Die GOÄ-Ziffer 235 beschreibt die Anlage eines zirkulären Gipsverbandes des Halses. Diese Leistung ist eine hochspezialisierte Form der Ruhigstellung und wird in der Gebührenordnung unter den nichtgebietsbezogenen Sonderleistungen im Abschnitt C III (Anlegen von Verbänden) geführt.
Die Leistungslegende „Zirkulärer Gipsverband des Halses einschließlich Kopfstütze - auch mit Schultergürtel -“ lässt sich in ihre prüfungsrelevanten Bestandteile zerlegen:
Die Kommentarlage präzisiert den Leistungsumfang und die Abgrenzung zu anderen Leistungen. Es ist essenziell, diese Vorgaben für eine revisionssichere Abrechnung zu beachten.
Nach gängiger Kommentierung gilt: „An demselben Tag sind neben der Leistung nach Nr. 235 eine erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle nicht berechnungsfähig. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung kann nicht gesondert berechnet werden.“
Diese Klarstellung bedeutet, dass die Ziffer 235 als eine Art „Komplettpaket“ für die erstmalige Anlage des Verbandes am Behandlungstag zu verstehen ist. Alle unmittelbar damit verbundenen vorbereitenden und modifizierenden Maßnahmen sind bereits mit der Gebühr abgegolten.
Die Anlage eines Gipsverbandes nach GOÄ 235, oft als Minerva-Gips bezeichnet, ist eine anspruchsvolle ärztliche Leistung, die bei schweren Verletzungen oder Instabilitäten der Halswirbelsäule indiziert ist. Eine korrekte Abrechnung erfordert nicht nur die Kenntnis der Leistungslegende, sondern auch der gängigen Fallstricke und Kombinationsmöglichkeiten.
In der Praxis wird die Ziffer 235 typischerweise in folgenden klinischen Szenarien angesetzt:
Konservative Frakturbehandlung: Bei stabilen Frakturen der Halswirbelkörper oder der Dorn- und Gelenkfortsätze, bei denen eine operative Versorgung nicht notwendig ist, dient der Gips zur Sicherung der Heilung durch umfassende Ruhigstellung.
Schwere HWS-Distorsion (Schleudertrauma): In ausgeprägten Fällen, insbesondere bei nachgewiesener Bandinstabilität, kann ein solcher Gipsverband zur Vermeidung von Folgeschäden indiziert sein.
Postoperative Sicherung: Nach komplexen Operationen an der Halswirbelsäule, wie beispielsweise einer Spondylodese (Wirbelkörperversteifung), wird der Gips zur externen Stabilisierung und zur Sicherung des Operationsergebnisses angelegt.
Entzündliche oder degenerative Prozesse: Bei schweren entzündlichen Erkrankungen (z.B. Spondylodiszitis) oder fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen mit hochgradiger Instabilität kann der Gipsverband eine temporäre Lösung zur Schmerzlinderung und Stabilisierung darstellen.
Die Komplexität der Leistung birgt einige Fehlerquellen, die regelmäßig zu Rückfragen oder Kürzungen durch Kostenträger führen. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
Separate Berechnung von Material: Die Kosten für Polstermaterial wie Trikotschlauch oder Watte sind Bestandteil der Leistung und dürfen nicht zusätzlich als Auslagen nach § 10 GOÄ berechnet werden. Nur die Gipsbinden selbst sind als Materialkosten ansetzbar.
Abrechnung von Modifikationen am selben Tag: Wird direkt nach der Anlage eine Druckstelle bemerkt und der Gips gefenstert oder zur Druckentlastung gespalten, ist dies nicht separat abrechenbar. Solche Anpassungen gelten als Teil der fachgerechten Erstanlage.
Falsche Nebeneinanderberechnung: Die GOÄ 235 ist eine sehr spezifische Leistung. Die zusätzliche Abrechnung von allgemeineren Verbandsziffern ist ausgeschlossen.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die Ziffer 235 ist am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 200 (Verband), 208 (Zirkulärer Verband des Rumpfes), 230 (Großer Schienenverband mit Gips) und 247 (Streckverband) berechnungsfähig. Diese Leistungen sind entweder inhaltlich inkludiert oder stellen eine alternative, aber nicht kombinierbare Versorgungsform dar.
