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Gebührenordnung für Ärtze (GOÄ)

GOÄ 236: Zirkulärer Gipsverband des Rumpfes

18.01.2026
|
7
Minuten
Autor(en):
Niklas Tyler
Co-Founder | Doctario
Leander Löw
Co-Founder | Doctario
Samuel Pemsel
Co-Founder | Doctario

Zusammenfassung

Abschnitt:
C
  
Einfachsatz:
1
54.79
Regelhöchstsatz:
2.3
126.02
Höchstsatz:
3.5
191.77
Ausschlüsse:
200, 208, 230, 240, 247, 3316

GOÄ 236: Die formale Definition des zirkulären Rumpfgipsverbandes

Die GOÄ-Ziffer 236 ist in der Gebührenordnung für Ärzte unter dem Abschnitt C IV. „Anlegen von Verbänden“ zu finden und beschreibt die Anlage eines „Zirkulären Gipsverbandes des Rumpfes“. Diese Leistungsziffer ist für die Abrechnung einer vollständigen, zirkulären Immobilisation des Rumpfes mittels Gips oder vergleichbarer Materialien vorgesehen.

Die Leistungslegende lässt sich in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegen, die für eine korrekte Abrechnung erfüllt sein müssen:

  • Zirkulär: Dies ist das entscheidende Kriterium. Der Verband muss den Rumpf vollständig umschließen. Eine Gipsschale, eine Longuette oder ein nur halbseitiger Verband erfüllt diese Anforderung nicht und kann nicht nach GOÄ 236 abgerechnet werden.
  • Gipsverband: Obwohl der Begriff „Gips“ verwendet wird, schließt dies nach herrschender Auffassung auch moderne, gipsähnliche Materialien wie Kunststoff- oder Castverbände mit ein.
  • des Rumpfes: Die Lokalisation ist klar definiert. Der Verband muss den Thorax und/oder das Abdomen umfassen, um die Wirbelsäule oder den Brustkorb zu stabilisieren.

Für das tiefere Verständnis und zur Vermeidung von Beanstandungen sind die offiziellen Kommentierungen und Abrechnungsausschlüsse von zentraler Bedeutung:

Die Leistung nach Nr. 236 kann nicht als Wundverband abgerechnet werden. An demselben Tag sind neben der Leistung nach Nr. 236 erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung, Gehbügel, Abrollsohle nicht berechnungsfähig. Eine ggf. vor dem Gipsverband erforderliche Abdeckung der Haut (Mullbinden, Trikotschlauch) oder Polsterung ist nicht gesondert abrechenbar.

Diese Klarstellung bedeutet, dass die gesamte primäre Versorgung – von der Hautpolsterung bis zum fertigen Gipsverband – eine Komplexleistung darstellt. Nachträgliche Anpassungen am selben Tag sind ebenfalls Teil dieser Leistung. Die Anfertigung eines Gipsbettes (GOÄ 240) oder die Abnahme eines Gipsabdrucks (GOÄ 3316) sind eigenständige Leistungen, die nicht zusammen mit der GOÄ 236 angesetzt werden dürfen.

GOÄ 236 in der Praxis: Anwendung, Fallstricke und Dokumentation

Während die Definition der GOÄ 236 klar erscheint, ergeben sich im Praxisalltag oft Fragen zur korrekten Anwendung und Abgrenzung. Dieser Abschnitt übersetzt die Theorie in anwendbares Wissen für Ihre Abrechnung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 236

Die Anlage eines Rumpfgipses ist eine aufwendige Maßnahme, die bei spezifischen Indikationen zum Einsatz kommt. Hier sind einige typische Szenarien:

  • Stabile Wirbelkörperfrakturen: Nach einer diagnostizierten, stabilen Fraktur eines oder mehrerer Wirbelkörper (z. B. Kompressionsfraktur) wird ein Gipsmieder zur Ruhigstellung und Schmerzlinderung angelegt, um eine knöcherne Konsolidierung in korrekter Stellung zu ermöglichen.
  • Konservative Skoliose-Behandlung: Bei bestimmten Formen und Graden der Skoliose, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, kann ein Rumpfgips (z. B. ein EDF-Gips – élongation, dérotation, flexion) zur Korrektur der Wirbelsäulendeformität eingesetzt werden.
  • Postoperative Immobilisation: Nach umfangreichen Operationen an der Wirbelsäule, wie beispielsweise einer Spondylodese (Wirbelversteifung), dient ein zirkulärer Gipsverband der Sicherung des Operationsergebnisses und der externen Stabilisierung.
  • Spondylitis/Spondylodiszitis: Bei entzündlichen Erkrankungen der Wirbelkörper und Bandscheiben kann eine strikte Ruhigstellung durch einen Rumpfgips zur Entlastung und zur Verhinderung von pathologischen Frakturen indiziert sein.

