand, sei es durch die Konstitution des Patienten oder andere erschwerende Umstände, kann hier nicht honoriert werden. Es ist jedoch ein praxisbewährter Hinweis, einen solchen Mehraufwand in der Begründung für andere, steigerungsfähige Leistungen desselben Behandlungstages (z.B. GOÄ 1, 5 oder 7) zu dokumentieren.
Hier greift das Zielleistungsprinzip der GOÄ. Der Gipsverband nach GOÄ 232 ist die abschließende und umfassendste Leistung zur Ruhigstellung. Eine Wundversorgung, die unter dem Gipsverband stattfindet (z.B. die Abdeckung einer offenen Fraktur oder einer Schürfwunde), wird als notwendige Vorbereitungshandlung für die Hauptleistung (den Gips) angesehen. Die einfache Wundabdeckung ist somit in der Leistung nach GOÄ 232 enthalten. Ein separater Ansatz der GOÄ 200 wäre nur dann denkbar, wenn ein Verband an einer völlig anderen, unabhängigen Körperregion angelegt wird, was im Kontext einer großen Gipsanlage aber sehr selten der Fall ist.