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz vor Beanstandungen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit klar belegen. Ein praxisbewährter Dokumentationseintrag könnte so aussehen:
„Datum: TT.MM.JJJJ. Diagnose: Stabile Dens-Fraktur Typ III. Indikation: Konservative Therapie zur Frakturheilung durch komplette Immobilisierung der HWS. Leistung: Anlage eines zirkulären Gipsverbandes des Halses mit Einbezug von Kopf und Schultergürtel (Minerva-Gips) nach GOÄ 235. Patient über Verhalten und Warnzeichen (Druckgefühl, Taubheit) aufgeklärt. Wiedervorstellung in 7 Tagen zur Kontrolle.“
Die GOÄ 235 ist als ärztliche Leistung selbstverständlich steigerungsfähig. Eine Abrechnung bis zum 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz) bedarf keiner gesonderten Begründung. Für einen höheren Faktor (bis zum 3,5-fachen Satz) muss ein besonderer Aufwand, eine besondere Schwierigkeit oder ein erhöhter Zeitaufwand vorgelegen haben. Eine solche Begründung muss patientenbezogen und nachvollziehbar sein.
Beispiele für eine Steigerung über 2,3-fach:
„Erschwerte Anlage bei extremer Adipositas und unübersichtlichen anatomischen Verhältnissen“
„Erhöhter Zeitaufwand durch motorische Unruhe des schmerzgeplagten Patienten“
„Besondere Schwierigkeit bei der Reposition und Fixierung aufgrund einer ausgeprägten Skoliose“
Vor der Anlage des Gipsverbandes finden in der Regel diagnostische und beratende Leistungen statt, die separat abgerechnet werden können:
GOÄ 1 und/oder 3: Beratung des Patienten über die Verletzung, die Notwendigkeit des Gipses und das weitere Vorgehen.
GOÄ 7 oder 8: Eine vollständige orthopädische oder neurochirurgische Untersuchung zur Beurteilung des Verletzungsausmaßes ist in der Regel Voraussetzung.
Radiologische Leistungen (z.B. GOÄ 5030, 5035): Röntgenaufnahmen zur Diagnosesicherung und Verlaufskontrolle.
Der wesentliche Unterschied liegt im Material und im Grad der Ruhigstellung. Die GOÄ 207 (Stützverband) beschreibt Verbände aus nicht starren Materialien (z.B. Zinkleim, Tape), die eine funktionelle Stabilisierung ermöglichen, aber eine gewisse Restbeweglichkeit zulassen. Die GOÄ 235 hingegen beschreibt einen zirkulären, also vollständig umschließenden Verband aus starrem Material (Gips oder Kunststoff), der eine nahezu komplette Immobilisierung der Halswirbelsäule inklusive Kopf und ggf. Schultergürtel bezweckt. Die GOÄ 235 ist somit die deutlich aufwendigere und medizinisch für schwerere Verletzungen indizierte Leistung.
Hier muss differenziert werden. Laut § 10 GOÄ können Kosten für Materialien, die einen bestimmten Wert übersteigen und im direkten Zusammenhang mit der Leistung stehen, als Auslagen berechnet werden. Dies gilt für die Gips- oder Kunststoffbinden selbst. Die Kosten hierfür sind separat auf der Rechnung aufzuführen. Jedoch ist das zur Vorbereitung notwendige Polstermaterial (z.B. Trikotschlauch, Wattebinden) nach herrschender Kommentarlage bereits Bestandteil der ärztlichen Leistung nach GOÄ 235 und kann nicht gesondert berechnet werden. Eine separate Berechnung würde von Prüfstellen in der Regel gestrichen.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist möglich, wenn die Leistungserbringung überdurchschnittlich schwierig, zeitaufwendig war oder besondere Umstände vorlagen. Eine pauschale Begründung reicht nicht aus. Die Begründung muss immer individuell und patientenbezogen sein. Akzeptierte Gründe sind beispielsweise eine besonders schwierige Anlage bei anatomischen Besonderheiten (z.B. Adipositas, schwere Fehlstellungen), ein erhöhter Zeitaufwand aufgrund von Abwehrspannung oder mangelnder Kooperation des Patienten (z.B. bei Kindern oder desorientierten Personen) oder eine komplexe Reposition, die während der Gipsanlage gehalten werden muss.
Die GOÄ 235 wird als „Komplettleistung“ für die Erstanlage des Gipsverbandes am Behandlungstag verstanden. Die Gebührenordnung geht davon aus, dass die fachgerechte Anlage des Verbandes alle notwendigen Schritte umfasst, um ein korrektes und therapeutisch wirksames Ergebnis zu erzielen. Sollten unmittelbar nach der Anlage kleinere Korrekturen wie eine Fensterung (z.B. zur Inspektion einer Wunde) oder eine Spaltung (z.B. zur Druckentlastung) notwendig werden, gelten diese als Teil des primären Leistungsprozesses. Sie sind daher mit der Gebühr für die GOÄ 235 abgegolten. Werden solche Maßnahmen an einem späteren Tag erforderlich, können sie selbstverständlich separat abgerechnet werden (z.B. nach GOÄ 206).