Häufige Fehler und Abgrenzungsprobleme

Die Komplexität der Leistung birgt Fehlerquellen, die zu Beanstandungen durch Kostenträger führen können. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

  • Fehler „Nicht zirkulär“: Der häufigste Fehler ist die Abrechnung der GOÄ 236 für eine Gipslonguette oder eine dorsale Gipsschale. Diese Verbände sind nicht zirkulär und müssen je nach Ausführung und Materialaufwand eher als großer Schienenverband (z. B. GOÄ 230) abgerechnet werden.
  • Zusatzberechnung von Material: Die Polsterwatte, der Trikotschlauch oder Mullbinden als Hautschutz sind integraler Bestandteil der Leistung nach GOÄ 236. Sie dürfen nicht zusätzlich als Verband (GOÄ 200) oder auf andere Weise berechnet werden. Lediglich die Gips- oder Castbinden selbst sind als Auslagen nach § 10 GOÄ abrechenbar.
  • Anpassungen am selben Tag: Ein häufiger Diskussionspunkt. Wenn direkt nach der Anlage eine Druckstelle bemerkt und der Gips gespalten oder gefenstert wird, ist dies keine neue, abrechenbare Leistung, sondern eine Korrektur der primären Leistung.
Abrechnungsrelevanter Hinweis: Die GOÄ 236 ist am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 200 (Verband), 208 (Zirkulärer Gipsverband Extremität), 230 (Großer Schienenverband), 240 (Gipsbett), 247 (Abnahme Gips) und 3316 (Gipsabdruck Rumpf) berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse verhindern Doppelabrechnungen für Leistungen, die sich inhaltlich überschneiden oder einander ersetzen.

Tipps für eine revisionssichere Dokumentation

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist Ihr bester Schutz bei Rückfragen. Sie sollte die medizinische Notwendigkeit und den Umfang der Leistung klar belegen.

Mini-Dokumentationsbeispiel:

  • Datum: 15.08.2023
  • Diagnose: Stabile Kompressionsfraktur BWK 12 nach Sturz
  • Indikation: Notwendigkeit zur externen Ruhigstellung zur Schmerzreduktion und Sicherung der knöchernen Heilung.
  • Leistung: Anlage eines zirkulären Rumpfgipsmieders von BWK 8 bis LWK 4 unter Verwendung von Trikotschlauch, Polsterwatte und 12 Kunststoff-Castbinden. Sorgfältige Ausmodellierung im Lumbalbereich.
  • Ergebnis: Patient toleriert Gips gut, periphere DMS intakt. Röntgenkontrolle im Gips angeordnet.

Steigerung und Kombinationsmöglichkeiten

Steigerung über den Regelhöchstsatz (2,3-fach)

Die GOÄ 236 ist eine anspruchsvolle ärztliche Leistung, deren Schwierigkeit und Zeitaufwand erheblich variieren kann. Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist daher bei entsprechendem Mehraufwand möglich und sollte mit einer nachvollziehbaren Begründung in der Rechnung versehen werden. Mögliche Gründe sind:

  • Erschwerte anatomische Verhältnisse (z. B. bei Adipositas permagna, ausgeprägten Deformitäten).
  • Besonderer Zeitaufwand aufgrund mangelnder Kooperation des Patienten (z. B. bei Kindern, dementen oder schmerzgeplagten Patienten).
  • Komplexe Anlagetechnik bei speziellen Korrekturgipsen (z. B. bei Skoliose), die eine besondere Modellierung erfordern.

Sinnvolle Kombinationsziffern

Im Behandlungskontext wird die GOÄ 236 häufig von anderen Leistungen begleitet:

  • GOÄ 1/3: Eine Beratung vor der Anlage des Gipses ist obligatorisch.
  • GOÄ 5/7: Eine symptombezogene Untersuchung zur Beurteilung des Verletzungsstatus ist in der Regel erforderlich.
  • GOÄ 5030/5035: Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule zur Diagnosesicherung und zur Kontrolle nach Gipsanlage.
  • GOÄ 252: Die Injektion eines Schmerzmittels vor der oft schmerzhaften Prozedur.

