Die GOÄ-Ziffer 236 ist in der Gebührenordnung für Ärzte unter dem Abschnitt C IV. „Anlegen von Verbänden“ zu finden und beschreibt die Anlage eines „Zirkulären Gipsverbandes des Rumpfes“. Diese Leistungsziffer ist für die Abrechnung einer vollständigen, zirkulären Immobilisation des Rumpfes mittels Gips oder vergleichbarer Materialien vorgesehen.
Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung erfüllt sein müssen:
Für das tiefere Verständnis und zur Vermeidung von Beanstandungen sind die offiziellen Kommentierungen und Abrechnungsausschlüsse von zentraler Bedeutung:
Die Leistung nach Nr. 236 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden. An demselben Tag sind neben der Leistung nach Nr. 236 erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle nicht berechnungsfähig. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung ist nicht gesondert abrechenbar.
Diese Klarstellung bedeutet, dass die gesamte primäre Versorgung – von der Hautpolsterung bis zum fertigen Gipsverband – eine Komplexleistung darstellt. Nachträgliche Anpassungen am selben Tag sind ebenfalls Teil dieser Leistung. Die Anfertigung eines Gipsbettes (GOÄ 240) oder die Abnahme eines Gipsabdrucks (GOÄ 3316) sind eigenständige Leistungen, die nicht zusammen mit der GOÄ 236 angesetzt werden dürfen.
Während die Definition der GOÄ 236 klar erscheint, ergeben sich im Praxisalltag oft Fragen zur korrekten Anwendung und Abgrenzung. Dieser Abschnitt übersetzt die Theorie in anwendbares Wissen für Ihre Abrechnung.
Die Anlage eines Rumpfgipses ist eine aufwendige Maßnahme, die bei spezifischen Indikationen zum Einsatz kommt. Hier sind einige typische Szenarien:
Die Komplexität der Leistung birgt Fehlerquellen, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 236 ist am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 200 (Verband), 208 (Zirkulärer Gipsverband Extremität), 230 (Großer Schienenverband), 240 (Gipsbett), 247 (Abnahme Gips) und 3316 (Gipsabdruck Rumpf) berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse verhindern Doppelabrechnungen für Leistungen, die sich inhaltlich überschneiden oder einander ersetzen.
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und den Umfang der Leistung klar belegen.
Mini-Dokumentationsbeispiel:
Die GOÄ 236 ist eine anspruchsvolle ärztliche Leistung, deren Schwierigkeit und Zeitaufwand erheblich variieren kann. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist daher bei entsprechendem Mehraufwand möglich und sollte mit einer nachvollziehbaren Begründung in der Rechnung versehen werden. Mögliche Gründe sind:
Im Behandlungskontext wird die GOÄ 236 häufig von anderen Leistungen begleitet:
Der Begriff „zirkulär“ ist das entscheidende Kriterium für die Abrechnung der GOÄ 236. Er bedeutet, dass der Gipsverband den Rumpf des Patienten vollständig und ohne Unterbrechung umschließen muss. Stellen Sie sich einen geschlossenen Ring oder Zylinder um den Brustkorb oder Bauch vor.
Nicht anwendbar ist die Ziffer daher für alle Verbände, die diese Anforderung nicht erfüllen. Dazu gehören insbesondere:
In solchen Fällen muss auf andere Ziffern, wie beispielsweise die GOÄ 230 für einen großen Schienenverband, ausgewichen werden, sofern deren Leistungsinhalt erfüllt ist.
Nein, die gesonderte Abrechnung von Polstermaterial, Trikotschlauch oder Mullbinden ist bei der GOÄ 236 explizit ausgeschlossen. Die Kommentierung zur Ziffer stellt klar, dass die „erforderliche Abdeckung der Haut [...] oder Polsterung“ nicht gesondert abrechenbar ist.
Diese Materialien gelten als integraler Bestandteil der Leistung „Anlage eines Gipsverbandes“. Sie sind mit dem Honorar für die Ziffer 236 abgegolten. Einzige Ausnahme sind die eigentlichen Gips- oder Kunststoffbinden (Cast-Material). Diese können als Sachkosten bzw. Auslagen nach § 10 der GOÄ gesondert auf der Rechnung aufgeführt werden, sofern die Kosten einen bestimmten Schwellenwert übersteigen (nach aktueller Auslegung meist über 1,02 € pro Einzelstück).
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich, die einen überdurchschnittlichen Aufwand rechtfertigen. Die Begründung muss individuell, patientenbezogen und nachvollziehbar sein. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend.
Praxisbewährte Begründungsbeispiele:
Bei Adipositas: „Erhöhter Zeit- und Kraftaufwand bei der Anlage des Rumpfgipses aufgrund einer Adipositas permagna (BMI > 40), die eine spezielle Lagerung und Assistenz erforderte.“
Bei starken Schmerzen: „Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad durch schmerzbedingte Abwehrspannung des Patienten, die wiederholte Pausen und eine besonders behutsame und zeitaufwendige Modellierung des Gipses notwendig machte.“
Bei komplexer Anatomie: „Besonders schwierige Anlage und aufwendige Modellierung des Korrekturgipses bei ausgeprägter thorakaler Skoliose mit starker Rotation der Wirbelkörper.“
Nein, für Modifikationen am Gipsverband, die am selben Tag der Anlage vorgenommen werden, kann keine zusätzliche Ziffer berechnet werden. Der offizielle Kommentar zur GOÄ 236 besagt unmissverständlich, dass „erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung [...] nicht berechnungsfähig“ sind.
Diese Maßnahmen gelten als Teil der ursprünglichen Leistungserbringung und sind mit dem Honorar der GOÄ 236 abgegolten. Sie werden als Korrektur oder Vervollständigung der primären Versorgung angesehen. Würde die Fensterung oder Spaltung jedoch an einem folgenden Tag aus medizinischer Notwendigkeit erfolgen, wäre dies eine neue, eigenständige Leistung, die je nach Art der Maßnahme (z. B. nach GOÄ 232 oder 206) abgerechnet werden könnte.