Häufig gestellte Fragen

Was genau bedeutet 'zirkulär' bei der GOÄ 236 und wann ist die Ziffer nicht anwendbar?

Der Begriff „zirkulär“ ist das entscheidende Kriterium für die Abrechnung der GOÄ 236. Er bedeutet, dass der Gipsverband den Rumpf des Patienten vollständig und ohne Unterbrechung umschließen muss. Stellen Sie sich einen geschlossenen Ring oder Zylinder um den Brustkorb oder Bauch vor.

Nicht anwendbar ist die Ziffer daher für alle Verbände, die diese Anforderung nicht erfüllen. Dazu gehören insbesondere:

  • Gipslonguetten oder Gipsschalen: Ein Verband, der nur auf der Rückseite (dorsal) oder Vorderseite (ventral) des Rumpfes angelegt wird, ist nicht zirkulär.
  • Korsetts oder Orthesen: Auch wenn sie den Rumpf stabilisieren, handelt es sich hierbei nicht um einen Gipsverband im Sinne der GOÄ 236.

In solchen Fällen muss auf andere Ziffern, wie beispielsweise die GOÄ 230 für einen großen Schienenverband, ausgewichen werden, sofern deren Leistungsinhalt erfüllt ist.

Darf ich das Polstermaterial und den Trikotschlauch unter dem Gips gesondert abrechnen?

Nein, die gesonderte Abrechnung von Polstermaterial, Trikotschlauch oder Mullbinden ist bei der GOÄ 236 explizit ausgeschlossen. Die Kommentierung zur Ziffer stellt klar, dass die „erforderliche Abdeckung der Haut [...] oder Polsterung“ nicht gesondert abrechenbar ist.

Diese Materialien gelten als integraler Bestandteil der Leistung „Anlage eines Gipsverbandes“. Sie sind mit dem Honorar für die Ziffer 236 abgegolten. Einzige Ausnahme sind die eigentlichen Gips- oder Kunststoffbinden (Cast-Material). Diese können als Sachkosten bzw. Auslagen nach § 10 der GOÄ gesondert auf der Rechnung aufgeführt werden, sofern die Kosten einen bestimmten Schwellenwert übersteigen (nach aktueller Auslegung meist über 1,02 € pro Einzelstück).

Wie begründe ich eine Steigerung der GOÄ 236 über den 2,3-fachen Satz hinaus plausibel?

Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich, die einen überdurchschnittlichen Aufwand rechtfertigen. Die Begründung muss individuell, patientenbezogen und nachvollziehbar sein. Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend.

Praxisbewährte Begründungsbeispiele:

  • Bei Adipositas: „Erhöhter Zeit- und Kraftaufwand bei der Anlage des Rumpfgipses aufgrund einer Adipositas permagna (BMI > 40), die eine spezielle Lagerung und Assistenz erforderte.“

  • Bei starken Schmerzen: „Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad durch schmerzbedingte Abwehrspannung des Patienten, die wiederholte Pausen und eine besonders behutsame und zeitaufwendige Modellierung des Gipses notwendig machte.“

  • Bei komplexer Anatomie: „Besonders schwierige Anlage und aufwendige Modellierung des Korrekturgipses bei ausgeprägter thorakaler Skoliose mit starker Rotation der Wirbelkörper.“

Am Tag der Gipsanlage habe ich ein Fenster in den Gips geschnitten, um eine Wunde zu kontrollieren. Kann ich dafür eine zusätzliche Ziffer ansetzen?

Nein, für Modifikationen am Gipsverband, die am selben Tag der Anlage vorgenommen werden, kann keine zusätzliche Ziffer berechnet werden. Der offizielle Kommentar zur GOÄ 236 besagt unmissverständlich, dass „erforderliche Veränderungen des Gipsverbandes, wie Fensterung, Spaltung [...] nicht berechnungsfähig“ sind.

Diese Maßnahmen gelten als Teil der ursprünglichen Leistungserbringung und sind mit dem Honorar der GOÄ 236 abgegolten. Sie werden als Korrektur oder Vervollständigung der primären Versorgung angesehen. Würde die Fensterung oder Spaltung jedoch an einem folgenden Tag aus medizinischer Notwendigkeit erfolgen, wäre dies eine neue, eigenständige Leistung, die je nach Art der Maßnahme (z. B. nach GOÄ 232 oder 206) abgerechnet werden könnte.

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